{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2022/3_O_123_19_Berichtigungsbeschluss_20220127","ecli":"ECLI:DE:LGK:2022:0127.3O123.19.00","court":"Landgericht Köln","senate":"33. Zivilkammer","decided":"2022-01-27","aktenzeichen":"3 O 123/19","doktyp":"Berichtigungsbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Tatbestand des Urteils der Kammer vom 28.09.2021 wird\n\ngem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:\n\n\n\n\n\nauf Seite 4, 2. Absatz, 6. Zeile heißt es: „die Leiter“ statt „der Turm“;\n\nSeite 17, 1. Absatz, 1. – 3. Zeile wird gestrichen\n\ngem. § 320 ZPO wie folgt berichtigt:\n\n-\n\nSeite 17, letzter Absatz, letzter Satz wird gestrichen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 15.10.2021 auf Berichtigung des\n\nTatbestandes des betreffenden Urteils zurückgewiesen.\n\nGründe\n\n2\n\nDer nach §§ 319, 320 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß gestellte Antrag der\n\nKlägerin auf Tatbestandsberichtigung ist nur zum Teil begründet.\n\nI.\n\nDie im Tenor wiedergegebenen offenbaren Schreibfehler waren nach § 319 Abs. 1\n\nZPO - teilweise wie beantragt - zu berichtigen. Ein Satz war nach § 320 ZPO zu\n\nstreichen.\n\nII.\n\nDie von der Klägerin weiterhin beantragten Korrekturen waren nicht vorzunehmen.\n\nBei den zurückgewiesenen und beanstandeten Passagen des Tatbestands handelt\n\nes sich nicht um Unrichtigkeiten im Sinne der §§ 319 Abs. 1 oder 320 Abs. 1 ZPO.\n\nNach § 320 Abs. 1 ZPO kann eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt werden,\n\nwenn der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder\n\nWidersprüche enthält. Derartige Gründe liegen nach der Rechtsprechung nicht vor,\n\nwenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich,\n\nwiedergegeben ist (Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 320 Rn. 7). An einer Unvollständigkeit\n\nfehlt es, wenn das Vorbringen nicht in den ohnehin nur knappen Tatbestand (§ 313\n\nAbs. 2 ZPO) aufzunehmen war und soweit sich der Tatbestand aus der\n\nInbezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze ergibt (Zöller, aaO).\n\nNach diesen Grundsätzen liegt vorliegend eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht\n\nvor.\n\n1\n\n.\n\nBei der im ersten Absatz auf Seite 3 in Satz 1 des Urteils getroffenen Feststellung,\n\ndass die Klägerin hohe Beträge für die Werbung auf ihrer Homepage und für\n\nPrintmedien aufwendet, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit Satz 2, dass es sich\n\ndabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem S. handelt. Diese\n\nFeststellung enthält eine gemäß den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO auf das\n\nWesentliche beschränkte Zusammenfassung des diesbezüglichen Vortrags der\n\nKlägerin. Soweit die Kammer auf S. 16 letzter Absatz Zeile 1 ausführt, dass die\n\nKlägerin ihren Vortrag nicht zu belegen vermochte, bezieht sich dies auf\n\nsubstantiiertere Angaben und nicht auf das Angebot von Beweismitteln. Diese\n\nAngaben hat die Kammer dem von der Klägerin zitierten Schriftsatz in der Tabelle\n\nauf S. 7 unten entnommen (Bl. 708 d.A.).\n\n3\n\n2\n\n.\n\nDie im vorletzten Absatz auf S. 3 des Urteils der Kammer zitierte Angabe, im\n\nDurchschnitt würden die Stichwörter „P.“ und „Spielturm“ 3.600-mal monatlich\n\ngesucht, ergeben nach Ansicht der Kammer keine andere Wertung als die Suche\n\nnach „P. Spielturm“, da die Suchmaschinen beide Angaben gleich behandeln.\n\n3\n\n.\n\nAufgrund der gesetzlich geforderten knappen Darstellung der Angriffsmittel nur ihrem\n\nwesentlichen Inhalt nach sind schließlich auch die von der Klägerin geforderten\n\nTatbestandsergänzungen in der Darstellung ihres Vorbringens nicht vorzunehmen.\n\nInsbesondere ist der letzte Satz auf S. 3 des Urteils nicht verkürzt unrichtig\n\nwiedergegeben worden und muss daher auch nicht ergänzt werden. Dies ergibt sich\n\naus dem Zusammenhang zur Verkaufsplattform eBay des von der Klägerin aus dem\n\nZusammenhang zitierten Satzes und den zwei Sätzen vorher, in denen es heißt: „Sie\n\nhabe vom 01.01.2018 bis in die 47. KW 2020 über eBay 28.139 Spieltürme, davon\n\n5\n\n.753 „S.“ verkauft (K21, Bl. 754 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1. habe bei eBay\n\nlediglich 1.103 Spieltürme insgesamt verkauft.“ aus dem klägerischen Vortrag auf S.\n\n7\n\n4\n\ndes Schriftsatzes vom 08.12.2020 (Bl. 713 d.A.).\n\n.\n\nDie Ausführungen der Kammer in Bezug auf die Häufigkeit der Suchanfragen in dem\n\nUrteil auf S. 17 2. Absatz, 1. Satz widersprechen auch nicht dem Vortrag der\n\nKlägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2020, S. 12 (Bl. 713 f. d.A.) ausgeführt\n\nhat, dass die Begriffe „Spielturm“ und „P.“, also die Firma der Klägerin sehr viel\n\nhäufiger gesucht werden würden als der konkrete Spielturm „S.“.\n\n5\n\n.\n\nDie Kammer hat aus dem Anlagen des Vorbringens der Klägerin den Schluss\n\ngezogen, dass sich die Angaben auf den 13.01.2021 bezogen haben.\n\nDie weiterhin geforderten Ergänzungen beziehen sich auf Vorbringen, das mangels\n\nEntscheidungsrelevanz nicht in den Tatbestand aufzunehmen ist.\n\nIII.\n\n4\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden\n\nnicht erstattet.\n\nDer Beschluss ergeht nur durch zwei der an der Urteilsabfassung beteiligten\n\nKammermitglieder, da Richter Dr. B. verhindert ist (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 33.\n\nAufl. 2020, § 320 Rn. 14).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/3_O_123_19_Berichtigungsbeschluss_20220127.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-01-27/3-o-123-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/3_O_123_19_Berichtigungsbeschluss_20220127.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/3_O_123_19_Berichtigungsbeschluss_20220127.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2022-01-27/3-o-123-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/3_O_123_19_Berichtigungsbeschluss_20220127.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:53.931255+00:00"}}