{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/lg_koeln/j2016/25_O_281_14_Urteil_20160413","ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:0413.25O281.14.00","court":"Landgericht Köln","senate":"25. Zivilkammer","decided":"2016-04-13","aktenzeichen":"25 O 281/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, geboren am 29.01.1948, stellte sich am Donnerstag, 03.02.2011, abends in der zentralen Notfallambulanz im Haus der Beklagten zu 1) vor.\n\nVorausgehend war der Kläger vom 26.12. bis 31.12.2014 im Klinikum M in stationärer Behandlung gewesen. Die Behandlung dort erfolgte bei Diagnose „Sensible Wurzelläsion L5 und S1 links bei progredientem links-lateralem Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5“.\n\nZur Therapie wurde festgehalten „i.v.-Schmerztherapie, intensive krankengymnastische Übungstherapie, Kranio-Sakraltherapie, CT-gesteuerte periradikuläre Therapie L5/S1 links“.\n\nDer Kläger wurde am 3.2.2011 in der Klinik und Poliklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen.\n\nAm 04.02.2011 wurde u.a. ein MRT gefertigt.\n\nNach Aufklärung am 05.02.2011 erfolgte am selben Tag eine Operation durch den Beklagten zu 2) („Nukleotomie auf der Höhe L4/L5 links“).\n\nAm 09.02.2011 wurde der Kläger entlassen.\n\nAm 20.02.2011, einem Sonntag, erfolgte erneute, notfallmäßige Vorstellung des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) und erneute stationäre Aufnahme. Es erfolgte Aufklärung am 22.02.2011 und Operation am 23.02.2011 (Re-Sequestrotomie L4/L5). Aufgrund postoperativer Reizung der L5-Wurzel erfolgte am 24.02.2011                  Re-Re-Operation.\n\nDer Kläger hat Klage mit der Aufklärungsrüge erhoben. Die erfolgten Aufklärungen vor den Operationen vom 05.02. und 20.02.2011 seien unzureichend erfolgt.\n\nWäre er vor der ersten Operation vom 05.02.2011 auf „die Alternativen hingewiesen worden“, dann hätte er die Einwilligung zur Operation nicht erteilt. Hierzu hat er ergänzend vorgetragen, er wäre auf evtl. Alternativen zur Operation hinzuweisen gewesen. Vorliegend habe die Alternative von CT-gesteuerten Spritzen in Kombination mit Krankengymnastik bestanden. Dies hätte die gleiche Aussicht auf Erfolg gehabt und wäre allerdings deutlich weniger riskant gewesen.\n\nDie zweite Operation vom 23.02.2011 sei deswegen rechtswidrig, weil er nicht von dem vereinbarten Arzt operiert worden sei.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n              1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 25.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2011 zu zahlen;\n\n              2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der rechtswidrigen Behandlungen bei den Beklagten einstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;\n\n              3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 936,27 € Kosten für vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie haben zur Aufklärung vorgetragen und insbesondere den Einwand hypothetischer Einwilligung erhoben.\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.02.2012 (Blatt 59 f. der Akten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie gemäß Beschluss vom 03.02.2016 (Blatt 228 ff. der Akten) durch Anhörung des Klägers.\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K vom 25.06.2015 (Blatt 121 ff. der Akten) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2016 (Blatt 228 ff. der Akten) verwiesen.\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch oder sonstiger Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.\n\nDie vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg.\n\n1.\n\nAuch wenn der Kläger vor der Operation vom 05.02.2011 nicht rechtzeitig – nämlich erst am Operationstag selbst – aufgeklärt wurde, so ist die für die Operation vom 05.02.2011 erhobene Aufklärungsrüge doch nicht begründet. Vielmehr hat sich die Beklagtenseite mit Erfolg auf den Einwand hypothetischer Einwilligung berufen.\n\nMit dem Sachverständigen Prof. Dr. K – auf dessen Ausführungen die Kammer Bezug nimmt und die sie sich zu Eigen macht – war die Operation vom 05.02.2011 indiziert. Eine Besserung der Beschwerdesymptomatik des Patienten war konservativ nicht zu erwarten, auch nicht durch die Gabe von Spritzen. Behandlungsalternativen standen nicht zur Verfügung. Auch er, der Sachverständige, hätte dem Patienten diese Operation empfohlen.\n\nVor diesem Hintergrund und in Ansehung der in Rechtsprechung und Lehre hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, C 130 ff., 137 ff.) geht die Kammer nach eingehender Anhörung des Klägers davon aus, dass eine Konstellation hypothetischer Einwilligung vorliegt. Der Kläger hat einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht.\n\nDer Einwand der Behandlungsseite, der Patient hätte sich einem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung über dessen Risiken unterzogen, ist grundsätzlich beachtlich. Die Behandlungsseite trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Sie ist mit dem Beweis für die Behauptung, dass der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben würde, allerdings nur zu belasten, wenn der Patient plausibel macht, dass er bei rechtzeitiger Verdeutlichung der Risiken vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei dürfen an die Substantiierung eines solchen Konfliktes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.\n\nGemessen hieran hat der Kläger einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht.\n\nBei dieser Würdigung und Wertung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger im Klinikum M stationär nichtoperativ bei Durchführung intensiver krankengymnastischer Übungstherapie und CT-gesteuerter periradikulärer Therapie in Behandlung gewesen war, ohne dass dies zu einer stabilen Besserung geführt hatte. Er wurde am 3.2.2011 abends in der Notfallaufnahme der Beklagten zu 1) vorstellig und suchte Hilfe. Nach Durchführung des MRTs vom 04.02.2011 wurde von Behandlerseite eine klare Operationsindikation gesehen, die der Sachverständige bestätigt hat. Eine (erneute) Spritzenbehandlung (auch ggf. „CT-gesteuert“ als SSPDA [single shot peridural analgesia]) versprach mit dem Sachverständigen allenfalls kurzfristige Besserung, Alternativen bestanden nicht.\n\nDanach ist in der rechtlichen Würdigung der Kammer davon auszugehen, dass der Kläger in die Operation vom 05.02.2011 nach hinreichend rechtzeitiger Aufklärung über die aufklärungsrelevanten Umstände in die Operation eingewilligt hätte. Nach dem persönlichen Eindruck im Termin vom 03.02.2016 ist die heutige Sicht des Klägers (auch im Kontext der Familie) sehr vom weiteren Verlauf der Geschehnisse geprägt, insbesondere dem – mit dem Sachverständigen – auf den 16.02.2011 zu datierenden Vorfall und von der Erforderlichkeit zweier Folgeoperationen.\n\n2.\n\nAuch die für die Operation vom 23.02.2011 erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Insbesondere hätte in der notfallmäßigen Konstellation  vom 23.02.2011 der Kläger sich von jeglichem zur Operation befähigten Facharzt operieren lassen, der hierfür seitens der Beklagten eingeplant und „bereitgestellt“ wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sonst auf Durchführung der dringlich erforderlichen Operation verzichtet hätte.\n\nIm Übrigen ist der dem zugrunde liegende Vortrag der Klägerseite bestritten und ohne taugliches Beweisangebot.\n\n3.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\nStreitwert: (vgl. das Protokoll vom 03.02.2016):\n\n50.000,00 Euro (25.000,00 € + 25.000,00 €).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-04-13/25-o-281-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-04-13/25-o-281-14","retrieved":"2026-10-28 16:04:25.797417+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2016-04-13/25-o-281-14","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"25. 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