{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/117_Qs_35_22_Beschluss_20220225","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:0225.117QS35.22.00","court":"Landgericht Köln","senate":"17. große Strafkammer","decided":"2022-02-25","aktenzeichen":"117 Qs 35/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.02.2022 (706 Cs 227/18) auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nG R Ü N D E\n\n1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\nDie Beschwerde ist statthaft. Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO findet keine Anwendung, wenn gegen die Hauptsachenentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, das Rechtsmittel aber einem bestimmten Prozessbeteiligten mangels Beschwer nicht zu steht. Dies gilt insbesondere für den Angeklagten im Falle einer Einstellung nach § 206a StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 464 StPO Rn. 19).\n\nDie Beschwerde ist darüber hinaus fristgemäß erhoben gem. § 311 Abs. 2 StPO. Ein Zustellnachweis liegt der Akte nicht bei, laut Beschwerdeschriftsatz ist der Beschluss dem (Wahl-)Verteidiger des Angeklagten, dessen Vollmacht (in Kopie) bei den Akten ist (Bl. 33f der Akte) am 18.02.22 zugegangen (Bl. 85 der Akte). Die sofortige Beschwerde ist am 24.02.2022 bei Gericht eingegangen. (Bl. 84 der Akte).\n\n2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\nSoweit ein Verfahren gegen einen Angeklagten eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten grundsätzlich gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Lediglich in Ausnahmefällen kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nDies kommt gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO insbesondere in Betracht, wenn der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.\n\nDas vorliegende Verfahren ist am 01.02.2022 nach § 206a StPO eingestellt worden, weil die mit Strafbefehlsantrag vom 22.10.2018 (Bl. 38f der Akte) verfolgte prozessuale Tat vom 19.12.2017 gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 78a, 78c StGB der Verfolgungsverjährung unterliegt.\n\nDer Strafbefehl vom 25.10.2018 ist nicht rechtskräftig geworden. Dem Angeklagten ist er nicht zugestellt worden (vgl. Bl. 40 der Akte). Laut EB (Bl. 63 der Akte) und Einspruchsschreiben vom 26.11.2018, eingegangen bei Gericht am 26.11.2018 (Bl. 61 der Akte) ist der Strafbefehl auch dem Verteidiger erst am 12.11.2018 zugestellt worden, sodass die Frist des § 410 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Die gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, Abs. 3 StGB neu begonnene Verjährungsfrist von drei Jahren ist im November 2021 abgelaufen.\n\nFür ein Abweichen von der Grundregel des § 467 Abs. 1 StPO ist dennoch kein Raum.\n\nEs kann im Ergebnis dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO bei hinreichendem oder erheblichem Tatverdacht im Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses erfüllt sind (vgl. zum Meinungsstand Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 467 Rn. 16, 16a), und ob im vorliegenden Fall der erforderliche Verdachtsgrad bestand.\n\nDenn jedenfalls war auf der Rechtsfolgenseite ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall des § 467 Abs. 1 StPO bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht veranlasst.\n\nHinreichende Gesichtspunkte, die die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene Kostenfolge ausnahmsweise unbillig erscheinen lassen (vgl. zu diesem zusätzlichen Erfordernis Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 467 Rn. 18)bestehen nicht.\n\nSolche ergeben sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses – in dem auf § 467 Abs. 1 StPO verwiesen wird (Bl. 81 der Akte) – noch aus dem Verfahrensgang.\n\nNach Aktenlage ist es den Strafverfolgungsbehörden schlicht nicht gelungen, den Aufenthaltsort des Angeklagten zu ermitteln. Auf Anfrage des Gerichts vom 03.01.2019 (Bl. 64R der Akte) hat der Verteidiger nach eigenem Beschwerdevortrag noch im Januar 2019 eine ladungsfähige Anschrift mitgteilt (Bl. 86 der Akte). Selbst wenn eine Anschrift – durch den Verteidiger – nicht übermittelt worden wäre, lägen hierin keine besonderen Umstände, die die getroffene Auslagenentscheidung des Amtsgerichts trügen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/117_Qs_35_22_Beschluss_20220225.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-02-25/117-qs-35-22","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/117_Qs_35_22_Beschluss_20220225.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/117_Qs_35_22_Beschluss_20220225.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-02-25/117-qs-35-22","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/117_Qs_35_22_Beschluss_20220225.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:36.094473+00:00"}}