{"status":"available","doknr":"OLD173232","ecli":"ECLI:DE:LGK:2014:0723.86O4.14.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2014-07-23","aktenzeichen":"86 O 4/14","doktyp":"Anerkenntnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n    Der Beklagte wird verurteilt,\n\nan die Klägerin ein Restdarlehen in Höhe von € 1.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zurückzuzahlen,\n\nan die Klägerin offene Lieferantenforderungen in Höhe von € 16.031,85 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar\n\n       seit dem 13. Juli 2012 aus € 5.292,60,\n\n       seit dem 27. Juli 2012 aus weiteren € 6.920,40 sowie\n\n       seit dem 18. August 2012 aus weiteren € 3.818,85,\n\nsowie gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand: (gem. § 313b Abs. 1, 3 ZPO)\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages i.H.v. 1500 € und auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 16.031,85 € sowie auf Einwilligung in die Übertragung eines Domainnamens in Anspruch.\n\n3\n\nDie Klägerin stellt Autopflegeprodukte der Marke F her, die sie im Ausland über so genannte Importeure vertreibt. Die Zusammenarbeit zunächst mit dem Vater des Beklagten und sodann mit dem Beklagten erfolgte in der Weise, dass der Beklagte die Autopflegeprodukte bei der Klägerin bestellte und in Österreich unter Einsatz eigener Vertreter vertrieb. In den letzten zehn Jahren ging der Umsatz des Beklagten erheblich zurück, da er infolge der Konzentration der Mineralölketten und der Einbindung der Tankstellen in die Vertriebsorganisation der Mineralölkonzerne erhebliche Marktanteile verlor.\n\n4\n\nMit als Schuldanerkenntnis und Stundungsabrede überschriebener Vereinbarung vom 22.4.2013 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen i.H.v. 6.750 € sowie einen Warenkredit von bis zu 123.250,01 € .\n\n5\n\nDer Beklagte hatte die Domain der Klägerin www.anonym.de  für Österreich in seinem Namen registriert.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 4.9.2013 kündigte die Klägerin die Zusammenarbeit mit dem Beklagten und forderte ihn auf, noch offene Forderungen zu regulieren. Mit Schreiben vom 26.9.2014 untersagte die Klägerin dem Beklagten, u.a. das Zeichen F einzusetzen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat die beiden letzten monatlichen Raten von je 750 € aus der Darlehensvereinbarung vom 22.4.2013 nicht gezahlt. Für gelieferte Produkte gemäß Rechnungen vom 13.6.2012, 27.6.2012 und 18.7.2012 ist ein Kaufpreis i.H.v. 16.031,85 € offen.\n\n8\n\nDie Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten in die Übertragung der Domaine www.anonym.de auf die Klägerin, da der Beklagte mit dem Widerruf der Einwilligung den Markennamen der Klägerin nicht mehr nutzen dürfe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein Restdarlehen i.H.v. 1500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2013 zu zahlen,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin offene Lieferantenforderungen i.H.v. 16.031,85 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar seit dem 13.7.2012 aus 5.292,60 €, seit dem 27.7.2012 aus weiteren 6.920,40 € sowie seit dem 18.8.2012 aus weiteren 3.818,85 €,\n\n12\n\nsowie schließlich den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der anonym.at GmbH in die Übertragung der Domain www.anonym.de einzuwilligen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat zunächst beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 22.7.2014 hat er schließlich\n\n16\n\n                            die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:             \n\n19\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n20\n\nNachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.7.2013 die gesamte Klageforderung vollumfänglich anerkannt hat, war auf Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil zu erlassen.\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 1 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert: 18.531,85  €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2014-07-23/86-o-4-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/173232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/173232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2014-07-23/86-o-4-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/173232","retrieved":"2026-07-09 00:48:02.671366+00:00"}}