{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2019/23_O_147_19_Urteil_20191218","ecli":"ECLI:DE:LGK:2019:1218.23O147.19.00","court":"Landgericht Köln","senate":"23. Zivilkammer","decided":"2019-12-18","aktenzeichen":"23 O 147/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag u.a. nach den Tarifen F und F1. Die Beklagte nahm in diesen Tarifen seit dem 01.01.2010 die im Einzelnen aus dem ursprünglich gestellten Klageantrag zu 1. ersichtlichen Prämienerhöhungen vor. Diese beruhten, mit Ausnahme der auf dem Sonderanpassungsrecht gem. § 143 SGB XI beruhenden Anpassung zum 01.01.2017 im Tarif F1, auf gestiegenen Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen durch Treuhänder wurden erteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2019 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung seiner Ansicht nach überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auffordern.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen seien aus formellen Gründen unwirksam. Insbesondere seien die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG begründet. Insoweit sei es insbesondere erforderlich, die konkrete Höhe der Veränderung der Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten anzugeben, um beurteilen zu können, ob der auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei.\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt,\n\n1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 00000unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 193,82 € zu reduzieren ist:\n\na) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „F“ die Erhöhung zum 01.04.2013 um 77,64 €, zum 01.01.2016 um 58,57 € und zum 01.01.2018 um 41,39 €,\n\nb) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif „F1“ die Erhöhung zum 01.01.2010 um 0,36 €, zum 01.01.2012 um 1,03 €, zum 01.01.2016 um 2,60 € und zum 01.01.2017 um 2,80 €,\n\n2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.732,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen,\n\n3.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.564,26 € freizustellen.\n\nMit Schriftsatz vom 24.09.2019 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) im Hinblick auf eine nach seiner Auffassung mit der Klageerwiderung nachgeholte Begründung der Prämienanpassungen für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.\n\nDer Kläger beantragt zuletzt,\n\n1.)    festzustellen, dass der Feststellungsantrag zu 1) ursprünglich zulässig und begründet war.\n\n2.)    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.732,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen,\n\n3.)    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.564,26 € freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Beitragsanpassungen seien ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Die Mitteilung des auslösenden Faktors sei nicht notwendig und ermögliche dem Versicherungsnehmer ohnehin keine Überprüfung der Beitragsanpassung auf Plausibilität. Etwaig unzureichende Begründungen seien jedenfalls durch die ergänzenden Ausführungen in der Klageerwiderung – insbesondere die Mitteilung der jeweiligen auslösenden Faktoren – nachgeholt worden. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung sowie bereicherungsrechtliche Einwendungen, wegen deren Einzelheiten auf die Klageerwiderung (dort S. 15 ff., Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen wird.\n\nDie Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nI.\n\nSoweit der Feststellungsantrag zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zulässig in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit war die Klage von Anfang an unbegründet.\n\nUnschlüssig war der Antrag, soweit der Kläger eine Reduzierung des Gesamtbeitrags auf insgesamt 193,82 € begehrte. Aus den Ausführungen der Klageschrift (dort zu II., Bl. 19 d.A.) erschließt sich die Herleitung dieses Betrags angesichts mit der Klage beanstandeter Prämienerhöhungen in Höhe von insgesamt 184,39 € nicht.\n\nDie Beitragsanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit steht, sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen die Mitteilungsschreiben den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Nach dieser Vorschrift wird eine Neufestsetzung der Prämie zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.\n\nDie Mitteilung der Beitragsanpassungen erfolgte mit den als Anlagenkonvolut BLD 6 (Anlagenheft zur Klageerwiderung) vorgelegten Schreiben der Beklagten. Die mit den vorstehend genannten Schreiben übersandten Informationen reichen als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG aus.\n\nAn die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.08.2018 – 8 U 57/18, VersR 2018, 1179, juris Rn. 98-102). Hierfür spricht bereits der Zweck der Norm. Diese zielt – wie ihre Vorläuferbestimmung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. – in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen, auf das ihn der Versicherer bei der substitutiven Krankenversicherung nach § 6 Abs. 2 VVG-InfoV bei der Prämienerhöhung – wie vorliegend geschehen – ebenfalls hinzuweisen hat (BGH, a.a.O. Rn. 70).\n\nDie Mitteilung der Gründe einer Prämienanpassung entspricht jedenfalls dann den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, und die wesentlichen Kriterien, die deren Höhe beeinflusst haben, benennt. Die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage (auslösender Faktor) ist nicht erforderlich. Für die Prämienanpassung reicht es aus, dass die Veränderung den gesetzlich oder in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Dass dies der Fall ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 99-102, juris).\n\nEine den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Mitteilung hat nicht den Namen – geschweige denn weitere Angaben zur Person – des zustimmenden Treuhänders zu enthalten. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für die Beitragsanpassung „maßgebliche“ Gründe handelt. Jedenfalls aber ist der Rechtsauffassung der Klägerin durch die Entscheidung des BGH vom 19.12.2018 (a.a.O.) der Boden entzogen. Unterliegt die Unabhängigkeit des Treuhänders keiner gesonderten Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte, so kann dessen Namhaftmachung kein Wirksamkeitserfordernis für die Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG darstellen.\n\nGemessen an diesen Anforderungen reichen die in den Mitteilungsschreiben enthaltenen Informationen als Mitteilung der Gründe im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG aus. Sämtlichen dieser Informationen kann entnommen werden, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG) ausgelöst wurde. Ferner kann den Informationen entnommen werden, dass sich auf die Prämienanpassung neben der Veränderung der Leistungsausgaben auch die steigende Lebenserwartung, das Absenken des Rechnungszinses und die Entwicklung des Versichertenbestandes namentlich in Form der seltener gewordenen Beendigung von Tarifen ausgewirkt hat. Damit sind die wesentlichen Kriterien, welche die Prämienanpassung ausgelöst und deren Höhe beeinflusst haben, dargelegt. Die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung ist für die Wahrung des Begründungszwangs als formalen Kriteriums unmaßgeblich.\n\nHinsichtlich der Prämienanpassung mit Wirkung zum 01.01.2017 in dem Pflegeergänzungs-Tarif F1 bringt das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2016 (auf S. 2 der Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Anpassung auf gesetzlichen Änderungen der kalkulierten Leistungen durch die zu diesem Datum in Kraft tretenden Pflegereform beruht.\n\nII.\n\nAus den vorstehenden Gründen ist auch der auf Rückzahlung von auf Beitragsanpassungen entfallenden Prämienanteile gerichtete Klageantrag zu 2. unbegründet, ohne dass es auf eine Nachholung der Begründung im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG erst im Laufe des Rechtsstreites ankäme.\n\nIII.\n\nMangels Hauptforderung ist auch der auf Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klageantrag zu 3. unbegründet.\n\nIV.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\nStreitwert:\n\nAntrag zu 1):              7.744,38 € (entsprechend § 9 ZPO: Gesamtbetrag beanstandeter Prämienerhöhungen i.H.v. 184,39 € x 42)\n\nAntrag zu 2):              9.732,80 €\n\nAnträge zu 3) ohne Ansatz gem. § 43 GKG\n\nGesamt.                            17.477,18 €","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/23_O_147_19_Urteil_20191218.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-12-18/23-o-147-19","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":9},{"jurabk":"VVG-InfoV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/23_O_147_19_Urteil_20191218.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/23_O_147_19_Urteil_20191218.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-12-18/23-o-147-19","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/23_O_147_19_Urteil_20191218.html","retrieved":"2026-09-30 06:52:03.232684+00:00"}}