{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2013:0111.11T120.12.00","court":"Landgericht Köln","senate":"11. Zivilkammer","decided":"2013-01-11","aktenzeichen":"11 T 120/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Vorbescheid des Notars\n\nDr. N1vom 01. 08. 2012 wird zurückgewiesen.\n\nDen  Beteiligten zu 1. werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2.\n\nauferlegt.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 28.09. 2011( UR. Nr. 789/11 des Notars Dr. N1) verkaufte die Beteiligte zu 2. an die Beteiligten zu 1. aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von Olpe, groß 15.861 qm eine noch zu vermessende Teilfläche von mindestens 1.200 qm und mit einer Straßenbreite von ca.  30 m zum Kaufpreis von 114. 200 €\n\nBei der Beurkundung wurde auf eine der notariellen Urkunde ergänzend beigefügte Anlage I, hier der Plan der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung P der Gemeinde Kürten, und auf die  Anlage II, hier der Lageplan mit Einzeichnungen der verkauften Teilfläche, Bezug genommen ( Bl. 30  ff. d.A. ).\n\nDie Beteiligten zu 1. beabsichtigten, auf dem erworbenen und an die Kreisstraße               K 30 angrenzenden sowie bisher nicht erschlossenen Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Die Beteiligte zu 2. verpflichtete sich in Abschnitt I. des Kaufvertrages die dort näher bezeichneten Erschließungsarbeiten bis spätestens zehn Wochen auszuführen, nachdem das Rücktrittsrecht der Beteiligten zu 1. gemäß Abschnitt III. Ziff. 1 des Kaufvertrages nicht mehr ausgeübt werden kann.\n\nIn Abschnitt II. Ziff. 2. des Kaufvertrages wird die Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises nach näherer Anweisung des Notars im Einzelnen näher bestimmt ( Bl. 35 d.A. ).\n\n                                                        3\n\nIm Abschnitt III. Ziff. 1 ( Sachmängel ) des Kaufvertrages ist u.a. folgendes bestimmt\n\n( Bl. 39 d.A. ):\n\n„Bei dem veräußerten Grundbesitz handelt sich derzeit nicht um Bauland.\n\nNicht erfasst von den Vereinbarungen unter dieser Ziff. 1 ist die im Abschnitt 1 übernommene Verpflichtung zur Erstellung von Erschließungsanlagen. Hierfür verbleibt es bei dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht.\n\nDer Erwerber beabsichtigt die Bebauung des Grundbesitzes mit einem Wohnhaus.\n\nSollte die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung P der Gemeinde Kürten nicht bis spätestens zum 30.03. 2012 rechtswirksam sein, ist der Erwerber                                                      \n\nberechtigt, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist durch schriftliche\n\nErklärung gegenüber Veräußerer von dem heutigen Vertrag zurückzutreten...“\n\nIn  Abschnittt I. Ziff. 1 der notariellen Urkunde übernahm die Beteiligte zu 2. als Veräußerin mit folgendem Wortlaut die Verpflichtung zur Ausführung von Erschließungsarbeiten ( Bl. 34 d.A. ):\n\n„Der Kaufgegenstand liegt an einer öffentlichen Straße ( K 30 ). Die Zuwegung zu dem Kaufgegenstand erfolgt unmittelbar von dieser Straße. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu dem Kaufgegenstand sollen in einem fünf Meter breiten\n\nGrundstücksstreifen entlang der öffentlichen Straße auf der hier verkauften Teilfläche sowie weiteren Flächen aus dem Flurstück Nr. 17 verlegt werden.\n\nDer Veräußerer verpflichtet sich, bis spätestens zehn Wochen, nachdem das Rücktrittsrecht gemäß Abschnitt III. Ziff. 1 nicht mehr ausgeübt werden kann, folgende zur Bebauung des Kaufgegenstandes erforderlichen Leistungen im Bereich der fünf Meter breiten Versorgungstrasse entlang der öffentlichen Straße sach- und fachgerecht zu erbringen:\n\n                                                      4\n\na)\n\nHerstellung der dem Gebrauch der Anlieger dienenden Entwässerungs- und Wasser-\n\nversorgungsleitungen, ausgenommen die Regen- und Oberflächenwasserentsor-\n\ngung, die durch den Erwerber auf seine Kosten auf dem Grundstück herzustellen ist;\n\nb)\n\nVorbereitung der Verlegung der dem Gebrauch der Anlieger dienenden Strom- und\n\nTelekommunikationsversorgungsleitungen nach den Anforderungen der jeweiligen Versorgungsträger.“\n\nIm Kaufvertrag wurde seitens der Beteiligten zu 2. die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1. bewilligt, die unter der lfd. Nr. 4 in die Abteilung II des Grundbuchs des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von Olpe Blatt 2554 eingetragen wurde. \n\nDer Kaufvertrag enthält in Abschnitt V. Ziff. 3 Absatz 5 und Absatz 6 ferner folgende Regelung zur Löschung der Vormerkung ( Bl. 44 d. A. ) :\n\n„Der Erwerber bewilligt schon heute die Löschung der Vormerkung. Von dieser\n\nLöschungsbewilligung darf nur der amtierende Notar Gebrauch machen.\n\nDen Antrag auf Löschung der Vormerkung zugunsten des Erwerbers darf der\n\nNotar auf dem Veräußerungsgegenstand ohne gleichzeitigen Antrag auf Um-\n\nschreibung nur stellen, wenn\n\n- der Veräußerer ihm gegenüber erklärt, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen\n\n  zu wollen, da der Erwerber trotz schriftlicher Mahnung seine vertraglich geschul-\n\ndeten Leistungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erbracht hat,\n\n- der Notar den Erwerber schriftlich unter seiner zuletzt bekannten Anschrift\n\n  aufgefordert hat, ihm binnen einer Frist von 14 Tagen den Nachweis\n\n  der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen,\n\n                                                          5\n\n- dem Notar nach Ablauf von 14 Tagen kein Nachweis über die vollständige\n\n  Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen vorliegt und\n\n- die bis dahin dem Notar nachgewiesenen, von dem Erwerber etwa gezahlten\n\n  Kaufpreisteilbeträge auf Notaranderkonto hinterlegt oder an den Erwerber oder dessen Finanzierungsgläubiger zurücküberwiesen worden sind. Der Notar wird\n\n  angewiesen, über etwa auf Anderkonto hinterlegte Beträge dann nur nach\n\n  einverständlicher Anweisung der Vertragsparteien oder auf zumindest für\n\n  vorläufig vollstreckbar erklärte gerichtliche Entscheidung hin zu verfügen.“ \n\nIn Abschnitt V. Ziff. 5 des Kaufvertrages ermächtigten die Beteiligten zu 1. und 2.\n\nden Notar, Anträge aus der Urkunde in jeder Weise getrennt oder eingeschränkt\n\nzu stellen und in gleicher Weise auch zurückzuziehen, ferner Erklärungen, Bewilligungen oder Anträge zu ändern oder zu ergänzen ( Bl. 45 d. A. ).\n\nMit Schreiben vom 31. 10. 2011 teilte der Notar den Beteiligten zu 1. mit, dass die von ihm zu überwachenden Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaupreises gegeben sind.\n\nDas Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises wies die Beteiligten zu 1. mit Schreiben  vom 01.02. 2012 zu dem von ihnen gestellten Bauantrag darauf hin,                                                         \n\ndass eine Zufahrt von deren Grundstück unmittelbar an die Kreisstraße K 30 nicht zugelassen werden könne. Die Zufahrt zu den neu zu erschließenden Grundstücken könne nur  über eine parallel zur K 30 geführten Privatstraße erfolgen. Das Bauamt\n\nforderte sie zur Mitteilung auf, ob eine Umplanung erfolge und wie mit dem Bauan-\n\nantrag weiter verfahren werden solle (Bl. 61 d. A. ).\n\nDie Beteiligte zu 2. teilte darauf hin den Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 14.02. 2012 mit, in einem Abstimmungsgespräch vom 06.02. 2012, an dem auch eine Vertreterin der Gemeinde Kürten teilgenommen habe, habe der Rheinisch-Bergische Kreis den Kompromissvorschlag gemacht, dass im Einverständnis aller betroffenen Grundstückseigentümer jeweils zwei Eigentümer eine gemeinsame Grundstücks- einfahrt errichten und hierdurch die Zahl der Zufahrten auf die Kreisstraße auf drei\n\n                                                      6\n\nbeschränkt werde. Die Beteiligte zu 2. fügte diesem Schreiben einen Vertragsentwurf zur Absicherung der gegenseitigen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bei ( Bl. 62 ff. d.A. ).\n\n                                                                                                                                    Mit weiterem Schreiben vom 06.03. 2012 teilte die Beteiligte zu 2. den Beteiligten\n\nzu 1. den zwischenzeitlichen Sachstand der bereits durchgeführten bzw. noch an-\n\nstehenden Erschließung der Grundstücke mit ( Bl. 68 ff. d.A.).\n\n                                                                                                                                                                                                                                                            Herr F1 erklärte  gegenüber dem Notar daraufhin seitens der  Beteiligten zu 1. am 18.04. 2012, die Beteiligte zu 2. habe ihm bestätigt, die Verpflichtung zur Erschließung sei erfüllt und habe sie aufgefordert, den Kaufpreis zu zahlen. Die Erschließung sei aber nicht in der Weise ausgeführt worden, wie dies vertraglich vereinbart worden sei. Insbesondere sei eine Zufahrt nur für jeweils zwei                                                 \n\nGrundstücke gemeinschaftlich möglich, was so nicht vereinbart worden sei. Zudem seien die Leitungen nicht in einem Versorgungsstreifen neben der Straße verlegt, sondern unmittelbar in der Straße. An der durch den Rheinisch-Bergischen Kreis                                                   \n\nnur genehmigten gemeinschaftlichen Zufahrt für jeweils zwei Grundstücke gemeinsam hätten die Beteiligten zu 1. kein Interesse. Sie würden daher den Kauf-preis nicht zahlen und Schadensersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen\n\nverlangen.\n\nDie Beteiligten zu 1. verlangten von der Beteiligten zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04. 2012 unter Fristsetzung bis zum 15.05. 2012 die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil dieser sich als rechtlich nicht durchführbar erweise. Ferner forderten sie die Erstattung von im Einzelnen näher bezifferten Aufwendungen  in Höhe von zur Zeit 15.655,03 € sowie von vorläufigen Anwaltskosten in Höhe von\n\n2.895,03 € ( Bl. 56 ff. d. A.). Diesen Sachverhalt teilten die Beteiligten zu 1. mit\n\nSchreiben ebenfalls vom 30.04. 2012 dem Notar mit ( Bl. 54 f. d.A.). \n\nDie Beteiligte  zu 2. erklärte daraufhin gegenüber den Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05. 2012 sich dazu bereit, den Kaufvertrag ohne\n\n                                                       7\n\nAnerkennung einer Rechtspflicht  rückabzuwickeln. Mit weiterem anwaltlichem\n\nSchreiben vom 13.06. 2012 kündigte die Beteiligte zu 2. gegenüber den Beteiligten\n\nzu 1. ihren Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht gezahlten Kaufpreises  an\n\n( Bl. 118 ff. , 121 ff. d. A. ).\n\nMit Schreiben vom 09.07. 2012 erklärte die Beteiligte zu 2. gegenüber dem Notar, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen zu wollen, weil die Beteiligten zu 1. trotz schriftlicher Mahnung die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erbracht hätten. Diesem Schreiben fügte die Beteiligte zu 2.                                                        \n\ndas anwaltliche Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 30. 04. 2012 bei,  in dem diese\n\ndie Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt hatten. Der Notar forderte die Beteiligten zu 1. unter dem 10.07. 2012 auf, ihm binnen einer Frist von 14 Tagen den Nachweis der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.\n\nSeitens der Beteiligten zu 1.  bestätigte Herr F1 dem Notar am 13.07.2012 te-lefonisch, die Beteiligten zu 1. hätten den Kaufpreis nicht bezahlt. Er vertrat die\n\nAuffassung, die Vormerkung dürfe nicht gelöscht werden, da der Kaufpreis mangels\n\nErfüllung nicht fällig geworden sei.\n\nDie Beteiligten zu 1. forderten sodann mit anwaltlichem Schreiben  den Notar unter dem 16.07. 2012 auf, bis zum 18.07. 2012 zu erklären, einen Antrag auf Löschung der Vormerkung nicht im Namen der Beteiligten zu 1. abzugeben. In diesem Schreiben widerriefen sie die Bewilligung der Löschung der Vormerkung. Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07. 2012 unterrichteten die Beteiligten zu 1. das\n\nAmtsgericht Bergisch Gladbach, Grundbuchamt, über den erklärten Widerruf der Bewilligung.   Die Beteiligte zu 2. legte dem Notar unter dem 17.07. 2012 eine an die Beteiligten zu 1. gerichtete Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag vor.\n\nDer Notar kündigte den Beteiligten zu 1. und 2. mit Vorbescheid vom 01.08. 2012\n\nan, beim Grundbuchamt die Löschung der zu Gunsten der Beteiligten zu 1. eingetragenen Vormerkung unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Kaufvertrages zu beantragen.\n\n                                                     8\n\nZur Begründung führte der Notar u. a. aus, die im Kaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen für die Löschung seien wegen des nicht gezahlten Kaufpreises gegeben. Der Nachweis der Kaufpreiszahlung sei auch nicht wegen der von den Beteiligten zu 1. behaupteten Nichtfälligkeit des Kaufpreises entbehrlich. Die\n\nBeteiligten zu 1. hätten eine Schlechterfüllung des Kaufvertrages vorgetragen,\n\naußerdem habe das Grundstück wegen der exklusiv vereinbarten, aber nicht\n\ngenehmigungsfähigen Zufahrt von der Straße nicht die vereinbarte Beschaffenheit.\n\nAuf das Vorliegen dieser behaupteten Mängel komme es jedoch nicht an, weil die                                                     \n\nBeteiligten zu 1. erklärt hätten, ihre geschuldete Leistung nicht mehr erbringen zu\n\nwollen. Es lägen übereinstimmende Erklärungen beider Seiten vor, den Kaufvertrag\n\nnicht mehr vollziehen zu wollen. Die im Kaufvertrag erteilte Löschungsbewilligung\n\nsei weiterhin wirksam, weil deren Widerruf nicht möglich sei. Das ihm im Kaufvertrag                                                       \n\neingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung übe er dahingehend aus, den Löschungsantrag zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Vorbescheides des Notars\n\nverwiesen (Bl. 95 ff. d. A.).\n\nDie Beteiligten zu 1. legten gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 02.08. 2012 zugegangenen Vorbescheid mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09. 2011 Beschwerde ein.\n\nDie Beteiligten zu 1. machen geltend, die Fälligkeit des Kaufpreises sei nicht gegeben und könne auch nicht eintreten, weil die Beteiligte zu 2. ihre Verpflichtung zur eigenständigen Erschließung des Kaufgrundstücks mit einer unmittelbaren Zuwegung an die Kreisstraße K 30 lastenfrei, d. h. ohne Eintragung einer Dienstbarkeit für die weiteren Grundstückseigentümer, nicht erfüllen könne.\n\nAuch die von den Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 30.04. 2012 geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der von der Beteiligten zu 2. mit Schreiben                                                  \n\nvom 16.07. 2012 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige den beurkundenden\n\n                                                       9\n\nNotar nicht zur Beantragung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormer-\n\nkung. Vielmehr müsse es den Beteiligten zu 1. möglich sein, bei Störung des Ver-\n\ntagsverhältnisses auf die Abwicklung Einfluss zu nehmen. Der Notar habe daher die  widerstreitenden Interessen nicht gegeneinander abgewogen, sondern seine im Vor-                                                  \n\nbescheid angekündigte Entscheidung ganz überwiegend auf das Interesse der Beteiligten zu 2. abgestellt. Eine Rückabwicklung des Vertrages könne nur unter vollständigem Ausgleich der den Beteiligten zu 1. entstandenen Schäden (15.655,03 € ) zuzüglich Anwaltskosten ( 5.048,46 € ) durch gerichtliche Entscheidung oder aber durch Parteieinigung erfolgen. Den Beteiligten zu 1. stehe insoweit gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu.\n\nDie Beteiligten zu 1. beantragen,\n\n         den Notar anzuweisen, die Löschung der zugunsten der Eheleute S1\n\n         und Annette F1 im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von\n\n         Olpe, Blatt 554, eingetragenen Vormerkung unter Vorlage einer beglaubigten\n\n         Ablichtung des Kaufvertrages bei dem zuständigen Grundbuchamt nicht\n\n         zu beantragen.\n\nDie Beteiligte zu 2. beantragt,\n\n         die Beschwerde zurückzuweisen.\n\nDie Beteiligte zu 2. macht geltend, die vertraglichen Voraussetzungen für die Löschung der Auflassungsvormerkung seien gegeben. Hinsichtlich der\n\nweiteren Einzelheiten zur Begründung ihres Vorbringens beruft sie sich auf die Ausführungen im Vorbescheid des Notars. Weiterhin trägt sie vor, mit Rück-\n\nabwicklung des Kaufvertrages entfalle die Grunderwerbsteuer, die Rechnungen\n\nder Architekten N2 und Partner vom 31. 12. 2011 und 27.07. 2012 seien\n\nnicht nachprüfbar.\n\nDer Notar hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 04.09.\n\n2012 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n                                                          10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird ergänzend\n\nauf den Akteninhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen vorgelegten weiteren Urkunden verwiesen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 15 Abs. 2 BNotO  i. V. mit den § 63 FamFG formgerecht und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n1.\n\nDie Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO ist ebenfalls statthaft, wenn der Notar ein\n\nHandeln angekündigt hat, das ihm von den Beschwerdeführern untersagt werden soll ( LG Frankfurt, DNotZ 1998,236 m. Anmerkung Meißner). Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO bezieht sich zwar nur auf eine „Verweigerung“ der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars, nicht auf die hier von den Beteiligten zu 1. begehrte Unterlassung der vom Notar angekündigten Tätigkeit. Denn der Notar wird vorlie-  gend bei der von ihm angekündigten Tätigkeit in Ausübung seines öffentlichen Amtes tätig, so dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den Beteiligten zu 1. über den Wortlaut des § 15 Abs. 2 BNotO hinaus ein effektiver Rechtsschutz für die von ihnen begehrte gerichtliche Überprüfung der angekündigten Amtstätigkeit des Notars zwingend gewährt werden muss.\n\nEntgegen dem Beschwerdevorbringen sind indes die vertraglichen Voraussetzungen für eine Löschung der Auflassungsvormerkung gemäß Abschnitt  V. Ziff. 3 des Kaufvertrages gegeben. Die Beteiligten zu 1. können demgegenüber vom beurkundenden Notar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, seinen ihnen angekündigten Antrag auf Löschung der zu  ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu unterlassen.\n\n                                                            11\n\n2.\n\nDie Herbeiführung der Löschung der Auflassungsvormerkung stellt sich als weitere pflichtgemäße Hilfstätigkeit des Notars zu der notariellen Beurkundung vom 28. 09. 2011 und damit als Urkundstätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 BNotO dar. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben den beurkundenden Notar in Abschnitt VI. Ziff. 5  auch damit beauftragt, den Löschungsauftrag zu stellen, wenn die hierfür vorab vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechende Bewilligung der Beteiligten zu 1. für die Löschung haben diese bereits in Abschnitt V. Ziff. 3. des Kaufvertrages unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen erteilt. \n\nDemzufolge ist auch der seitens der Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07. 2012 erklärte Widerruf der Bewilligung zur Löschung der Auflassungs-\n\nvormerkung unbeachtlich. Denn eine Eintragungsbewilligung wird wirksam und ist damit nicht mehr widerruflich, wenn ein Anspruch des Begünstigten oder eines\n\nDritten auf eine Ausfertigung der Urkunde besteht, die diese Bewilligung enthält\n\n( Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 139 ). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG hat der durch die erteilte Löschungsbewilligung begünstigte Veräußerer einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung des Kaufvertrages.\n\n3.\n\nDer Inhalt und der Umfang der Amtspflichten des beurkundenden Notars ergeben sich nach alledem aus den im Kaufvertrag enthaltenen und an ihn gerichteten Weisungen der Beteiligten zu 1. und 2., die der Notar streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrages liegende Umstände ankommt ( BGH, Urt. vom 10.02. 2000, IX ZR 41/99, DNotZ 2001, 856 ). In diesem Zusammenhang trifft den Notar insbesondere keine Amtsermittlungspflicht  ( § 26 FamFG ) sowie auch keine Pflicht zur Beweis- aufnahme ( § 29 FamFG ), um seinerseits die Wirksamkeit des Rücktritts zu prüfen.\n\nDemnach gehen die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckba-\n\n                                                      12\n\nren Ausfertigung einer Urkunde ( vgl. BayObLG, ZfIR 2004, 879 ff. und BayOblG, NJW-R 2000, 1663 ff. ) gestützten Erwägungen, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern nicht das Gegenteil feststehe, ebenso ins Leere, wie etwa die auf einer Entscheidung des OLG Köln                  ( RNotZ 2003, 268 ) beruhende weitere Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrages dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde ( so BGH, Beschl. vom 02.12. 2010, V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 ff. = juris Rdnr. 16 ).\n\nErforderlich und ausreichend nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ist demgegenüber, dass dem Notar die durch einen Rücktritt erfolgte Vertragsaufhe- bung seitens der Beteiligten nachzuweisen ist. Dementsprechend ist der Notar nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Rücktritts materiell-rechtlich im Einzelnen zu prüfen, wenn im notariellen Vertrag vorab die Voraussetzungen für den Löschungsantrag des Notars im Einzelnen bereits näher festgelegt sind ( BGH, a.a.O. Rdnr. 16 ).\n\n4.\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. haben in Abschnittt V. Ziff. 5 Absatz 2 des Kaufvertrages den beurkundenden Notar vorliegend ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde in jeder Weise getrennt oder eingeschränkt zu stellen und in gleicher Weise auch zurückzuziehen, ferner Erklärungen, Bewilligungen und Anträge zu ändern oder zu ergänzen.  Dabei hat der Notar bezüglich der Löschung der Vormerkung  die in Abschnitt V. Ziff. 3 des Kaufvertrages näher bestimmten  Voraussetzungen streng zu beachten, die entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der gebotenen Auslegung der Urkunde gemäß §§ 133, 157 BGB  nicht insgesamt kumulativ, sondern lediglich im Sinne der vom Notar im Vorbescheid zutreffend vorgenommenen Auslegung vorliegen müssen. Die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Notars ist insgesamt nicht zu beanstanden.\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Notar im Vorbescheid  zunächst zutreffend darauf\n\nabgestellt, dass der ihm erteilte Auftrag in Abschnitt V. Ziff. 3 unter Verwendung\n\n                                                          13\n\ndes Wortes „darf“ dahingehend auszulegen ist, er sei zur Stellung des Löschungsan-\n\ntrages auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht verpflichtet, d. h. er habe\n\npflichtgemäß die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er zum einen zutreffend berücksichtigt, dass insbesondere in einem Grundstücks-\n\nkaufvertrag als Verbrauchervertrag ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Veräußerers nicht verkürzt werden darf                 ( Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 952).\n\nZum anderen hat der Notar ebenso zutreffend berücksichtigt, er sei gehalten, eine                                                          \n\nGefährdung des Veräußerers zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass im Fall der                                                             \n\nRückabwicklung des Kaufvertrages der Kaufgegenstand bei dem Bestehenbleiben der Vormerkung des Erwerbers im Grundbuch für den Veräußerer faktisch unver- käuflich ist ( BGH, NJW 1988, 143, 1144 ).  Seine Abwägungsentscheidung, der Stellung des Löschungsantrages den Vorzug zu geben, ist hier seitens der Kammer aus den nachfolgenden weiteren Gründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden und daher im Ergebnis ermessensfehlerfrei.  \n\nVorliegend haben die Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04. 2012 gegenüber der Beteiligten zu 2. den Rücktritt wegen der rechtlich nicht möglichen  Durchführung der vereinbarten Regelungen im Kaufvertrag betreffend die Zuwegung verlangt und dem Notar hiervon mit Scheiben ebenfalls vom 30.04. 2012 Kenntnis gegeben. Die Beteiligte zu  2.  ihrerseits hat unstreitig gegenüber dem Notar unter dem 19.07. 2012 erklärt, dass auch sie den Kaufvertrag nicht mehr durchführen wolle, weil die Beteiligten zu 1. den Kaufpreis nicht gezahlt hätten. Dementsprechend wollen übereinstimmend beide Vertragsparteien den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen mit der Folge, dass die zu Gunsten der Beteiligten zu 1. eingetragene Auflassungs-  vormerkung nicht mehr dem beiderseits vertraglich verfolgten Zweck erfüllen kann, den Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Übertragung des Eigentums ( §§ 873, 929 BGB ) zu deren Gunsten im Grundbuch künftig auch gegen Zwischeneintragungen zu sichern.\n\n                                                            14\n\nHiernach sind die in Abschnitt V. Ziff. 3 des Kaufvertrages benannten Voraussetzun- gen der nachgewiesenen Nichterfüllung des Kaufpreisanspruchs seitens der Erwer- ber sowie der Erklärung des Veräußerers, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen zu wollen, kumulativ erfüllt. Denn auch die Beteiligten zu 1. haben nach den von ihnen aufgrund anwaltlicher Beratung abgegebenen Erklärungen kein Interesse mehr an einer weiteren Durchführung des Kaufvertrages nebst Übereignung des Kaufge- genstandes mit Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch und zwar nunmehr verbunden mit einer Modifizierung der Erschließung gemäß der Anforde-\n\nrung des Rheinisch-Bergischen Kreises durch eine gemeinsame Grundstückszufahrt mit einem weiteren Grundstücksnachbarn und der Eintragung entsprechender  Dienstbarkeiten auf dem Kaufgrundstück.\n\nBei einer solchen Fallkonstellation handelt der Notar ersichtlich ermessensfehlerfrei, wenn er, wie hier der Urkundsnotar, seine Entscheidung maßgeblich darauf stützt, eine Vermögensgefährdung des Veräußerers zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass trotz  der beiderseits gewollten Rückabwicklung des Kaufvertrages der Kaufgegenstand bei dem Bestehenbleiben der Vormerkung des Erwerbers im Grundbuch für den Verkäufer zwischenzeitlich praktisch unverkäuflich wäre. In diesem Zusammenhang hat der Urkundsnotar ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Beteiligten zu 1. bisher unstreitig keinerlei Zahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis an die Beteiligte zu 2. erbracht haben und diese auch künftig keine Zahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis mehr beabsichtigen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1988, 1143, 1144). \n\n5.\n\nEine rechtliche abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere daher auch nicht  daraus, dass die Beteiligten zu 1. sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen der von ihnen gegen die Beteiligte zu 2. geltend gemachten sekundären Schadensersatzansprüche, hier wegen frustrierter Aufwendungen, in Höhe von € 15.655,03 zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von € 5.048,46 € berufen haben.\n\n                                                      15\n\nDas Bestehen oder Nichtbestehen der vorgenannten sekundären Schadensersatz- ansprüche seitens der Beteiligten zu 1. einschließlich der Frage eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Beteiligten zu 2. kann nach der vorge- nannten Rechtsprechung des BGH eine rechtliche Relevanz nur in einem etwaigen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. haben. Der beurkundende Notar kann über diese streitigen Ansprüche nicht im vorliegenden Verfahren gemäß § 15 BNotO mitentscheiden. Demzufolge bezieht sich auch das Kommentarzitat im Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. zum dort angeführ- ten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB betreffend den Anspruch auf die Einwilligung in die Löschung einer Auflassungsvormerkung konkret auf ein streitiges Erkenntnisverfahren, nicht indes auf ein Beschwerdeverfahren gemäß § 15 BNotO             ( vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB , 71. Aufl. 2012, § 273 Rdnr. 2 mit Hinweis auf RGZ 163,62 ; vgl. ferner BGH, ZIP 2003, 1406 ff. ; ebenso MünchKomm/Krüger, BGB, Schuldrecht  Allgemeiner Teil, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 85 ).\n\nEbenfalls zur Entscheidung in einem etwaigen künftigen Erkenntnisverfahren gehört die noch gegebenenfalls näher zu klärende Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbe- stehen des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB, ob den Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 1. kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- bzw. Rechtsmangels des verkauften Grundstücks gemäß den              §§ 434, 435 BGB, aufgrund der straßenrechtlich nicht genehmigten unmittelbaren Zufahrt an die Kreisstraße  K 30 zustehen oder nicht.\n\nDiese rechtliche Vorfrage, bei der möglicherweise unter anderem auch über weitere in Betracht kommende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen der Beteiligten zu 1.\n\nsowie gegebenenfalls auch Ansprüche der Beteiligten zu 2. gegen die Beteiligten zu 2. zu befinden sein dürfte, kann und darf vorliegend verfahrensrechtlich der Notar nicht entscheiden und zwar auch nicht etwa im Rahmen seiner Ermessensausübung. Denn die hier im Verfahren gemäß § 15 BNotO allein für die Entscheidung über die\n\n                                                          16\n\nAmtstätigkeit des Notars gerichtlich zuständige Beschwerdekammer des Landge- richts ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht befugt, diese rechtlichen Vorfragen für\n\ndie Beteiligten zu 1. und 2. zu klären und rechtsverbindlich zu entscheiden. Ebenso gilt dies für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung der von den Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 2. geltend gemachten sekundären Schadensersatzansprüche der Höhe nach.\n\nAll dies bedarf noch eines streitentscheidenden Gerichtsverfahrens bei der hierfür zuständigen Zivilkammer des Landgerichts mit einer ebenfalls möglichen Über- prüfung der dortigen Entscheidung in der Berufungsinstanz durch das Oberlandes- gericht, wenn sich die Beteiligten zu 1. und 2. hierüber nicht künftig außergerichtlich einigen sollten.\n\n6.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 2 Nr. 2, 84 FamFG.\n\nDie Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war nicht zuzulassen, da die Rechtssache\n\nkeine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts nicht erfordert.\n\nBeschwerdewert:  Bis 22.000 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2013-01-11/11-t-120-12","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2013-01-11/11-t-120-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:09.781936+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2013-01-11/11-t-120-12","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"11. 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