{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2019/84_O_82_18_Urteil_20190426","ecli":"ECLI:DE:LGK:2019:0426.84O82.18.00","court":"Landgericht Köln","senate":"4. Kammer für Handelssachen","decided":"2019-04-26","aktenzeichen":"84 O 82/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,\n\nim Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den Bereichen Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien, den Kläger und/oder andere Verbraucher hartnäckig mit Postwerbeschreiben anzusprechen, obwohl die Angesprochenen dies erkennbar nicht wünschen, wenn dies geschieht wie auf den nachfolgenden Seiten eingeblendet:\n\nII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 862,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 zu zahlen.\n\nIII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer Kläger behauptet, seit Sommer 2017 im Rahmen einer Einzelunternehmung unter anderem im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig zu sein.\n\nDie Beklagte ist im Bereich Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig. Sie verwaltet u.a. die Immobilie S-Straße 0 in L. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Einheiten in dem Objekt.\n\nUnter dem 24.10.2017 schrieb die Beklagte den Kläger wie im Tenor zu I. auf Seiten 6 und 7 wiedergegeben an.\n\nIm Anschluss daran kam es zu nachfolgendem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien:\n\nAm 16.01.2018 ging die im Tenor zu I. auf Seiten 3-5 wiedergegebene Briefsendung der Beklagten beim Kläger ein.\n\nUnter dem 25.01.2018 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Bl. 4 ff. des Anlagenheftes). Die Beklagte antwortete unter dem 07.02.2018, der Kläger werde künftig keine an ihn adressierte Briefwerbung mehr erhalten. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab (Anlage A 5).\n\nDer Kläger, der in den Briefsendungen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 1 UWG sieht, beantragt,\n\nwie erkannt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig sei. Es liege auch keine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor. Der Kläger habe dem Erhalt von Briefwerbung nicht ausdrücklich widersprochen. Ihr, der Beklagten, sei vor Absendung der Schreiben nicht bekannt gewesen, dass der Kläger keine Informationen zu Verkäufen in der Liegenschaft oder Briefwerbung haben wolle.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.\n\nDie Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2018 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. Der Zeuge hat bekundet:\n\n„Zur Person:\n\nE1 E, 27 Jahre alt, von Beruf stellvertretender Direktor bei der T GmbH, wohnhaft in Köln, sonst verneinend.\n\nZur Sache:\n\nHerr M hat diverse Firmen gegründet, eine dieser Firmen heißt „E2 N“. Herr M berät diverse Wohnungseigentümer zu diversen Themen, was die Miete angeht. Herr M und ich sind Geschäftspartner. Wir vermitteln Studienplätze im Ausland. Meine Mutter und ich sind selbst Eigentümer von Immobilien in Deutschland. Wir haben diverse Immobilien. Ich habe Herrn M erzählt, dass ich Probleme mit einem Mieter habe. Er hat mir mitgeteilt, dass er eine Firma gegründet habe und mich unterstützen könne. Das war im Jahr 2017, den genauen Zeitpunkt weiß ich nicht. Ich habe Herrn M auch im Auftrag meiner Mutter insoweit beauftragt. Herr M hat sich um eine Mieterhöhung gekümmert und anschließend um eine Räumungsklage. Da ich mich mit beiden Themen nicht so gut auskenne, hat Herr M mich betreut und mich insoweit beraten. Die Räumungsklage haben wir leider verloren. Meine Mutter und ich haben uns dann entschieden, die Wohnung zu verkaufen. Wir sind gerade dabei. Hierum kümmert sich Herr M auch. Er hat einen Käufer gefunden und einen  Notartermin vereinbart, der am 30.04.2019 ansteht.\n\nAuf Befragen des Gerichts:\n\nAn Herrn M habe ich für seine Tätigkeit noch nichts gezahlt. Da die Räumungsklage keinen Erfolg hatte, haben wir vereinbart, dass Herr M eine Rechnung nach dem Notartermin stellt und er eine Provision bekommt.\n\nAuf Befragen des Gerichts:\n\nWeitere Tätigkeiten hat Herr M bislang für uns nicht ausgeführt. Ich würde ihn aber beim nächsten Problem wieder beauftragen.\n\nAuf weiteres Befragen:\n\nMeine Mutter und ich besitzen Immobilien in Köln-Mechernich, Bonn-Tannenbusch sowie „Im Wohnpark“ in Bergheim.\n\nAuf Befragen von Rechtsanwalt D:\n\nHinsichtlich der Mieterhöhung und der Räumungsklage hat Herr M jeweils die Schreiben an den Mieter entworfen. Ob er die Schreiben unter seinem Briefkopf abgeschickt hat, weiß ich nicht.  Das war im Jahr 2017. Die Räumungsklage haben ich sowie Herr M geführt. Herr M war beim Gerichtstermin dabei. Gerichtliche Schreiben habe ich jeweils auch als Bevollmächtigter meiner Mutter bekommen. Herr M hat diese aber auch jeweils selbst bekommen.\n\nMeine Mutter wohnt in Bulgarien, deshalb hat sie die Schreiben selbst nicht bekommen.\n\nLaut diktiert und genehmigt, auf Vorspielen wird verzichtet.“\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\nI. Unterlassungsanspruch\n\nDer Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 3, 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.\n\n1) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seit Sommer 2017 – jedenfalls seit einem Zeitpunkt vor Erhalt des ersten Schreibens der Beklagten vom 27.10.2017 - im Rahmen einer Einzelunternehmung unter anderem im Bereich von Wohnungsvermittlung, Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung, Vermietung und Verkauf von Immobilien tätig ist. Hierfür spricht neben dem Internetauftritt des Klägers unter www.e2-n.de, dessen Domain seit dem 23.06.2017 auf den Kläger registriert ist (Bl. 28 Anlagenheft), die Aussage des Zeugen E, der den Vortrag des Klägers bestätigt hat. Zwar ist der Zeuge E Geschäftspartner des Klägers. Dieser Umstand spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen oder dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig, besonnen und ohne erkennbare Tendenz, zugunsten des Klägers auszusagen, gemacht.\n\nDer Kläger ist mithin aktivlegitimiert.\n\nII. Die Briefsendungen der Beklagten, jedenfalls die zweite Briefsendung im Januar 2018, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.\n\nEine stets unzumutbare Belästigung stellt eine Briesendung dar, wenn sie hartnäckig, d.h. wiederholt, also mindestens zweimal erfolgt und wenn der Verbraucher diese Werbung erkennbar nicht wünscht. Da die Formulierung im § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG („obwohl er dies erkennbar nicht wünscht“) nicht den Vorgaben der Nr. 26 S. 1 Anh. I UGP-RL entspricht, in der es nur „unerwünscht“ heißt, ist eine einschränkende Auslegung geboten. „Unerwünscht“ ist eine Briefsendung daher nicht nur dann, wenn der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen erkennbar geäußert hat, etwa durch Mitteilung an den Unternehmer/Werbenden, sondern schon immer dann, wenn der Verbraucher die Briefsendung nicht gewünscht (im Sinne von verlangt) hat (Köhler, WRP 2012, 939). Maßgebend ist also nicht der erkennbar entgegenstehende Wille des Verbrauchers, sondern seine fehlende Zustimmung. Bei Briefwerbungen ist indes in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen. „Unerwünscht“ ist diese erst dann, wenn der Werbende davon ausgehen muss, dass der Empfänger damit nicht einverstanden ist, insbesondere wenn dieser seinen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Der Verbraucher muss seinen entgegenstehenden Willen aber nicht ausdrücklich formulieren. Vielmehr reicht es aus, wenn der Werbende davon ausgehen muss, dass der Empfänger nicht einverstanden ist (vgl. zum Vorstehenden: Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 7 UWG Rn. 102 b, 112, 115 ff.).\n\nSo liegt der Fall hier. In seiner E-Mail vom 02.11.2017 hat der Kläger Herrn L von der Beklagten geschrieben: „Wenn man Werbung an Privatpersonen schickt, braucht man eine Einwilligung.“ In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Kläger zuvor über den Erhalt der Briefsendung vom 27.10.2017 „beschwert“ hatte, konnte und musste Herr L erkennen, dass keine Einwilligung des Klägers in den Erhalt von Briefsendungen vorliegt und der Kläger diese auch nicht erteilen wird, Briefsendungen der Beklagten mithin nicht erwünscht sind.\n\nIII. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.\n\nDer hierfür in Ansatz gebrachte Streitwert von 10.000,00 € ist angemessen, die 1,3 Geschäftsgebühr ist in Wettbewerbssachen üblich und ebenfalls angemessen (vgl. BGH, Urt. vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10).\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.\n\nStreitwert: 10.000,00 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-04-26/84-o-82-18","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-04-26/84-o-82-18","retrieved":"2026-10-28 16:08:13.344007+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2019-04-26/84-o-82-18","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"4. 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