{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:0406.84O165.15.00","court":"Landgericht Köln","senate":"4. Kammer für Handelssachen","decided":"2016-04-06","aktenzeichen":"84 O 165/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;\n\n2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die o.g. Marke der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen.\n\nII. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen.\n\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden.\n\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.\n\nV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der\n\n- Unterlassung:     10.000,00 €\n\n- Auskunft:          5.000,00 €\n\n- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin gehört zu den führenden Brauereien in Köln, die die Biersorte Kölsch herstellen und vertreiben.\n\nDie Klägerin ist u.a. Inhaberin der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. ##### „Y“, die u.a. Schutz für Biere genießt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf die als Anlage K 2 vorgelegten Markenunterlagen Bezug.\n\nDiese Marke ist mehrfach und groß jeweils im Bauchbereich der von der Klägerin vertriebenen KEG-Bierfässer angebracht (sog. „Y“-Bauchlogo).\n\nDie Beklagte zu 1) hat seit ihrer Gründung am 12.07.2010 bis zum 30.06.2015 den Abholmarkt T Getränke-Star in Köln-R betrieben. Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1) ist der Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Lebensmitteln sowie u.a. der Im- und Export. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer und Gesellschafter.\n\nIm Auftrag der Beklagten zu 1) stellte die Gräflich zu B-Brauerei in D (kurz: B-Brauerei) im Lohnbrau- und Lohnabfüllverfahren Bier der Marke „C“ her.\n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagten hätten seit vielen Jahren und in großer Stückzahl im Eigentum Kölner Brauereien stehende und mit deren Marken versehene Bierfässer mit diesem fremden Bier befüllen lassen, darunter auch mit der Wort-/Bildmarke „Y“ gekennzeichnete Bierfässer der Klägerin. Diese seien sodann ohne Unkenntlichmachung der Marken der jeweiligen Kölner Brauereien unter deren Markennamen in Verkehr gebracht worden. Die beteiligten Verkehrskreise, insbesondere die Abnehmer und letztendlich auch der Endverbraucher, seien so über die Herkunft, Beschaffenheit und Güte des Bieres getäuscht worden.\n\nDie Klägerin, die hierin in erster Linie eine Verletzung ihrer Wort-/Bildmarke „Y“ sieht, begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Ersatz der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 150.000,00 € und einer 1,8 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nI. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;\n\n2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen;\n\nII. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die den Marken der Klägerin „Y“ (Anlage K 2, hilfsweise Anlagen K 3 und K 4) oder deren Unternehmenskennzeichen ähnliche oder identische Kennzeichnungen aufweisen, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen;\n\nIII. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden;\n\nIV. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie haben auf Seite 2 der Klageerwiderung ausgeführt:\n\n„Die Beklagte zu 1) hat in der Vergangenheit Fässer ohne die Markenbezeichnung der Klägerin mit Bier einer anderen Brauerei befüllen lassen und diese auch unter eigenem Namen vertrieben.\n\nBei Engpässen mit Leerfässern wurden auch im Besitz der Klägerin befindliche Leerfässer mit der Marke der Klägerin mit diesem Bier befüllt, dann mit der Kennzeichnung „C“ versehen und die Marke „Y“ wurde unkenntlich gemacht. So trägt es die Klägerin selbst vor.\n\nFür die Behauptung, das „C“-Bier sei als „Y“-Bier vertrieben worden, mag die Klägerin Beweis antreten.“\n\nMit Schriftsatz ihrer neuen Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2016 haben die Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Wegen der Einzelheiten verweist die Kammer auf den Schriftsatz. Die Beklagten halten dennoch weiter daran fest, dass das Inverkehrbringen der Fässer nicht substantiiert vorgetragen sei.\n\nDie streitgegenständlichen Vorfälle sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln (116 Js 730/15). Beschuldigter ist u.a. der Beklagte zu 2).\n\nMit Schriftsatz vom 11.12.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Kammer – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vereinbart – eine vollständige Kopie seines kompletten Auszuges aus der Ermittlungsakte überreicht.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage hat im Wesentlichen Erfolg.\n\nI. Unterlassungsanträge\n\nDie Unterlassungsanträge der Klägerin sind in dem zuerkannten Umfang aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG begründet. Die Beklagten haben die Wort-/Bildmarke „Y“ in identischer Form für identische Waren, nämlich Biere, verwendet, indem sie KEG-Bierfässer der Klägerin mit Fremdbier haben befüllen lassen und diese sodann unter der Marke „Y“ in den Verkehr gebracht haben.\n\n1) Die Beklagten haben eingeräumt, dass bei Engpässen mit Leerfässern auch die mit der Wort-/Bildmarke „Y“ gekennzeichneten KEG-Bierfässer mit Fremdbier befüllt worden seien.\n\nDas übrige Verteidigungsvorbringen der Beklagten wertet die Kammer in Anbetracht der von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen und Lichtbilder sowie dem bisherigen Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als reine Schutzbehauptungen.\n\nSo hatten 32 der beschlagnahmten und mit Fremdbier gefüllten Bierfässer mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin gefälschte Verschlusskappen, die den Original-Y-Verschlusskappen täuschend ähnlich sehen (vgl. auch Anlage K 5). Hinweise auf die Marke „C“ waren auf diesen Fässern nicht vorhanden.\n\nBei 8 der beschlagnahmten, aber leeren, Bierfässer mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin war das Y-Bauchlogo durch eine „C“-Bauchbanderole aus Gummibezug oder Plastikfolie abgedeckt, die jedoch leicht ablösbar war. Es ist für die Kammer evident, dass die „C“-Bauchbanderolen – sowie die weiteren von der Klägerin angeführten provisorischen Aufkleber - nur der Verschleierung dienten und nach dem Befüllvorgang, aber vor dem Verkauf der Bierfässer, wieder entfernt und die Bierfässer sodann unter ihrer eigentlichen Marke „Y“ verkauft worden sind. Hierfür sprechen auch die aufgefundenen gefälschten Verschlusskappen mit der Marke „Y“. Die Herstellung von gefälschten Verschlusskappen mit der Marke „Y“ gibt nur einen  Sinn, wenn die Bierfässer unter eben dieser Marke verkauft werden sollten und nicht unter der Marke „C“.\n\nErgänzend kann die Kammer auf die sonstigen Ausführungen der Klägerin verweisen. Aus einer Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und der aufgefundenen Beweismittel kann vernünftigerweise nur der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagten die mit der Wort-/Bildmarke der Klägerin versehenen Bierfässer mit Fremdbier haben befüllen lassen und diese sodann unter der Marke „Y“ verkauft haben.\n\nDass diese eine Markenverletzung darstellt, bedarf keiner Erörterung, zumal die Beklagten dies in rechtlicher Hinsicht nicht in Zweifel ziehen.\n\n2) Die Unterlassungsanträge sind nur in dem zuerkannten Umfang begründet.\n\nDie Klägerin hat in der Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass sie ihre Klage in erster Linie auf die Wort-/Bildmarke „Y“ stütze. Der Tenor war daher auf diese Marke zu beschränken.\n\nZur Klarstellung hat die Kammer die Wort-/Bildmarke der Klägerin näher bezeichnet.\n\n3) Die Unterlassungserklärung der Beklagten ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sie ist nicht ausreichend und z.T. in sich widersprüchlich.\n\nSo enthält diese durch die Formulierung „unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens“ eine vage und nicht bestimmte auflösende Bedingung, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erklärung begründen. Was unter einer „allgemein verbindlichen Klärung“ zu verstehen ist, ist nicht erkennbar, so dass auch eine Auslegung im Sinne von „endgültige Klärung der Rechtslage“ nicht möglich ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.129).\n\nDarüber hinaus versprechen die Beklagten in Ziffer 1. eine bezifferte Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 €, während Ziffer 2. eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch enthält.\n\nII. Auskunft und Schadensersatzfeststellung\n\nDie geltend gemachten Annexansprüche sind in dem zuerkannten Umfang aus §§ 19 Absatz 1 und Absatz 2 sowie aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.\n\nDie Beklagten haben in Kenntnis der Markenrechte der Klägerin und damit vorsätzlich gehandelt. Dass der Klägerin durch die Kennzeichenverletzung seitens der Beklagten ein Schaden entstanden ist, ist evident.\n\nDer Auskunftsanspruch war wiederum auf die Wort-/Bildmarke „Y“ zu beschränken.\n\nIII. Abmahnkosten\n\nDiese werden in der geltend gemachten Höhe unter dem Gesichtspunkt der GOA sowie als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG verschuldet.\n\nDen Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr haben die Beklagten nicht beanstandet.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1,  709 ZPO.\n\nStreitwert: 150.000,00","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-04-06/84-o-165-15","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-04-06/84-o-165-15","retrieved":"2026-10-28 16:04:25.534184+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2016-04-06/84-o-165-15","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"4. Kammer für Handelssachen","date":"2016-04-06","dockets":["84 O 165/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:0406.84O165.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:0406.84O165.15.00"},"cite_as":"LG Köln, Urteil vom 06.04.2016 – 84 O 165/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-04-06/84-o-165-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,\n\n1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;\n\n2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die o.g. Marke der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen.\n\nII. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen.\n\nIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden.\n\nIV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.\n\nV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der\n\n- Unterlassung:     10.000,00 €\n\n- Auskunft:          5.000,00 €\n\n- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/14","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"14","label":"§ 14 MarkenG","mentions":2},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:04:25.534184+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}