{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2016/26_O_158_16_Urteil_20161128","ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:1128.26O158.16.00","court":"Landgericht Köln","senate":"26. Zivilkammer","decided":"2016-11-28","aktenzeichen":"26 O 158/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nT A T B E S T A N D\n\nDer Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) geleistet hat.\n\nDer Versicherungsantrag vom 11.12.2003 (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.) enthält folgende Rücktrittsbelehrung:\n\nRücktrittsrecht: Ich habe die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von dem beantragten Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten. Vertragsabschluss ist der Zeitpunkt, zu dem ich einen Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung erhalten habe. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Rücktritts.\n\nInsgesamt wurden in der Zeit vom 01.01.2004 bis 07.01.2016 Beiträge in Höhe von 25.000,00 € entrichtet.\n\nZum Vertragsablauf am 07.01.2016 rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2016 (Anlage B 2, Bl. 43 d.A.) ab und zahlte an den Kläger eine Ablaufleistung in Höhe von 26.796,85 € aus. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Vertrag im Februar 2016. Mit Schreiben vom 25.01.2016 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) forderte der anwaltlich vertretene Kläger die Auszahlung von 18.995,65 €.\n\nDer Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, die erteilte Belehrung sei fehlerhaft. Die Belehrung trage dem Aufklärungsziel nicht Rechnung und gehe im Text unter. Die Regelung des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.\n\nDer Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,\n\n1.                   an den Kläger 18.995,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen,\n\na.       Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Maße die Beklagte Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaften erhalten hat,\n\nb.      die erteilte Auskunft erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern,\n\nc.       nach erfolgter Auskunft an den Kläger einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen,\n\n3.                   den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.431,81 € freizustellen,\n\n4.                   hilfsweise im Hinblick auf den Klageantrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen,\n\na.       Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Maße die klägerseits eingezahlten Beiträge für den Erwerb von Fondsanteilen einerseits und für Vertragskosten andererseits verwandt wurden, insbesondere ob neben der Garantiegebühr weitere Kosten in Ansatz gebracht wurden,\n\nb.      Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte während der Jahre 2004-2015 Erträge mit von ihr am Kapitalmarkt eingesetztem Kapital erwirtschaftet hat,\n\nc.       die erteilten Auskünfte erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern,\n\nd.      einen nach erfolgter Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hält den Rücktritt aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Die Belehrung sei aufgrund ihrer unmittelbaren Stellung über der Unterschriftenzeile sowie der übersichtlichen Gestaltung des Antragsformulars ausreichend.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDem Kläger steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Rechtsgrund für das Behalten dürfen ist der Versicherungsvertrag, denn der Rücktritt im Februar 2016 ist verspätet.\n\nGemäß § 8 Abs. 5 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 (gültig vom 29.7.1994 bis 7.12.2004) betrug die Rücktrittsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag vom 11.12.2003 14 Tage.\n\nDer Lauf dieser Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.\n\nDie Kammer geht hier von dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung aus:\n\nFür die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. war keine besondere äußere Form vorgeschrieben. Sie muss allerdings, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein; weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH VersR 1996, 313).\n\nVor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202; OLG Köln, Urteil vom 11.5.2011 – 20 U 213/11). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH aaO).\n\nDiesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung. Sie ist drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben. Das Antragsformular ist auf eine Seite begrenzt und übersichtlich gestaltet. Insgesamt enthält das Antragsformular nur wenige – insgesamt 3 - Textpassagen, sodass einem Durchschnittskunden die vorhandenen Absätze wahrnehmbar sind. Insbesondere befindet sich sowohl unmittelbar über der Belehrung als auch darunter ein Unterschriftenfeld. Gerade durch das Unterschriftenfeld unterhalb der Belehrung, das stets auszufüllen ist, wird zusätzlich die Aufmerksamkeit des Kunden auf den überschaubaren Absatz darüber gelenkt. Zwar ist die Belehrung nicht durch eine Überschrift oder Abweichungen in der Schriftart hervorgehoben, dies ist aber aufgrund der überschaubaren und übersichtlichen Gestaltung des Antragsformulars nicht erforderlich.\n\nAuch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Der Kunde wird sowohl ordnungsgemäß über die Rücktrittsfrist von 14 Tagen als auch über den Fristbeginn belehrt.\n\nDa ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 20.495,65 EUR festgesetzt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-11-28/26-o-158-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-11-28/26-o-158-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:26.735230+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2016-11-28/26-o-158-16","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"26. 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