{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2019:1014.28O283.19.00","court":"Landgericht Köln","senate":"28. Zivilkammer","decided":"2019-10-14","aktenzeichen":"28 O 283/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2019 im Wege der\n\neinstweiligen Verfügung\n\nangeordnet:\n\nI. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollziehen ist,\n\nv e r b o t e n,\n\nüber den Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen ihn beim Southwark Crown Court in London geführten Strafverfahren unter Angabe seine Vor- und Zunamens, seines Alters und seines Wohnortes identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,\n\nwenn dies geschieht wie im Rahmen des Artikels „Heidelberger Banker bereitet vor Londoner Gericht Zins-Manipulation“, abrufbar seit dem 04.07.2019 auf der Internetseite link wurde gelöscht, sowie im Rahmen des Artikels „Heidelberger Banker B I freigesprochen“, abrufbar seit dem 05.07.2019 auf der Internetseite link wurde gelöscht.\n\nII. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen.\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5, die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller.\n\nIV. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 40.000,- €\n\nGründe:\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.\n\n1.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aufgrund des Beschwerdevorbringens des Antragstellers begründet.\n\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage und der fortdauernden Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Artikel vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat.\n\nDer Verfügungsanspruch ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG und zwar unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Die in dem Beschluss vom 03.09.2019 dargestellten Voraussetzungen einer zulässigen, den Antragsteller identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen nach dem Beschwerdevorbringen desselben nicht vor, da die Antragsgegnerin dem Antragsteller – unstreitig - keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in den streitgegenständlichen Artikeln erhobenen Vorwürfen gab, der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass und auf welche Art und Weise er sich geäußert hätte, und die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsteller oder seine anwaltlichen Vertreter nicht erreichbar gewesen sind.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.\n\n2.\n\nHinsichtlich der Kostentragung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO bleibt die Kammer bei der in dem Beschluss vom 03.09.2019 dargestellten Auffassung, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine Veranlassung zur Klage i.S.d. § 93 ZPO gab. Denn es kann nicht zulasten der Antragsgegnerin gehen, dass der Antragsteller – seinen eigenen Vortrag unterstellt – mit der Abmahnung so lange zuwartete, dass dem Fristverlängerungsgesuch der Antragsgegnerin, welches im Übrigen unbeantwortet blieb, nicht entsprochen werden konnte.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss kann durch die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.\n\nKöln, 14.10.2019\n\nLandgericht, 28. 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