{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/30_O_364_21_Urteil_20220524","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:0524.30O364.21.00","court":"Landgericht Köln","senate":"33. Zivilkammer","decided":"2022-05-24","aktenzeichen":"30 O 364/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDer Kläger erwarb am 15.11.2019 einen P. H. mit Erstzulassung am\n\n\r\n\n20.04.2017, Fahrzeug-Ident-Nummer N01, und Kilometerstand\n\n\r\n\n19.600km für 12900 €. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeuges. In dem\n\n\r\n\nFahrzeug ist der Motor der Beklagten mit der Typbezeichnung D2 verbaut. Das\n\n\r\n\nAbgasverhalten des Fahrzeuges wird von der Umgebungstemperatur beeinflusst,\n\n\r\n\nwobei der Kläger eine iterative Reduktion der Abgasrückführung außerhalb eines\n\n\r\n\nBereichs von 20 – 30 Grad Celsius vorträgt und die Beklagte ein Temperaturfenster\n\n\r\n\nvon 0 bis 40 Grad Celsius vorträgt.\n\n\r\n\nMit Schreiben vom 08.06.2021 machte der Kläger durch seine\n\n\r\n\nProzessbevollmächtigten die angeblichen Schadensersatzansprüche des Klägers\n\n\r\n\ngeltend, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieses Schreiben der Beklagten\n\n\r\n\nzugegangen ist.\n\n\r\n\nDer Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges betrug am 28.04.2022\n\n\r\n\n128.908 km.\n\n\r\n\r\n\nDer Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige \n\n\r\n\nAbschalteinrichtungen verbaut. Die Beklagte verwende eine Software, die den NEFZ-\n\n\r\n\nPrüfstand anhand der immer gleichen Rahmenbedingungen und der Aktivierung des\n\n\r\n\nPrüfstandmodus durch Drücken einer bestimmten Tastenkombination erkenne.\n\n\r\n\nHauptsächlich bei Erkennung des Prüfstandes laufe die Schadstoffreduktion\n\n\r\n\nhöchstmöglich ab. Wenn die Software erkenne, dass der NEFZ Prüfstand sehr\n\n\r\n\nwahrscheinlich nicht vorliege, werde die Abgasrückführung heruntergefahren. Bei\n\n\r\n\nErkennung der Konditionierungsphase werde durch Einspritzen von deutlich mehr\n\n\r\n\nAdBlue als im regulären Fahrbetrieb sichergestellt, dass die Amonik-Konzentration\n\n\r\n\nim SCR Katalysator zur Beginn ungewöhnlich hoch sei, was die chemische Reaktion\n\n\r\n\ndes auftretenden NOx im Vergleich zu sonstigen Betriebsbedingungen deutlich\n\n\r\n\nverbessere.\n\n\r\n\nZudem sei auf dem Prüfstand die Menge AdBlue im Verhältnis zum Kraftstoff höher\n\n\r\n\nals im Normalbetrieb.\n\n\r\n\nDarüber hinaus seien verschiedenen Hard Cycle Beating Methoden vorhanden:\n\n\r\n\nEine Reduzierung der Abgasrückführung erfolge bei rund 2.500 Umdrehungen /\n\n\r\n\nMinute, ab 3.000 Umdrehungen / Minute werde das AGR komplett geschlossen. Bei\n\n\r\n\n„normaler“ Beschleunigung oder gar dem vollständigen Durchdrücken des Gaspedals\n\n\r\n\nwerde das AGR-Ventil komplett geschlossen und es finde keine NOx-Reduktion\n\n\r\n\ndurch zurückgeführte Abgase statt. Bei einer Leistung von mehr als 34 kW werde die\n\n\r\n\nEmissionsstrategie herabgeregelt. Für die Hersteller wie die Beklagte sei es ein\n\n\r\n\nleichtes, die ersten 20-21 Minuten eine andere Emissionsstrategie laufen zu lassen,\n\n\r\n\nals im Rest der Laufzeit. Bei den Fahrzeugen der Beklagten beginne die Reduktion\n\n\r\n\nder Abgasreinigung bei ca. 130 km/h und werde ab 150 km/h abgeschaltet Auch bei\n\n\r\n\nAbschaltung der Nebenverbraucher werde die Emissionsstrategie geändert und\n\n\r\n\nAbgaswerte verbessert. Bei Fehlen eines Lenkradeinschlages komme es darüber\n\n\r\n\nhinaus zu deutlich niedrigeren Emissionswerten.\n\n\r\n\nDer Kläger beruft sich auf von der Beklagten bestrittenen Messungen der C., des\n\n\r\n\nC. und, soweit sind die Messungen unstreitig, der\n\n\r\n\nUntersuchungskommission Q.. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 26. ff. d.\n\n\r\n\nAkte und die Anlage K C2, K C 3, K C 11 Bezug genommen. Der Kläger führt die\n\n\r\n\nnachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung –\n\n\r\n\nQ. AG an. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K D9 Bezug\n\n\r\n\ngenommen. Zudem beruft sich der Kläger auf die Anordnung der nachträglichen\n\n\r\n\nNebenbestimmung bei einem K. R.. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage\n\n\r\n\nK D10 Bezug genommen.\n\n\r\n\nDie konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtungen sei gegenüber\n\n\r\n\ndem Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden M.) nicht angegeben worden. Die\n\n\r\n\nBeklagte habe das On-Board-Diagnosegerät (im Folgenden OBD) so manipuliert,\n\n\r\n\ndass es keinen Fehler bei der Abgasreinigung feststelle, obwohl objektiv der Wert der\n\n\r\n\nNOx-Sonde einen deutlich zu hohen Wert ausgebe. Der Kläger behauptet, dass die\n\n\r\n\nMesswerte anderer Modelle mit einem entsprechenden Motor für das hier\n\n\r\n\nstreitgegenständliche Fahrzeug als Vergleichsmaßstab heranzuziehen seien. Hätte\n\n\r\n\nder Kläger von den vorgetragenen Manipulationen gewusst, hätte er das Fahrzeug\n\n\r\n\nnicht erworben.\n\n\r\n\r\n\nUrsprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei\n\n\r\n\n12.810,13 € nebst Zinsen aus 12.810,13 € hieraus in Höhe von 5 % Punkten über\n\n\r\n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die\n\n\r\n\nÜbereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:\n\n\r\n\nN01. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die\n\n\r\n\nKlagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die\n\n\r\n\nÜbereignung und Herausgabe des PKW Typs P. P. V40, FIN:\n\n\r\n\nN01.\n\n\r\n\nDarüber hinaus hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der\n\n\r\n\nAnnahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug\n\n\r\n\nbefindet.\n\n\r\n\nZusätzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den\n\n\r\n\nKosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212.61€\n\n\r\n\nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.\n\n\r\n\r\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage bezüglich Antrag zu 1) i.H.v.\n\n\r\n\n1.355,98€ für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung\n\n\r\n\nwidersprochen.\n\n\r\n\r\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n\r\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 11.454,14 € nebst Zinsen aus\n\n\r\n\n    12.810,13 € in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\n\n\r\n\n    2.06.2021 bis zum 02.05.2020 zu bezahlen und Verzugszinsen i.H.v. 5\n\n\r\n\n   Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2022 aus 11.454,14 €,\n\n\r\n\n   Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs P.\n\n\r\n\n   P. V40, FIN: N01.\n\n\r\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 828,43 € Deliktszinsen zu\n\n\r\n\n    bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW\n\n\r\n\n    Typs P. P. V40, FIN: N01.\n\n\r\n\n3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1\n\n\r\n\n    genannten Fahrzeugs seit dem 22.06.2021 in Verzug befindet.\n\n\r\n\n4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten der\n\n\r\n\n    außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.212,61 € vorgerichtliche\n\n\r\n\n    Rechtsanwaltskosten freizustellen.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\n           die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagte behauptet, das Fahrzeug verfüge über kein AdBlue System. Das\n\n\r\n\nstreitgegenständliche Fahrzeug überschreite keine Grenzwerte.\n\n\r\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n\nKlageantrag zu 1) ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt\n\n\r\n\neinen Anspruch auf Zahlung der nunmehr begehrten 11.454,14 €.\n\n\r\n\r\n\nEin Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert am Vorliegen\n\n\r\n\neiner vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte bzw. eines\n\n\r\n\nMitarbeiters der Beklagten.\n\n\r\n\r\n\nHinsichtlich des behaupteten Thermofensters kann dahinstehen, ob ein solches in\n\n\r\n\ndem vom Kläger behaupteten Ausmaß vorliegt, denn selbst dann wäre keine\n\n\r\n\nvorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben. Das beschriebene Thermofenster\n\n\r\n\nallein würde nicht ausreichen, um das Gesamtverhalten der Beklagten als\n\n\r\n\nsittenwidrig zu qualifizieren. Insbesondere wäre diese Vorgehensweise nicht mit der\n\n\r\n\nVerwendung einer Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, da die hier\n\n\r\n\nbeanstandete Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht zwischen dem\n\n\r\n\nFahrzeugbetrieb auf dem Prüfstand und im Realbetrieb unterscheidet. Ihr Einsatz ist\n\n\r\n\ndaher nicht von vornherein durch Arglist geprägt, sodass es weiterer Umstände\n\n\r\n\nbedarf, um da Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen zu\n\n\r\n\nlassen. Das bloße Gewinnstreben der Beklagten genügt nicht für eine besondere\n\n\r\n\nVerwerflichkeit. Erforderlich ist vielmehr, dass die mit der Entwicklung und/oder\n\n\r\n\nApplikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems\n\n\r\n\nbetrauten Mitarbeiter der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige\n\n\r\n\nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß\n\n\r\n\nbilligend in Kauf nahmen (BGH, Beschl. v. 9.3.2021 – VI ZR 889/20). Dafür sind\n\n\r\n\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n\r\n\r\n\nEin solches Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters seitens der für\n\n\r\n\ndie Beklagte verantwortlich handelnden Personen ergibt sich nicht daraus, dass die\n\n\r\n\nGesetzeslage unzweifelhaft und eindeutig wäre, weshalb die Beklagte dies erkannt\n\n\r\n\nhaben müsste. Denn eine solche unzweifelhafte und eindeutige Rechtslage ist nicht\n\n\r\n\nfestzustellen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020\n\n\r\n\n(C-693/18) war eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715/EG, wonach ein\n\n\r\n\nThermofenster eine zum Bauteilschutz zulässige Abschalteinrichtung darstellt, nicht\n\n\r\n\nunvertretbar. Das ergibt sich nicht nur aus dem unpräzisen Wortlaut der Vorschrift\n\n\r\n\n(„um den Motor vor Beschädigung … zu schützen“), sondern nicht zuletzt auch aus\n\n\r\n\nder kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite dieser\n\n\r\n\nAusnahmevorschrift und aus zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl.\n\n\r\n\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2020 - 5 U 318/19 ; OLG Köln, Beschluss vom\n\n\r\n\n04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG\n\n\r\n\nKoblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019\n\n\r\n\n-13 U 274/18; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18).\n\n\r\n\r\n\nDie von dem Kläger vorgetragene Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls kein\n\n\r\n\nausreichender Anhaltspunkt für ein Unrechtsbewusstsein der Beklagten. Dieser\n\n\r\n\nVortrag ist ungeeignet, um Anhaltspunkte für eine manipulative Ausgestaltung des\n\n\r\n\nThermofensters zu begründen. Durfte die Beklagte nämlich - wie hier - das\n\n\r\n\nThermofenster zumindest vertretbar für eine zulässige Abschalteinrichtung halten,\n\n\r\n\ndurfte sie auch das OBD so ausgestalten, dass es den Einsatz des Thermofensters\n\n\r\n\nnicht als Fehler anzeigt (BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21).\n\n\r\n\r\n\nDer Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die konkreten\n\n\r\n\nFunktionsweisen der von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung bezeichneten\n\n\r\n\nTemperaturabhängigkeit der Abgasrückführung gegenüber dem M. nicht\n\n\r\n\nangegeben hat. Zwar könnte sich aus der Verschleierung der Mitbestimmung der\n\n\r\n\nAbgasrückführung durch die Außentemperatur im Typgenehmigungsverfahren\n\n\r\n\nAnhaltspunkte für ein Bewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen\n\n\r\n\nergeben, eine – hier unterstellt – unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden\n\n\r\n\n(BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Die bloße Nichtangabe der\n\n\r\n\ngenauen Funktionsweise ist aber nicht mit einer Verschleierung gleichzusetzten.\n\n\r\n\nNach dem eigenen Vortrag des Klägers auf Bl. 45 der Klageschrift (Bl. 47 d. Akte)\n\n\r\n\nwurde dem M. zudem mitgeteilt, dass die Abgasbehandlung von dem Parameter\n\n\r\n\nTemperatur abhängt. Allein aus dem Umstand, dass die Unterlagen dem Kläger nur\n\n\r\n\ngeschwärzt vorliegend oder aus der Ansicht der Beklagten, dass die\n\n\r\n\nTemperaturabhängigkeit dem Industriestandard entspreche, lässt sich nicht\n\n\r\n\nschließen, dass der Sachverhalt vor dem M. verschleiert wurde. Der vom Kläger\n\n\r\n\nangesprochene Umstand, dass die Beklagte die Auffassung vertrat, dass es sich um\n\n\r\n\neinem Industriestandard handle, spricht sogar gegen eine Verschleierung.\n\n\r\n\nAnhaltspunkt, die für eine Verschleierung sprechen, trägt der Kläger nicht vor.\n\n\r\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass bei Erkennung des Prüfstandes die\n\n\r\n\nSchadstoffreduktion höchstmöglich erfolge und außerhalb des Prüfstandes\n\n\r\n\nheruntergefahren werde, liegt ein nicht zu berücksichtigender Vortrag ins Blaue\n\n\r\n\nhinein vor.\n\n\r\n\r\n\nEin Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich,\n\n\r\n\nwenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet\n\n\r\n\nund erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei\n\n\r\n\nentstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht\n\n\r\n\nerforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht\n\n\r\n\nmuss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der\n\n\r\n\nPartei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des\n\n\r\n\ngeltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, haben die\n\n\r\n\nGerichte in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die\n\n\r\n\nbenannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu\n\n\r\n\nbefragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu\n\n\r\n\nunterbreiten (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - VI ZR 163/17, BGH; Beschluss vom\n\n\r\n\n25.09.2018 - VI ZR 234/17).\n\n\r\n\r\n\nEine Partei ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, Tatsachen zu behaupten,\n\n\r\n\nüber die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für\n\n\r\n\nwahrscheinlich hält. Sie darf sich grundsätzlich auch auf nur vermutete Tatsachen\n\n\r\n\nstützen, wenn sie - wie hier - mangels Sachkunde und Einblick in bestimmte\n\n\r\n\nProzesse keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat, wie der Bundesgerichtshof\n\n\r\n\n(BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19) gerade auch in einem Fall des\n\n\r\n\nsogenannten Abgasskandals festgestellt hat. Eine Behauptung ist allerdings\n\n\r\n\nunbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines\n\n\r\n\nbestimmten Sachverhalts willkürlich \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\"\n\n\r\n\naufgestellt worden ist, weswegen die Partei greifbare Umstände anführen muss, auf\n\n\r\n\ndie sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine oder mehrere\n\n\r\n\nAbschalteinrichtungen auf (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19).\n\n\r\n\r\n\nSolche greifbaren Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgebracht.\n\n\r\n\r\n\nAbgestellt werden kann nicht auf die vom Kläger vorgetragenen Messergebnisse. In\n\n\r\n\nweiten Teilen trägt der Kläger zu anderen Fahrzeugen –, dem P. S90 4D und\n\n\r\n\ndem P. XC 60 Euro 6 mit 2.400 ccm Hubraum vor, ohne auszuführen, welcher\n\n\r\n\nMotortyp in diesen Fahrzeugen jeweils verbaut ist und ob und aus welchem Grund\n\n\r\n\ninsoweit eine Vergleichbarkeit zum streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.\n\n\r\n\nZum P. XC 60 2.0D mit 1.969 ccm Hubraum führt der Kläger aus, dass ein D4\n\n\r\n\nMotor verbaut ist. Warum dieser Motor mit dem streitgegenständlichen D2 Motor\n\n\r\n\nvergleichbar sein soll, ergibt sich nicht.\n\n\r\n\nBezüglich des von der Untersuchungskommission Q. untersuchten P. V\n\n\r\n\n60 der Beklagten führt der Kläger zwar aus, dass dort der streitgegenständliche\n\n\r\n\nMotor getestet worden sei. Ausweislich der Überschrift auf Seite 20 des\n\n\r\n\nUntersuchungsberichts der Untersuchungskommission wurde dieses Fahrzeug aber\n\n\r\n\nin die Fahrzeuggruppe I eingeordnet. Insoweit festgestellte Überschreitungen von\n\n\r\n\nGrenzwerten sind nach den Ausführungen der Untersuchungskommission auf Seite\n\n\r\n\n18 des Berichts gerade nicht zu beanstanden und demnach kein Hinweis auf eine\n\n\r\n\nunzulässige Abschalteinrichtung. So heißt es wörtlich: „[.. .] Der Gruppe I wurden alle\n\n\r\n\nFahrzeuge zugeordnet, die ein unauffälliges Verhalten zeigten oder bei denen die\n\n\r\n\nHersteller gewisse Auffälligkeiten in der Höhe der NOx-Werte technisch plausibel und\n\n\r\n\nakzeptabel darstellen konnten.\"\n\n\r\n\r\n\nAbgestellt werden kann auch nicht auf die Messergebnisse des Department of\n\n\r\n\nTransport. Zum einen fehlt es an einem konkreten Vortrag zu diesen\n\n\r\n\nMesserergebnissen. Zwar spricht der Kläger diese Messerwerte auf Bl. 33 der Akte\n\n\r\n\nan und verweist auf oben. Seine vorherigen Ausführungen enthalten aber keine\n\n\r\n\nnäheren Informationen über diese Messerwerte. Zum anderen ergibt sich nach dem\n\n\r\n\nKlägervortrag aus den Messergebnissen, dass niedrigere Temperaturen zu einer\n\n\r\n\nerheblichen Verschlechterung der Emissionswerte führen. Dies würde sich aber\n\n\r\n\nbereits durch das Thermofenster erklären, welches wie bereits ausgeführt gerade\n\n\r\n\nkeine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im vorliegenden Fall begründen kann.\n\n\r\n\r\n\nIm Übrigen ist die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten\n\n\r\n\nnach NEFZ als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und noch dazu für eine\n\n\r\n\nManipulationssoft-ware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte,\n\n\r\n\nangesichts der unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter\n\n\r\n\ndenen die Messung erfolgt, ungeeignet (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 –\n\n\r\n\nVII ZR 2/21). Die Testzyklen für die Emissionen der Fahrzeuge im Rahmen des für\n\n\r\n\ndie Prüfung der Einhaltung der Werte maßgeblichen NEFZ beruhen nicht auf\n\n\r\n\nBedingungen des realen Verkehrs. Dementsprechend verlangt Erwägungsgrund 15\n\n\r\n\nder VO 715/2007/EG auch eine Prüfung, ob der NEFZ angepasst oder ersetzt\n\n\r\n\nwerden muss, „um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung\n\n\r\n\ngemessenen Emissionen, denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen“.\n\n\r\n\nInfolgedessen weisen Fahrzeuge tatsächlich häufig im realen Fahrbetrieb höhere\n\n\r\n\nEmissionen auf als im NEFZ. Dies rührt insbesondere daher, dass auf dem Prüfstand\n\n\r\n\neine bestimmte ideale, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben wird,\n\n\r\n\netwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung\n\n\r\n\nund Geschwindigkeit), Abschaltung der Klimaanlage etc. Infolgedessen führen die\n\n\r\n\nerzielten Werte zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen\n\n\r\n\nFahrzeugmodellen, entsprechen aber nicht dem realen Ausstoß im Straßenverkehr\n\n\r\n\n(OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2021 – 4 U 19/21).\n\n\r\n\r\n\nAusreichende Anhaltspunkte sind auch nicht durch die nachträgliche Anordnung\n\n\r\n\neiner Nebenbestimmung gegenüber der Q. AG (Anlage K D 9) oder durch\n\n\r\n\ndie Anordnung einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung\n\n\r\n\ndes K. R. 3.0 l Diesel Euro 6 (Anlage K D 10) gegeben. Es fehlt an jedem\n\n\r\n\nkonkreten Bezug zum streitgegenständlichenn Fahrzeug oder dem\n\n\r\n\nstreitgegenständlichen Motortyp.\n\n\r\n\r\n\nAuch der Vortrag des Klägers zur erhöhten Einspritzung von AdBlue bei Erkennung\n\n\r\n\nder Konditionierungsphase und zum erhöhten Verhältnis von AdBlue zu Kraftstoff auf\n\n\r\n\ndem Prüfstand stellt einen Vortrag ins Blaue hinein dar. Anhaltspunkte für das\n\n\r\n\nVorliegen einer solchen Manipulation wurden nicht vorgetragen, insbesondere kann\n\n\r\n\nauch hier nicht auf die Messwerte abgestellt werden (s.o.).\n\n\r\n\nZudem kommt hinzu, dass der Kläger dem Vortrag des Beklagten nicht\n\n\r\n\nentgegengetreten ist, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug gar kein AdBlue-\n\n\r\n\nSystem zum Einsatz kommt, sodass dieser Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als\n\n\r\n\nzugestanden gilt. Vor diesem Hintergrund fehlt den allgemein gehaltenen\n\n\r\n\nAusführungen zur Manipulation im Zusammenhang mit dem AdBlue-System jeder\n\n\r\n\nBezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug.\n\n\r\n\r\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug sog.\n\n\r\n\nHard Cycle Beating Methoden zur Anwendung kommen, tragen auch diese\n\n\r\n\nAusführungen nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch\n\n\r\n\ndie Beklagte.\n\n\r\n\nTeilweise lassen die Ausführungen bereits jeden Bezug zum streitgegenständlichen\n\n\r\n\nFahrzeug vermissen. Einzig bei der Lenkradstellung ist die Rede vom\n\n\r\n\nstreitgegenständlichen Fahrzeug. \n\n\r\n\nSoweit der Kläger die angeblichen Anpassungen an Drehzahl,\n\n\r\n\nLeistung/Beschleunigung, Zeit und das Fehlen von Nebenverbrauchern beschreibt,\n\n\r\n\ngeht es pauschal um „die Fahrzeuge der Beklagten“, sodass unklar bleibt, ob alle\n\n\r\n\nFahrzeuge der Beklagten oder nur bestimmte Fahrzeuge der Beklagten von den\n\n\r\n\nMethoden erfasst sind.\n\n\r\n\nDies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es sich auch bei dem Vortrag zu den\n\n\r\n\nHard Cycle Beating Methoden – wenn das streitgegenständliche Fahrzeug umfasst\n\n\r\n\nsein sollte – um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt. Auch insoweit wurden vom\n\n\r\n\nKläger keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Behauptung dargelegt (s.o.).\n\n\r\n\r\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.\n\n\r\n\nV. m. § 263 StGB zu mangels der Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße\n\n\r\n\ndes Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger\n\n\r\n\nVertreter der Beklagten (§ 31 BGB) oder ein Mitarbeiter der Beklagten (§ 831 BGB)\n\n\r\n\nfür sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 –\n\n\r\n\nVI ZR 5/20).\n\n\r\n\r\n\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 6 Abs. 1, § 27\n\n\r\n\nAbs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG, denn das Interesse, nicht zur\n\n\r\n\nEingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im\n\n\r\n\nAufgabenbereich dieser Normen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20; BGH,\n\n\r\n\nUrteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).\n\n\r\n\r\n\nMangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch.\n\n\r\n\r\n\nAus denselben Gründen ist die als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung\n\n\r\n\nzur Feststellungsklage anzusehende einseitige Erledigungserklärung unbegründet.\n\n\r\n\nDer Kläger hatte nie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte.\n\n\r\n\r\n\nKlageanträge zu 2) bis 4) sind ebenfalls unbegründet.\n\n\r\n\r\n\nMangels Hauptforderung befand sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug mit\n\n\r\n\nder Zug- um Zug Leistung des Klägers und es besteht weder ein Anspruch auf\n\n\r\n\nDeliktszinsen noch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten.\n\n\r\n\r\n\nDem Beklagtenvertreter war kein Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes der\n\n\r\n\nKlägerseite vom 26.04.2022 zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen neuen\n\n\r\n\nentscheidungserheblichen Vortrag enthielt.\n\n\r\n\r\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und\n\n\r\n\n2 ZPO.\n\n\r\n\r\n\nDer Streitwert wird auf 12.810,13 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/30_O_364_21_Urteil_20220524.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-05-24/30-o-364-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/30_O_364_21_Urteil_20220524.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/30_O_364_21_Urteil_20220524.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-05-24/30-o-364-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/30_O_364_21_Urteil_20220524.html","retrieved":"2026-07-10 08:19:16.696400+00:00"}}