{"status":"available","doknr":"OLD229435","ecli":"ECLI:DE:LGK:2010:1028.31O76.10.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-10-28","aktenzeichen":"31 O 76/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil der Kammer vom 06.05.2010 (31 O 76/10) wird mit Ausnahme des Kostenpunkts, in dem\nes aufgehoben wird, mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem\nUrteil richtet.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits insgesamt, mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, welche\ndem Kläger auferlegt werden, trägt die Beklagte.\n\nDie Vollstreckung aus dem Tenor zu Ziffer I. des Versäumnisurteils der Kammer vom 06.05.2010 darf nur gegen\nSicherheitsleistung fortgesetzt werden. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem\nTenor zu I. 1. des Versäumnisurteils 17.000 €, aus dem Tenor zu I. 2. des Versäumnisurteils 3.500\n€,\n\nDieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch\nnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen,\ndie Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,\nwenn nicht der Klä-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 verbraucher- und\nsozialorientierter Organisationen. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG\neingetragen. Die Beklagte bietet u.a. unter der Internetadresse \"www.anonym1.com\" Flüge an.\n\n3\n\nIm Rahmen der Kategorie \"FAQ\" auf der Internetseite der Beklagten heißt es zur Frage \"Welche\nMöglichkeiten habe ich, wenn ich meinen Flug nicht antreten kann?\" u.a.:\n\n4\n\n\"Stornierung\n\n5\n\n(…)\n\n6\n\nReguläre Anonym1 Flugtickets sind (…) nicht stornierbar. Unter Umständen können die von uns\nersparten Steuern und Gebühren* zurückerstattet werden. (…)\n\n7\n\nZur Bearbeitung Ihrer Anfrage bitten wir Sie, das dazugehörige Antragsformular vollständige\nauszufüllen. Das Formular können Sie ausschließlich postalisch an folgende Adresse senden:\n\n8\n\n(…)\"\n\n9\n\nEin Klick auf den Link \"Antragsformular\" öffnet sodann ein pdf-Dokument mit insgesamt 9 DIN-A4-Seiten\nmit bordeaux-roter Hintergrundfarbe, auf dessen erster Seite es heißt:\n\n10\n\n\"(…) Im Anschluss senden Sie den komplett ausgefüllten Antrag mit Ihren vollständigen\nReiseunterlagen im Original an (…). Die Anschrift finden Sie unter www.anonym1.com. Wir empfehlen Ihnen den Versand\nper Einschreiben und Rückschein.\n\n11\n\nHinweise zur korrekten Erfassung und Bearbeitung des Formulars\n\n12\n\n(…)\n\n13\n\nWir können ausschließlich solche Anträge bearbeiten, die vollständig und pro Fluggast\nausgefüllt sind. (…) Der Antrag ist von jedem Fluggast für seine jeweilige Flugstrecke vollständig\nauszufüllen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen alle Angaben von sämtlichen gereisten Fluggästen mit\nder jeweiligen Unterschrift (…) bestätigt werden. Die Seiten des ausgefüllten Formulars dürfen nicht\ngeknickt werden, (…)\"\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 und das im nachstehend wiedergegebenen Versäumnisurteil\nunter I. 1. eingeblendete Antragsformular Bezug genommen.\n\n15\n\nFerner heißt es in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten unter Ziffer 10.3\n\"Rückabwicklungspauschale\":\n\n16\n\n\"Sind Sie für einen Umstand, auf Grund dessen Ihre vertragsmäßige Beförderung unmöglich\ngeworden ist und wir von unserer Leistungspflicht befreit sind (§ 275 BGB), allein oder weit überwiegend\nverantwortlich oder tritt dieser von uns nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt ein, in welchem Sie im Verzug\nder Annahme sind, so behalten wir unseren Anspruch auf das Beförderungsentgelt, müssen uns jedoch ersparte\nAufwendungen oder die anderweitige Verwendung unserer Leistung anrechnen lassen (§ 326 BGB). Der uns mit der\nRückabwicklung verbundene Mehraufwand wird bei der Berechnung der Ihnen aus diesem Grunde zustehenden Erstattung mit\neiner Pauschale in Höhe von 5,50 € pro Person und Strecke in Ansatz gebracht, es sei denn, Sie weisen uns nach,\ndass uns durch die Rückabwicklung kein oder nur ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.\"\n\n17\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass der Gesamtbetrag der Rückerstattung im Stornierungsfall\nregelmäßig nicht über 20,00 € liegt, weil nur Steuern und Gebühren, nicht aber der eigentliche\nFlugpreis erstattet werden.\n\n18\n\nDer Kläger mahnte die Beklagte unter dem 21.07.2009 ab. Seine der Beklagten am 16.11.2009 zugestellte Klage hat er\nbeim Landgericht Dortmund erhoben, das sich mit Beschluss vom 09.02.2010 für örtlich unzuständig erklärt\nund den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen hat.\n\n19\n\nAuf Antrag des Klägers hat die Kammer am 06.05.2010 das nachstehend wiedergegebene Versäumnisurteil\nverkündet, nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen war:\n\n20\n\n31 O 76/10\n\n21\n\nVerkündet am 06.05.2010 XXXXXX Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\n22\n\nLandgericht Köln\n\n23\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n24\n\nVersäumnisurteil\n\n25\n\nhat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 06.05.2010 durch den\nVorsitzenden Richter am Landgericht XXXX, den Richter XXXX und den Richter am Landgericht XXXX für Recht erkannt:\n\n26\n\nI.\n\n27\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, \n\n28\n\n1.\n\n29\n\nim Rahmen geschäftlicher Handlungen die Erstattung von Zahlungen der Verbraucher wegen der Ersparnis von\nAufwendungen, weil der Verbraucher einen gebuchten Flug nicht angetreten hat, davon abhängig zu machen, dass der\nVerbraucher ein Formular, das die Beklagte auf ihrem Telemediendienst bereit hält und das wie der dem Antrag\nbeigefügten Ausdruck gestaltet ist, vollständig ausfüllt und an die Beklagte \"in ungeknicktem\"\nZustand zurück sendet und in dem u. a. Angaben über alle mitreisenden Passagiere zu machen sind und das gesondert\nvon allen mitreisenden Passagieren zu unterzeichnen ist,\n\n30\n\nwie nachstehend wiedergegeben:\n\n31\n\n(Es folgt eine mehrseitige Darstellung)- nur in Orignalentscheidung vorhanden\n\n32\n\n2.\n\n33\n\nnachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern\neinzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.\nApril 1977, zu berufen:\n\n34\n\n(10.3 Rückabwicklungspauschale)\n\n35\n\nSind Sie für einen Umstand, auf Grund dessen Ihre vertragsmäßige Beförderung unmöglich geworden\nist und wir von unserer Leistungspflicht befreit sind (§ 275 BGB), allein oder weit überwiegend verantwortlich\noder tritt dieser von uns nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt ein, in welchem Sie im Verzug der Annahme sind,\nso behalten wir unseren Anspruch auf das Beförderungsentgelt, müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen oder die\nanderweitige Verwendung unserer Leistung anrechnen lassen (§ 326 BGB). Der uns mit der Rückabwicklung verbundene\nMehraufwand wird bei der Berechnung der Ihnen aus diesem Grunde zustehenden Erstattung mit einer Pauschale in Höhe von\n5,50 € pro Person und Strecke in Ansatz gebracht, es sei denn, Sie weisen uns nach, dass uns durch die\nRückabwicklung kein oder nur ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 zu zahlen.\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n40\n\nIV.\n\n41\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n42\n\nDas Versäumnisurteil ist der Beklagten am 28.05.2010 zugestellt worden.\n\n43\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die Erstattung von Steuern und Gebühren von der Verwendung\ndes Formulars abhängig mache, verstoße aufgrund des hohen Lästigkeitsfaktors und angesichts der geringen\nErstattungsbeträge gegen § 4 Nr. 1 UWG. Sie verweist insbesondere auf den Medienbruch zwischen Buchung im Internet\nund einem Papierformular, die Kosten des Ausdrucks und die umfangreichen geforderten Angaben, die für die Abwicklung\nnicht benötigt würden. Ziffer 10.3 der ABB der Beklagten verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil\ndie Beklagte eine Aufwandsentschädigung dafür verlange, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Falle\nder Unmöglichkeit nachkommt.\n\n44\n\nDer Kläger beantragt,\n\n45\n\n- wie erkannt -\n\n46\n\nDie Beklagte, die mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.06.2010 gegen das Versäumnisurteil\nvom 06.05.2010 Einspruch eingelegt hat, beantragt,\n\n47\n\ndie Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.\n\n48\n\nSie behauptet, sie mache die Verwendung des Formulars nicht zur Voraussetzung für die Erstattung von Steuern und\nGebühren. Tatsächlich würde das Formular nur in ca. der Hälfte aller Erstattungsfälle verwendet.\nDie verlangten Angaben seien erforderlich, insbesondere diene das Erfordernis einer Unterschrift aller Mitreisenden der\nRechtssicherheit. Die Pauschale gemäß Ziffer 10.3 der ABB decke lediglich den Mehraufwand für die\nRückabwicklung ab, was die Beklagte im Einzelnen ausführt.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe\n\n51\n\nDer zulässige, insbesondere form- und fristgerechte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist\nbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des\nRückerstattungsformulars und von Ziffer 10.3 der ABB sowie der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.\n\n52\n\nI. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Rückerstattungsformulars durch die Beklagte folgt aus\n§§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG.\n\n53\n\n1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKlaG.\n\n54\n\n2. Die Verwendung des Rückerstattungsformulars durch die Beklagte verstößt in der konkreten Verletzungsform\ngegen § 4 Nr. 1 UWG. Sie beeinträchtigt die Freiheit des Verbrauchers, sich für die Geltendmachung eines\netwaigen Rückerstattungsanspruchs nach einer Flugstornierung zu entscheiden, in unangemessener, unsachlicher Weise.\n\n55\n\nEine unangemessene, unsachliche Einflussnahme im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG ist u.a. anzunehmen, wenn ein Unternehmer\nversucht, seinen Vertragspartner von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten, indem er die Mittel der\nBelästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung einsetzt und diese geeignet sind, die\nEntscheidungsfreiheit des Vertragspartners erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,\nwenn der Unternehmer belastende, unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art aufstellt\n(Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 1.216 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n56\n\na) Für diese Beurteilung ist ohne Belang, ob die Beklagte eine Rückerstattung tatsächlich von der\nVerwendung des Formulars abhängig macht. Entscheidend ist, dass der informierte Durchschnittsverbraucher angesichts\nder Formulierungen auf der Internetseite und der ersten Seite des Formulars davon ausgehen wird, dass er das Formular\nverwenden muss. Dass nach dermVortrag der Beklagten 50% der Rückerstattungsanträge ohne Verwendung des Formulars\ngestellt werden, spricht nicht gegen ein derartiges Verbraucherverständnis, sondern kann ebenso darauf beruhen, dass\neine Vielzahl der Verbraucher sich gar nicht erst die Mühe macht, in den FAQ der Beklagten nach den\nRückerstattungsbedingungen zu suchen, sondern sich, ohne sich weiter zu informieren, unmittelbar an die Beklagte\nwendet.\n\n57\n\nb) Bei dem von der Beklagten verwendeten Formular kommt eine Vielzahl von Umständen zusammen, die jedenfalls in\nihrer Summe dazu führen, dass die \"Bitte\", das Formular zu verwenden, ein belastendes,\nunverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der sein Recht auf Rückerstattung von Steuern\nund Gebühren wahrnehmen will, darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es regelmäßig\num die Erstattung relativ geringer Beträge geht, so dass die Schwelle für den Verbraucher, sich von der\nGeltendmachung seiner Ansprüche abhalten zu lassen, niedrig ist. Im Einzelnen:\n\n58\n\naa) Das Formular stellt für den Verbraucher einen Medienbruch dar, der mit erhöhtem Aufwand verbunden ist.\nDie Beklagte wickelt, was gerichtsbekannt ist, einen großen Teil ihres Geschäfts online ab. Dies gilt für\nBuchungen, Umbuchungen und Zusatzleistungen. Will der Kunde dagegen einen Erstattungsanspruch geltend machen, erwartet die\nBeklagte von ihm die Verwendung eines Papierformulars, das er ausdrucken, von Hand ausfüllen und per Post an eine\nAnschrift versenden muss, die im Formular selbst nicht angegeben ist.\n\n59\n\nbb) Eine weiteren erheblichen Lästigkeitsfaktor stellt die Gestaltung des Formulars selbst dar. Der Umfang des\nFormulars und vor allem der durchgehend farbige Hintergrund bringt bei der Verwendung üblicher Tintenstrahldrucker\naus dem Consumer-Bereich erhebliche Druckkosten mit sich, wobei zu berücksichtigen ist, dass von den neun Seiten des\npdf-Dokuments vier für jeden mitgereisten Fluggast auszudrucken und auszufüllen sind. Weder der farbige\nHintergrund noch der Seitenumfang, der im Wesentlichen auf einem äußerst großzügigen Layout und der\nVerwendung eines zweisprachigen Formulars beruht, sind durch sachliche Erwägungen begründbar.\n\n60\n\ncc) In dem Formular werden vom Verbraucher zahlreiche Angaben gefordert, deren Erforderlichkeit sich auch unter\nBerücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht erschließt:\n\n61\n\n- Die Angabe der mitgereisten Passagiere kann allenfalls insoweit erforderlich sein, als die Erstattung für mehrere\nPersonen beantragt wird. Das Formular verlangt diese Angabe aber auch für den Fall, dass nur eine von mehreren\nPersonen, für die gemeinsam gebucht worden ist, den Flug nicht angetreten hat bzw. eine Erstattung beantragt.\n\n62\n\n- Bis ins Detail gehende Angaben zur Person jedes Fluggastes und zu den Daten von Hin- und Rückflug nebst Zahl der\nGepäckstücke und Sitzplatznummer sind angesichts des Umstandes, dass diese Angaben der Beklagten aufgrund der\nangegebenen Buchungsnummer und der mitzusendenden Original-Reiseunterlagen bereits bekannt sind, nicht erforderlich.\n\n63\n\nSchließlich soll das Formular von jedem Fluggast unterschrieben werden, was allenfalls dann Sinn ergibt, wenn die\nErstattung für mehrere Personen gemeinsam beantragt wird, indes im Formular ohne Einschränkung verlangt wird.\nDies stellt insbesondere Mitglieder einer Reisegruppe, die möglicherweise über ganz Deutschland verteilt sein\nkönnen, vor besondere Probleme, weil sie das Formular per Post untereinander weiterreichen müssten.\n\n64\n\ndd) Mit weiteren Kosten und Mühen für den Verbraucher ist es sodann verbunden, dass er das Formular nicht\nknicken darf, also in einem entsprechend großem, möglichst verstärktem Umschlag mit erhöhten Portokosten\nversenden muss, wobei die Beklagte ihm auch noch nahe legt, das Formular per Einschreiben mit Rückschein zu\n versenden.\n\n65\n\nee) Befolgt der Verbraucher sämtliche Anweisungen bzw. \"Empfehlungen\" ist er nach alledem schon im Fall\neines Einzelreisenden nicht nur geraume Zeit mit dem Ausfüllen des Antrags beschäftigt, sondern sieht sich Druck-\nund Portokosten – ein Einschreiben mit Rückschein im DIN-A4-Format im Bereich der Deutschen Post AG kostet\nbereits 5,30 € - ausgesetzt, die in vielen Fällen die mögliche Rückerstattung aufzehren werden, was\num so mehr gilt, als die Beklagte – wenn auch in der konkreten Form unzulässig, wie noch auszuführen sein\nwird – eine Bearbeitungsgebühr von 5,50 € verlangt. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, an der\nVerwendung eines Papierformulars in der konkreten Ausgestaltung ist dagegen nicht erkennbar. Dass insbesondere für die\nRückerstattung eines minimalen Betrages aus Gründen der Rechtssicherheit ein unterschriebenes Papierformular\nerforderlich sein soll, während die Beklagte keinerlei Bedenken hat, Kunden sämtliche Leistungen online ohne\nsichere Identifikation buchen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit bei der Rückerstattung für mehrere\nReisende die Unterschriften sämtlicher Passagiere dazu dienen soll, Unklarheiten hinsichtlich der Anspruchsberechtigung\ndes Antragstellers zu vermeiden, wäre es der Beklagten unbenommen, für eben diese Fälle ein besonderes\nFormular bereit zu halten.\n\n66\n\nII. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung von Ziffer 10.3 der ABB der Beklagten gegenüber\nVerbrauchern ergibt sich aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n67\n\n1. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus § 1 UKlaG befugt, §§ 3\nAbs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG.\n\n68\n\n2. Die Regelung in Ziffer 10.3 der ABB, wonach der Beklagten im Falle der Rückerstattung von Steuern und\nGebühren eine Bearbeitungsgebühr von pauschal 5,50 € pro Person und Strecke zusteht, wenn der Kunde nicht\nnachweist, dass der mit der Rückabwicklung verbundene Mehraufwand wesentlich geringer ist, verstößt gegen\n§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n69\n\nEs entspricht zwar den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass bei der Berechnung der Vorteile, die der Schuldner\nsich nach § 326 Abs. 2 BGB auf die Gegenleistung anrechnen lassen muss, auch ein mit der Abwicklung verbundender\nZusatzaufwand zu berücksichtigen ist. Vorliegend entsteht der Zusatzaufwand aber allein dadurch, dass die Beklagte\nentgegen § 641 BGB von ihren Kunden die Zahlung der Vergütung in Vorleistung verlangt. Diese Abweichung von\nder gesetzlichen Regelung zum Nachteil des Kunden ist zwar zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass die\nBeklagte dem Kunden auch noch die daraus resultierenden Kosten einer Rückabwicklung auferlegt. Hätte der Kunde\ndie Vergütung erst im Nachhinein zu zahlen, wäre eine mit zusätzlichen Kosten der Beklagten verbundene\nRückabwicklung gar nicht erforderlich, die Beklagte könnte dem Kunden von vorn herein nur die reinen Flugkosten\nohne die nicht angefallenen Steuern und Gebühren in Rechnung stellen.\n\n70\n\nIII. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UKlaG.\n\n71\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n72\n\nStreitwert: 18.000 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2010-10-28/31-o-76-10","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2010-10-28/31-o-76-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229435","retrieved":"2026-07-09 01:50:20.644826+00:00"}}