{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_155_22_Urteil_20221020","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:1020.33O155.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":"33. Zivilkammer","decided":"2022-10-20","aktenzeichen":"33 O 155/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand: \n\n\r\n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Folgenbeseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche aufgrund unberechtigter Anpassungen von Abschlagszahlungen, den Verbraucher:innen unterstellter Sonderkündigungen und intransparenter Preisanpassungen im Rahmen bestehender Gas- und Stromlieferverträge geltend.\n\n\r\n\nDer Kläger ist ein Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen.\n\n\r\n\nDie Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen i.S.d. § 3 Ziff. 18 EnWG. Sie vertreibt u.a. elektrische Energie und Erdgas für Verbraucher:innen, unter anderem unter den Bezeichnungen „G.“ und „L.“.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 19. August 2021 übermittelte die Beklagte einem Verbraucher eine E-Mail mit dem Betreff \"Pandemiebedinger Service und neue Servicegarantie nach Arbeitspreiserhöhung\". Diese enthielt u.a. folgenden Abschnitt:\n\n\r\n\n„Aus operativen Gründen ist es erforderlich, einige Einstiegstarife mit dem aktuellen Arbeitspreis von 27,22 Cent pro Kilowattstunde auf den richtigen Stand für die Folgelieferperiode zu bringen. In Ihrem Tarif gilt ab dem 01.10.2021 dann die erneuerte Servicegarantie für den neuen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis von 38,2 Cent pro Kilowattstunde, gültig werdend zum Datum der erneuerten Servicegarantie. Dies erfolgt automatisch, solange Sie nicht von Ihrem Recht der Sonderkündigung Gebrauch machen, bevor die Änderungen in Kraft treten“.\n\n\r\n\nFür die weiteren Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die Anlage K6 (Bl. 71 d. A.) Bezug genommen.\n\n\r\n\nMit E-Mail vom 14.10.2021 übermittelte die Beklagte dem Verbraucher, W., eine E-Mail mit dem Betreff \" Online-Kundenpostfach aktualisiert\". Für die Einzelheiten dieser E-Mail wird auf die Anlage K7 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen. Im Kundenpostfach befand sich ein Schreiben vom 8.10.2021, in welchem die Beklagte eine weitere „vorübergehende Preiserhöhung“ ankündigte. Die Beklagte beruft sich darin auf „außergewöhnlich stark gestiegene Großhandelspreise an den Energiemärkten“. Die letztgenannte Formulierung hatte die Beklagte bereits zuvor in einem Schreiben vom 23.09.2021 zur Begründung einer Preiserhöhung für Gas verwendet. Für die weiteren Einzelheiten der vorgenannten Schreiben wird auf die Anlagen K8 (Bl. 73 d. A.) und Anlage K9 (Bl. 74 d. A.) Bezug genommen.\n\n\r\n\nFür diese Vorgänge mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2021 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 25.10.2021 sowie zur Zahlung der Abmahnkosten auf.\n\n\r\n\nDie Beklagte wandte sich - ohne dass eine vorausgegangene Preiserhöhung oder ein Mehrverbrauch vorlag - mit folgendem Wortlaut unter anderem am 22.10.2021 an die Verbraucher B. (Stromliefervertrag) und J. (Gasliefervertrag):\n\n\r\n\n„Ein analytischer Revisionslauf hat vor dem Hintergrund der gestiegenen Beschaffungskosten gezeigt, dass die von Ihnen in den vergangenen Monaten geleisteten monatlichen Zahlungen nicht ausreichend sind, um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen. Üblicherweise sind die im Jahresmittel von allen Kunden geleisteten monatlichen Zahlungen ausreichend ihren in der Winterperiode gegenüber den Sommermonaten deutlich erhöhten Energieverbrauch abzudecken. In der jetzigen Situation trifft dies für die Belieferung an Ihrem Zählpunkt jedoch nicht zu.\n\n\r\n\nDieser Umstand bedeutet im Ergebnis, dass sich kurzfristig Ihre monatlichen Zahlbeträge erhöhen müssen, um am Ende der verbrauchsintensiven Saison eine möglicherweise für Sie sehr unwillkommene Nachzahlung zu vermeiden.\n\n\r\n\nBei dem an Ihrer Abnahmestelle zu erwartendem Verbrauch von … kWh/Jahr beträgt damit Ihr monatlicher Zahlbetrag … € ab dem … .“\n\n\r\n\nMit E-Mail vom 23.10.2021 wurde die Beklagte von B. zur Erläuterung der Abschlagsanpassung aufgefordert. Sein Schreiben enthielt keinen Hinweis darauf, dass er das Vertragsverhältnis beenden wolle.\n\n\r\n\nDie Beklagte antwortete mit E-Mail vom 26.10.2021, 13:57 Uhr, in der es u.a. heißt: „Hiermit bestätigen wir Ihnen die Sonderkündigung Ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt am 05.11.2021. Wir werden die Netzabmeldung zum 05.11.2021 für Sie in Auftrag geben.“ Mit Mail vom 26. Oktober 2021, 19:17 Uhr widersprach B. der Einordnung seines Schreibens vom 23.10.2021 als „Sonderkündigung“ sowie der Abschlagserhöhung. Zudem forderte er die Beklagte zur Weiterlieferung auf. Die Beklagte stellte am 5. November 2021 die Belieferung ein.\n\n\r\n\nEine Einziehung der erhöhten Abschläge durch die Beklagte bei den Zeugen B. und J. erfolgte nicht.\n\n\r\n\nAm 26.10.2021 erfolgte gegenüber J., der mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen hatte, der bis zum 1. Juli 2022 keine Preiserhöhungen vorsah, eine Ankündigung einer Preiserhöhung, die zum 26. November 2021 in Kraft treten sollte. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K2 (Bl. 35 f. d. A.) Bezug genommen.\n\n\r\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2021 ab, forderte sie erfolglos unter Fristsetzung bis zum 17.11.2021 aufgrund der Abschlagsanpassung und der unterstellten Sonderkündigung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 260,00 € auf.\n\n\r\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Ankündigung der Preiserhöhung in der E-Mail vom 19.08.2021 sei intransparent. Es genüge nicht, dass die Preiserhöhung an letzter Stelle in einem ungewöhnlich langen Betreff genannt werde. Er behauptet, die Betreffzeile dieser E-Mail sei bei den Empfängern nicht vollständig sichtbar gewesen und verweist insoweit auf die Abbildung auf S. 3 der Replik (Bl. 154 d. A.). Für die Preiserhöhungen, die in den drei streitgegenständlichen E-Mails mitgeteilt worden seien, fehle es an einer vertraglichen Grundlage, sodass eine Irreführung vorliege. Zudem meint er, die E-Mails enthielten keine hinreichende Information zum Anlass der Erhöhung im Sinne des § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG. Das Berufen auf „operative Gründe“ und „angestiegene Großhandelspreise“ sei nicht ausreichend. Denn für die Verbraucher:innen sei unklar, inwieweit Großhandelspreise gestiegen seien und ob und in welchem Umfang dies die Preisgestaltung bei der Beklagten beeinflusst habe. Kund:innen, die eine unwirksame Preisanpassung erhalten hätten, seien auch zu den dann unberechtigten Preisen bei der Beklagten Leistungen berechnet worden. Er ist schließlich der Auffassung, die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der klägerseits behaupteten erhöhten Zahlungen.\n\n\r\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 22.11.2021 wegen der Erhöhung der Abschlagszahlungen und der unterstellten Sonderkündigung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das hiesige Gericht hat diese mit Beschluss vom 09.12.2021 erlassen (Az. 33 O 226/21). Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich im Hinblick auf die Anträge zu 1 a)- d) um die Hauptsacheklage zu dem vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren. Mit den weiteren Klageanträgen macht der Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die Gegenstand der Abmahnung vom 15.10.2021 waren.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\n1. Die Beklagte wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucher:innen zu unterlassen\n\n\r\n\na. Abschlagserhöhungen anzukündigen, ohne diese Abschlagserhöhung nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden anhand nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien zu berechnen, wenn dies, ohne dass den Kund:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, wie in den nachstehend abgebildeten E-Mails vom 22.10.2021, beim jeweiligen Empfänger eingegangen um 19:10 Uhr hinsichtlich eines Strom-sowie um 19:45 Uhr hinsichtlich eines Gasliefervertrages, geschieht,\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nb. Verbraucher:innen, denen E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. a. wiedergegeben übermittelt wurden, ohne deren vorherige Zustimmung für die Belieferung mit Strom und Gas zukünftig Abschläge entsprechend der angekündigten Höhe in Rechnung zu stellen und/oder einzuziehen, soweit diese über die bisherige Höhe der Abschlagszahlungen der Verbraucher:innen hinausgehen und ohne dass den Kund:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist;\n\n\r\n\nc. Verbraucher:innen, denen Abschlagserhöhungen, ohne dass den Verbraucher:innen vor Mitteilung über deren Erhöhung fristgerecht eine Preiserhöhung zugegangen ist, mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. a. dargestellt angekündigt wurden und die der Beklagten, wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 23.10.2021 dargestellt:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nunmittelbar auf diese Ankündigung Bezug nehmend geantwortet haben, ohne dabei die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu erklären, mitzuteilen, dass die Beklagte die Sonderkündigung ihres Energieliefervertrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt bestätigt und/oder zu erklären, die Beklagte werde die Netzabmeldung für den:die betroffene:n Verbraucher:in in Auftrag geben, insbesondere, wenn dies wie in der nachstehend eingeblendeten E-Mail wiedergegeben geschieht:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nd. betreffend diejenigen Verbraucher:innen, denen seitens der Beklagten E-Mails oder Schreiben mit gleichem Inhalt wie in dem Antrag zu 1. c. wiedergegeben übermittelt wurden, für diese ohne deren vorherige Zustimmung die Netzabmeldung zu einem Zeitpunkt, der vor dem vereinbarten Vertragsende liegt, in Auftrag zu geben.\n\n\r\n\ne. beabsichtigte Strompreisänderungen per E-Mail anzukündigen, ohne in der Betreffzeile deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen, wenn im Betreff auch andere Informationen enthalten sind, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgend abgebildet:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nf. beabsichtigte Strom- und Gaspreisänderungen mit einem Schreiben anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, wie geschehen mit E-Mail vom 19. August 2021 und nachfolgende abgebildet:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nund im Schreiben vom 23. September 2021:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nund im Schreiben vom 8. Oktober 2021:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\ng. auf beabsichtigte Strompreisänderungen mit einem Schreiben hinzuweisen, das sich nur im Online-Kundenpostfach befindet, wenn nicht zusätzlich auf transparente und verständliche Weise angekündigt wird, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befindet, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht, wie in der\n\n\r\n\nnachstehend abgebildeten E-Mail vom 14. Oktober 2021 erfolgt:\n\n\r\n\nBilddarstellungen wurden entfernt.\n\n\r\n\nh. denen eine E-Mail oder ein Schreiben mit gleichen Inhalten übermittelt wurde, wie in den Anträgen zu 1. e. - g. angeführt, für die Belieferung mit Strom und Gas Preise zu berechnen und in Rechnung zu stellen, die als Preisbestandteil die in vorgenannten E-Mails und Schreiben angekündigte Preiserhöhung enthalten, soweit keine andere Ankündigung der Preiserhöhung erfolgte.\n\n\r\n\n2. Die Beklagte wird weiter verurteilt,\n\n\r\n\na. Verbraucher:innen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. e., f. oder g. dargestellt erhalten haben und daraufhin Zahlungen geleistet haben inklusive der in vorgenannten E-Mails und Schreiben angekündigten Preiserhöhung, den auf die Preiserhöhung entfallenden Anteil der Zahlung zu erstatten, soweit keine andere Ankündigung der Preiserhöhung erfolgte.\n\n\r\n\nb. Hilfsweise zu 2. a.: Verbraucher:innen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. e. f. oder g. dargestellt erhalten haben, ein individualisiertes Berichtigungsschreiben folgenden Inhalts zu übermitteln:\n\n\r\n\n„Sehr geehrte/ Frau/Herr, mit Schreiben vom... haben wir Sie über eine Anpassung des Preises zur Energielieferung mit (Strom oder Gas, zutreffendes hier einsetzen) informiert. Wir stellen richtig, dass die zuvor mit Ihnen getroffene Preisvereinbarung nicht durch diese Ankündigung berührt wurde.\n\n\r\n\nSofern Sie also auf unser Preiserhöhungsersuchen hin weiter (Strom oder Gas, zutreffendes hier einsetzen) bezogen, ist es bei der vorangegangenen Preisvereinbarung geblieben.\n\n\r\n\nFalls Sie dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben, können Sie - erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe - klären, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und in Sie insoweit einen Anspruch auf Erstattung haben.“\n\n\r\n\na) Der Beklagten bleibt vorbehalten, dem Berichtigungsschreiben anzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen kann.\n\n\r\n\nb) Der Beklagten bleibt zudem vorbehalten, die vorstehende Verurteilung zur Versendung der Berichtigungsschreiben dadurch abzuwenden, dass sie den betroffenen Verbraucher:innen die überhöht eingezogenen oder in Empfang genommenen Beträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten zurückzahlt und dass sie hierüber unter Vorlage der Berechnungen der Erstattungsbeträge und Zahlungsbelege dem Kläger oder auf ihre Kosten zu Händen eines Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird, eine Auskunft für eine stichprobenartige Überprüfung erteilt\n\n\r\n\nc. Hilfsweise zu 2. b.: Verbraucher:innen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. e., f. oder g. dargestellt erhalten haben, ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu übermitteln, in dem die Beklagte Verbraucher:innen darüber informiert, dass die zuvor mit Verbraucher:innen getroffene Preisvereinbarung nicht durch das Preiserhöhungsschreiben beeinträchtigt wurde, wenn Verbraucher:innen lediglich weiter von der Beklagten Strom oder Gas (wie zutreffend) beziehen. Die Beklagte hat auch darüber zu informieren, dass Verbraucher:innen, die dennoch erhöhte Zahlungen geleistet haben - erforderlichenfalls mit fachkundiger Hilfe - klären können, ob und in welcher Höhe es zu einer Überzahlung gekommen ist und diese insoweit einen Anspruch auf Erstattung haben.\n\n\r\n\na) Der Beklagten bleibt vorbehalten, dem Berichtigungsschreiben anzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen kann.\n\n\r\n\nb) Der Beklagten bleibt zudem vorbehalten, die vorstehende Verurteilung zur Versendung der Berichtigungsschreiben dadurch abzuwenden, dass sie den betroffenen Verbrauchern die überhöht eingezogenen oder in Empfang genommenen Beträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten zurückzahlt und dass sie hierüber unter Vorlage der Berechnungen der Erstattungsbeträge und Zahlungsbelege dem Kläger oder auf ihre Kosten zu Händen eines Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird, eine Auskunft für eine stichprobenartige Überprüfung erteilt;\n\n\r\n\nd. Der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift derjenigen Verbraucher:innen zu erteilen, die eine Zuschrift der Beklagten mit gleichem Inhalt wie im Antrag zu 1. e. f. oder g. dargestellt erhalten haben. Die Auskunft hat in Form einer Auflistung zu erfolgen, die nach Postleitzahlen, innerhalb der Postleitzahlen nach Ortsnamen, innerhalb der Ortsnamen nach Straßennamen, innerhalb der Straßennamen nach Hausnummern, innerhalb der Hausnummern nach Nachnamen und innerhalb der Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten entweder gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle einer Nichteinigung der Parteien vom Präsidenten des LG Köln bestimmt wird;\n\n\r\n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 520,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie behauptet unter Verweis auf die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 08.02.2022 (Anlage B1, Bl. 143 f. d. A.), dass ihr mit zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsenen Beschlüssen für Strom- und Gaslieferverträge untersagt worden sei, gegenüber betroffenen Haushaltskunden Voraus- und Abschlagszahlungen zu erheben, denen nicht der Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde liege und die auch nicht durch rechtmäßige Preismaßnahmen gerechtfertigt seien. Sie meint, dass hierdurch die Wiederholungsgefahr für die Klageanträge zu 1a) und 1b) entfallen sei.\n\n\r\n\nIm Hinblick auf die unterstellte Sonderkündigung behauptet sie, dass der von ihr eingesetzte Dienstleister angewiesen gewesen sei, den „Kündigungsblocksatz“ zu verwenden, mit dem gegenüber einem Kunden, der einer Preisanpassung widerspreche oder eine korrespondierende Zahlungsanforderung zurückweise, eine Kündigung seitens des Versorgers ausgesprochen werden solle. Es habe keine Anweisung dahin bestanden, den „Sonderkündigungsblocksatz“ zu verwenden, der nach der Weisung der Beklagten lediglich für die Bestätigung eines vom Kunden tatsächlich ausgeübten Sonderkündigungsrechts bestimmt gewesen sei. Sie meint, es könne aufgrund der Formulierung des Schreibens, in dem die Bestätigung der Sonderkündigung erklärt werde, nicht von einer Nötigung ihrerseits zur Zahlung der erhöhten Abschläge ausgegangen werden.\n\n\r\n\nSie bestreitet die Berechnung der erhöhten Preise, deren Unterlassung mit dem Klageantrag zu 1h) begehrt wird. Ferner bestreitet sie die Abrechnung erhöhter Arbeitspreise, deren Erstattung mit dem Klageantrag zu 2a) geltend gemacht wird.\n\n\r\n\nIhre E-Mail vom 19.08.2021 sei transparent, weil dort im Betreff der Begriff „Arbeitspreiserhöhung“ verwendet werde, was bei dem Kunden für die erforderliche Aufmerksamkeit sorge; zudem sei der Inhalt der Mail hinreichend transparent.\n\n\r\n\nSie bestreitet die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten dem Grunde und der Höhe nach.\n\n\r\n\nSie erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Unterlassungsanträge zu 1 e) und f) sowie der Folgenbeseitigungs- und Auskunftsanträge, die auf die Unterlassungsanträge zu 1 e) und 1 f) Bezug nehmen.\n\n\r\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch lediglich im tenorierten Umfang begründet.\n\n\r\n\nI. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt und aktivlegitimiert.\n\n\r\n\nEr ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Auch steht das mit der Klage verfolgte Ziel mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers in Einklang.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\n1. Der Kläger kann gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 b Abs. 3 S. 1 EnWG die Unterlassung der Ankündigung einer Abschlagserhöhung verlangen.\n\n\r\n\nNach der letztgenannten Norm, die Haushaltskunden schützen soll (vgl. BT-Drs. 19/27453, S. 127), ist dem Unternehmer gestattet, Voraus- oder Abschlagszahlungen nur in solcher Höhe zu vereinbaren, die sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten.\n\n\r\n\nDie Beklagte hat gegen diese im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UKlaG dem Schutz der Verbraucher:innen dienende Vorschrift verstoßen. Denn ausweislich ihrer E-Mail vom 22.10.2021 an den Verbraucher lagen der Anpassung der Abschlagszahlung gestiegene Beschaffungspreise zugrunde und gerade kein erhöhter Mehrbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum und auch kein höherer, durchschnittlicher Verbrauch vergleichbarer Verbraucher:innen.\n\n\r\n\nOffen bleiben kann, ob § 41b Abs. 3 EnWG eine Anpassung von Abschlagszahlungen aufgrund gestiegener Preise zulässt. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Mitteilung über die Anpassung der Abschlagszahlungen für Strom-bzw. Gaspreise vom 22.10.2021 eine entsprechende Mitteilung der Beklagten über eine Preiserhöhung vorausging.\n\n\r\n\nDie für den Anspruch auf Unterlassung erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschlüsse der Bundesnetzagentur vom 08.02.2022 bestandskräftig sind oder nicht, und ob ein verwaltungsrechtliches, strafbewehrtes Verbot einem rechtskräftigen Unterlassungstitel aus einem Hauptsacheverfahren gleichsteht und die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Denn jedenfalls hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte die maßgeblichen Bescheide nicht vorgelegt, sodass Umfang und Reichweite des Verbots nicht überprüfbar waren.\n\n\r\n\n2. Auch der Klageantrag zu 1b) ist zulässig und begründet.\n\n\r\n\na) Der Klageantrag zu 1b) ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere die Formulierung „in Rechnung zu stellen“ ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend klar.\n\n\r\n\nb) Der Anspruch auf Unterlassung der Inrechnungstellung / Einziehung der angekündigten Abschlagszahlungen folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG § 41b Abs. 3 S. 1 EnWG.\n\n\r\n\nMit der Ankündigung einer Anpassung der Abschlagszahlungen wurde jedenfalls die Erstbegehungsgefahr für die Inrechnungstellung und Einziehung der angepassten Abschlagszahlungen begründet. Daher ist vorliegend nicht maßgeblich, ob eine solche Abrechnung oder Einziehung durch die Beklagte tatsächlich erfolgt ist.\n\n\r\n\nAuch die insoweit bestehende Begehungsgefahr wurde nicht beseitigt. Es wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. Bezug genommen.\n\n\r\n\n3. Der mit dem Klageantrag zu 1c) verfolgte Anspruch auf Unterlassung der Bestätigung der Sonderkündigung sowie der Erklärung, die Netzabmeldung werde in Auftrag gegeben besteht gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.\n\n\r\n\nGemäß § 4 a Abs. 1 S. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen durch Belästigung, Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder unzulässige Beeinflussung.\n\n\r\n\nIm Fall der Belästigung geht es darum, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer davor zu schützen, dass er eine bestimmte geschäftliche Entscheidung nur deshalb trifft, um sich der Einwirkung des Unternehmers auf seine Privatsphäre bzw. geschäftliche Sphäre zu entziehen. Im Fall der Nötigung und der unzulässigen Beeinflussung geht es darum, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer davor zu schützen, dass er sich dem Willen des Unternehmers unterwirft (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG, § 4a, Rn. 1.39).\n\n\r\n\nDer Begriff der Nötigung ist wortgleich aus Art. 8 UGP-RL übernommen und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Maßgebend ist also nicht die Bedeutung dieses Begriffs im Sinne der deutschen strafrechtlichen Regelung des § 240 StGB, sondern seine Bedeutung in Art. 8 UGP-RL (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, § 4 a, Rn. 1.48). Unter Nötigung ist die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen. Dazu gehören die „Verwendung drohender (…) Formulierungen oder Verhaltensweisen“ (§ 4 a II 1 Nr. 2 UWG) und die „Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen“ (§ 4 a II 1 Nr. 5 UWG). Der auf den Verbraucher durch Nötigung ausgeübte Druck muss so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl hat, sich anders zu entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, § 4 a, Rn. 1.48 und 1.49).\n\n\r\n\nEin Eingriff in die Privatsphäre der Verbraucher:innen liegt vorliegend nicht vor, sodass die von dem Kläger geltend gemachte Belästigung im Sinne des § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht gegeben ist.\n\n\r\n\nEs ist jedoch eine Nötigung im Sinne einer Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen gegeben.\n\n\r\n\nUnter einer Drohung ist die Ankündigung des Unternehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu verstehen, der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer müsse mit einer bestimmten Handlung rechnen, falls er eine bestimmte geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (z.B. Abschluss eines Kaufvertrags; Zahlung des Kaufpreises; Nichtausübung eines vertraglichen Rechts) nicht oder nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt trifft. Die Art und Weise der Ankündigung - ausdrücklich oder versteckt - ist unerheblich. Die Handlung muss unmittelbar oder mittelbar einen materiellen oder immateriellen Nachteil für den Adressaten mit sich bringen. Ob der Adressat auf die Drohung tatsächlich eingegangen ist, ist unerheblich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG, § 4a, Rn. 1.109).\n\n\r\n\nDie angedrohte Handlung muss rechtlich unzulässig sein. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Maßstäben des für die Handlung geltenden Rechts. Es muss sich daraus ergeben, dass die betreffende Handlung objektiv gegen eine bestimmte Verhaltensregelung verstößt. Es genügt auch die Drohung mit einem Vertragsbruch (§ 280 BGB), etwa der Einstellung der Belieferung (a.a.O. § 4a, Rn. 1.110).\n\n\r\n\nHiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Mit der angegriffenen E-Mail vom 26.10.2021 bestätigte die Beklagte dem Verbraucher eine „Sonderkündigung“ und kündigte an, die Netzabmeldung für diesen zum 05.11.2021 in Auftrag zu geben, obwohl dessen E-Mail vom 23.10.2021 keinesfalls als Sonderkündigung, wie in der E-Mail der Beklagten vom 26.10.2021 suggeriert wird, zu verstehen war. Dieser forderte die Beklagte lediglich zur Erklärung im Hinblick auf die angekündigte Anpassung der Abschlagszahlung auf.\n\n\r\n\nZwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass sie in der E-Mail vom 26.10.2021 keine ausdrückliche Formulierung dahin enthält, dass sie die von ihr ausgesprochene Kündigungsbestätigung „fallen lassen“ werde und die angekündigte Netzabmeldung nicht vornehmen werde, sofern der Verbraucher der angekündigten Abschlagsanpassung ohne weitere Nachfrage zustimmt. Gerade im Zusammenspiel mit der vorangegangenen und auf die angekündigte Abschlagsanpassung konkret bezugnehmende Nachricht des Verbrauchers, konnte der Verbraucher die E-Mail der Beklagten jedoch nur dahin verstehen, dass diese als Reaktion der Beklagten auf seine Nachfrage erfolgte und die Beklagte somit von dieser Abstand nehmen würde, sofern er sich widerspruchslos mit der angekündigten Abschlagsanpassung einverstanden erkläre. Der Vortrag der Beklagten, es habe sich bei der Versendung der E-Mail mit dem konkreten Textbaustein zur Bestätigung der Sonderkündigung lediglich um ein Versehen gehandelt, ist unsubstantiiert geblieben. Außerdem ist für diese Behauptung kein Beweis angetreten worden.\n\n\r\n\nDie vorgenannte Handlung ist zumindest auch geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zumindest erheblich zu beeinträchtigen.\n\n\r\n\n§ 4a Abs. 1 S. 2 UWG setzt die Eignung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit voraus. Dabei sind nach § 4a Abs. 1 S. 2 UWG alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung ist, wie der verständige Durchschnittsverbraucher oder der durchschnittliche sonstige Marktteilnehmer auf die konkrete Maßnahme voraussichtlich reagiert. Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist daher schon immer dann auszugehen, wenn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer kritischer bzw. verständiger Durchschnittsverbraucher oder durchschnittlicher sonstiger Marktteilnehmer davon ausgeht, dass er sich dem von dem Mittel ausgehenden Druck nicht entziehen kann und daher zumindest ernsthaft in Erwägung zieht, die von ihm erwartete geschäftliche Entscheidung zu treffen (oder sich in der erwarteten Weise zu verhalten), um die ihm sonst drohenden Nachteile abzuwenden (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG, § 4a, Rn. 1.34).\n\n\r\n\nIm Streitfall geht der durchschnittliche Verbraucher - mangels anderweitiger Anhaltspunkte in dem Schreiben vom 26.10.2021 - davon aus, dass er sich der ihm bestätigten Kündigung und der Netzabmeldung nur entziehen kann, wenn er die angekündigte Abschlagsanpassung widerspruchslos hinnimmt.\n\n\r\n\nAuch insoweit besteht die von der Beklagten nicht beseitigte Gefahr der Wiederholung fort.\n\n\r\n\n4. Auch der mit dem Klageantrag zu 1d) begehrte Anspruch auf Unterlassung der Netzabmeldung folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4a S. 2 Nr. 2 UWG.\n\n\r\n\nAus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Beklagte im Anschluss an eine einem Verbraucher unterstellte Kündigung die Netzabmeldung am 05.11.2021 vornahm. Das Vorbringen der Beklagten, der Zeuge B. (Stromliefervertrag) sei von ihr über den 01.11.2021 hinaus weiter beliefert worden, kann nicht als Bestreiten des klägerischen Vortrags qualifiziert werden, sondern ist lediglich dahin zu verstehen, dass die Belieferung nach dem 01.11.2021 noch bis zum am 05.11.2021 weiter erfolgte.\n\n\r\n\nAuch insoweit hat die Beklagte dem Verbraucher zwar nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihr erfolgte Netzabmeldung rückgängig gemacht werde, sofern der Verbraucher der angekündigten Abschlagsanpassung ohne weitere Nachfrage zustimme. Aber auch insoweit konnte der Verbraucher die Netzabmeldung, die als Reaktion der Beklagten auf seine Nachfrage erfolgte, dahin verstehen, dass diese rückgängig gemacht werden würde, wenn er sich widerspruchslos mit der angekündigten Abschlagsanpassung einverstanden erklärt.\n\n\r\n\nDie vorgenannte Handlung ist daher auch geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen.\n\n\r\n\n5. Ein Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag zu 1e) aufgeführten Betreffzeile besteht gemäß §§ 2 UKlaG i.V.m. § 41 Abs.5 S. 1/S. 3 EnWG.\n\n\r\n\nDie Regelung des § 41 EnWG dient dem Verbraucherschutz (BeckOK/Schnurre, Stand: 01.06.2022, EnWG; § 41, Rn. 3) und ist damit ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG.\n\n\r\n\nNach § 41 Abs. 5 S. 1 EnWG hat ein Energielieferant, der sich im Vertrag das Recht vorbehalten hat, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Darüber hinaus sieht § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG vor, dass die Unterrichtung unmittelbar und auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen zu erfolgen hat (Transparenzgebot).\n\n\r\n\nEine Mitteilung über eine das konkrete Vertragsverhältnis betreffende Preiserhöhung hat als solche sofort für den Kunden erkennbar zu sein. Ist sie das nicht, ist die notwendige Transparenz allenfalls dann gegeben, wenn die Preiserhöhung hervorgehoben wird. Es kommt dabei auf die Darstellung im Einzelfall an (BeckOK/Schnurre, Stand: 01.06.2022, EnWG § 41 Rn. 24).\n\n\r\n\nGerade in der Kommunikation per E-Mail werden viele Werbemitteilungen verschickt, da diese Kommunikationsform für Gewerbetreibende besonders kostengünstig ist. Daher ist der Verbraucher in seinem E-Mail-Postfach in der Regel mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Werbenachrichten konfrontiert. Vor diesem Hintergrund ist der Verbraucher darauf angewiesen, schon anhand des Betreffs wichtige von unwichtigen Nachrichten unterscheiden zu können. Fordert das Gesetz daher von einem Energielieferanten Transparenz, so bedeutet das bei der Übermittlung wichtiger Vertragsinformationen per E-Mail, dass bereits im Betreff, also bei der Überschrift der Nachricht, deutlich gemacht wird, dass es sich um wichtige Informationen für den Verbraucher handelt (LG Köln, Urt. v. 05.11.2019 - 31 O 329/18).\n\n\r\n\nDieser Anforderung wird die E-Mail der Beklagten nicht gerecht. Denn der überwiegende Teil des langen Betreffs deutet nicht auf eine Informationen zu einer Preiserhöhung hin, sondern lediglich auf Informationen zum pandemiebedingten Service und einer neuen Servicegarantie. Lediglich im letzten Teil des Betreffs heißt es „nach Arbeitspreisanpassung“. Durch diesen letzten Teil wird aber nicht hinreichend deutlich, dass die E-Mail Informationen zu einer bevorstehenden Preiserhöhung enthält. Durch die Formulierung „nach“ wird der Verkehr den Betreff vielmehr dahin verstehen, dass in der E-Mail nach einer bereits in der Vergangenheit liegenden Preisanpassung nun Informationen zum pandemiebedingten Service und einer neuen Servicegarantie folgen. Dieser Eindruck wird auch durch die Lektüre des ersten Abschnitts der E-Mail verstärkt, in dem es ausschließlich um den pandemiebedingten Service geht. Tatsächlich hat die E-Mail jedoch ein weiteres Thema zum Gegenstand. Denn im zweiten Abschnitt folgt sodann eine Information zu einer bevorstehenden Preiserhöhung. Diese wird jedoch nicht ausdrücklich als solche benannt, sondern lediglich als „bevorstehende Änderungen im Tarif“ deklariert. Es folgt sodann eine Information, dass einige Einstiegstarife mit dem richtigen Arbeitspreis von 27,22 Cent pro Kilowattstunde auf den richtigen Stand für die Folgeperiode gebracht werden müssten. In dem streitgegenständlichen Tarif gelte ab dem 01.10.2021 dann die erneuerte Servicegebühr für den neuen verbrauchsunabhängigen Arbeitspreis von 38,2 Cent pro Kilowattstunde. Der Betreff klärt jedoch nicht ausreichend über diesen weiteren wichtigen Gegenstand der E-Mail auf.\n\n\r\n\nDie nicht hinreichende Angabe im Betreff wird auch nicht aufgewogen durch den nachfolgenden Text der E-Mail. Es besteht zwar die Möglichkeit - bei nicht sofort erkennbarer Mitteilung einer Preiserhöhung - diese noch im Text hervorzuheben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. Oktober 2016 - I-20 U 37/16, juris). Dies ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Denn auch im Text der E-Mail wird durch die Beklagte nicht ausdrücklich und mit hinreichender Deutlichkeit auf die anstehende Preisänderung hingewiesen. Da die Einleitung damit beginnt, dass für einige Tarife der Preis von 27,22 Cent pro Kilowattstunde gelte, aber nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass auch im betroffenen Tarif des Adressaten dieser Preis von 27,22 Cent bislang gegolten habe, ist auch durch die Angabe des neuen Preises ab dem 01.10.2021 nicht hinreichend klar ersichtlich, dass es sich um eine bevorstehende Preiserhöhung handelt. Im Übrigen wird die Information zu dem neuen Preis mit der Information zur Geltung der erneuerten Servicegarantie vermengt, sodass bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen kann, die Information beziehe sich ausschließlich auf diese neue Servicegarantie, die schließlich auch bereits prominent im Betreff erwähnt wird.\n\n\r\n\nAuch eine grafische Hervorhebung des Absatzes mit der Information zur Preisanpassung erfolgt in der E-Mail nicht, sodass angesichts der nicht eindeutigen Betreffzeile und dem ersten Abschnitt des E-Mail-Textes zum pandemiebedingten Service nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass der durchschnittliche Verbraucher über den ersten Absatz hinaus weiterlesen und zum zweiten Absatz der E-Mail gelangen wird.\n\n\r\n\nDer Anspruch ist auch nicht verjährt und damit durchsetzbar. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.08.2022 die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat sie bereits nicht zu den die Verjährung begründenden Tatsachen vorgetragen. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass das Preiserhöhungsschreiben auf den 19.08.2021 datiere, die Klage jedoch erst am 15.03.2022 bei Gericht eingegangen sei. Wann die Klägerseite Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte, ist jedoch nicht konkret dargetan. Das Vorliegen von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis auf Seiten des Klägers ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, da das vorgenannte Schreiben gerade nicht an den Kläger adressiert war, sondern an einen Verbraucher. Im Übrigen erfolgte das Erheben der Einrede der Verjährung verspätet im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO, da die maßgeblichen Klageanträge bereits in der Klageschrift enthalten waren, die Beklagte jedoch erst am Tag vor dem Verhandlungstermin die Einrede der Verjährung erhoben hat trotz Belehrung über die Folgen der Versäumung einer Frist im Rahmen der verfahrenseinleitenden Verfügung vom 04.04.2022. Im Falle der Berücksichtigung der Verjährungseinrede wäre eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich, was mit einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits verbunden wäre.\n\n\r\n\n6. Der Anspruch auf Unterlassung, beabsichtigte Strom- und Gaspreisänderungen mit einem Schreiben anzukündigen, ohne dabei transparent und auf verständliche, nicht pauschalisierte Weise den Anlass der Preiserhöhung mitzuteilen, besteht gemäß § 2 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG, jedoch aufgrund der konkreten Antragsformulierung lediglich in Bezug auf die E-Mail vom 19.08.2021.\n\n\r\n\nZu dem Transparenzgebot in der alten Fassung des § 41 Abs. 3 EnWG hat das OLG Köln (Urt. v. 26. Juni 2020 - I-6 U 304/19, Rn. 47 - 48, juris) wie folgt ausgeführt:\n\n\r\n\nDurch das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251).\n\n\r\n\nZur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.\n\n\r\n\nDanach ist der pauschale Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 19.08.2021 nicht ausreichend transparent. Dem Verbraucher erschließt sich durch die Angaben „aus operativen Gründen“ in dem beanstandeten Schreiben gerade nicht, was konkret der Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung ist. In den Schreiben vom 23.09.2021 und 08.10.2021 indes wird auf außergewöhnlich stark angestiegene Großhandelspreise an den Energiemärkten verwiesen. Durch diese Formulierung wird dem Verbraucher hinreichend konkret und verständlich mitgeteilt, dass höhere Beschaffungskosten der Anlass für die konkrete Preiserhöhung sind. Dies genügt dem Transparenzgebot jedenfalls zum Anlass der Preiserhöhung, so dass hinsichtlich dieser Schreiben kein Unterlassungsanspruch besteht.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger moniert, dass für den Verbraucher unklar bleibe, in welchem Umfang die Großhandelspreise gestiegen seien und mit der von der Beklagten gewählten Formulierung unklar bleibe, ob es zu einer Erhöhung der Gewinnspanne komme, so ist dies aber von dem Klageantrag nicht umfasst. Dieser ist aufgrund seiner ausdrücklichen Formulierung lediglich auf die fehlende Mitteilung des Anlasses beschränkt.\n\n\r\n\nDer Anspruch ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 6. verwiesen.\n\n\r\n\n7. Der Anspruch auf Unterlassung der Unterrichtung über Preiserhöhungen durch Schreiben, die sich im Kundenpostfach befinden, besteht gemäß § 2 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG.\n\n\r\n\nAls Unterrichtung kann nur eine solche angesehen werden, die den Verbraucher zwingend erreicht und inhaltlich die Absicht einer Preiserhöhung klar erkennen lässt. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass der Verbraucher nach entsprechendem Hinweis in die Lage versetzt wird, einen Marktvergleich vorzunehmen und insbesondere die Frage zu prüfen, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.\n\n\r\n\nEine Information über die beabsichtigte Preiserhöhung in dem „Kundenpostfach“ allein wird diesen Anforderungen schon deshalb nicht gerecht, weil nicht feststeht, dass und wann der Kunde diesen Bereich auf der Internetseite überhaupt aufsucht. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sichergestellt ist, dass der Verbraucher regelmäßig und in kurzen Abständen sein „Kundenpostfach“ aufsuchen wird, um dort vorhandene Mitteilungen zu seinem Vertragsverhältnis einzusehen. Die nach der o.g. Regelung erforderliche „Unterrichtung“ könnte zwar grundsätzlich derart erfolgen, dass der Kunde zusätzlich durch eine E-Mail individuell aufgefordert wird, sich in seinem „Kundenpostfach“ über die beabsichtigte Preiserhöhung zu informieren. Dies setzt allerdings voraus, dass schon aus der E-Mail eindeutig hervorgeht, dass eine Preiserhöhung beabsichtigt ist (vgl. insoweit OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.10.2017 - 6 U 110/17, MMR 2018, 542 zum in den AGB eines Kommunikationsdienstleistungsunternehmens festgelegten Erfordernis einer „Mitteilung“ als Voraussetzung für eine fingierte Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung).\n\n\r\n\nDies lässt die hier angegriffene E-Mail vom 14.10.2021 jedoch nicht erkennen. In ihr ist lediglich von „hinterlegten Preisinformationen“ die Rede, die der Kunde in seinem „Kundenpostfach“ einsehen könne. Dabei kann es sich aus Sicht des Kunden ebenso gut um die bereits in seinem Vertrag geltenden Preisinformationen handeln, für die sich der Kunde jedenfalls nicht in gleicher Weise interessieren wird wie für eine bevorstehende Preiserhöhung.\n\n\r\n\n8. Der Anspruch auf Unterlassung der Inrechnungstellung der erhöhten Preise resultiert aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG.\n\n\r\n\nDie Mitteilung bzw. Inrechnungstellung des - nicht wirksam erhöhten - Preises stellt eine relevante Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S.1 UWG dar. Denn die Mitteilung bzw. Inrechnungstellung der erhöhten Preise enthält konkludent die unwahre Behauptung, die Verbraucher:innen würden diesen Preis schulden (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG). Sie kann daher die Verbraucher:innen veranlassen, eine Zahlung vorzunehmen, die sie ohne die hervorgerufene Fehlvorstellung unterlassen hätten. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass Verbraucher:innen auf diese Weise von der Geltendmachung eines ihnen zustehenden Rückforderungsanspruchs abgehalten würden. Sowohl in der Zahlung als auch im Unterlassen der Geltendmachung ihres Anspruchs ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG zu sehen.\n\n\r\n\nDahinstehen kann, ob die Beklagte die erhöhten Preise tatsächlich berechnet bzw. den Verbraucher:innen in Rechnung gestellt hat. Denn jedenfalls durch die Ankündigung der Preiserhöhung in den streitgegenständlichen Schreiben hat sie die Erstbegehungsgefahr zur Inrechnungstellung der angekündigten Preise begründet und diese auch nicht beseitigt.\n\n\r\n\nDer Anspruch besteht im Hinblick auf die in den Anträgen zu 1e) und 1g) eingeblendeten Schreiben sowie lediglich auf die in Antrag zu 1f) eingeblendete E-Mail vom 19.08.2021.\n\n\r\n\n9. Der Antrag zu 2a) auf Erstattung erhöhter Zahlungen ist jedenfalls unzulässig aufgrund mangelnder Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die einzelnen Verbraucher, an welche die Rückzahlung erfolgen soll, sowie die Höhe der jeweils zu erstattenden Beträge im Antrag nicht enthalten sind.\n\n\r\n\na) Der Hilfsantrag zu 2 b) ist zwar zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423), aber unbegründet.\n\n\r\n\nEin Anspruch des Klägers auf Versendung eines konkret vorformulierten Berichtigungsschreibens besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.\n\n\r\n\nDie Versendung eines im Wortlaut vorgegebenen Berichtigungsschreibens führt zur Unverhältnismäßigkeit der verlangten Beseitigungshandlung. Denn insoweit vertritt die Kammer die Auffassung, dass der Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet ist und dessen Inhalt vielmehr von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung abhängt (vgl. insoweit auch LG Stuttgart, Urt. v. 07.08.2014 - 11 O 298/13). Soweit der Störungszustand auf unterschiedliche Art und Weise beseitigt werden kann, gilt für den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitigt. Nichts anderes kann für den wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gelten. Zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers auf Folgenbeseitigung kann die Beklagte mithin lediglich verpflichtet werden, die Verbraucher:innen in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die zuvor mit Verbraucher:innen getroffene Preisvereinbarung nicht durch die jeweiligen Preiserhöhungsschreiben beeinträchtigt worden ist.\n\n\r\n\n10. Der mit den Hilfstrag zu 2c) begehrte Folgenbeseitigungsanspruch auf Versendung eines Berichtigungsschreiben ohne konkrete Formulierung besteht lediglich im tenorierten Umfang.\n\n\r\n\nAufgrund des Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 EnWG besteht zugleich ein Anspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, der nach den Ausführungen des BGH (Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423) einen Folgenbeseitigungsanspruch mit einer derartigen Rechtsfolge umfasst.\n\n\r\n\nAuch die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind gegeben. Es liegt weiterhin ein fortwirkender Störungszustand vor. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte die betroffenen Adressaten bereits von sich aus hinreichend über die Preiserhöhungen informiert hat. Dadurch dass der Beklagten selbst überlassen wird, ein entsprechendes Berichtigungsschreiben aufzusetzen, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.\n\n\r\n\nDer Anspruch besteht im Hinblick auf die in den Anträgen zu 1e) und 1g) eingeblendeten Schreiben sowie lediglich auf die im Antrag zu 1f) eingeblendeten E-Mail vom 19.08.2021.\n\n\r\n\nSchließlich besteht der Anspruch nicht im Hinblick auf die mit Hilfsantrag 2 c) S. 2 und 2 c) lit. b) begehrte Folgenbeseitigung, da auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass es der Beklagten überlassen bleiben muss, wie sie den Störungszustand beseitigt und sie lediglich verpflichtet werden kann, die Kund:innen in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die zuvor mit Verbraucher:innen getroffene Preisvereinbarung nicht durch die jeweiligen Preiserhöhungsschreiben beeinträchtigt worden ist.\n\n\r\n\nDer Anspruch ist auch nicht verjährt, soweit er sich auf das Schreiben vom 19.08.2021 bezieht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 6. verwiesen.\n\n\r\n\n11. Auch der mit dem Klageantrag zu 2d) verfolgte Auskunftsanspruch besteht, jedoch lediglich im tenorierten Umfang (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2017 - I ZR 184/15, GRUR 2018, 423). Denn ohne die Auskunft lässt sich die Erfüllung des Berichtigungsanspruchs nicht kontrollieren (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG, § 8, Rn. 1.108c).\n\n\r\n\nDer Anspruch ist auch nicht verjährt, soweit er sich auf das Schreiben vom 19.08.2021 bezieht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 6. verwiesen.\n\n\r\n\n12. Der Kläger kann gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG sowie § 13 Abs. 3 UWG Zahlung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen.\n\n\r\n\nDie Abmahnungen waren im Wesentlichen berechtigt. Die Höhe der Abmahnkosten ist mit 260,00 € pro Mahnung nebst Zinsen unbedenklich. Die Berechnung des Klägers ist nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte der Höhe der Abmahnkosten auch nicht qualifiziert entgegen getreten ist.\n\n\r\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 55.500,00 € festgesetzt (Antrag zu 1. a: 10.000,00 €; Antrag zu 1. b: 3.000,00 €; Antrag zu 1. c: 10.000,00 €; Antrag zu 1. d: 3.000,00 €; Antrag zu 1. e: 7.500,00 €; Antrag zu 1. f: 7.500,00 €; Antrag zu 1. g: 7.500,00 €; Antrag zu 1. h: 3.000,00 €; Antrag zu 2. a: Berichtigungsschreiben Preiserhöhung 3.000,00 €. Die Hilfsanträge waren gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu berücksichtigen; Antrag zu 2. f: 1.000,00 €)","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_155_22_Urteil_20221020.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-20/33-o-155-22","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":6},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 41b","ref_norm":"41b","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_155_22_Urteil_20221020.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_155_22_Urteil_20221020.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-20/33-o-155-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/33_O_155_22_Urteil_20221020.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:45.481302+00:00"}}