{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2016:0226.7O227.14.00","court":"Landgericht Köln","senate":"7. Zivilkammer","decided":"2016-02-26","aktenzeichen":"7 O 227/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche.\n\nAm 06.05.2013 schlossen die Parteien einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage zu einer „Pauschalvergütung in Höhe von 356.554,62 € netto (Anlage K1, Bl. 6 d.A.). In dem Vertrag wurde die Geltung der VOB/B vereinbart.\n\nDie Klägerin erstellte am 21.03.2014 die Schlussrechnung 10-11/2014 (Anlage B3, Bl. 43 d.A.) über einen Betrag in Höhe von 31.057,11 €. Dieser folgt aus dem vertraglich vereinbarten „Festpreis“ in Höhe von 424.300,00 €, abzüglich einer Zahlung von 392.000,00 €, abzüglich einer Gutschrift von 17.973,93 €, zuzüglich einer Mehrkostenforderung in Höhe von 16.731,04 €.\n\nNachdem eine Zahlung nicht erfolgte, mahnte die Klägerin diese Forderung mehrfach erfolglos an, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2014 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.), in welchem eine Zahlungsfrist auf den 16.05.2014 gesetzt wurde.\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagten sei bei den Absprachen über die Änderungen der auszuführenden Leistungen detailliert erläutert worden, welche Beträge hierdurch erspart würden und mit welchen Mehrkosten sie im Hinblick auf die zu erbringenden Mehrleistungen zu rechnen habe.\n\nDie Gutschrift in Höhe von 17.769,94 EUR setze sich aus folgenden Positionen zusammen:\n\nPosition\n\nBetrag\n\nFliesenarbeiten auf einer Fläche von 180 m² und Materialkosten von 30,00 EUR pro Quadratmeter\n\n10.531,00 EUR\n\nBalkon\n\n2.079,00 EUR\n\nFensterbänke\n\n566,01 EUR\n\nInnentüren\n\n1.325,00 EUR\n\nSanitärinstallation\n\n3.268,93 EUR\n\nGesamt\n\n17.766,29 EUR\n\nDie Mehrleistungen in Höhe von 16.731,00 EUR würden aus folgenden Positionen bestehen:\n\nPosition\n\nBetrag\n\nFarbanstrich dunkler Ton\n\n535,50 EUR\n\nFensterbänke Innenanstrich\n\n729,47 EUR\n\nTüranschläge innen\n\n539,00 EUR\n\nDachziegel\n\n214,00 EUR\n\nTüren\n\n624,00 EUR\n\nKernbohrungen\n\n175,00 EUR\n\nKamin\n\n1221,40 EUR\n\nHaustür\n\n3545,12 EUR\n\nBalkonaufbau\n\n800,50 EUR+ 375,00 EUR\n\nElektroinstallation\n\n2.038,31 EUR\n\nFliesenlieferung\n\n5747,59 EUR\n\nGesamt\n\n16.544,89 EUR\n\nEs seien alle einzelnen Punkte eingehend besprochen worden und die kalkulatorischen Grundlagen für die Gutschriften und die Mehrkosten offen gelegt worden. Die Beklagte sei mit der Berechnung der Beträge in ihrer Gesamtheit einverstanden gewesen. Eine nochmalige Erläuterung sei bei Erteilung der Schlussrechnung erfolgt. Sie habe alle in dem Abnahmeprotokoll gerügten Mängel behoben, soweit diese anzuerkennen seien. Nunmehr sei das Werk mangelfrei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 31.057,11 €, zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.\n\n2.       die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.239,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2014 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, das Werk weise zahlreiche Mängel auf. Hierzu verweist sie  auf das Abnahmeprotokoll (Anlage B7, Bl. 52 d.A.) und trägt vor, die dort bezeichneten Mängel bestünden – bis auf die Mängel 1, 10 und 12 weiterhin fort. Darüber hinaus blättere der Putz in der Garage, im begehbaren Kleiderschrank und dem Hauswirtschaftsraum ab. Die Sockelabdichtung sei fehlerbehaftet und das Abdichtungssystem nicht funktionstauglich. Die Sanierungskosten betrügen mindestens 20.000,00 €.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht schlüssig. Es sei nicht erkennbar, wie sich die Forderung aus der Schlussrechnung zusammensetze, da keine Urkalkulation in Bezug auf die gesamte bauliche Maßnahme vorgelegt wurde. Die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Es fehle im Hinblick auf die Kalkulation an einer Abgrenzung der ausgeführten Leistungen von den nicht ausgeführten Leistungen.\n\nZum übrigen Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 31.057,11 € gem. §§ 631 Abs. 1 BGB, 12, 14, 16 VOB/B.\n\nDie Klageforderung ist nicht schlüssig. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast für den aus dem Werkvertrag vom 06.05.2013 resultierenden Vergütungsanspruch auch auf den Hinweis der Kammer vom 20.02.2015 (Bl. 123 d.A.) nicht hinreichend nachgekommen.\n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen sowie für die Änderung der Preisgrundlage trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Dabei sind die etwaigen Mehr-oder Minderkosten substantiiert darzulegen (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage, Rn. 1466).\n\nDies ist der Klägerin nicht gelungen. Soweit sie vorträgt, der Beklagten sei bei den Absprachen über die Änderungen der auszuführenden Leistungen detailliert erläutert worden, welche Beträge durch die nicht zu erbringenden Leistungen erspart würden und mit welchen Mehrkosten sie im Hinblick auf die zu erbringenden Mehrleistungen zu rechnen habe, bleibt offen, wann eine solche Absprache zwischen welchen Personen getroffen worden sein soll. Da nach § 2 Abs. 5 VOB/B der neue Preis unter Berücksichtigung der Mehr-und Minderkosten möglichst vor Ausführung der Leistungen zu vereinbaren ist, kommt es allerdings entscheidend auf den Zeitpunkt der behaupteten Absprachen an, zu welchem es an Vortrag mangelt.\n\nAuch ist nicht dargelegt, dass die Änderungen auf Anordnung der Beklagten vorgenommen wurden (§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B). Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte sei damit „einverstanden“ gewesen, lässt sich eher dahingehend interpretieren, dass die Änderungen auf Anregung der Klägerin vorgenommen wurden. Dies erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach eine eindeutige Verpflichtung durch ein dem Auftraggeber zurechenbares Verhalten im Sinne einer einseitigen Einwirkung auf den Auftragnehmer gegeben sein muss (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage Rn. 1462).\n\nDie Ermittlung des neuen Preises nach § 2 Abs. 5 VOB/B hat auf Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulation des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu erfolgen (Werner-Pastor, der Bauprozess, 13. Auflage Rn. 1463). Eine solche ist nicht schlüssig dargetan. Die vorgelegte kalkulatorische Grundlage bezieht sich nur auf die Bau- und Leistungsbeschreibung im ursprünglichen Generalunternehmervertrag, ohne die behaupteten Mehr-und Minderkosten anhand dieses Vergütungsgefüges zu berechnen. Dies gilt auch für die Berechnung der Höhe der Gutschriften.\n\nAuch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 VOB/B sind nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, der Beklagten ihren Vergütungsanspruch angekündigt zu haben, bevor sie mit der Ausführung der zusätzlichen Leistungen begonnen hat. Den  Zeitpunkt der „Absprachen“ hat sie nicht näher bezeichnet.\n\nDarüber hinaus ist die Forderung auch nicht fällig. Da die Geltung der VOB/B in dem Vertrag vom 06.05.2013 vereinbart wurde, ist das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung gem. § 16 III Nr. 1 VOB/B. Eine solche ist hier nicht gegeben. Denn es fehlt mit Blick auf die Kalkulation an einer Abgrenzung der ausgeführten Leistungen von den nicht ausgeführten Leistungen. Die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 21.03.2014 (Anlage B3, Bl. 43 d.A.) wurde von der Beklagten fristgerecht mit Schreiben vom 05.04.2014 (Anlage B1, Bl. 38 d.A.) gerügt (Kandel in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., 2013, § 16 Abs. 3 Rn. 27).\n\nDie prozessualen Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO:\n\nStreitwert: 31.057,11 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-02-26/7-o-227-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2016-02-26/7-o-227-14","retrieved":"2026-10-28 16:04:00.962144+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2016-02-26/7-o-227-14","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"7. 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