{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/1_S_181_21_Beschluss_20220221","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:0221.1S181.21.00","court":"Landgericht Köln","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2022-02-21","aktenzeichen":"1 S 181/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (221 C 227/20)\n\nvom 16.09.2021 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.799,29 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.\n\nZur Begründung wird auf den Hinweis vom 14.01.2022 Bezug genommen.\n\nDie hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere\n\nEntscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung\n\nAnlass:\n\nWie bereits in dem Hinweis ausgeführt, muss die Berufungsbegründungsschrift gem.\n\n§\n\n520 Abs. 5 iVm § 130 Abs. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines\n\nRechtsanwalts enthalten. Dieser muss zwar die Berufungsbegründungsschrift nicht\n\nselbst verfassen und das Berufungsgericht muss im Regelfall auch nicht prüfen,\n\ninwieweit der Rechtsanwalt den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat. Es reicht\n\nvielmehr aus, wenn der Rechtsanwalt seine Unterschrift auf Grund einer von ihm\n\nselbst vorgenommenen Prüfung und unter Übernahme der vollen Verantwortung für\n\nden Inhalt geleistet hat (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 5).\n\nAnderes gilt hingegen etwa, wenn aus dem Inhalt unzweifelhaft klar wird, dass der\n\nRechtsanwalt die Ausführungen ohne eigene Prüfung übernommen hat (BGH,\n\nBeschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, juris). Zudem ist auch in der\n\nRechtsprechung anerkannt, dass eine formwirksame Unterzeichnung der\n\nRechtsmittelschrift dann nicht vorliegt, wenn der diese unterschreibende\n\nRechtsanwalt die Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung unmissverständlich\n\nablehnt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 – V ZB 45/04 –, juris mwN; Zöller,\n\na.a.O. mwN).\n\nSo liegt der Fall hier. Rechtsanwalt N hat seine Unterschrift mit dem Zusatz\n\nversehen: \"Unterzeichnend für den vom Kollegen erfassten und verantworteten\n\nSchriftsatz als Kammervertreter.\" Er hat damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht,\n\ndass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatz nicht verantworten\n\nmöchte. Von dem den Inhalt nach dem Zusatz verantwortenden Rechtsanwalt\n\nG ist der Schriftsatz hingegen nicht unterzeichnet worden. Eine Unterschrift\n\neines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift eine\n\nVerantwortung übernimmt, fehlt demnach.\n\nDie Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 stehen diesen Erwägungen nicht\n\nentgegen. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Rechtsanwalt N die\n\nBerufungsbegründung einfach als Kammervertreter unterzeichnet hätte, wie der\n\nSchriftsatz suggeriert. Dies war noch bei Einlegung Berufung der Fall. Durch den der\n\nUnterschrift bei der Berufungsbegründung beigefügten Zusatz \"unterzeichnend für\n\nden vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz\" hat Rechtsanwalt\n\nN hingegen seine eigene Verantwortung für den\n\nBerufungsbegründungsschriftsatz eindeutig abgelehnt, sondern diese vielmehr\n\n3\n\nRechtsanwalt G zugeschrieben, der den Schriftsatz entsprechen der\n\nErläuterungen im Schriftsatz vom 14.02.2022 verfasst oder diktiert hatte. Die einzig\n\nmögliche Auslegung dieses Zusatzes ist nach Auffassung der Kammer, dass\n\nRechtsanwalt N zum Ausdruck bringen wollte, für den Inhalt des Schriftsatzes\n\ngerade keine Verantwortung übernehmen zu wollen, sondern diese vielmehr\n\nRechtsanwalt G zuschreiben wollte. Von Rechtsanwalt G fehlt\n\nhingegen eine Unterschrift, mit der dieser die ihm durch Rechtsanwalt N\n\nzugeschriebene Verantwortung übernommen hätte. Letztlich fehlt dem Schriftsatz\n\ndamit die Unterschrift eines Rechtsanwaltes, der die Verantwortung für seinen Inhalt\n\nübernommen hätte. Es kann insoweit auch als wahr unterstellt werden, dass\n\nRechtsanwalt N den Schriftsatz im Beisein des Mandanten gelesen hat, wie im\n\nSchriftsatz vom 14.02.2022 ausgeführt. In diesem Fall wäre dann davon\n\nauszugehen, dass Rechtsanwalt N die Verantwortung für den Schriftsatz mit\n\ndem Zusatz trotz oder gerade wegen der Kenntnis seines Inhalts ablehnen wollte. In\n\nder Sache ändert dies nichts.\n\nHinzuzufügen ist, dass die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.\n\nDie Berufungsschrift wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Amtsgerichts,\n\ndass es sich um eine Erstvermietung nach abgeschlossener Renovierung gehandelt\n\nhabe. Von wann bis wann jedoch welche der genannten Personen genau in der\n\nWohnung gewohnt haben soll, bleibt unklar. Zudem werden weiter angebliche\n\nMängel vorgetragen. Auch insoweit aber fehlt eine hinreichende Substantiierung,\n\nworauf schon das Amtsgericht im Urteil eingegangen ist. Letztlich ist damit kein\n\nVortrag zu erkennen, er geeignet wäre, an den Feststellungen im Urteil des\n\nAmtsgerichts etwas zu ändern.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach\n\nZustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem\n\nBundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache\n\neinzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen\n\nEntscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die\n\nErklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt\n\nwird.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung\n\nenthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen\n\nEntscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss\n\n4\n\nenthalten:\n\n1\n\n. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des\n\nBerufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde\n\n(Rechtsbeschwerdeanträge),\n\n2\n\n. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz\n\nausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche\n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\n\nerfordert,\n\n3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar\n\n-\n\ndie bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung\n\nergibt;\n\n-\n\nsoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf\n\ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel\n\nergeben.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim\n\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere\n\nmüssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde\n\nvon einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine\n\nAusfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt\n\nwerden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §\n\n130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\nden Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\nhingewiesen.\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/1_S_181_21_Beschluss_20220221.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-02-21/1-s-181-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/1_S_181_21_Beschluss_20220221.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/1_S_181_21_Beschluss_20220221.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-02-21/1-s-181-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/1_S_181_21_Beschluss_20220221.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:39.551782+00:00"}}