{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2019/29_T_17_19_Beschluss_20190214","ecli":"ECLI:DE:LGK:2019:0214.29T17.19.00","court":"Landgericht Köln","senate":"29. Zivilkammer","decided":"2019-02-14","aktenzeichen":"29 T 17/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sache wird zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten vom 24.09.2018 wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2018 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2019 (Az. 204 C 44/18) abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt neu festgesetzt:\n\nBis zum 17.07.2018: 6.000 €;\n\ndanach: Kosten der ersten Instanz.\n\nDie Beschwerde der Klägerin vom 30.10.2018 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\nG r ü n d e\n\nDie ausdrücklich im Namen der Klägerin eingelegte Beschwerde vom 30.10.2018 ist mangels Beschwer unzulässig. Eine Partei kann grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2011 – I-6 W 226/11 –, Rn. 1 - 2, juris). Eine Beschwerdeeinlegung gemäß § 32 Abs. 2 RVG durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite persönlich ist nicht erfolgt.\n\nDie Beschwerde der Beklagten vom 24.09.2018 ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Die Wertgrenze von 200 € (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG) ist erreicht.\n\nDer Streitwert war auf 6.000 € herabzusetzen.\n\nDie Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren richtet sich nach § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzen, darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung aber nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses bzw. den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht überschreiten.\n\nDas klägerische Interesse an der Erstellung einer Jahresabrechnung ist auf 3.000 € zu schätzen, soweit – wie im vorliegenden Fall – keine besonderen Anhaltspunkte eine abweichende Bemessung nahelegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2009 – Az. 3 W 34/09 –, Rn. 5, juris). Durch diesen Betrag wird das Rechnungslegungs- und Rechenschaftsinteresse der Klägerseite im Allgemeinen hinreichend abgebildet. Anders kann der Fall liegen, wenn etwa eine Schadensersatz- oder sonstige Zahlungsklage vorbereitet werden soll (vgl. LG München, Beschluss vom 24.09.2018 – Az. 36 T 12113/16), wofür vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.\n\nFür eine höhere Bemessung kann nach Auffassung der Kammer nicht auf die Wohngeldzahlungen der Klägerseite abgestellt werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese das klägerische Interesse an der bloßen Abrechnung widerspiegeln. Aus demselben Grund ist auch nicht auf die Hausgeldzahlungen sämtlicher Wohnungseigentümer bzw. den fünffachen Betrag des auf die Klägerin entfallenden Hausgeldes abzustellen, wie die Klägerin meint. Entgegen der Auffassung der Klägerin richtet sich der Streitwert ferner nicht nach einem Bruchteil der abrechnungsrelevanten Kosten. Anders als im Falle einer Anfechtungsklage bestimmen diese nicht das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse. Dieses besteht lediglich in der Rechnungslegung, wobei deren genauer Inhalt zwangsläufig bis zur Erstellung noch nicht feststeht (vgl. LG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2013 – Az. 2 T 696/13 –, Rn. 4, juris).\n\nDa das Beklagteninteresse an der Nichtvornahme der Jahresabrechnungen durch den damit verbundenen Kostenaufwand bestimmt wird, dieser den Betrag von 3.000 € aber ersichtlich nicht übersteigt, richtet sich die Streitwertbemessung im vorliegenden Fall nicht nach dem hälftigen Gesamtinteresse, sondern wird allein durch das oben dargelegte klägerische Interesse, das die Streitwertuntergrenze darstellt, gebildet. Eine Erhöhung des Streitwerts war dabei auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin zugleich die Vorlage der Buchhaltungsbelege begehrt hat. Denn dieses Interesse wird von dem mit 3.000 € hinreichend berücksichtigten Rechenschafts- und Rechnungslegungsinteresse mitumfasst.\n\nDa das Amtsgericht bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt gelassen hat, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch entsprechende Parteierklärung erledigt hat, war der Streitwert für unterschiedliche Zeiträume gestaffelt festzusetzen. Es handelt sich insoweit um eine Korrektur von Amts wegen. Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht; die (Rechtsmittel-) Gerichte sind gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG befugt, in den zeitlichen Grenzen des Satzes 2 dieser Bestimmung den Streitwert jederzeit von Amts wegen festzusetzen und abzuändern (OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1187).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-02-14/29-t-17-19","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2019-02-14/29-t-17-19","retrieved":"2026-10-28 16:07:26.729862+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2019-02-14/29-t-17-19","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"29. 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