{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/21_O_496_21_Urteil_20221024","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:1024.21O496.21.00","court":"Landgericht Köln","senate":"21. Zivilkammer","decided":"2022-10-24","aktenzeichen":"21 O 496/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDie Beklagte betreibt Inkassodienstleistungen und meldete an die G. W. AG zum einen am 07.02.2020 (G.-Datenkopie vom 27.02.2020, Anlage K1, dort Bl. 17 d.A.) und zum anderen am 02.02.2021 (G.-Datenkopie vom 08.03.2020, Anlage K8, dort Bl. 35 d.A.) jeweils die unzutreffende Information, dass beim Kläger gegenüber der M. AG unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere. Am 07.02.2020 informierte sie über einen noch offenen Forderungsbetrag von 603,00 EUR, am 02.02.2021 von 630,00 EUR. Die Meldung vom 02.02.2021 wurde erst am 01.03.2021 an die G. übermittelt. Der Kläger ist zwar tatsächlich Kunde bei der M. AG, kam aber allen Zahlungsverpflichtungen dieser gegenüber rechtzeitig nach.\n\n\r\n\nUnter dem 20.02.2020 kündigte I.-Bank, die Hausbank des Klägers, seinen dortigen Dispositionskredit, der einen Umfang bis 4.200,00 EUR hatte, mit der Begründung, dass sie durch die G. W. AG von einem negativen Eintrag erfahren habe und diesen Eintrag als Zeichen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werten müsse (Anlage K2, Bl. 21 d.A.).\n\n\r\n\nDer Kläger verlangte mit der Mitteilung, nicht die gesuchte Person zu sein, von der Beklagten und von der G. W. AG die Löschung des negativen Eintrags, woraufhin beide bekundeten, eine Überprüfung vornehmen zu wollen - die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2020 und 03.06.2020 (Anlage K4, Bl. 23 f. d.A.), die G. W. AG mit Schreiben vom 03.06.2020 (Anlage K5, Bl. 25 d.A.).\n\n\r\n\nUnter dem 22.06.2020 teilte die G. W. AG dem Kläger mit, dass die Meldung vom 07.02.2020 gelöscht wurde (Anlage K6, Bl. 26 d.A.). Dies traf ausweislich der G.-Datenkopie vom 23.06.2020 (Anlage K7, Bl. 27 ff. d.A.) auch zu.\n\n\r\n\nAm 04.03.2021 bestellte der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug VW T6, das er beruflich benötigte, zu einem Kaufpreis von 29.380,01 EUR. Für die technischen Daten dieses Fahrzeugs wird auf die Anlagen K10 (Bl. 41 d.A.) und K23 (Bl. 223 d.A.) verwiesen. Ebenfalls Anfang März 2021 fragte er bei der H. GmbH eine Finanzierung für diesen Fahrzeugerwerb an, die abgelehnt wurde. Über liquide finanzielle Eigenmittel, um den Kaufpreis ohne Fremdfinanzierung zu bezahlen, verfügte der Kläger nicht.\n\n\r\n\nDaraufhin wandte sich der Kläger erneut an die G. W. AG. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 22.03.2021 (Anlage K12, Bl. 43 f. d.A.) mit, dass im Rahmen der veranlassten individuellen Prüfung die Beklagte das Vorliegen der Meldevoraussetzungen bestätigt und mitgeteilt habe, dass der Forderung ein Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid) des Amtsgerichts Euskirchen zum Aktenzeichen 16-4469839-0-4 zugrunde liege. Unter dem 26.03.2021 legte der Kläger vorsorglich beim Amtsgericht Euskirchen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein (Anlage K13, Bl. 45 f. d.A.). Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 06.04.2021 eine Kopie des Vollstreckungsbescheids (Anlage K15, dort Bl. 52 d.A.). Schuldner dieses Vollstreckungsbescheids war nicht der Kläger, sondern ein R., V.-straße, in Y.. Die Meldung vom 02.02.2021 wurde kurz vor dem 18.05.2021 wieder gelöscht.\n\n\r\n\nIm Juni 2021 erwarb der Kläger ein anderes Gebrauchtfahrzeug VW T6 zu einem Preis von 36.000,00 EUR, das am 23.06.2021 auf ihn zugelassen wurde (Anlage K28, Bl. 349 d.A.). Für die technischen Daten dieses Fahrzeugs wird auf die Anlagen K19 (Bl. 67 d.A.) und K24 (Bl. 225 f. d.A.) verwiesen.\n\n\r\n\nMit Anwaltsschreiben vom 29.04.2021 (Anlage K16, Bl. 53 ff. d.A.) wurde die Beklagte zur Beseitigung des falschen G.-Eintrags sowie Unterlassung für die Zukunft und unverzüglichen Auskunftserteilung aufgefordert. Ferner wurde sie unter Fristsetzung bis zum 13.05.2021 zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 10.000,00 EUR und zum Anerkenntnis ihrer Eintrittspflicht für alle materiellen Schäden des Klägers infolge der rechtswidrigen G.-Meldung aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2021 wurde die Beklagte zur Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 6.619,99 EUR unter Fristsetzung bis zum 21.07.2021 aufgefordert, ebenso zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 EUR.\n\n\r\n\nDer Kläger behauptet, die Finanzierung durch die H. GmbH zum Erwerb des Gebrauchtfahrzeugs VW T6 aus der Bestellung vom 04.03.2021 sei aufgrund der Einmeldung der Beklagten abgelehnt worden. Am 02.06.2021 habe er dann mithilfe eines Privatdarlehens seines Vaters das andere, wenig später auch erworbene, Gebrauchtfahrzeug VW T6 bestellt. Das Fahrzeug aus der Bestellung vom 04.03.2021 sei dem letztlich erworbenen Fahrzeug mindestens gleichwertig gewesen und habe - trotz des geringeren Kaufpreises - einen Marktwert von mindestens 36.000,00 EUR gehabt.\n\n\r\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte treffe ein sehr hohes Verschuldensmaß, da sie nach zwischenzeitlicher Löschung ein weiteres Mal, dies sogar vorsätzlich in Kenntnis einer gegenteiligen Melderegisterauskunft, eine falsche Negativinformation über ihn an die G. W. AG übermittelt habe. Er habe bereits infolge der ersten Einmeldung erhebliche Nachteile erlitten: Ein Auftrag für sein nebenberuflich betriebenes Gartenbauunternehmen am 15.02.2020 sei gescheitert, weil er keine Baumaschinen dafür habe anmieten können. Er habe im Hinblick auf den von ihm völlig unverschuldeten Verlust an Ansehen und Kreditwürdigkeit eine hohe Belastung und ein tiefes Unwohlsein empfunden, sei in seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit stark eingeschränkt gewesen und habe erhebliche Anstrengungen zur Löschung der G.-Einträge unternehmen müssen. Durch die zweite Einmeldung sei das Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins noch intensiviert worden. Ihm entstünden infolge der rechtswidrigen Meldungen auch weitere Schäden, insbesondere in Form von Rechtsverfolgungskosten, die nicht abschließend beziffert werden könnten.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2021 zu bezahlen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.619,99 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2021 zu bezahlen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an die G. W. AG über ihn zu melden, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der M. AG vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\na) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche von der Beklagten verarbeitet werden, sowie über Empfänger, an welche die Beklagte ihn betreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, insbesondere soweit es sich um Informationen über das Bestehen eines Abwicklungskontos und / oder das Vorliegen einer Zahlungsstörung handelt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nb) die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass die Beklagte ihm alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen hat, die ihm daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, dass die Beklagte über ihn an die G. W. AG gemeldet hat, dass unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung des Klägers gegenüber der M. AG vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.751,80 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2021 zu bezahlen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, in einem Fall der Personenverwechslung liege kein Verschulden vor; sie habe den Kläger nicht leichtfertig als Schuldner einer Forderung der M. AG identifiziert. Sie habe bereits Ende 2018 versucht, den Schuldner unter der im Vollstreckungsbescheid genannten Anschrift zu kontaktieren und diesen zum Ausgleich der Forderung aufzufordern; das an die im Vollstreckungsbescheid genannte Adresse gerichtete Schreiben habe jedoch nicht zugestellt werden können. Daraufhin habe sie eine Anschriftenermittlung bei der P. U. (im Folgenden: PU) beauftragt, die als sog. Durchleiteauskunftei nicht über eigene Datenbestände verfüge, aber Schnittstellenanbindungen zu verschiedenen Adressdienstleistern und Auskunfteien unterhalte. Die PU habe dann unter dem 10.08.2019 die Adressauskunft Anlage B1 (Bl. 112 d.A.) mit dem Merkmal „Umzug mit neuer Anschrift“ an sie übermittelt; die Auskunft habe auf den Datenbeständen der G. W. AG beruht. Der Kläger sei also im Rahmen dieser von ihr beauftragten Adressermittlung durch die G. W. AG als Schuldner der Forderung identifiziert worden; diese habe die entsprechende Information an die PU und die PU wiederum an sie, die Beklagte, weitergeleitet.\n\n\r\n\nDer Fehler sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Auskunft der G. W. AG weiter, beispielsweise über eine Einwohnermeldeamtsanfrage, zu verifizieren; eine solche Vorgehensweise hätte - auch unter Berücksichtigung der erheblich höheren Kosten - in Widerspruch zu der dem Verantwortlichen obliegenden Schadensminderungspflicht gestanden.\n\n\r\n\nIn Bezug auf die zweite Einmeldung meint die Beklagte, erst nachdem eine Personenverwechslung positiv festgestellt worden sei, sei sie als Inkassounternehmen dazu aufgefordert gewesen, die Daten des Klägers als verwechselter Person in ihren Datenbeständen als ungültig zu kennzeichnen und den Widerruf der Einmeldung zu erklären. Die G. W. AG habe bezüglich der möglichen Personenverwechslung bei der ersten Einmeldung zu einem Zeitpunkt mit ihr Rücksprache gehalten, zu dem der Überprüfungsprozess bei ihr noch im Gang gewesen sei. Die Überprüfung habe wegen der Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Homeoffice zahlreicher Mitarbeiter wesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen als üblich. Sie sei daher noch nicht zu einer Bewertung und Rückmeldung gegenüber der G. W. AG imstande gewesen, was zu einer Eigenlöschung durch diese geführt habe. Darüber sei sie auch informiert worden, sodass sie den Verifizierungsvorgang nicht mehr als besonders dringlich eingestuft habe und dieser noch angedauert habe, als die systemisch vorgesehene, automatisierte jährliche Saldenmitteilung zum Forderungssachverhalt im Jahr 2021 an die G. übermittelt worden sei. Es habe sich folglich nicht um eine Neueinmeldung, sondern um eine Folgemeldung gehandelt; es sei kein neues Abwicklungskonto gemeldet worden, sondern nur ein um Zinsen erhöhter Forderungssaldo. Dass die G. diese Meldung als Neueinmeldung erfasst und erneut ein Abwicklungskonto angelegt habe, sei ihr, der Beklagten, nicht kausal anzulasten.\n\n\r\n\nDie zweite Einmeldung sei auch nicht kausal für das Scheitern der Finanzierung zum Fahrzeugerwerb gewesen. Bei der Einmeldung habe es sich lediglich um eine im G.-System als sog. „weiches Negativmerkmal“ einzuordnende Information gehandelt, das für sich genommen nie zu einer Kreditablehnung führen würde. Zudem hätten auch geringe Umsätze aus dem Nebengewerbe des Klägers, zu hohe anderweitige Ausgaben, bereits bestehende Kreditverbindlichkeiten oder sonstige unzählige Gründe zur Kreditablehnung beitragen können. Überdies hindere der große Zeitabstand bis zum tatsächlichen Fahrzeugerwerb die Kausalität und habe der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.\n\n\r\n\nDer Kläger behauptet bezüglich der Anlage B1 (Bl. 112 d.A.), diese sei erst nachträglich erstellt und rückdatiert worden. Dieser Verdacht ergebe sich auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Beklagten vom 16./21.04.2020 (dazu Anlage K31, Bl. 353 f. d.A.). Die G. W. AG habe der PU keine Auskunft dahingehend erteilt, dass R., V.-straße, in Y., als der Kläger identifiziert sei. Die G. W. AG habe mit Schreiben vom 12.05.2022 (Anlage K32, Bl. 355 d.A.) vielmehr klargestellt, dass sie die diesbezügliche Behauptung der Beklagten nicht bestätigen könne. Die G. W. AG habe eine Personenidentität schon deshalb ausgeschlossen, da ihr bekannt gewesen sei, dass beide Personen unterschiedliche Geburtsdaten hätten und dass R. mittlerweile mit Nachnamen Z. heiße.\n\n\r\n\nBei der zweiten Einmeldung habe es sich nicht lediglich um eine Folgemeldung gehandelt, sondern die Information sei von der Beklagten manuell erneut eingepflegt worden. Die Beklagte habe zudem am 03.06.2020 eine einfache Melderegisterauskunft zu R. eingeholt, aus der sich klar ergeben habe, dass der Kläger nicht die im Vollstreckungsbescheid genannte Person sei und dass der wahre Vollstreckungsschuldner seinen Nachnamen in Z. geändert habe; spätestens dadurch habe die Beklagte Gewissheit über die Personenverschiedenheit gehabt. Die Beklagte habe auch die Geburtsdaten beider Personen gekannt, wie sich aus der als Anlage B2 vorgelegten Auskunft ergebe, wonach die Beklagte - insoweit unstreitig - das Geburtsdatum des Klägers an die G. W. AG übermittelt habe (vgl. Bl. 115 d.A.). Das Geburtsdatum von R. sei der Beklagten von der M. AG mitgeteilt worden. Der Beklagten sei zudem aus der langjährigen Zusammenarbeit mit der DMA bekannt gewesen, dass deren Ergebnisse sehr oft fehlerhaft und deren Auskünfte nicht belastbar seien.\n\n\r\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2022 (Bl. 383 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.08.2022 hat die H. GmbH dem Klägervertreter auf seine Anfrage vom 08.07.2022 hin mitgeteilt, dass ihr ein negativer G.-Eintrag beauskunftet worden und dieser ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass dem Kreditwunsch des Klägers nicht habe entsprochen werden können. Insoweit wird auf die Anlage K26 (Bl. 345 ff. d.A.) und die Anlage K27 (Bl. 348 d.A.) verwiesen.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 5) gegeben. Das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse liegt vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2012 - I-24 U 195/11, BeckRS 2012, 17724). Im vorliegenden Fall ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Datenschutzverstoß zu einem späteren Zeitpunkt zu weiteren Schäden führt. Ob darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt werden muss, ist eine Frage der Begründetheit des Feststellungsantrags (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16, NJW 2018, 1242, Rn. 49).\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 1.500,00 EUR aus Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DS-GVO).\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nEin Verstoß gegen die DS-GVO durch die Beklagte liegt vor. Die Beklagte hat durch die zwei Einmeldungen an die G. W. AG, dass beim Kläger gegenüber der M. AG unter der Nummer N01 eine Zahlungsstörung vorliege und daher ein Abwicklungskonto existiere, personenbezogene Daten des Klägers im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet. Zur Verarbeitung im Sinne der DS-GVO zählt auch die „Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung“.\n\n\r\n\nDie beiden Einmeldungen waren auch rechtswidrig. Sie unterfielen keinem Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Die Rechtmäßigkeit einer Einmeldung an Auskunfteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) und Abs. 4 DS-GVO; für das berechtigte Interesse und die Abwägungskriterien kann § 31 Abs. 2 BDSG herangezogen werden (LG Bonn, Urteil vom 23.10.2019 - 1 O 322/19, ZD 2020, 161, Rn. 16). Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Meldung von bonitätsrelevanten Negativinformationen an eine Auskunftei lagen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Der Kläger kam allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der M. AG rechtzeitig nach.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDie Beklagte ist für den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO auch verantwortlich. Eine Exkulpation nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO, wonach die Beklagte nachweisen muss, dass sie in keinerlei Hinsicht für die rechtswidrige Einmeldung verantwortlich ist, kommt nicht in Betracht.\n\n\r\n\nDie Beklagte hat ihre Sorgfaltspflichten, die auch von der Art und Sensibilität der Daten und der Höhe des Risikos abhängig sind, vorliegend nicht erfüllt. Dies gilt zunächst in Bezug auf die erste Einmeldung, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass die Beklagte die Adressermittlung des Schuldners des Vollstreckungsbescheids bei der PU beauftragt und von dieser den als Anlage B1 (Bl. 112 d.A.) vorgelegten Ermittlungsbericht - deren Authentizität der Kläger bestreitet - erhalten hat. Ausweislich der Anlage B1 stellten G. Pools zwar die Recherche-Quelle dar; daraus folgt aber noch nicht ohne weiteres, dass, wie die Beklagte es behauptet, die G. W. AG selbst den Kläger als Schuldner identifiziert und dies so an die PU weitergegeben hat. Jedenfalls hätte die Beklagte an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln müssen und hätte nicht sofort eine Einmeldung vornehmen dürfen. Denn dass der Kläger und R., V.-straße, in Y., dieselbe Person sind, war offensichtlich sehr zweifelhaft, da weder Vornamen noch Anschrift identisch waren und es sich lediglich um den gleichen - häufig vorkommenden - Nachnamen handelte. Zudem umfasste der Datenbestand der Beklagten, wie sich aus der von ihr selbst vorgelegten Anlage B2, dort Bl. 115 d.A., ergibt, auch Geburtsdaten, die beim Kläger und dem wahren Schuldner nicht übereinstimmen.\n\n\r\n\nAuch bezüglich der zweiten Einmeldung hat sich die Beklagte nicht zu exkulpieren vermocht. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass die Überprüfung des Vorliegens einer Personenverwechslung ab der Mitteilung des Klägers im Mai 2020 bis zur Saldenaktualisierung im Februar 2021 aufgrund der Corona-Pandemie und bereits erfolgten Eigenlöschung durch die G. W. AG länger gedauert habe, kann dies zum Ausschluss ihrer Verantwortlichkeit nicht genügen. Der Beklagten hätte bewusst sein müssen, wann die Saldenaktualisierung anstand und dass diese bei einer ausschließlich durch die G. erfolgten Löschung zu Problemen führen konnte. Ferner ist sie dem Vortrag des Klägers, sie habe am 03.06.2020 eine einfache Melderegisterauskunft zu R. eingeholt, aus der hervorgegangen sei, dass es sich nicht um den Kläger handelte, nicht entgegengetreten.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nDer Verstoß gegen die DS-GVO ist auch derart gravierend, dass er eine Pflicht der Beklagten zum immateriellen Schadensersatz auslöst, allerdings nur in der tenorierten Höhe.\n\n\r\n\nZwar führt allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften noch nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019 - 8 O 26/19, ZD 2019, 511, Rn. 17). Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist vielmehr ein Verstoß gegen die DS-GVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was der Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019, a.a.O. Rn. 13). Nach dem Erwägungsgrund 146 Satz 3 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, sodass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen - wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung, Rufschädigung oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile - nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Es bedarf danach keiner schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, jedoch einer benennbaren und tatsächlichen Persönlichkeitsverletzung (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20, juris Rn. 75), die zum Beispiel in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ bestehen kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2019, a.a.O., Rn. 17). Die Ermittlung des Schadens obliegt nach § 287 ZPO dem Gericht (LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 - 28 O 71/20, BeckRS 2020, 27959, Rn. 12; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 41. Ed. 01.08.2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Für die Bemessung können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DS-GVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, und die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch für den Verantwortlichen empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt (LG Köln, Urteil vom 07.10.2020, a.a.O.; BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O.).\n\n\r\n\nDer Verstoß der Beklagten gegen die Regelungen der DS-GVO ist bereits für sich derart gravierend, dass er eine entschädigungspflichtige Persönlichkeitsverletzung des Klägers begründet. Der Verstoß führte insoweit zu einem völligen Verlust der Kontrolle des Klägers über seine Daten, als die Information an die G. W. AG, die größte deutsche Wirtschaftsauskunftei, übermittelt wurde, die bekanntermaßen solche Daten an verschiedenste Empfänger weitermeldet. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf Ansehen, Kreditwürdigkeit und wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit sind in aller Regel erheblich. Der Kläger hat auch hinreichend dazu vorgetragen, dass die von ihm erlittenen Beeinträchtigungen über ein bloßes Unmutsgefühl oder bloßen Ärger hinausgingen. Als Folgen der ersten Einmeldung hat er durch die Vorlage der Anlage K2 (Bl. 21 d.A.) substantiiert dargelegt, dass seine Hausbank den Dispositionskredit kündigte. Dass er erhebliche Anstrengungen unternehmen musste, um aufzuzeigen, dass es sich bei ihm um eine andere Person handelt, ergibt sich aus den vorgelegten zahlreichen Schreiben an die Beklagte und die G. W. AG. Die für ihn bestehende hohe Belastung hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nachvollziehbar geschildert. Hinzu kommt, dass es eine zweite Einmeldung gab, durch die sein Gefühl der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins intensiviert wurde.\n\n\r\n\nBei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadensersatzes hat das Gericht sich von folgenden Umständen leiten lassen: Die Negativeinträge bestanden einmal für ca. 4,5 Monate und ein weiteres Mal für ca. 3 Monate; sie betrafen einen offenen Forderungsbetrag von immerhin 603,00 EUR bzw. 630,00 EUR. Bei personenbezogenen Bonitätsinformationen handelt es sich um sensible Daten; die Meldung an die G. W. AG als größter deutscher Wirtschaftsauskunftei kann - wie ausgeführt - maßgeblichen negativen Einfluss auf die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben, indem Kredite versagt oder Verträge nicht eingegangen werden. Vorliegend waren die Einmeldungen auch nicht lediglich deshalb rechtswidrig, weil etwa eine der zahlreichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) und Abs. 4 DS-GVO nicht vorlag; vielmehr stand der Kläger zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem Verhältnis zu der eingemeldeten Forderung. Schließlich nahm die Beklagte die Meldung erneut vor bzw. verhinderte die Saldenaktualisierung zumindest nicht, obwohl der Kläger ihr bereits im Mai 2020 mitgeteilt hatte, eine andere Person zu sein, und sie am 03.06.2020 eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt hatte.\n\n\r\n\nWeiterhin war zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck von Art. 82 DS-GVO das Schmerzensgeld so zu bemessen ist, dass es eine abschreckende Wirkung auf die Beklagte ausübt. Dabei war jedoch ebenfalls darauf zu achten, dass auch nach der Konzeption des Art. 82 DS-GVO der Schadensersatz nicht in einen Strafschadensersatz ausartet, sondern in erster Linie der Kompensation tatsächlich entstandener Schäden beim Kläger dient (vgl. Erwägungsgrund 146 S. 5 DS-GVO: „erlittener Schaden“).\n\n\r\n\nUnter Berücksichtigung sämtlicher dieser zuvor genannten Umstände hält das Gericht gemäß § 287 ZPO insgesamt einen immateriellen Schadensersatz von 1.500,00 EUR für notwendig, aber auch ausreichend zur Kompensation des dem Kläger entstandenen Schadens.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 6.619,99 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nHinsichtlich des Verstoßes gegen die DS-GVO und des Verschuldens der Beklagten wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDem Kläger ist durch die zweite Einmeldung der Beklagten ein kausaler materieller Schaden in Höhe von 6.619,99 EUR entstanden. Dieser Betrag stellt die Differenz des Kaufpreises des Gebrauchtwagens VW T6 gemäß der Bestellung vom 04.03.2021, den der Kläger ursprünglich erwerben wollte, zum Kaufpreis eines vergleichbaren, vom Kläger später tatsächlich erworbenen Fahrzeugs gemäß der Bestellung vom 02.06.2021 dar.\n\n\r\n\nDie Fahrzeuge sind, wie es bei Gebrauchtfahrzeugen in der Natur der Sache liegt, zwar nicht vollkommen identisch. Eine hinreichende Vergleichbarkeit der beiden Fahrzeuge ist aber gegeben. Dies folgt aus einer Gegenüberstellung der technischen Daten einerseits aus den Anlagen K10 (Bl. 41 d.A.) und K23 (Bl. 223 d.A.) zum ursprünglich gewollten Fahrzeug und andererseits aus den Anlagen K19 (Bl. 67 d.A.) und K24 (Bl. 225 f. d.A.) zum tatsächlich erworbenen Fahrzeug.\n\n\r\n\nIm Rahmen der Beurteilung der Vergleichbarkeit sind als wertbildende Faktoren vor allem der Fahrzeugtyp, die Laufleistung und das Erstzulassungsdatum zu berücksichtigen. Bei beiden Fahrzeugen handelt es sich um spezielle LR-Modelle mit langem Radstand, einem 2.0 Dieselmotor mit 110 kW bzw. 150 PS, einem 7-Gang-Automatikgetriebe und 9 Sitzen. Das ursprünglich bestellte Fahrzeug wies einen niedrigeren Kilometerstand auf (10.605 statt 22.700 km), verfügte über eine - im Vergleich zur Farbe Candy-Weiß - höherwertige Metallic-Lackierung und - im Vergleich zu Stahlfelgen - höherwertige Alufelgen. Demgegenüber hatte das letztlich erworbene Fahrzeug ein jüngeres, aber auch lediglich um ein halbes Jahr abweichendes Erstzulassungsdatum (01.05.2020 statt 29.11.2019). Eine Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass das letztlich erworbene Fahrzeug jedenfalls nicht höherwertig war als das ursprünglich bestellte.\n\n\r\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die zweite Einmeldung der Beklagten kausal dafür war, dass die Finanzierung des Erwerbs des ursprünglich vom Kläger bestellten Fahrzeugs scheiterte. Mitursächlichkeit ist insoweit ausreichend (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 26).\n\n\r\n\nDer Zeuge B. hat bekundet, dass die H. GmbH ihm zwar aufgrund des Bankgeheimnisses nicht ausdrücklich die Gründe dafür mitgeteilt habe, dass die Finanzierung abgelehnt wurde, dass er jedoch aus seiner jahrelangen beruflichen Erfahrung wisse, dass eine Ablehnung so schnell, wie es vorliegend der Fall war, nur dann erfolge, wenn ein negativer G.-Eintrag dahinter stehe.\n\n\r\n\nDiese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat offen eingestanden, dass die Formulierung in seiner E-Mail (Anlage K9, Bl. 39 d.A.) nicht ganz korrekt war, weil er den Grund der Ablehnung tatsächlich nicht genau wusste. Er konnte die Vorgehensweise bei einer vom Kunden gewünschten Finanzierung detailliert schildern, hat aber auch Erinnerungslücken zugegeben. Der Zeuge ist ferner glaubwürdig; insbesondere hat er kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nDie vom Zeugen geäußerte, auf seiner beruflichen Erfahrung gründende Vermutung wird untermauert durch das Schreiben der H. GmbH vom 10.08.2022 (Anlage K27, Bl. 348 d.A.), mit dem diese auf die Fragen aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 08.07.2022 (Anlage K26, Bl. 345 ff. d.A.) antwortete. Die Frage, ob der H. GmbH in Reaktion auf deren Anfrage vom 04.03.2021 von der G. W. AG das Vorliegen einer Zahlungsstörung im Sinne eines negativen G.-Eintrags über den Kläger beauskunftet worden sei, hat diese bejaht. Auf eine weitere Frage hat die H. GmbH mitgeteilt, dass der negative G.-Eintrag ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass dem Kreditwunsch nicht habe entsprochen werden können.\n\n\r\n\nDa es zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nur einen negativen G.-Eintrag über den Kläger gab, ist es auch prozessual unbeachtlich, dass die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass es sich konkret um ihre Einmeldung handelte. Die Behauptung der Beklagten, bei der Einmeldung habe es sich lediglich um eine im G.-System als sog. „weiches Negativmerkmal“ einzuordnende Information gehandelt, das für sich genommen nie zu einer Kreditablehnung führen würde, und die von ihr aufgezählten möglichen anderen Gründe für eine Kreditablehnung sind weder mit greifbaren Umständen unterlegt noch geeignet, die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen oder des Schreibens der H. GmbH zu erschüttern.\n\n\r\n\nAuch der Zeitabstand von ca. 3 Monaten zwischen dem gescheiterten und dem tatsächlichen Fahrzeugerwerb lässt die Kausalität nicht entfallen. In Bezug auf einen Fahrzeugkauf zu einem fünfstelligen Betrag war dem Kläger ein gewisser Zeitraum für Recherchen und Überlegungen zuzugestehen. Der Kläger hat insoweit auch vorgetragen, er habe sich bereits vor der Löschung des Negativeintrags auf die Suche nach einem Ersatzangebot gemacht, und zwar nachdem sein Vater von der gescheiterten Finanzierung erfahren und ihm ein Privatdarlehen angeboten habe.\n\n\r\n\n3.\n\n\r\n\nEin Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Die insoweit darlegungs- und beweislaste Beklagte hat eine Internetrecherche vom 20.01.2021 dazu vorgelegt, dass es einige Gebrauchtfahrzeuge VW T6 auf dem Markt gab, die günstiger als 36.000,00 EUR waren (Bl. 107 d.A.). Diese Recherche betrifft aber zum einen andere Modelle, nicht solche mit Dieselmotor und langem Radstand; zum anderen kommt es auf die Marktsituation zum Kaufzeitpunkt an, sodass die vorgelegte, später vorgenommene Recherche nicht maßgeblich ist.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte ferner den tenorierten Unterlassungsanspruch. Dieser folgt ausschließlich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, der die Anwendbarkeit von Vorschriften des nationalen nicht vereinheitlichten Rechts sperrt (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, GRUR 2020, 1331, Rn. 13 ff., 64).\n\n\r\n\nAls Rechtsfolge gewährt Art. 17 Abs. 1 DS-GVO über seinen Wortlaut hinaus einen Unterlassungsanspruch dergestalt, dass die Beklagte in Zukunft nicht erneut die streitgegenständliche Einmeldung an die G. W. AG vornimmt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2022 - 13 U 206/20, GRUR 2022, 1252, Rn. 29). Sinn und Zweck von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO sowie das Gebot des wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs aus Art. 79 Abs. 1 DS-GVO gebieten die Gewährung eines auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs, da die Beklagte sonst nicht gehindert wäre, die Einmeldung nach erstmaliger Löschung erneut zu machen, wodurch der Kläger gezwungen wäre, erneut den Rechtsweg zu beschreiten. Für den Anspruch ist es unschädlich, dass die Beklagte nach ihrem - zumal streitigen - Vortrag die Forderungseinziehung gegenüber dem Kläger endgültig eingestellt haben und ihn in der Sperrliste zu Personenverwechslungen führen will. Die Wiederholungsgefahr der erneuten Einmeldung entfällt dadurch nicht, sondern besteht mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte, derer es im Regelfall zur Widerlegung der Wiederholungs- bzw. der Erstbegehungsgefahr bedarf, fort (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.03.2022, a.a.O. Rn. 47).\n\n\r\n\nSoweit der Tenor der Ziffer 3 von dem Wortlaut des gestellten Antrags abweicht, hat das Gericht den Antrag an die gesetzlichen Vorgaben angepasst, ohne dass damit eine Teilabweisung verbunden wäre.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nDer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche von der Beklagten verarbeitet werden, sowie über Empfänger, an welche die Beklagte ihn betreffende personenbezogene Daten übermittelt hat, folgt aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Der Anspruch auf eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 5 DSGVO greift nicht ein. Die Beklagte hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags des Klägers nicht erbracht. Sie hat zwar mit der vorgelegten Anlage B2 (Bl. 113 ff. d.A.) im Prozess eine Auskunft erteilt. Der Kläger trägt dafür, dass diese Auskunft unvollständig ist, aber nicht offensichtlich von der Hand zu weisende Gründe vor. So spricht etwa die Forderungsaufstellung auf Bl. 50 d.A. dafür, dass die Beklagte auch noch andere, in der Anlage B2 nicht genannte Daten über den Kläger verarbeitet.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDem Feststellungsantrag war ebenfalls stattzugeben. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Materiellrechtlich wird es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese nicht eingetreten sind, sodass es unbedenklich ist, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (BGH, Urteil vom 17.10.2017, a.a.O.).\n\n\r\n\nÜberdies hat der Kläger dargelegt, dass eine Wahrscheinlichkeit für weitere Schäden in Form von noch nicht abschließend bezifferbaren Rechtsverfolgungskosten dadurch besteht, dass er gegen den Vollstreckungsbescheid mit Schreiben vom 26.03.2021 (Anlage K13, Bl. 45 f. d.A.) vorsorglich Einspruch eingelegt hat und dass er gegen die G. W. AG und gegen die DMA ebenfalls noch rechtliche Schritte einleiten will.\n\n\r\n\nVII.\n\n\r\n\nDie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen weiteren Schadensposten dar, den der Kläger ebenfalls aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO beanspruchen kann, allerdings nur in der erforderlichen Höhe. Dem Anspruch ist deshalb der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588, Rn. 7). Diese beläuft sich vorliegend auf 8.119,99 EUR. Hinzu kommt der Gegenstandswert des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR. Insgesamt beträgt jener mithin 18.119,99 EUR. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer somit 1.214,99 EUR (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300, 7002 VV RVG).\n\n\r\n\nVIII.\n\n\r\n\nDie Zinsforderungen bestehen jeweils ab Verzugseintritt gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2021 (Anlage K16, Bl. 53 ff. d.A.) unter Fristsetzung bis zum 13.05.2021 zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2021 wurde sie unter Fristsetzung bis zum 21.07.2021 zur Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 6.619,99 EUR sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 EUR aufgefordert. Verzug trat jeweils am Tag nach Fristablauf ein.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 26.619,99 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/21_O_496_21_Urteil_20221024.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-24/21-o-496-21","cited_norms":[{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":7},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/21_O_496_21_Urteil_20221024.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/21_O_496_21_Urteil_20221024.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-24/21-o-496-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/21_O_496_21_Urteil_20221024.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:45.366125+00:00"}}