{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924","ecli":"ECLI:DE:LGK:2021:0924.18O323.20.00","court":"Landgericht Köln","senate":"18. Zivilkammer","decided":"2021-09-24","aktenzeichen":"18 O 323/20","doktyp":"Grund- und Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,\n\nsoweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als\n\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten sämtlichen weiteren\n\nSchaden in vollem Umfang zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom\n\n01.07.2019 am Objekt U.-straße, 00000 X., entstanden ist.\n\nDie gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im\n\nÜbrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\n\nvorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n3\n\nDie Beklagte ist neben ihren Söhnen Miteigentümerin des Objektes U.-straße in X..\n\nSie bestellte bei der Klägerin Heizöl zu einem mündlich vereinbarten Literpreis.\n\nAm 01.07.2019 beabsichtigte die Klägerin, das bestellte Heizöl an die Beklagte zu\n\nliefern. Hiermit beauftragte sie die Streithelferin, deren Kfz-Haftpflichtversicherer die\n\nWiderbeklagte zu 2) ist. Der Widerbeklagte zu 3) wurde als Tankwagenfahrer\n\neingesetzt. Der Zugang zum Erdtank führt über einen Domschacht. Im\n\naufgeschraubten Deckel des Erdtanks befinden sich der Füllstutzen und der\n\nGrenzwertgeber. Der Füllstutzen ist mit einer handelsüblichen Kappe verschlossen.\n\nIm oberen Drittel des Domschachtes befindet sich ein weiterer schräg Richtung\n\nHauswand zeigender Füllstutzen nebst Grenzwertgeber, der früher zu einem im\n\nHaus befindlichen Innentank führte, der aber im Jahr 2007 entfernt worden war. Zur\n\nVerdeutlichung der Situation wird auf die Fotografie Bl. 822 d.A. verwiesen. Der\n\nWiderbeklagte zu 3) schloss den Ölschlauch des Tankwagens nicht an den zum\n\nErdtank führenden, sondern an den in den Keller führenden Füllstutzen an und\n\npumpte 2.926 l Heizöl in den Keller des Hauses. Das Öl sickerte aus dem Keller auch\n\nteilweise in das Erdreich; es kam zu Verunreinigungen am Gebäude und dem\n\nErdreich; im Arbeitszimmer löste sich die Styroporisolierung, wodurch der Boden dort\n\neinsackte. Belastete Innen- und Außenwände und kontaminierte Fußböden müssen\n\nabschnittsweise ausgebaut und erneuert werden.\n\nNoch unter dem 01.07.2019 berechnete die Klägerin 1.977,74 € für die\n\nHeizöllieferung. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2019 mahnte sie die Zahlung des\n\nBetrages unter Fristsetzung bis zum 16.12.2019.\n\nDie Beklagte beauftragte den Sachverständigen D. mit der Begutachtung\n\neines beschädigten Biedermeierzimmers. Der Sachverständige\n\nRestauration erforderlichen Kosten mit 3.100,00 € beziffert und für seine Tätigkeit\n\n35,50 € berechnet. Die Klägerin hat in insgesamt fünf Inventarlisten vermeintlich in\n\nhat die zur\n\n5\n\nden Kellerräumen vorhandene Gegenstände aufgelistet. Sie ließ eine\n\nTrockenbauwand erreichten, wofür die Fa. W. 1.785,-€ berechnete. Sie\n\nbeauftragte den Sachverständigen C. mit der Beratung und der Überwachung\n\nder eingeleiteten Maßnahmen. Der Sachverständige C. berechnete hierfür\n\n3.077,01 €. Neben diesen Kosten verlangt die Klägerin wegen der vermeintlich\n\neingeschränkten Benutzbarkeit von Keller- und Büroräumen Nutzungsausfall in Höhe\n\nvon 437,50 € monatlich, für 15 Monate, insgesamt also 6.562,50 €. Wegen der Höhe\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n4\n\ndes Nutzungsfalls und der betroffenen Flächen wird auf die Ausführungen in der\n\nWiderklage und die des Privatsachverständigen C. vom 12.08.2020, Anlage\n\nRHA 17, Bl. 373 d.A., verwiesen. Mit dem Widerklageantrag zu 1) verlangt die\n\nKlägerin Ersatz folgenden Schadens:\n\nBiedermeier-Zimmer\n\n3.100,00 €\n\n35,50\n\n5SV D.\n\nGegenstände auf Inventarlisten Trockenbauwand Kosten C. Nutzungsausfall 15\n\n€10.000,00 €\n\n1.785,00 €\n\n3.077,02 €\n\n6.562,50 €\n\n2\n\n5.060,02 €.\n\nAm 01.04.2020 haben die Söhne der Beklagten ihre Mutter ermächtigt, alle\n\nAnsprüche, die der Miteigentümergemeinschaft in Folge des Ölunfalls zustehen\n\nkönnten, im eigenen Namen geltend zu machen.\n\nDie Parteien streiten um die Frage, wer den Heizölaustritt zu vertreten hat.\n\nDie Klägerin und die Widerbeklagten behaupten, die Beklagte habe dem\n\nWiderbeklagten zu 3) nur den Deckel des Domschachtes gezeigt, unter dem dieser\n\nden Füllstutzen finde. Sie sei während des Füllvorgangs weitestgehend anwesend\n\ngewesen. Über den Füllstutzen sei ein Kunststoffgefäß gestülpt gewesen, so dass\n\nder Füllstutzen nicht erkennbar gewesen wäre. Sie meint, der nicht mehr in Betrieb\n\nbefindliche Füllstützen hätte entfernt oder gegen unbeabsichtigte Verwendung\n\ngesichert werden müssen.\n\nDie Widerbeklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Beklagten. Sie berufen sich\n\nauf ein erhebliches Mitverschulden der Beklagten, die den nicht mehr in Betrieb\n\nbefindlichen Füllstützen habe zurückbauen oder sichern müssen. Auch hätte sie den\n\nWiderbeklagten zu 3) auf den blinden Stutzen hinweisen müssen.\n\nDie Widerbeklagten zu 2) meint, sie hafteten nicht, da sich der Ölunfall nicht „bei des\n\nBetrieb“ des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet habe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.977,74 EUR nebst Zinsen in\n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019,\n\n5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten und weitere 215,00 € vorgerichtliche\n\nRechtsanwaltskosten zu zahlen,\n\nDie Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte,\n\n1. die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte\n\n5.060,01 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem\n\n2\n\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n2. festzustellen, dass die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet\n\nsind, der Beklagtem sämtlichen weiteren Schaden in vollem Umfang zu\n\nersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 01.07.2019 am Objekt U.-straße,\n\nX., entstanden ist.\n\n3. die Widerbeklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen ,\n\ndie die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der\n\nRechtsanwälte O., P. & Z. PartG mbB, B.-straße,\n\nX., in Höhe von 5.528,56 € freizustellen.\n\nDie Widerbeklagten und die Streithelferin beantragen,\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, den Drittwiderbeklagten ausdrücklich darauf hingewiesen zu\n\nhaben, den richtigen Füllstutzen zu benutzen. Sie meint, die Klägerin und die\n\nWiderbeklagte zu 3) hafteten nach § 7 StVG, da der Ölunfall bei Betrieb des\n\nTankwagens erfolgt sei. In der Folge hafte die Widerbeklagte zu 2) als\n\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherer gem. § 115 VVG direkt. Die Klägerin habe sich\n\nzudem nicht nur das Fehlverhalten des Widerbeklagten zu 3) anrechnen zu lassen,\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n6\n\nsondern hafte auch aus eigenem Verschulden, weil sie die Situation vor Ort infolge\n\nder mehrjährigen Lieferbeziehungen hätte protokollieren müssen.\n\nDie Beklagte behauptet, in den betroffenen Kellerräumen hätten sich der aufgelistete\n\nHausrat und die begutachteten Biedermeiermöbel befunden. Die von dem\n\nSachverständigen D. begutachteten Biedermeiermöbel seien beschädigt\n\nworden. Zur Restauration seien rund 3.100 € netto aufzuwenden. Die in den\n\nInventarlisten aufgeführten Gegenstände hätten insgesamt einen Zeitwert von\n\ngeschätzt 10.000 €. Infolge der Havarie gehe ein unerträglicher Heizölgeruch von\n\nden Kellerräumlichkeiten aus, der die Errichtung der Trockenbauwand erforderlich\n\ngemacht habe. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen C.\n\nbehauptet die Beklagte, wegen des starken Ölgeruchs und der Ölverseuchung seien\n\nder Heizungsraum zu 100 %, die übrigen Kellerräume zu 50 % nicht nutzbar;\n\ngeruchsbedingt könnten auch das Wohnbüro und in der warmen Jahreszeit der\n\nFreisitz nicht mehr genutzt werden. Insoweit seien einen Nutzugsausfall von 12,-€\n\n4/m² Wohnraum und 5 €/m² Kellerraum, insgesamt ein mittlerer Nutzungsausfall von\n\n37,50 €/M, für die Zeit vom 01.07.20189 bis zum September 2020 zu erstatten.\n\nDie Rechnungen der Sachverständigen D. und C. und der Firma W.\n\nhabe sie bezahlt. Sie meint, eine Rechtsanwaltsgebühr von 2,0 sei gerechtfertigt.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\n\nAkteninhalt im Übrigen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Gericht hat über die Klage, die gegen die Widerbeklagten zu 2) gerichtete\n\nWiderklage und den Widerklageantrag zu 2) im Wege des Teilurteils gemäß § 301\n\nZPO und über die auf Leistung bzw. Freistellung gerichteten Widerklageanträge zu 1)\n\nund 3) im Wege des Grundurteils gemäß § 304 ZPO entschieden.\n\nDie Kammer konnte vorliegend im Wege des Teilurteils gem. § 301 ZPO über die\n\nKlage, die gegen die Widerbeklagte zu 2) gerichtete Widerklage und den\n\nWiderklageantrag zu 2) zu entscheiden. Es handelt sich insoweit um subjektiv oder\n\nobjektiv abgrenzbare, selbstständige Teile des Rechtsstreites. Widersprüchliche\n\nEntscheidungen im weiteren Verfahrensverlauf sind ausgeschlossen: Die Kammer\n\nhat vorliegend neben der Klage vollständig über den Grund aller Widerklageanträge\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n7\n\nentschieden. Weitere Ermittlungen zum Anspruchsgrund nicht angezeigt, der weitere\n\nVerfahrensverlauf betrifft ausschließlich Fragen der Schadenshöhe.\n\nDie Kammer konnte hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch im\n\nWege des Grundurteils entscheiden: Beide Anträge beziehen sich auf einen\n\nbezifferten Anspruch, nämlich Zahlung bzw. Freistellung von einem bezifferten\n\nBetrag. Beide Anträge sind nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach\n\nstreitig. Dies liegt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 1) auf der Hand; aber auch\n\ndie mit dem Widerklageantrag zu 3) verfolgten Rechtsanwaltskosten sind aus einem\n\nGegenstandswert zu berechnen, dessen Höhe von der Frage abhängig ist, in\n\nwelchem Umfang die Widerklage begründet ist. Beide Ansprüche bestehen mit hoher\n\nWahrscheinlichkeit in gewisser Höhe: Es ist unstreitig, dass Gebäudeschäden\n\neingetreten und Anwaltskosten angefallen sind. Die Kammer hat auch nicht verkannt,\n\ndass wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei objektiver\n\nKlagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein über\n\ndas Leistungsbegehren entschieden werden kann und neben einer Entscheidung\n\nüber den Grund eines Leistungsantrages ein unbezifferter Feststellungsantrag nicht\n\nunerledigt bestehen bleiben darf: Der Feststellungsantrag wurde im Wege des\n\nTeilurteils abschließend beschieden. Angesichts der Notwendigkeit weiteren\n\nVorbringens der Beklagten und einer umfangreichen Beweisaufnahme durch\n\nmehrere Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erscheint die Entscheidung\n\nüber den Grund der Widerklageanträge zu 1) und zu 3) auch der Vereinfachung und\n\nBeschleunigung des Rechtsstreits zu dienen.\n\nII. Die Widerklageanträge zu 1) und zu 3) sind dem Grunde nach gerechtfertigt,\n\nsoweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten. Die\n\nBeklagte hat gegen die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB und gegen den\n\nWiderbeklagten zu 3) gem. § 823 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz.\n\n1. Die Beklagte hat gegen den Widerbeklagten zu 3) Anspruch auf Schadensersatz\n\ngemäß § 823 Abs. 1 BGB.\n\na) Dadurch, dass der Widerbeklagte zu 3) das zu liefernde Heizöl über den falschen\n\nEinfüllstutzen in den Kellerraum hat laufen lassen, hat er das Eigentum der\n\nBeklagten beschädigt. Soweit die Klägerin auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche\n\ndie Aktivlegitimation der Beklagten bestreiten wollte, ist sie auf § 1011 BGB und die\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n8\n\nAbtretung der Ansprüche der übrigen Miteigentümer zu verweisen. Inhaltlich\n\nbeanstandet sie den vorgelegten Grundbuchauszug und die Abtretungserklärung\n\nnicht.\n\nb) Der Widerbeklagte zu 3) hat den Heizölaustritt auch verschuldet, durch den es zur\n\nBeschädigung von Eigentum der Klägerin und der übrigen Miteigentümer gekommen\n\nist. Der Widerbeklagte zu 3) hat das Öl fahrlässig in den falschen Füllstutzen\n\neinlaufen lassen, obwohl er den Falschanschluss hätte erkennen und sich ggf. zu\n\neiner Begehung des Kellerraums hätte veranlasst sehen müssen: Nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind an die Sorgfaltspflichten des\n\nÖllieferanten bei Befüllen des Öltanks strenge Anforderungen zu stellen. Da es durch\n\ndas Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und der\n\nLieferant als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die\n\nGefahren zu erkennen und zu beherrschen, hat er alle zumutbaren\n\nVorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. BGH,\n\nUrteil v. 18.01.1983, VI ZR 97/81; BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dabei\n\ntrifft ihn insbesondere auch die Pflicht, sich vom Funktionieren der Tankanlage zu\n\nüberzeugen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.1983, VI ZR 146/82). Dies gilt insbesondere\n\ndann, wenn Indizien für einen Fehler der Anlange vorliegen (vgl. OLG Frankfurt,\n\nUrteil v. 17.08.2007, 19 U 268/06). Diesen Pflichten hat der Widerbeklagte zu 3) nicht\n\ngenügt. Er hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können und sich, jedenfalls\n\nnach dem er von der Beklagten auf das Vorhandensein zweier Stutzen hingewiesen\n\nworden war, nicht unbesehen den oberen Einfüllstutzen verwenden dürfen.\n\nDer Widerbeklagte zu 3) hätte den richtigen Einfüllstutzen erkennen können,\n\njedenfalls erkennen müssen, dass zwei Einfüllstutzen vorhanden sind und deswegen\n\nüberprüfen müssen, ob der obere Einfüllstutzen der richtige ist: Aus der Ablichtung\n\ndes Domschachtes lässt sich entnehmen, dass jedenfalls zwei Einfüllstutzen\n\nvorhanden waren. Dabei ist den Widerbeklagten zwar zuzugeben, dass der blinde, in\n\nden Keller führende Einfüllstutzen eher ins Auge springt, weil er in den Domschacht\n\nund in das Blickfeld auf den Erdtank hineinragt. Das allein hindert aber aus\n\nmehreren Gründen nicht: Zum einen springt der zum Erdtank gehörige\n\nGrenzwertgeber deutlich ins Auge. Auch der Erdtank selbst am Boden des\n\nDomschachtes ist erkennbar und wird in seiner Lage durch den herausgehobenen\n\nGrenzwertgeber betont. Selbst wenn man den zum Erdtank führenden Füllstutzen in\n\neinem ersten Schritt gedanklich ausblendet, hätte sich der Widerbeklagte zu 3)\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n9\n\nzumindest zu Nachfragen veranlasst sehen müssen: Augenscheinlich ist nämlich,\n\ndass der obere Füllstützen keine direkte Verbindung mit dem direkt unterhalb\n\nplatzierten, deutlich erkennnbaren Erdtank aufweist und statt dessen schräg in den\n\nKellerraum führt. Eine Verbindung des erkennbaren Erdtanks mit dem oberen\n\nFüllstutzen verlangte also entweder eine unnötig kompliziert verlegte Verrohrung\n\noder eine Platzierung des Erdtanks weit unterhalb des Kellers. Demgegenüber\n\ndrängt sich auf, dass der obere Füllstutzen in einen im Kellerraum gelegenen Tank\n\nführen soll. Die Pflicht zu besonderer Sorgfalt ergab sich insbesondere auch daraus,\n\ndass die Beklagte entgegen dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin und des\n\nWiderbeklagten zu 3) ausdrücklich auf die Situation vor Ort und das Vorhandensein\n\nzweier Einfüllstutzen hingewiesen hat: Dies haben die Beklagte und der\n\nWiderbeklagte zu 3) im Rahmen der mündlichen Anhörung übereinstimmend\n\nbekundet. Auf die Frage, ob die Beklagte gerade den falschen Einfüllstutzen\n\nvorgegeben hat, kommt es vorbehaltlich der folgenden Ausführungen zu einem\n\nMitverschulden im Rahmen des Verschuldens des Widerbeklagten zu 3) nicht an.\n\nDabei übersieht die Kammer nicht, dass im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die\n\nBeklagte das Verschulden des Widerbeklagten zu 3) zu beweisen hat. Ein solches\n\nVerschulden steht nach dem Vorstehenden jedoch fest: Angesichts der\n\nentsprechend obiger Ausführungen zu erwartenden besonderen Sachkunde des\n\nWiderbeklagten zu 3), der über das Vorhandensein eines blinden Stutzens aufgeklärt\n\nworden ist, hätte sich dieser selbst dann, wenn die Beklagte anderslautende\n\nVorgaben gemacht hätte, von deren Richtigkeit überzeugen müssen. Dies versteht\n\nsich nicht nur vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erscheinung des\n\nDomschachtes, der jedenfalls Zweifel an der Verwendbarkeit des oberen Stutzens\n\nerwecken musste. Es versteht sich aber vor allem vor dem Hintergrund, dass\n\nentsprechend der oben aufgezeigten Rechtsprechung nicht von der Beklagten,\n\nsondern von dem Widerbeklagten zu 3) überlegene Sachkunde zu erwarten ist. Der\n\nWiderbeklagte zu 3) kann sich jedenfalls nicht darauf zurückziehen, dass der richtige\n\nStutzen durch eine Plastikabdeckung o.Ä. gesichert worden wäre, sodass er darauf\n\nhätte vertrauen dürfen, dass der obere Stutzen der richtige ist: Soweit der\n\nWiderbeklagte zu 3) zunächst angegeben hatte, der untere Einfüllstutzen sei durch\n\neine Plastikeimer verdeckt worden, hat er diese Angaben nach Inaugenscheinnahme\n\nder Fotodokumentation, die noch am Tag selbst erstellt worden ist, deutlich\n\nrelativiert. Auf den Fotografien, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind,\n\nist der Domschacht erkennbar. Deutlich erkennbar ist, dass der Einfüllstutzen in den\n\nErdtank nicht mittels Eimer verdeckt worden ist, sondern lediglich mit einem\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n10\n\nnormalen Kunststoffdeckel verschlossen ist. Dabei belegt die Erkennbarkeit der\n\nTankpistole auf den Fotos, dass die Fotos in zeitlicher Nähe zum Heizölunfall selbst\n\naufgenommen worden sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, das auch\n\nzu Beginn des Tankvorgangs der untere Einfüllstutzen nur mit der handelsüblichen\n\nVerschlusskappe verschlossen war. Vor diesem Hintergrund hat auch der\n\nWiderbeklagte zu 3) nicht länger an seiner Auffassung festgehalten, der Stutzen in\n\nden Erdtank sei tatsächlich verdeckt gewesen. Er hätte aber erkennen müssen, dass\n\nes sich um eine übliche Abdeckung handelt, und konnte vor diesem Hintergrund den\n\nunteren Einfüllstutzen nicht als den richtigen ausschließen. Aufgrund der von ihm zu\n\nerwartenden Sachkunde hätte er auch eine konkrete Vorgabe der Beklagten, die hier\n\neinmal unterstellt sei, prüfen müssen.\n\nc) Die Beklagte trifft auch kein Mitverschulden.\n\nEine verwirrende Abdeckung des zu verwendenden Einfüllstutzens mittels\n\nPlastikeimers hat sich entsprechend obiger Ausführungen nicht bestätigt.\n\nSoweit der Beklagten ein Hinweis auf die unklare Situation abverlangt wurde, hat die\n\nAnhörung der Parteien genau diese ergeben.\n\nLetztlich haben Widerbeklagten auch nicht bewiesen, dass die Beklagte den\n\nWiderbeklagten zu 3) ausdrücklich auf den falschen, oberen Einfüllstutzen verwiesen\n\nhätte: Allerdings hat der Widerbeklagte zu 3), der sich im Rahmen seiner Anhörung\n\noffen und frei von jeder Begütigungstendenz gab, überzeugend, nachdrücklich und\n\nwiederholt angegeben, die Beklagte habe ihm den oberen Stutzen zugewiesen.\n\nDiese Einlassung hält die Kammer durchaus für glaubhaft. Ihr steht jedoch die nicht\n\nweniger glaubhafte Einlassung der Beklagten entgegen. Die Beklagte bestreitet nicht\n\nnur eine derartige Äußerung, sie begründet auch glaubhaft, sich solcher Angaben\n\nenthalten zu haben, weil sie selbst über die Begebenheiten im Domschacht keinerlei\n\nKenntnis habe: Um so etwas habe sich früher ihr Mann gekümmert. Auch dies\n\nerscheint nachvollziehbar und glaubhaft. Die verbleibende Unklarheit geht zulasten\n\nder Widerbeklagten, die für ein Mitverschulden der Beklagten darlegungs- und\n\nbeweisbelastet sind.\n\nDie Beklagte hatte schließlich den zweiten, blinden Füllstutzen auch weder zu\n\nentfernen noch verschließen. Die Beklagte hat nicht für ein etwaiges Verschulden\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n11\n\nderjenigen Handwerker einzustehen, die seinerzeit die Tanks ausgebaut haben.\n\nAuch ist kein Verstoß der Beklagten gegen die Verordnung über Anlagen zum\n\nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen feststellen. Dahinstehen kann auch, ob\n\nZiffer 16 (1) der „TRbF 50 p Rohrleitungen\" vorliegend überhaupt Anwendung findet,\n\noder die Vorschrift nur die Verrohrung vor dem Brenner betrifft. Der Pflicht der\n\nBeklagten, der unklaren Situation über die zwei vorhandenen Einfüllstutzen zu\n\nbegegnen, ist sie unabhängig von eine Verschluss des Stutzens dadurch begegnet,\n\ndass sie – wie die Anhörung der Parteien ergeben hat – auf das Vorhandensein\n\nzweier Stutzen ausdrücklich hingewiesen hat.\n\nd) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind gem. § 249 BGB Bestandteil des zu\n\nersetzenden Schadens.\n\n2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz gemäߧ§ 280\n\nAbs. 1, 278 BGB.\n\nDas Bestreiten der Aktivlegitimation der Beklagten durch die Klägerin ist unerheblich.\n\nHinsichtlich vertraglicher Ansprüche ergibt sich ihre Aktivlegitimation zwanglos aus\n\nihrer Position als Vertragspartnerin der Klägerin.\n\nDer Widerbeklagte zu 3) ist Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Sie hat sich seiner Person\n\nzur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit bedient, Heizöl an die Beklagte zu liefern. Sie hat\n\nsich daher sein bereits dargelegtes, hier zudem zu vermutendes Verschulden gem. §\n\n2\n\n78 BGB zurechnen zu lassen. Wegen der Pflichtverletzung durch den\n\nWiderbeklagten zu 3) und dessen Verschulden wird auf obige Ausführungen\n\nverwiesen.\n\nIII. Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Dabei ergibt sich das\n\nFeststellungsinteresse der Beklagten unproblematisch daraus, dass sie den\n\nGesamtschaden derzeit noch nicht beziffern kann. Unbestritten sind die Arbeiten zur\n\nReinigung des Erdreiches und zur Beseitigung von Gebäudeschäden derzeit noch\n\nnicht abgeschlossen.\n\nDer Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegen den Widerbeklagten zu 3) aus §\n\n8\n\n23 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB insoweit kann auf\n\nobige Ausführungen verwiesen werden.\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n12\n\nIV. Die Widerklage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Widerbeklagte zu 2)\n\nrichtet. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Dies setzt\n\naber voraus, dass die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsnehmerin\n\ngem. § 7 Abs. 1 StVG haftet. Dies ist aber nicht der Fall. Der Schaden der Beklagten\n\nist nicht bei Betrieb des bei der Widerbeklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs\n\neingetreten. Zurecht weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass in Einzelfällen\n\nÖlunfälle aus Tanklastzügen als „bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden\n\neingestuft wurden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Schaden, für den Ersatz\n\nbegehrt wird, Auswirkung derjenigen Gefahren ist, hinsichtlich derer der Verkehr\n\nnach dem Sinn der Haftungsvorschriften schadlos gehalten werden soll. Die\n\nSchadensfolge muss also in den Bereich der Gefahren fallen, derentwillen die\n\nRechtsnorm erlassen worden ist. Dementsprechend kann eine Verbindung mit dem\n\nBetrieb eines Fahrzeugs angenommen werden, wenn das Kraftfahrzeug entladen\n\nwird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen\n\nEntladevorrichtung des Kraftfahrzeugs erfolgt. Demnach haftet der Halter auch in\n\nFällen, für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen im in Anspruch\n\ngenommenen Verkehrsraum darstellt. Hierunter fällt nicht nur die vom Kraftfahrzeug\n\nals solchem ausgehende Gefahr, sondern auch die Gefahren, die von der\n\nEntladevorrichtung oder dem Ladegut ausgehen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.2015, VI\n\nZR 139/15). Nach diesen Kriterien hat nach der angezeigten Einzelfallbetrachtung\n\neine Haftung der Widerbeklagten zu 2) allerdings auszuscheiden. Der vorliegend\n\neingetretene Schaden ist weder auf den Tanklastzug, noch auf die\n\nEntladevorrichtung, sondern allein auf das rein menschliche Verschulden des\n\nWiderbeklagten zu 3) zurückzuführen, das nicht mit der Bedienung des Tankwagens\n\nund seiner maschinellen Vorrichtungen in Zusammenhang zu bringen ist. Das\n\nVertauschen der Einfüllstutzen ist Folge eines straßenverkehrunabhängigen\n\nVerschuldens und berührt ein rein vertragsinternes Interesse, das nicht unter die\n\ngesetzgeberischen Zwecke des StVG einzuordnen ist.\n\nV. Die Klage ist abzuweisen. Sie ist derzeit unbegründet.\n\na) Ein Anspruch der Klägerin auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist zwar\n\nmit Abschluss des Kaufvertrages entstanden. Er ist aber gegenwärtig noch nicht\n\nfällig.\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n13\n\nDie Klägerin hat ihre kaufvertragliche (Haupt-)Pflicht zur Übergabe der gekauften\n\nSache bislang nicht erfüllt. Unbestritten sollte sie das bestellte Heizöl gem. § 269\n\nBGB in den hierfür bestimmten Tank der Beklagten füllen. Dies ergibt sich aus dem\n\nTankvorgang und daraus, dass die Beklagte das Öl auch nur auf diesem Weg\n\nbestimmungsgemäß verwenden konnte. Zum bestimmungsgemäßen Einfüllen des\n\nHeizöls in den Tank ist es letztlich aber nicht gekommen: Es lief stattdessen in den\n\nKeller. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob eine der Parteien diesen\n\nFehler zu vertreten hat. Die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Übergabe der\n\nKaufsache und der Übergang der Leistungsgefahr sind vom Vertretenmüssen\n\nunabhängig.\n\nHat der Verkäufer seine Pflicht zur Übergabe der Sache bislang nicht erfüllt, führt\n\ndies regelmäßig nicht zur vollständigen Klageabweisung, sondern verpflichtet den\n\nVerkäufer zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Lieferung der Kaufsache.\n\nDer Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entsteht gemäß § 271 BGB nämlich\n\nbereits mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Übergabe der Kaufsache ist mangels\n\neiner Vorleistungspflicht des Verkäufers auch grundsätzlich nicht Voraussetzung für\n\ndie Fälligkeit des Kaufpreises. Die Pflichten zur Übergabe der Kaufsache und zur\n\nZahlung des Kaufpreises sind synallagmatisch miteinander verbunden, so dass der\n\nKäufer bis zur bestimmungsgemäßen Lieferung der Kaufsache gemäß § 320 BGB\n\ndie Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der Folge erheben kann, dass er gemäß\n\n§322 BGB sehr wohl zur Zahlung verurteilt werden kann, aber nur Zug-um-Zug\n\ngegen Lieferung.\n\nDiese Grundsätze gelten vorliegend aber ausnahmsweise nicht: Ausgangspunkt der\n\naufgezeigten Rechtslage ist die sofortige Fälligkeit der Kaufpreiszahlung gemäß §\n\n271 BGB. Vorliegend lässt sich aber den Umständen der Leistung eine\n\nVorleistungspflicht der Klägerin entnehmen. Gegenstand des Kaufvertrages war\n\nnämlich eine nicht abschließend bezifferte Menge Heizöl. Die Höhe der\n\nKaufpreisforderung ist abhängig von der tatsächlichen Liefermenge, die sich erst\n\nnach Abschluss des Einfüllvorgangs ermitteln lässt. Die bestimmungsgemäße\n\nLieferung ist ausnahmsweise dann Fälligkeitsvoraussetzung einer\n\nKaufpreisforderung, wenn diese der Höhe nach erst nach Lieferung bestimmbar ist.\n\nDies ist hier der Fall: Bis zur Lieferung des Heizöls kennt ein Käufer die Höhe der\n\nKaufpreisforderung nicht.\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n14\n\nb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ihren Anspruch in der\n\nmündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 auch auf Schadensersatzansprüche\n\ngestützt hat. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB\n\nbesteht nicht. Dabei ist entsprechend obiger Ausführungen grundsätzlich eine Pflicht\n\nder Beklagten zu bejahen, auf das Vorhandensein zweier Stutzen hinzuweisen. Dies\n\nhat sie entsprechend obige Ausführung nach dem übereinstimmenden Bekunden der\n\nBeklagten und des Widerbeklagten zu 3) tatsächlich auch getan. Andere\n\nPflichtverletzungen hat die insoweit darlegungs- und Beweisbelastete Klägerin nicht\n\nhinreichend bewiesen: Insbesondere ist entsprechend obiger Ausführungen nicht\n\nfestgestellt worden, dass die Beklagte tatsächlich den falschen Stutzen zugewiesen\n\nhätte.\n\nVI. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\nGegenstandswert: für die Klage: 1.977,74 €, für die Widerklage: 265.060,01 €. Rechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch\n\ndieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n12. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\ndieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,\n\n50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des\n\nUrteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung\n\ngerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt\n\nwerde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei\n\nMonaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht\n\nKöln zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt\n\nvertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die\n\nBerufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des\n\nangefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz\n\n15\n\nAnlage_Urteil_I.Instanz","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-09-24/18-o-323-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-09-24/18-o-323-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/18_O_323_20_Grund_und_Teilurteil_20210924.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:29.392001+00:00"}}