{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2014:0828.29S233.13.00","court":"Landgericht Köln","senate":"29. Zivilkammer","decided":"2014-08-28","aktenzeichen":"29 S 233/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.9.2013 . 204 C 193/12 – wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5.9.2013  - 204 C 193/12 – teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nGründe:\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO, § 62 Abs. 2 WEG abgesehen)\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet.\n\nZu Recht hat das Amtsgericht Köln einen Anspruch des Klägers, die Beklagten zu verpflichten, zuzustimmen, dass der Beseitigungsanspruch für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht und der Verwalter ermächtigt und beauftragt wird, den Beseitigungsanspruch im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer L gerichtlich durchzusetzen, verneint.\n\nDer Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung folgt aus § 1004 BGB und steht allein den einzelnen Wohnungseigentümern gegen den jeweiligen Störer zu. Es handelt sich um einen individuellen Anspruch der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Verband, kann den Individualanspruch an sich ziehen und damit dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zur Ausübung entziehen (vgl. Jennißen-Hogenschurz, WEG, § 22 Rn.49; Riecke/Schmid-Elzer, WEG, § 10 Rn.426), eine geborene Ausübungsbefugnis besteht nicht (vgl. BGH Urteil vom 7.2.2014 – V ZR 25/14 – zitiert nach juris).\n\nDie Vergemeinschaftung des Beseitigungsanspruchs nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG kann erfolgen, wenn die Wohnungseigentümer die Ausübung durch den Verband für richtig erachten (vgl. Riecke/Schmid-Elzer, § 10 Rn.425). Dabei steht ihnen ein Ermessensspielraum zu (vgl. Timme-Dötsch, WEG, § 10 Rn.489; OLG Frankfurt ZMR 2004, 290). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann ein Vorgehen des Verbandes über § 21 Abs. 4 WEG nur in engen Ausnahmefällen verlangen, da ihm ohne Vergemeinschaftung ein eigenes Vorgehen möglich ist. Daher fehlt ihm regelmäßig bereits das Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Timme-Dötsch, WEG, § 10 Rn. 489).\n\nEin Fall der Ermessensreduzierung auf null liegt hier nicht vor. Soweit der Kläger darlegt, die Beseitigung der baulichen Veränderung (Saunaaufbau) stelle eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung dar, wenn die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums betroffen sei, was hier gegeben sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 7.2.2014 – V ZR 25/14 – ausdrücklich klargestellt, dass der einzelne Wohnungseigentümer die Beseitigung einer baulichen Veränderung gem. § 1004 BGB verlangen kann, lediglich für den Anspruch auf Beseitigung von Beschädigungen im gemeinschaftlichen Eigentums stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft eine geborene Ausübungsbefugnis im Sinne § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zu. Der Kläger begehrt hier die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Entfernung des Saunaaufbaus nicht hingegen die Beseitigung von möglichen Schäden an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Dachaufbau. Dieser Anspruch folgt aus § 1004 BGB und kann von dem Kläger geltend gemacht werden, so dass die mehrheitliche Entscheidung der Wohnungseigentümer, den Anspruch nicht durch die Gemeinschaft verfolgen zu lassen, ermessensfehlerfrei getroffen worden ist.\n\nDie Ablehnung des Beschlussantrages zu TOP 3 entsprach danach ordnungsgemäßer Verwaltung, so dass auf die Anschlussberufung der Beklagten die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen war.\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.08.2014 bot keine Veranlassung ur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.\n\nDer Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, denn eine Zulassung der Revision aus diesem Zulassungsgrund kommt nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also eine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im vorliegenden Verfahren weicht die Kammer mit der Entscheidung nicht von den Entscheidungen höher- oder gleichrangiger Gerichte ab.\n\nAuch der Zulassungsgrund der der Fortbildung des Rechts ist nicht gegeben. Er setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts auszufüllen. Ein solcher Anlass für die Einwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist nicht der Fall. Dass die Entscheidung, ob Individualansprüche, hier die Beseitigung einer baulichen Veränderung, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, den allgemeinen Grundsätzen über die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung unterliegt und den Wohnungseigentümer bei dieser Entscheidung ein Ermessen zusteht, entspricht der herrschenden Ansicht. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu einer entscheidungserheblichen Frage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht (vgl. BGH ZWE 2011, 396).\n\nStreitwert: 5.000,00 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2014-08-28/29-s-233-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2014-08-28/29-s-233-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:23.851995+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2014-08-28/29-s-233-13","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"29. 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