{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2021/5_O_317_19_Urteil_20210511","ecli":"ECLI:DE:LGK:2021:0511.5O317.19.00","court":"Landgericht Köln","senate":"5. Zivilkammer","decided":"2021-05-11","aktenzeichen":"5 O 317/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n1\n\n10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n2\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin und Beklagte sind zwei auf die Errichtung von Kraftwerksanlagen\n\nspezialisierte Unternehmen, die zum Zwecke der Errichtung einer\n\nMüllverbrennungsanlage für einen X. Endkunden in I., X. zusammenarbeiteten.\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einem zwischen beiden Parteien geschlossenen\n\nSubunternehmervertrag vom 18.09.2017 in Anspruch, in dem sich die Beklagte\n\nverpflichtete, zwei Verbrennungskessel der Müllverbrennungsanlage zu montieren.\n\nDafür sollte die Beklagte eine Vergütung in Höhe von 6.435.000 EUR erhalten. Als\n\nGerichtsstand wurde Köln vereinbart. Des Weiteren einigten sich die Parteien zur\n\nAbsicherung der Vertragserfüllung durch die Beklagte auf die Bereitstellung einer\n\nGarantie in Höhe von 10 Prozent des Auftragvolumens.\n\nEs kam in der Folgezeit zu Verzögerungen der Arbeiten. Mit Schreiben vom\n\n17.07.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur sofortigen Einleitung von\n\nBeschleunigungsmaßnahmen auf.\n\nAm 08.08.2018 trafen sich die Parteien in S., um über das weitere\n\nVorgehen mit Blick auf die drohenden weiteren Verzögerungen der Arbeiten zu\n\nberaten und schlossen an dem Tag eine Änderungsvereinbarung ab.\n\nEs wurde vereinbart, dass die Beklagte einen Teil der Leistung nicht mehr\n\ndurchführen sollte. Die Vergütung wurde auf 4.704.881 EUR reduziert. Eine\n\nausdrückliche Regelung über die Frage, wer die Kosten der Ersatzvornahme der\n\nherausgenommenen Leistungen trägt, sah die Änderungsvereinbarung nicht vor.\n\nMit Schreiben vom 18.02.2019 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten\n\nMehrkosten im Hinblick auf die ursprünglich von der Beklagten geschuldeten\n\nLeistungen geltend. In demselben Schreiben erklärte die Klägerin zudem gegenüber\n\nder Beklagten die Aufrechnung bezüglich offener Rechnungen in Höhe von 539.092\n\nEUR sowie Forderungen der Beklagten nach Garantierückbehalt in Höhe von\n\n321.750 EUR und aufgrund einer Doppelversicherungsregelung in Höhe von 80.207\n\nEUR und stellte als ausstehenden Betrag 2.807.270 EUR in Rechnung.\n\nNachdem die Beklagte in ihrer Korrespondenz mehrfach erklärt hatte, keine\n\nGrundlage für die gestellten Forderungen zu sehen, drohte die Klägerin am 5. März\n\n2019 erstmals damit, auf die im Zusammenhang mit dem Werkvertrag ausgereichte\n\n3 Bankgarantie zurückzugreifen, was sie auch schließlich am 28.03.2019 tat. Die\n\nGarantiesumme wurde in voller Höhe (643.500 EUR) an die Klägerin ausbezahlt.\n\nIn Reaktion auf die Inanspruchnahme der Garantie reichte die Beklagte am\n\n30.07.2019 in H. bei dem Juzgado de primera instancia de H. Klage ein.\n\nNeben Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin fordert die Beklagte darin die\n\nRückzahlung der Summe aus der in Anspruch genommenen Garantie. Dies wurde in\n\nder Klage in H. unter anderem damit begründet, dass vermeintliche\n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin nicht bestünden.\n\nDas angerufene Gericht in H. verneinte mit Verfügung vom 16.06.2020 seine\n\nörtliche Zuständigkeit und verwies den Fall an das Amtsgericht San Sebastián.\n\nGleichzeitig hielt es fest, dass nach § 22-5 des X.\n\nGerichtsverfassungsgesetzes die X. Gerichte zuständig seien, um über das\n\nVerfahren zu entscheiden. Die daraufhin erfolgte Rüge der internationalen\n\nZuständigkeit seitens der Klägerin wies das Amtsgericht San Sebastián mit\n\nBeschluss vom 09.09.2020 als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 09.12.2020\n\nbestätigte das Amtsgericht San Sebastián auf ein Rechtsmittel der Klägerin hin\n\nseinen Beschluss erneut.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die Gerichte in Spanien aufgrund der\n\nGerichtsstandvereinbarung unzuständig seien. Die Entscheidung des Amtsgerichts\n\nSan Sebastián über die Rüge der internationalen Zuständigkeit binde die deutschen\n\nGerichte nicht, da diese im Wege der Berufung noch angreifbar sei. Der in Spanien\n\nrechtshängige Anspruch sei außerdem nicht „derselbe Anspruch“, der mit der\n\nstreitgegenständlichen Klage geltend gemacht werde.\n\nDie Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\n\nsämtliche Mehrkosten und/oder Schäden zu ersetzen, die daraus\n\nentstanden sind oder noch entstehen, dass die Beklagte die\n\nnach dem Vertrag (Anlage K 2) ursprünglich geschuldeten\n\nTeilleistungen bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben\n\nnach der Vereinbarung vom 08.08.2018 (Anlage K 7) nicht mehr erbracht hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\n4\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte an die Entscheidungen der\n\nX. Gerichte gebunden seien und eine Überprüfung der internationalen\n\nZuständigkeit nicht vornehmen dürften. Das Landgericht Köln habe sich für\n\nunzuständig zu erklären und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\nDas LG Köln ist unzuständig gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO.\n\nDie grundsätzliche Zuständigkeit des LG Köln folgt daraus, dass die Parteien in Ziffer\n\n18 des Verhandlungsprotokolls vom 18.09.2017 als Gerichtsstand Köln vereinbart\n\nhaben. Allerdings steht der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Beschluss\n\ndes Amtsgerichts I. vom 09.12.2020 über die Zuständigkeit der\n\nX. Gerichte gemäß Art. 36 Abs. 1 EUGVVO entgegen.\n\n1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO scheidet aus. Der\n\nRückgriff auf Art. 30 EuGVVO ist vorliegend durch die Anwendbarkeit des Art. 29\n\nEuGVVO gesperrt. Dem in Spanien rechtshängigen Verfahren und der\n\nstreitgegenständlichen Klage liegt „derselbe Anspruch“ im Sinne des Art. 29 Abs.\n\n1 EuGVVO zugrunde.\n\nNach der vom EuGH angewandten sog. Kernpunkttheorie ist „derselbe Anspruch“\n\nbereits gegeben, wenn es in den Prozessen im Kern um denselben Streit (um die\n\nRechtsfolgen aus ein und demselben Sachverhalt) geht. Identität des\n\nStreitgegenstands bzw. „Anspruchs“ ist danach zu bejahen, wenn sich potentiell\n\nkonkurrierende Sachentscheidungen hinsichtlich ihrer rechtskraftfähigen\n\nAussagen widersprechen könnten (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-\n\nVO Art. 29 Rn. 10).\n\nDieser Sichtweise hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 -\n\nVIII ZR 106/01 (Stuttgart), NJW 2002, 2795):\n\n„Die Auslegung des Begriffs „derselbe Anspruch” in Art. 21 EuGVÜ (jetzt: Art. 29\n\nEuGVVO) hat sich daran zu orientieren, dass soweit wie möglich Parallelprozesse\n\nvor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten vermieden werden, in denen\n\nEntscheidungen ergehen können, die miteinander „unvereinbar” i.S. von Art. 27\n\nNr. 3 EuGVÜ sind und deshalb in dem jeweils anderen Staat nicht anerkannt\n\n5\n\nwerden (EuGH, Slg. 1987, 4861 = NJW 1989, 665 Rdnrn. 8, 13 - Z. Maschinenfabrik).“\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von „demselben Anspruch“\n\niSv Art. 29 Abs. 1 EuGVVO auszugehen. Die Gefahr divergierender\n\nEntscheidungen liegt vor. Eine Entscheidung der X. Gerichte über die\n\nRechtmäßigkeit eines Rückgriffs auf die Garantie durch die Klägerin würde\n\npotentiell konkurrieren mit einer Entscheidung der Kammer über die Ansprüche der Klägerin auf\n\nSchadensersatz. Die Garantie sollte unstreitig\n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin abdecken. Dies wird durch den\n\nvereinbarten Zweck, die „Absicherung der Vertragserfüllung“, verdeutlicht. Die in\n\nX. rechtshängige Frage, ob die Garantie zurückzuzahlen ist, hängt somit\n\nvon der Existenz der am LG Köln rechtshängigen Schadensersatzansprüche ab.\n\nDas Bestehen von Schadensersatzansprüchen ist mithin Kernpunkt für beide\n\nVerfahren. Sich widersprechende Entscheidungen wären unvereinbar.\n\n2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln hat gemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO\n\ngrundsätzlich Vorrang. Dieses Vorrangprinzip kommt im vorliegenden Fall jedoch\n\nnicht zum Tragen, da sich die X. Gerichte über ihre Aussetzungspflicht\n\naus Art. 31 Abs. 2 EuGVVO hinweggesetzt haben.\n\nGemäß Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ist das Prioritätsprinzip nach Art 29 Abs. 1\n\nEuGVVO nicht anwendbar, wenn, wie hier, eine ausschließliche\n\nZuständigkeitsvereinbarung getroffen wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist\n\nnach der Vermutung des Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO ausschließlich. Für Streitigkeiten zwischen den Parteien greift ausschließlich die Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Köln.\n\nSobald das in der Vereinbarung bezeichnete prorogierte Gericht die Zuständigkeit\n\ngemäß der Vereinbarung festgestellt hat, haben sich die Gerichte des anderen\n\nMitgliedsstaats zugunsten dieses Gerichts nach Art. 31 Abs. 3 EuGVVO für\n\nunzuständig zu erklären. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, in dem ein\n\nMitgliedsstaat, wie hier, seine Aussetzungspflicht nach Art. 31 Abs. 2 EuGVVO\n\nmissachtet.\n\nDer EuGH hat diesen Fall bislang nicht entschieden. Entschieden hat er in\n\nseinem Urteil „E. Allgemeine“ bislang nur die Frage der Bindungswirkung\n\neiner mitgliedsstaatlichen Entscheidung über die eigene Unzuständigkeit\n\naufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung (Urteil des EuGH vom 15.11.2012\n\n(Rs. C-456/11, E. Allgemeine Versicherung AG u.ꢀa./Samskip GmbH). Eine\n\nsolche Entscheidung erachtet der EuGH als bindend für die Gerichte anderer\n\nMitgliedsstaaten.\n\nIn der Literatur werden diese Grundsätze zum Teil auf den Fall der Missachtung\n\nder Aussetzungspflicht übertragen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021,\n\nEuGVVO Art. 31 Rn. 7, siehe unten).\n\nDas Gericht erachtet die Grundsätze aus „E. Allgemeine“ jedoch nicht für\n\nübertragbar auf diese Konstellation.\n\nDie Grundsätze wurden durch den EuGH zu einer Vorfassung der EuGVVO\n\nentwickelt, in der Art. 31 EuGVVO in der heutigen Form noch nicht enthalten war.\n\nArt. 31 EuGVVO statuiert in seiner jetzigen Fassung eine Ausnahme von der\n\nRechtshängigkeitsregel des Art. 29 EuGVVO mit der Folge, dass\n\nParallelverfahren abweichend von den Grundsätzen aus „E. Allgemeine“\n\nmöglich werden.\n\nDies belegt Erwägungsgrund Nr. 22 zur Neufassung der EuGVVO:\n\n„.. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen\n\nkönnen, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren\n\nauszusetzen.“\n\n3. Gleichwohl kann nach Ansicht des Gerichts aus der Möglichkeit von\n\nParallelverfahren nicht darauf geschlossen werden, dass der Unionsgesetzgeber\n\nauch parallele Entscheidungen zulassen wollte.\n\nVereinzelte Stimmen in der Literatur gehen von einer Duldung widersprechender\n\nEntscheidungen seitens des Europäischen Gesetzgebers aus, um den Zweck der\n\nRegelung, die Vermeidung sog. „Torpedoklagen“ zu realisieren (vgl.\n\nGeimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO\n\n(EG) 1215/2012 Art. 31 Rn. 20, 21).\n\nEine fehlende Bindung an eine negative Aussetzungsentscheidung stünde jedoch\n\nim Konflikt mit dem Anerkennungsgrundsatz bezüglich Entscheidungen aus\n\neinem anderen Mitgliedsstaat (Art. 36 Abs. 1 EuGVVO). Mangels ausdrücklicher\n\nRegelung kann nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden,\n\ndass mit Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO eine Ausnahmeregelung von Art. 36 Abs.\n\n1 EuGVVO statuiert werden sollte.\n\nDer europäische Gesetzgeber hat die Gefahr von widersprechenden\n\nEntscheidungen erkannt und dennoch keine ausdrückliche Regelung getroffen.\n\nNach der Systematik der EuGVVO wird der Grundsatz aus Art. 36 Abs. 1\n\n7 EuGVVO vielmehr weiterhin allein durch die Möglichkeit der\n\nAnerkennungsversagung gemäß Art. 45 EuGVVO eingeschränkt.\n\nDiese Auslegung deckt sich mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur:\n\nWeder die Verletzung von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO noch die Verletzung der\n\nGerichtsstandsvereinbarung stehen nach Auffassung der herrschenden\n\nLiteraturansicht einer Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung im\n\nforum prorogatum entgegen (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-\n\nVO Art. 31 Rn. 15, Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021, EuGVVO Art. 31 Rn. 7,\n\nRauscher EuZPR/EuIPR/Leible Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob das\n\nzuerst angerufene Gericht sogleich zur Sache entscheidet oder ob es lediglich eine isolierte Entscheidung über die Zuständigkeit trifft (vgl. Wieczorek/Schütze/Weller Rn. 11). Beide Entscheidungen stehen dem Verfahren\n\nim forum prorogatum nach Maßgabe von Art. 36 entgegen, sofern dieses nicht\n\nfrüher zum Abschluss gekommen ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c) (BeckOK ZPO/Eichel,\n\n40. Ed. 1.3.2021 Rn. 22, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 22).\n\nEs bleibt folglich bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung spanischer Gerichte\n\ngemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen ist und eine Anerkennung nur\n\nunter den Voraussetzungen von Art. 45 EuGVVO versagt werden kann.\n\n4. Eine Entscheidung der X. Gerichte ist nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO\n\nohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Möglichkeit einer\n\nAnerkennungsversagung für den Fall, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 EuGVVO\n\nmissachtet wird, wurde in Art. 45 EuGVVO gerade nicht normiert.\n\nArt. 45 Abs. 1 e) EuGVVO regelt die Anerkennungsversagung für die Fälle, in\n\ndenen ein Mitgliedsstaat in seiner Entscheidung Zuständigkeitsvorschriften\n\nmissachtet hat. Hierunter fällt weder Art. 25 noch Art. 29 ff. EuGVVO. Im\n\nUmkehrschluss und in Anbetracht des generellen Verbots der Überprüfung der\n\nZuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates (Art. 45 Abs. 3 EuGVVO) besteht\n\nfür die vorliegende Konstellation kein Grund, die Anerkennung zu versagen. Eine\n\nAnerkennungsversagung kommt allenfalls unter den allgemeinen\n\nVoraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Frage (vgl.\n\nMüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 31 Rn. 15). Hierfür wäre\n\nallerdings eine Entscheidung des Landgerichts Köln Voraussetzung. Eine solche\n\nstünde jedoch, wie dargelegt, in Konflikt mit der Bindungswirkung des Art. 36 Abs.\n\n1 EuGVVO. 8\n\n5. Der Anerkennungspflicht nach § 36 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass die\n\nX. Gerichte bislang nur in Form von Beschlüssen, zuletzt über die Rüge\n\nder internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts I. vom\n\n09.12.2020, entschieden haben. § 36 EuGVVO umfasst auch Beschlüsse.\n\nDer Wortlaut von Art. 2 lit a. UAbs. 1 EuGVVO enthält zwar ausdrücklich auch\n\nBeschlüsse“, allerdings ist dieser Begriff euroautonom auszulegen.\n\n„Der Begriff der „Entscheidung“ erfasst jede Entscheidung, die Ausfluss staatlicher\n\nGerichtshoheit ist, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, Form oder Rechtskraft\n\nmit Ausnahme gerichtlicher Verfügungen, die lediglich prozessleitenden\n\nCharakter haben (vgl. Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer,\n\n60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art. 2 Rn. 3). Gemeint sind alle\n\nEntscheidungen mit Außenwirkung, nicht hingegen bloße prozessleitende\n\nVerfügungen und verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen wie z.B.\n\nBeweisbeschlüsse (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 18. Aufl. 2021 Rn. 2, EuGVVO Art.\n\n2\n\nRn. 2).\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der streitgegenständliche\n\nBeschluss als anzuerkennende Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO\n\neinordnen. Die Entscheidung ist Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit mit\n\nAußenwirkung. Sie ist eine Zwischenentscheidung, die nicht nur\n\nverfahrensrechtliche Wirkung entfaltet, sondern die Zuständigkeit für alle anderen\n\nGerichte bindend festlegt.\n\nOb die Entscheidung rechtskräftig ist, ist irrelevant (vgl. BGH, 8.12.2005 – IX ZB\n\n238/04, NJW-RR 2006, S. 1290, Rn. 10 (nach juris); OLG Düsseldorf, 1.3.2012 – I-\n\nW 104/11, IPRspr. 2012, Nr. 262, S. 584, Rn. 28 (nach juris)).\n\nEiner Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des X.\n\nGericht durch das erkennende Gericht steht Art. 52 EuGVVO entgegen.\n\n6. Der Rechtsstreit ist folglich mangels internationaler Zuständigkeit durch\n\nProzessurteil abzuweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichts I. ist\n\nnach Art. 36 Abs. 1 EuGVVO anzuerkennen.\n\nIm Grundsatz bedeutet Anerkennung Wirkungserstreckung (Schlosser/Hess,\n\nEuZPR, 4. Aufl. 2015, Art. 36 EuGVVO Rn. 2). Die Entscheidung entfaltet im\n\nZweitland also dieselben Wirkungen wie im Ursprungsland. Im Zweitland sind\n\ndaher nach dem Prozessrecht des Ausgangslandes die Entscheidungswirkungen\n\nder anerkannten Entscheidung zu bestimmen (Geimer/Schütze Int.\n\n9 Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 60. EL August 2020, VO (EG) 1215/2012 Art.\n\n36 Rn. 13).\n\nEntscheidend ist somit, welche Wirkung dem Beschluss nach spanischem Recht\n\nzukommt. Der Beschluss weist die Rüge der internationalen Zuständigkeit unter\n\nBejahung der Zuständigkeit des Amtsgerichts I.s zurück. Für das\n\nLandgericht Köln steht damit bindend fest, dass die internationale Zuständigkeit\n\nspanischer Gerichte und die Zuständigkeit des Amtsgerichts I.\n\ngegeben sind.\n\n7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S.1, 2\n\nZPO.\n\nStreitwert: 4.000.000,00 EUR","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/5_O_317_19_Urteil_20210511.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-05-11/5-o-317-19","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 36","ref_norm":"36","n":12},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/5_O_317_19_Urteil_20210511.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/5_O_317_19_Urteil_20210511.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2021-05-11/5-o-317-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/5_O_317_19_Urteil_20210511.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:07.568542+00:00"}}