{"status":"available","doknr":"OLD385034","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:1005.4O298.18.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2022-10-05","aktenzeichen":"4 O 298/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin\n\n13.621,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\njeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche\n\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €, nebst Zinsen aus dem sich\n\nergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\nBasiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu zahlen.\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S.,\n\nU.-straße, 00000 F., zu Leistungsnr: N01 weitere außergerichtliche\n\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, nebst Zinsen in Höhe von 5\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und\n\nweitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und\n\nseit dem 30.03.2019 zu zahlen.\n\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein\n\nSchmerzensgeld in Höhe von 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019\n\nzu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet\n\nsind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen\n\nSchäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26\n\nUhr auf der C.-straße / Z.-straße in 00000 Z1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf\n\nberuhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch\n\nzu 90 % und die Klägerin zu 10 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw T. mit dem amtlichen\n\n3\n\nKennzeichen N02 Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend.\n\n4\n\nAm Tag des Unfallereignis, dem 14.04.2018 war die Beklagte Halterin des\n\n5\n\nKraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen N03. Zudem war sie Betreiberin\n\n6\n\nder Straßenbahn Linie 4, die am 14.04.2018 mit den Wagen 5103 und 5105 und der\n\n7\n\nEndhaltestelle Q.-straße am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde.\n\n8\n\nDie Straßen C.-straße und Z.-straße in Z1-D. sind\n\n9\n\nbei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab-Anlage versehen.\n\n10\n\nEbenfalls befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den\n\n11\n\nStraßenbahnverkehr. In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle\n\n12\n\nauf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.\n\n13\n\nEs kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn\n\n14\n\nder Linie 4, welche von der Haltetelle „D. A.-straße“ in Richtung\n\n15\n\n„P.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt.\n\n16\n\nFünf Tage nach dem Unfall bestellte der Ehemann der Klägerin einen neuen\n\n17\n\ngebrauchten Pkw (Rechnung, Anlage K24), der am 26.04.2018 abgeholt wurde.\n\n18\n\nEs wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt (Anlage RSG 6.1)\n\n19\n\nDie Klägerin machte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.04.2018 zunächst folgende\n\n20\n\nPositionen unter Fristsetzung bis zum 24.05.2018 geltend (Anlage K3):\n\n21\n\nPkw-Schaden (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert):    15.638,00 €\n\n22\n\nNutzungsausfallentschädigung 13 Tage à 66,00 €          858,00 €\n\n23\n\nSachverständigenkosten                                             1.757,63 €\n\n24\n\nAbschleppkosten                                                         107,10 €\n\n25\n\nUnkostenpauschale                                                      25,00 €\n\n26\n\nKosten und Aufwendungen für Atteste und Rezepte\n\n27\n\n(Anlagenkonvolut K25)                                                 226,00 €\n\n28\n\nLaut dem Arztbrief vom 24.05.2018 lautete eine Diagnose auf „posttraumatische\n\n29\n\nBelastungsreaktion“ (Anlage K19).\n\n30\n\nAm 19.07.2018 zahlte die Beklagte zu 1) einen Betrag i.H.v. 5.000,00 € „ohne\n\n31\n\nAnerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz zur freien Verrechnung und unter allen\n\n32\n\nVorbehalten“. In der Folge nahm die Beklagte zu 1) auf Basis einer Haftungsquote\n\n33\n\nvon ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerseite die Regulierung vor. Mit den\n\n34\n\nRegulierungsschreiben vom 14.09.2018 und 05.10.2018 regulierte die\n\n35\n\nBeklagtenseite weitere 8.153,30 €. Zugleich rechnete die Beklagte zu 1) mit eigenen\n\n36\n\nbehaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin i.H.v. 13.444,18 € (25% von 53.776,71 €) auf. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die\n\n37\n\nSchadensaufstellung vom 17.09.2018 (Anlage RSG7) verwiesen.\n\n38\n\nUnter dem 11.10.2018 erstellte die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K.-J. ein ärztliches Attest (Anlage K18).\n\n39\n\nDie Klägerin verbrachte den Zeitraum zwischen dem 05.12.2018 und dem\n\n40\n\n23.01.2019 in der Fachklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\n\n41\n\nZ.(vorläufiger Entlassungsbrief vom 22.01.2019, Anlage K21).\n\n42\n\nUnter dem 28.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zahlung\n\n43\n\neines Schmerzensgeldes i.H.v. wenigstens 50.000,00 € bis zum 29.03.2019 auf\n\n44\n\n(Anlage K26).\n\n45\n\nDie Staatsanwaltschaft Köln holte zum streitgegenständlichen Unfall ein\n\n46\n\nUnfallrekonstruktionsgutachten durch Herrn Dipl.-Ing. L. ein.\n\n47\n\nDer Klägerin wurde ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Das in der Folge vor dem\n\n48\n\nArbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 Ca 4183/18 geführte\n\n49\n\nKündigungsschutzklageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem sich die\n\n50\n\nKlägerin und ihr bisherige Arbeitgeberin, eine Zahnarztpraxis darauf verständigten,\n\n51\n\ndass das seit dem 01.09.2017 unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis aus\n\n52\n\nbetrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung von 4.000,00 € endete\n\n53\n\n(Anlage K23). In diesen Arbeitsverhältnis verdiente die Klägerin zuletzt monatlich\n\n54\n\n2.500,00 € brutto.\n\n55\n\nDie Klägerin behauptet, der Kraftomnibus habe bei Grün die Rechte der Fahrspuren\n\n56\n\nder Kreuzung befahren, sodass die Sicht der Klägerin verdeckt gewesen sei, als sie\n\n57\n\nsich mit ihrem Pkw links neben dem Kraftomnibus befand. Der Kraftomnibus habe\n\n58\n\nunvermittelt angehalten, während die Straßenbahn der Linie 4 den Pkw der Klägerin\n\n59\n\nin voller Wucht mit einer Geschwindigkeit von über 38 km/h gerammt habe, als die\n\n60\n\nKlägerin sich mit ihrem Fahrzeug auf Höhe der Gleise befand. Für einen Pkw-Fahrer,\n\n61\n\nder sich auf der linken der beiden Linksabbiegerspuren befindet, sei das\n\n62\n\nAndreaskreuz während eines Abbiegevorgangs für den wesentlichen Zeitraum\n\n63\n\nunsichtbar, wenn ein großer und langer Gelenkbus rechts daneben bzw. schräg vor\n\n64\n\ndem Pkw stehen würde. Sie ist daher der Auffassung, der Beklagte zu 2) habe das\n\n65\n\nSichtfahrgebot verletzt. Vor dem Unfall sei die Fahrweise des Straßenbahnfahrers zu\n\n66\n\nschnell gewesen. Durch den Unfall habe die Klägerin eine BWS-Blockierung TH8\n\n67\n\nlinks sowie Th4 rechtsgekippt, eine LWS-Blockierung S1 L4, S1 L5, L3 links gekippt,\n\n68\n\neine HWS-Blockierung C3 rechts sowie C7 links gekippt, einen Hartspann am\n\n69\n\nHinterhauptbein, eine Verhärtung des Bands des Kopfgelenks links, eine Verhärtung\n\n70\n\nder Schulterblattheber der sekundären Rückenmuskulatur, ein Schulter-Arm-\n\n71\n\nSyndrom links sowie eine Verhärtung des Faserzugs der Bindegewebshülle am\n\n72\n\nOberschenkel erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen. Ferner leide die Klägerin\n\n73\n\nunfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelgradigen\n\n74\n\ndepressiven Episode sowie an einer Panikstörung. Sie leide insbesondere an\n\n75\n\nFlashbacks, Schlafstörungen und plötzlichen Schweißausbrüchen. Es sei ferner\n\n76\n\nmöglich, dass die Klägerin unfallbedingt nicht wieder erwerbstätig werden könne. Sie\n\n77\n\nhabe kurz vor Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Arbeitsversuch\n\n78\n\nunternommen, der allerdings gescheitert sei, da die Klägerin u.a. zitternden Hände\n\n79\n\nund Beklemmungen bekommen habe. Die Schadensentwicklung sei zudem noch\n\n80\n\nnicht abgeschlossen. Schließlich ist sie der Auffassung, es sei ein Schmerzensgeld\n\n81\n\ni.H.v. wenigstens 50.000,00 € angemessen. Die Klägerin habe an ihren\n\n82\n\nProzessbevollmächtigten weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v.\n\n83\n\n1.283,24 € gezahlt, was beklagtenseits mit Nichtwissen bestritten wird.\n\n84\n\nUrsprünglich hat die Klägerin beantragt,\n\n85\n\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin\n\n86\n\n18.857,73 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n\n87\n\n1.100,51 €, nebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in\n\n88\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem\n\n89\n\n25.05.2018 zu zahlen.\n\n90\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,\n\n91\n\nder Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden\n\n92\n\naus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf\n\n93\n\nder C.-straße / Z.-straße in 00000\n\n94\n\nZ1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf\n\n95\n\nberuhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder\n\n96\n\nübergegangen sind.\n\n97\n\nNunmehr beantragt sie,\n\n98\n\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,\n\n99\n\na) an die Klägerin 18.621,73 € nebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten\n\n100\n\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen\n\n101\n\nsowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 €,\n\n102\n\nnebst Zins aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5\n\n103\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 zu\n\n104\n\nzahlen.\n\n105\n\nb) an die S., U.-straße, 00000 F., zu\n\n106\n\nLeistungsnr: N04 weitere außergerichtliche\n\n107\n\nRechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67, nebst Zins in Höhe von 5\n\n108\n\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz und seit dem 25.05.2018 und\n\n109\n\nweitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.283,24 €,\n\n110\n\nnebst Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und\n\n111\n\nseit dem 30.03.2019 zu zahlen.\n\n112\n\n2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in\n\n113\n\ndas Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 50.000,00 €\n\n114\n\naber nicht unterschreiten sollte, nebst Zins in Höhe von 5\n\n115\n\nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019\n\n116\n\nzu zahlen.\n\n117\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,\n\n118\n\nder Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden\n\n119\n\naus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf\n\n120\n\nder C.-straße / Z.-straße in 00000\n\n121\n\nZ1 ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf\n\n122\n\nberuhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder\n\n123\n\nübergegangen sind.\n\n124\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n125\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n126\n\nDie Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) sei erst in die Kreuzung eingefahren,\n\n127\n\nals die für ihn geltende Signalanlage das Signal F1 – „Freie Fahrt“ angezeigt habe.\n\n128\n\nDaher habe er darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug der Klägerin links an dem\n\n129\n\nhaltenden Linienbus vorbeifahren würde. Der Unfall sei dadurch verursacht worden,\n\n130\n\ndass die Klägerin die Straßenbahn zu spät gesehen und zu spät reagiert habe. Die\n\n131\n\nKlägerin habe ihr Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt, als sich\n\n132\n\ndie von dem Beklagten zu 2) geführte Straßenbahn so weit angenähert habe, dass\n\n133\n\nein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Ferner sei für die\n\n134\n\nStraßenbahn eine Geschwindigkeit von 50 km/h gestattet.\n\n135\n\nHilfsweise erklärt die Beklagte zu 1) die Aufrechnung mit einem ihrer Meinung nach\n\n136\n\nihr zustehenden Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.290,88 €. Dazu behauptet sie, ihr\n\n137\n\nseien Kosten für Instandsetzungsarbeiten i.H.v.\n\n138\n\n42.517,15€ netto,\n\n139\n\nSachverständigenkosten i.H.v. 1.880,50 € netto, Reservehaltungskoten für 23 Tage\n\n140\n\ni.H.v. 9.292,00 € (404,00 € pro Tag), Überführungskosten i.H.v. 62,06 € bei 10,7 km\n\n141\n\nund 6,50 € pro km sowie 25,00 € als Kostenpauschale entstanden. Hinsichtlich der\n\n142\n\ngenauen Zusammensetzung der Schadenspositionen wird auf Bl. 50 f., 129 f. d.A.\n\n143\n\nBezug genommen.\n\n144\n\nDie Klage ist am 24.08.2018 bei Gericht eingegangen.\n\n145\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 29.01.2020\n\n146\n\n(Bl. 215 d.A.), vom 21.06.2021 (Bl. 443 d.A.) sowie vom 15.10.2021 (Bl. 487 d.A.).\n\n147\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des\n\n148\n\nSachverständige Dr. med. I. vom 19.06.2020 (Bl. 261 ff. d.A.), die Gutachten der\n\n149\n\nSachverständige Dr. med. B. vom 07.10.2020 (Bl. 298 ff. d.A.) und vom\n\n150\n\n10.04.2021 (Bl. 387 f. d.A.), das Gutachten des Sachverständigen W. vom\n\n151\n\n(Bl. 554 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021\n\n152\n\n(Bl. 450 ff. d.A.) verwiesen.\n\n153\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\n\n154\n\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n155\n\nEntscheidungsgründe:\n\n156\n\nDie Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere waren die\n\n157\n\nKlageumstellungen zulässig, § 267 ZPO.\n\n158\n\nI.\n\n159\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung eines\n\n160\n\nBetrages i.H.v. 13.621,73 € verlangen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1)\n\n161\n\neinen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs.\n\n162\n\n1 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der bei\n\n163\n\ndem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dadurch entstanden ist, dass ein Mensch getötet,\n\n164\n\nder Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt\n\n165\n\nwurde. Die hier in Rede stehende Kollision ereignete sich bei Betrieb der beiden\n\n166\n\nFahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG.\n\n167\n\nDie Haftung der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.\n\n168\n\nDer Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar. Eine Haftung wäre nur dann\n\n169\n\nausgeschlossen, wenn sich die Beklagte zu 1) wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte.\n\n170\n\nHierzu gehört ein in der bestimmten Verkehrssituation alle möglichen und\n\n171\n\nnaheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigendes\n\n172\n\nFahrverhalten (BeckOGK/Walter, 1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Ein „Idealfahrer“ hält\n\n173\n\nnicht nur alle Verkehrsvorschriften ein. Er stellt seine Fahrweise auch von vornherein\n\n174\n\ndarauf ein, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BeckOGK/Walter,\n\n175\n\n1.12.2018, StVG § 17 Rn. 15). Jedoch ist keine absolute Unvermeidbarkeit\n\n176\n\nerforderlich. Es reicht aus, wenn der Unfall auch bei der äußersten möglichen\n\n177\n\nSorgfalt nicht abgewendet werden kann. In der konkreten Situation hat sich die\n\n178\n\nBeklagte zu 1) nicht dementsprechend verhalten. Der Unfall stellt auch für die\n\n179\n\nKlägerin kein unabwendbares Ereignis dar, weshalb auch ihre Haftung nicht bereits\n\n180\n\nnach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin\n\n181\n\nauf der Kreuzung mit einer Straßenbahn rechnen musste.\n\n182\n\nDa beide Seiten nicht nachgewiesen haben, dass der Unfall für sie höhere Gewalt im\n\n183\n\nSinne des § 7 Abs. 2 StVG oder ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG\n\n184\n\ndarstellte, hing die Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander gemäß § 17 Abs. 1\n\n185\n\nu. 2 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden\n\n186\n\nvorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden war. Im\n\n187\n\nRahmen der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Fahrer der\n\n188\n\nbeteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen\n\n189\n\nausgehenden Betriebsgefahr waren dabei nach ständiger Rechtsprechung neben\n\n190\n\nunstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu\n\n191\n\nberücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.\n\n192\n\nDie danach vorzunehmende Abwägung führte dazu, dass die Beklagte zu 1)\n\n193\n\nvollständig haftet.\n\n194\n\nGrundsätzlich darf der Zugführer einer Straßenbahn, wie hier der Beklagte zu 2),\n\n195\n\ndarauf vertrauen, dass der durch das aufgestellte Andreaskreuz geregelte Vorrang\n\n196\n\ndes Bahnverkehrs (Verkehrszeichen Nr. 201) gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 StVO\n\n197\n\nbeachtet wird. Aufgrund der Situation der doppelten Kreuzung mit dem Andreaskreuz\n\n198\n\nverdeckenden Omnibus war er jedoch gehalten, nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO\n\n199\n\nverpflichtet seine Geschwindigkeit vor dem Unfall herabzusetzen und auf Sicht zu\n\n200\n\nfahren. Ausweislich des Gutachtens der O. R. GmbH vom 28.04.2019\n\n201\n\nfuhr die Straßenbahn mit ca. 40 km/h und verlangsamte bis auf 35,5 km/h vor der\n\n202\n\neingeleiteten Gefahrenbremsung. Dieses Gutachten ist auch gemäß § 411a ZPO\n\n203\n\nverwertbar. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist es aus Klägersicht\n\n204\n\nmangels Sicht auf das Verkehrszeichen 201 („Andreaskreuz“) nicht angezeigt\n\n205\n\ngewesen, sich langsam voran zu tasten. Denn das das Andreaskreuz verdeckende\n\n206\n\nFahrzeug stoppte in dem Moment, als die Klägerin links daran vorbeifuhr. Nach\n\n207\n\nalledem tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurück,\n\n208\n\nwährend die wesentlich größere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sich\n\n209\n\nvorliegend in besonderer Weise ausgewirkt hat.\n\n210\n\nInfolgedessen kann die Klägerin für die Beschädigung des Pkws einen Betrag i.H.v. 15.638,00 € verlangen.\n\n211\n\nFerner kann sich die Auslagenpauschale über 25,00 €, die Sachverständigenkosten\n\n212\n\ni.H.v. 1.767,63 € sowie die Abschleppkosten von 107,10 € ersetzt verlangen.\n\n213\n\nDarüber hinaus steht der Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung für 13\n\n214\n\nTage à 66,00 €, namentlich die Zahlung weiterer 858,00 € zu. Der Bundesgerichtshof\n\n215\n\nhat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Entschädigung für den\n\n216\n\nvorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs\n\n217\n\ngrundsätzlich bejaht (z.B. BGH in MDR 2018, 470; BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR\n\n218\n\n3857/03, BGHZ 161, 151, 154 = MDR 2005, 268; v. 10.6.2008 – VI ZR 248/07 Rz. 6,,\n\n219\n\nMDR 2008, 969 = NJW-RR 2008, 1198). Dies ergibt sich aus § 251 Abs. 1 BGB.\n\n220\n\nDanach hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen, soweit die\n\n221\n\nHerstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.\n\n222\n\nSoweit die Beklagtenseite den Nutzungswillen der Klägerin bestreitet, so vermag dies\n\n223\n\nnicht zu verfangen. Denn die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und\n\n224\n\nFahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls\n\n225\n\nbenutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil\n\n226\n\nvom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG\n\n227\n\nFrankfurt DAR 1984, 318; OLG Köln VRS 96, 325; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.\n\n228\n\nJanuar 2007 – I-1 U 151/06 –, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020\n\n229\n\n–10 U 6795/19 –, Rn. 10, juris). Die Klägerin kann grundsätzlich den zeitlich\n\n230\n\nerforderlichen Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit\n\n231\n\ngilt für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Diese umfasst grundsätzlich die\n\n232\n\nDauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht der von einem\n\n233\n\nSachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur\n\n234\n\nErsatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der\n\n235\n\nUnfalltag mitzählt. Einzubeziehen ist auch der Zeitraum für die Schadensfeststellung\n\n236\n\neinschließlich der Erstellung eines Schadensgutachtens; ggf. verlängert sich dieser\n\n237\n\ndurch ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren oder die Einholung eines\n\n238\n\nRechtsrats (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 81). Insoweit ist ein\n\n239\n\nVerstoß gegen die aus\n\n240\n\n§254 Abs. 2S.1BGB resultierende\n\n241\n\nSchadensminderungspflicht nicht gegeben. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB\n\n242\n\nsetzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden\n\n243\n\nabzuwenden oder zu mindern. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur\n\n244\n\nausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und\n\n245\n\nGlauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger\n\n246\n\nMensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung\n\n247\n\nergreifen würde (vgl. BGH, Senatsurteile vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18,\n\n248\n\nVersR 2019, 564 Rn. 23; vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn.\n\n249\n\n9; vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; BGH, Urteil vom 25.\n\n250\n\nJanuar 2018 - VII ZR 74/15, NJW 2018, 944 Rn. 25). Der Ehemann der Klägerin hat\n\n251\n\nbereits fünf Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt. Dieser Zeitraum kann\n\n252\n\nder Klägerseite nicht vorgeworfen werden.\n\n253\n\nDie Klägerin muss sich allerdings auch die Zahlung der gezahlten 5.000,00 € als\n\n254\n\nErfüllung i.S.d. § 362 BGB entgegenhalten lassen. Ob bei einem Vorbehalt Erfüllung\n\n255\n\neintritt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Leistung\n\n256\n\nabzustellen (Buck-Heeb in: Erman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch\n\n257\n\nLeistung, Rn. 13). Ein Vorbehalt, der bei Rückforderung den Einwand aus § 212 I\n\n258\n\nNr 1 oder § 814 ausschließen soll, hindert die Erfüllungswirkung nicht (Buck-Heeb in:\n\n259\n\nErman BGB, Kommentar, § 362 Erlöschen durch Leistung, Rn. 13). So liegt der Fall\n\n260\n\nhier. Ersichtlich sollte der Vorbehalt es der Beklagtenseite ermöglichen, gezahlte\n\n261\n\nBeträge zurückfordern zu können.\n\n262\n\nDaneben kann die Klägerin den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in\n\n263\n\nHöhe von 300,00 € ersetzt verlangen, §§ 280, 286 BGB.\n\n264\n\nÜberdies besteht ein entsprechender Zinsanspruch, §§ 288, 286 BGB.\n\n265\n\nDes Weiteren besteht ein Zahlungsanspruch gemäß §§ 280, 286 BGB auf Zahlung\n\n266\n\nweiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 €, sowie in Höhe von 1.283,24 €\n\n267\n\nnebst Zinsen, § 288 BGB.\n\n268\n\nGegen den Beklagten zu 2) folgen die Zahlungsansprüche aus §§ 18, 17 StVG.\n\n269\n\nDie dagegen beklagtenseits erklärte Aufrechnung i.H.v. 13.444,18 € sowie die\n\n270\n\nerklärte Hilfsaufrechnung i.H.v. 5.290,88 € laufen in Ermangelung einer\n\n271\n\nGegenforderung ins Leere. Ein Schadensersatzanspruch kann die Beklagtenseite\n\n272\n\nschon mangels Haftung der Klägerin angesichts der obigen Ausführungen nicht mit\n\n273\n\nErfolg geltend machen.\n\n274\n\nII.\n\n275\n\nFerner steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € zu.\n\n276\n\nNach § 253 Abs. 2 BGB kann auch wegen des Schadens, der nicht\n\n277\n\nVermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn\n\n278\n\nwegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen\n\n279\n\nSelbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist. Die Bemessung der als\n\n280\n\nangemessen erachteten Entschädigung in Geld steht nach § 287 ZPO im freien\n\n281\n\nErmessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle\n\n282\n\ndafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat - insbesondere Art,\n\n283\n\nIntensität und Dauer der erlittenen Rechtsverletzung sind in die\n\n284\n\nEntscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung\n\n285\n\n(MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36). Mit anderen Worten hängt die\n\n286\n\nHöhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes maßgeblich von dem Maß der\n\n287\n\nLebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung\n\n288\n\nbereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist\n\n289\n\n(BGH, NJW 2017, 179, 181 Rn. 48/54; OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2016, Az. 7 U\n\n290\n\n52/15; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2012, Az. 9 U 38/12; Grüneberg in Palandt,\n\n291\n\nBGB, 76. Aufl., § 253 BGB, Rn. 15) (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2018 – I-7\n\n292\n\nU 68/16 –, Rn. 62, juris). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind\n\n293\n\ninsbesondere die Grundfunktionen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen,\n\n294\n\nnamentlich die Ausgleichs- sowie die Genugtuungsfunktion (OLG Köln, Urteil vom\n\n295\n\n14.03.2013 - 18 U 180/10, Nr. 228; BeckOK BGB/Spindler, 51. Ed. 1.8.2019, BGB §\n\n296\n\n53 Rn. 13 ff.).\n\n297\n\nAuf Grundlage der unbestrittenen und bewiesenen Umstände des Einzelfalls ist\n\n298\n\neingedenk der zuvor aufgeführten Maßstäbe nach Auffassung der Kammer\n\n299\n\ninsgesamt ein Schmerzensgeld von 42.000,00 € angemessen. Dabei konnte die\n\n300\n\nKammer zugrunde legen, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall\n\n301\n\ninsbesondere eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierungen nebst\n\n302\n\nentsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-\n\n303\n\nDistorsion des Schweregrades I bis II, eine posttraumatischen Belastungsstörung\n\n304\n\nmitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten hat.\n\n305\n\nDie Frage, ob die Klägerin überhaupt eine unfallbedingte Verletzung erlitten hat, ist\n\n306\n\neine solche der haftungsbegründenden Kausalität, für welche sie den Vollbeweis\n\n307\n\nnach § 286 I ZPO zu führen hat (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR\n\n308\n\n2003, 217; VersR 2008, 1126 und 1133). Ob über diese Primärverletzung hinaus der\n\n309\n\nUnfall auch für weitere Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist eine Frage der\n\n310\n\nhaftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt (BGH VersR\n\n311\n\n2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217; NJW 2004, 777 [778]; KG VersR\n\n312\n\n004, 1193 = VRS 106 [2004] 260; OLG Schleswig NZV 2007, 203; Müller VersR\n\n313\n\n003, 137 [142 unter III 1, 2]). Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs\n\n314\n\nzwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der\n\n315\n\nTatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO, vielmehr ist er nach\n\n316\n\nMaßgabe des § 287 ZPO freier gestellt: Zwar kann der Tatrichter auch eine\n\n317\n\nhaftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem\n\n318\n\nUrsachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. §\n\n319\n\n287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung\n\n320\n\ngestellt - hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere\n\n321\n\nWahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ausführlich BGH VersR 1970, 924\n\n322\n\n[926 f.]; NJW 1994, 3295 ff.; 2003, 1116 [1117]; 2004, 777 [778]; VersR 2005, 945 =\n\n323\n\nNJW-RR 2005, 897 = DAR 2005, 441 = SP 2005, 259 = NZV 2005, 461 = MDR\n\n324\n\n005, 1108 = VRS 109 [2005] 98 = r+s 2006, 38 = BGHReport 2005, 1107; Senat,\n\n325\n\nUrt. v. 27.01.2006 - 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262], v. 28.07.2006 - 10 U\n\n326\n\n684/06 [Juris] und v. 15.09.2006 - 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 546 m. zust. Anm.\n\n327\n\nvon Lemcke = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann\n\n328\n\nNichtzulassungsbeschwerde vom BGH durch Beschluss v. 08.05.2007 - VI ZR 29/07\n\n329\n\nzurückgewiesen]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]) (OLG München, Urteil vom\n\n330\n\n5. Juni 2010 – 10 U 1847/10 –, Rn. 7 - 8, juris).\n\n331\n\nDaran gemessen ist festzustellen, dass der Sachverständige I. nicht alle\n\n332\n\nklägerseits behaupteten Unfallfolgen festzustellen vermochte, namentlich nicht die\n\n333\n\nVerhärtung des Tractus iliotibialis. Zudem ist nach den zuverlässigen und plausiblen\n\n334\n\nAusführungen des Sachverständigen das Unfallereignis nicht geeignet, eine\n\n335\n\ntraumatisch bedingte spinale Stenose hervorzurufen, sodass diese ebenfalls nicht\n\n336\n\nzugrunde gelegt werden konnte. Für das Schmerzensgeld kann ferner nur eine\n\n337\n\nHWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden. Für die Frage\n\n338\n\nder haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-\n\n339\n\nDistorsion versursacht wurde, trägt die Geschädigte die Beweislast nach den\n\n340\n\ngenannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 2003,\n\n341\n\n1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475). Mit den Ausführungen\n\n342\n\ndes Sachverständigen I. konform gehen aber die Ausführungen des\n\n343\n\nSachverständigen W.. Dabei ist hervorzuheben, dass es kollisionsbedingt\n\n344\n\neine enorme Geschwindigkeitsänderung gab und massive Kräfte auf die Klägerin\n\n345\n\neinwirkten. Auf Basis der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der\n\n346\n\nSachverständigen Dr. B. kann insbesondere eine posttraumatischen\n\n347\n\nBelastungsstörung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere auch für die damit\n\n348\n\nzusammenhängenden Panikzustände und Schlafstörungen. Die dagegen\n\n349\n\nbeklagtenseits geäußerten Bedenken verfangen hingegen nicht und rechtfertigen im\n\n350\n\nÜbrigen auch nicht die Einholung eines Gutachtens i.S.d. § 412 ZPO, wie bereits im\n\n351\n\nBeschluss vom 15.10.2021 ausgeführt wurde.\n\n352\n\nWegen der festgestellten und bewiesenen Unfallfolgen erachtet das Gericht ein\n\n353\n\nSchmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 € für angemessen. Ausgeurteiltes Schmerzensgeld\n\n354\n\nsoll sich zwar grundsätzlich in die Gesamtjudikatur einfügen, indes sind\n\n355\n\nselbstverständlich die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zudem ist bei\n\n356\n\nden von den Parteien teils zitierten Entscheidungen, die schon längere Zeit\n\n357\n\nzurückliegen, dass eine gewisse Geldentwertung (Inflation) erfolgt ist, die\n\n358\n\nangemessen miteinzubeziehen ist (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 20. August\n\n359\n\n2020 – 13 U 1187/20 –, Rn. 28 ff., juris). Maßgeblich war vorliegend die konkrete\n\n360\n\nmassive und langwierige Beeinträchtigung im Leben der Klägerin.\n\n361\n\nSoweit die Klägerseite eine bewusste und willentliche Verzögerungstaktik der\n\n362\n\nSchadensverursacher unterstellt, läuft dieser Einwand angesichts des Verlaufs des\n\n363\n\nRechtsstreits nach Aktenlage vollkommen ins Leere. Jedoch kann mit der Klägerseite\n\n364\n\nein zögerliches Regulierungsverhalten den Schmerzensgeldbetrag wesentlich\n\n365\n\nerhöhen. Wirkt das Regulierungsverhalten auf den Geschädigten wie ein\n\n366\n\nZermürbungsversuch, so sind die Gerichte verpflichtet, einem Missbrauch\n\n367\n\nwirtschaftlicher Macht dadurch entgegenzuwirken, dass sie dem Geschädigten ein\n\n368\n\nhöheres Schmerzensgeld zusprechen (OLG Karlsruhe NJW 1973, 851; OLG Hamm,\n\n369\n\nUrteil vom 15. Februar 2019 – I-11 U 136/16 –, Rn. 72, juris). Daran gemessen, ist\n\n370\n\nein solches Regulierungsverhalten angesichts der Einwände der Beklagtenseite nicht\n\n371\n\nzu konstatieren.\n\n372\n\nIII.\n\n373\n\nDer Klageantrag zu 3) ist zulässig und begründet.\n\n374\n\nEr ist zulässig. Dass sich der Antrag auch auf immaterielle Ansprüche bezieht, ist\n\n375\n\nunschädlich. Es scheidet eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung für\n\n376\n\nkünftige immaterielle Schäden dann aus, wenn ausschließlich voraussehbare\n\n377\n\nSchädigungsfolgen in Betracht standen, die von der Zubilligung des\n\n378\n\nSchmerzensgelds umfasst wären (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04;\n\n379\n\nBGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 13, juris). Eine\n\n380\n\nBegrenzung des Anspruches auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\n\n381\n\nist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Schadenentwicklung noch nicht\n\n382\n\nabgeschlossen und nicht final überschaubar ist (vgl. MAH StraßenVerkehrsR, § 26\n\n383\n\nDie Ansprüche bei Schwerstverletzungen – Personengroßschäden Rn. 375, 376,\n\n384\n\nbeck-online). Hierfür genügt es, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit\n\n385\n\nkünftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher\n\n386\n\nnoch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. BGH, NJW 2001,\n\n387\n\n1431). Dies ist hier dargetan. Aufgrund des klägerischen Sachvortrag, der im\n\n388\n\nWesentlichen durch die Gutachten der verpflichteten Sachverständigen gestützt wird,\n\n389\n\nist deutlich, dass die Schadensentwicklung noch nicht final abgeschlossen ist.\n\n390\n\nDaraus folgt ein berechtigtes Feststellungsinteresse für die Klägerin.\n\n391\n\nDer Klageantrag zu 3) ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag,\n\n392\n\nwenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines\n\n393\n\nSchadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff\n\n394\n\ngegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteile vom 9.\n\n395\n\nJanuar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708, 709 mwN; vom 16. Januar 2001 - VI\n\n396\n\nZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432). Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung\n\n397\n\neines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts\n\n398\n\nund darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten\n\n399\n\nsind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige\n\n400\n\nSchäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen. Da\n\n401\n\ndementsprechend der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein\n\n402\n\nkünftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des\n\n403\n\nSchädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen\n\n404\n\n(ähnlich MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 256 Rn. 32; BGH, Urteil vom 17.\n\n405\n\nOktober 2017 – VI ZR 423/16 –, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Angesichts der obigen\n\n406\n\nAusführungen besteht dem Grunde nach im tenorierten Umfang eine Haftung der\n\n407\n\nBeklagten. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass es auch nach dem bisher\n\n408\n\nerheblichen Zeitablauf zu weiteren Schäden kommen wird.\n\n409\n\nIV.\n\n410\n\nDie Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. § 92 Abs. 2 Nr. 1\n\n411\n\nZPO konnte nicht zur Anwendung gelangen. Denn das Unterschreiten des\n\n412\n\nklägerseits genannten Mindestbetrages resultiert teilweise daraus, dass\n\n413\n\nBehauptungen nicht bewiesen werden konnten und nur zum Teil auf einer\n\n414\n\ndivergierenden Ansicht des für angemessen erachteten Betrages.\n\n415\n\nDer Streitwert wird auf bis 80.000,00 EUR festgesetzt.\n\n416\n\nBeglaubigt\n\n417\n\nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle\n\n418\n\nLandgericht Köln","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-05/4-o-298-18","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411a","ref_norm":"411a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/385034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/385034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-10-05/4-o-298-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/385034","retrieved":"2026-07-09 05:40:45.389003+00:00"}}