{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2013:0205.11S89.12.00","court":"Landgericht Köln","senate":"11. Zivilkammer","decided":"2013-02-05","aktenzeichen":"11 S 89/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 1.2.2012 – 261 C 159/11 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 595,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2011 zu zahlen.\n\n \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahren tragen der Kläger 9 % und die Beklagte 91 %.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n \n \n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.\n\n \n \n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB für insgesamt 14 Tage zu.  \n\n \n \n\nZu Unrecht ist das Amtsgericht von einer berechtigten Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges für nur 8 Kalendertage ausgegangen mit der Begründung, ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen A sei das Fahrzeug des Klägers noch fahrbereit gewesen, so dass nur die gemäß dem Gutachten in Ansatz gebrachte voraussichtliche Reparaturdauer von 6 Arbeitstagen bzw. 8 Kalendertagen zu berücksichtigen seien. \n\n \n\nEs kann dahinstehen, ob schon deshalb eine 14-tägige Anmietdauer zugrunde zu legen ist, weil die Beklagte selbst in ihrer Abrechnung von einer solchen ausging. Denn jedenfalls bestand auch aus tatsächlichen Gründen eine Berechtigung zur Inanspruchnahme für diesen Zeitraum, da die Nutzung des unfallgeschädigten Fahrzeuges des Klägers entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nach dem Unfall nicht zumutbar war. \n\n \n\nZwar wurde der unfallgeschädigte PkW im Gutachten des Sachverständigen A als noch fahrbereit bezeichnet, was auch zutreffen mag. Indessen ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen zum Schadensumfang und aus den Fotos, dass der PkW nicht verkehrssicher war. Die linke hintere Beleuchtungseinheit wurde beschädigt und deutlich ist auch zu erkennen, dass die Heckscheibe vollständig zerstört ist. Die Weiternutzung des Fahrzeuges war daher weder zumutbar noch zulässig. \n\n \n \n\nDamit war der Kläger auch schon für die Zeit der Gutachtenerstattung berechtigt, ein Mietfahrzeug anzumieten. Da die – fiktiven  - Bruttoreparaturkosten von 6.094,01 € nur unwesentlich unter dem Wiederbeschaffungswert von 6.800 € lagen, war dem Kläger auch eine angemessene Überlegungszeit zuzubilligen, um eine Entscheidung dahin zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt werden soll oder ob die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges die wirtschaftlich günstigere Lösung darstellte. Von der Rechtsprechung werden insoweit  Überlegungszeiten von ein bis zwei Tagen (so OLG Düsseldorf Urteil vom 8.11.2011 – 1 U 14/11 – zit. n. Juris) bzw. bis zu 5 Kalendertagen (so OLG Köln Urteil vom 29.8.2006 – 15 U 38/ 06 – zit. n. Juris) zugebilligt. \n\n \n\nBerücksichtigt man eine Überlegungszeit von 3 Tagen als angemessen, ergäbe sich jedenfalls schon eine berechtigte  Anmietdauer von 14 Tagen. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n \n\nBesichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen und Mietbeginn:                                                                                     Sa              2.4.2011              1.Tag\n\n \n\nFertigstellung Gutachten u.Reparaturfreigabe              Mo              4.4.2011              \n\n \n\nZugang bei Kläger und Beginn Überlegung              Die              5.4.2011              \n\n \n\nÜberlegungszeit                                                        Mit              6.4.2011              \n\n \n\nbis                                                                                     Do              7.4.2011\n\n \n\nReparaturbeginn                                                        Fr               8.4.2011\n\n \n\nReparaturende unter Berücksichtigung des \n\n \n\nWochenendes am 6. Arbeitstag                                          Fr      15.4.2011              14. Tag.\n\n \n \n\nUnter Berücksichtigung der gemäß den Feststellungen im angefochtenen Urteil angemieteten Fahrzeugklasse 7 ergab sich nach Maßgabe des durch das Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ein Normaltarif von 1.787,80 € (2 Wochentarife zu je 893,90 €), der auch nach Auffassung des Klägers nicht um die Kosten für eine Vollkaskoversicherung zu erhöhen ist, die nunmehr in den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 eingerechnet ist. \n\n \n \n\nIndessen ist von diesem Betrag in Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts bei der hiernach anzunehmenden Anmietung eines klassegleichen Fahrzeuges ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen, was der Kläger dem Grunde nach auch nicht in Abrede stellt. Welcher Betrag insoweit in Ansatz zu  bringen ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei der Tatrichter insoweit in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO frei ist (BGH Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09 – zit. n. Juris). Die Kammer folgt insoweit in Ausübung ihres eigenen Ermessens  der Schätzung des Amtsgericht, das eine Eigenersparnis von 10 % zugrundelegt  (so auch OLG Hamm Urteil vom 21.4.2008  - 6 U 188/07 – zit. n. Juris), zumal der Kläger mit dem Mietfahrzeug mit 1.177 km nicht nur eine unwesentliche Strecke zurückgelegt hat. \n\n \n \n\nUnter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen ergibt sich demnach ein Normaltarif von 1.609,02 € (1787,80 € ./. 178,78 €). Vor dem Hintergrund des eigenen Vortrages des Klägers, wonach ein Mietfahrzeug der Gruppe 7  angemietet und in Rechnung gestellt worden ist, erweist sich sodann der mit Rechnung vom 26.4.2011 durch die Fa Autohaus C in Rechnung gestellte Mietzins unter Berücksichtigung des von dieser in Abzug zu bringenden Eigenersparnisanteils von 170,40 € im Ergebnis als unter dem Normaltarif nach Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 liegend mit der Folge, dass nur dieser Betrag  von 1.533,68 € ( 1.704,08  € ./. 170,40 €) als ursprünglich begründet anzusehen ist, auf den die Beklagte vorprozessual 798,18 € gezahlt und auf den das Amtsgericht einen Betrag von 139,53 € zuerkannt hat, so dass sich noch eine weitere berechtigte Forderung in Höhe von 595,97 € ergibt. \n\n \n \n\nAngesichts dieser  Unterschreitung des Normaltarifs des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 durch den Rechnungsbetrag konnte in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers sodann auch dahinstehen, ob im Hinblick auf die Anmietung am Folgetag des Unfallgeschehens ein 20 %-iger Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendung auf den Normaltarif in Betracht gekommen wäre. \n\n \n \n\nDer durch das Amtsgericht verneinte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist mit der Berufung nicht weiterverfolgt worden.\n\n \n \n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.\n\n \n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur  Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist,  § 543 Abs. 2 ZPO. \n\n \n \n\nBerufungsstreitwert: 681,23 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2013-02-05/11-s-89-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2013-02-05/11-s-89-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:36.998970+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2013-02-05/11-s-89-12","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"11. 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