{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2021/33_O_55_18_Beschluss_20211109","ecli":"ECLI:DE:LGK:2021:1109.33O55.18.00","court":"Landgericht Köln","senate":"33. Zivilkammer","decided":"2021-11-09","aktenzeichen":"33 O 55/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGegen den Schuldner wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das in der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 18.04.2018 (33 O 55/18) ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von\n\n2.500,00 € (in Worten zweitausendfünfhundert Euro),\n\nsowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.\n\nGründe:\n\nGegen den Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung am 30.04.2018 schuldhaft zuwider gehandelt hat.\n\nI.\n\nMit der im Tenor bezeichneten Verfügung ist dem Schuldner bezogen auf die konkrete Verletzungsform unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr\n\n1. für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere für eine Magnetfeldtherapie mit dem „B “-Gerät zu werben:\n\n…\n\n1.3 „Anwendung:\n\n…\n\n- …, Rückenschmerzen\n\n…\n\n- Herz-Kreislauf-Erkrankungen\n\n…\n\n- Arthritis und Arthrose verschiedener Gelenke\n\n…\n\n- Podagra (Gicht)…“\n\nund/oder\n\nfür eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete.\n\nAm 21.04.2021 bot der Schuldner das Gerät „B “ auf der Verkaufsplattform Amazon wie aus der Anlage AO 2 ersichtlich an („B das Gerät für pulsierende Magnetfeldtherapie bei Arthrose und viel mehr…“). In der Produktbeschreibung nannte der Schuldner als „Indikationen für den Einsatz:“ unter anderem „Rückenschmerzen“, „Gicht“, „Arthrose“ und \"kardiovaskuläre Erkrankungen“ sowie unter „Anwendungsgebiete“: unter anderem „Arthrose“, „Arthritis“ und „Gicht“.\n\nDer Schuldner trägt vor, er habe alle aktiven Angebote nach den untersagten Angaben durchsucht und überarbeitet. Das angegriffene Angebot enthalte die Angaben aufgrund eines Versehens. Dies sei unter anderem dem Umstand geschuldet, dass das Unternehmen, welches das Gerät herstellt und bewirbt, eben solche Werbeaussagen tätige. Er, der Schuldner, habe darauf vertraut, dass diese Aussagen rechtskonform seien.\n\nII.\n\nGegen den Schuldner war gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil er dem Unterlassungsgebot aus der im Tenor bezeichneten, auf das Irreführungsverbot aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten einstweiligen Verfügung nach deren Zustellung schuldhaft zuwider gehandelt hat, indem er am 21.04.2021 auf der Plattform Amazon mit den oben genannten Angaben geworben hat.\n\nDer Schuldner hat schuldhaft gehandelt. Das hier in Rede stehende, von ihm geschaltete Angebot auf der Plattform Amazon enthält Angaben, die offensichtlich gegen den Verbotstenor der einstweiligen Verfügung verstoßen. Bei sorgfältiger Prüfung hätte dem Schuldner dies auffallen müssen. Dass es sich dabei um Angaben des Herstellers handelt, ist nicht ausschlaggebend, denn der Schuldner durfte nicht darauf vertrauen, dass diese mit der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Entscheidung vereinbar sind.\n\nDer Höhe nach hält die Kammer für den Verstoß ein Ordnungsgeld von 2.500 € für notwendig, aber auch ausreichend, um die Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung angemessen zu ahnden. Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass die Unterlassungsvollstreckung dazu dient, Druck auf den Schuldner mit dem Ziel auszuüben, ihn dazu zu bewegen, in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen Abstand zu nehmen. Die Zumessung hat sich in erster Linie nach der objektiven und subjektiven Intensität der Zuwiderhandlung zu richten. Insoweit war zu sehen, dass es sich um offensichtliche Verstöße im Rahmen eines vom Schuldner verantworteten Verkaufsangebotes handelt. Der Schuldner verwendet auch nicht lediglich einen, sondern mehrere Begriffe, die ihm in seiner Werbung untersagt sind. Zu seinen Gunsten war allerdings zu werten, dass es sich um den ersten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung handelte.\n\nBei der Bemessung der Ordnungsmittel war außerdem den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners Rechnung zu tragen. Die Kammer geht entsprechend dem unwidersprochenen Vortrag des Schuldners davon aus, dass er durch Verkäufe des Geräts „B “ im Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 einen Gewinn von knapp 1.900 € erzielt hat. Zu den Gesamteinnahmen seines Unternehmens trägt der Schuldner allerdings nicht vor.\n\nBei der Bemessung der ersatzweise verhängten Ordnungshaft hat sich die Kammer von denselben Erwägungen leiten lassen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.\n\nDie sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/33_O_55_18_Beschluss_20211109.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-11-09/33-o-55-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/33_O_55_18_Beschluss_20211109.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/33_O_55_18_Beschluss_20211109.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-11-09/33-o-55-18","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/33_O_55_18_Beschluss_20211109.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:07.829795+00:00"}}