{"status":"available","doknr":"OLD230104","ecli":"ECLI:DE:LGK:2010:0511.29T52.10.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2010-05-11","aktenzeichen":"29 T 52/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 23.2.2010 – 143 C 159/08 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:\n\nAuf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kerpen vom 12.11.2008 – 143 C 159/08- sind von der Klägerin 20,00 € an den Beklagten zu erstatten.\n\nIm Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 93% und die Klägerin zu 7%.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Klägerin hatte mit Klageschrift vom 30.4.2008 die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle gegen den Beklagten beantragt. Nach Hinweis des Gerichtes und vor Durchführung eines Verhandlungstermins nahm die Klägerin die Klage zurück. Mit Beschluss vom 12.11.2008 wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.\n\n 4\n\nDer Beklagte verlangte mit Schreiben vom 12.12.2008 (Bl.73) die Festsetzung von Kosten in Höhe von 270,16 €, zu den Einzelheiten wird Bezug genommen. \n\n 5\n\nMit Beschluss vom 23.2.2010 lehnte das Amtsgericht Kerpen die Festsetzung der Kosten ab. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\n 6\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 7\n\nII.\n\n 8\n\nDie gem. §§ 104 Abs.3, Satz 1, 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg.\n\n 9\n\nDer Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale für Post- und Telefonkosten in Höhe von 20,00 €.\n\n 10\n\nDie Porto- und Telefonkosten, die einer Partei unmittelbar durch die Prozessführung entstanden sind, gehören zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinn von § 91 ZPO. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist im Hinblick auf den in der Akte vorliegenden Schriftverkehr nach Auffassung des Gerichtes nicht zu beanstanden.\n\n 11\n\nIm Übrigen hat das Amtsgericht Kerpen die Festsetzung der von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für Verdienstausfall und Fahrtkosten mit zutreffender Begründung abgelehnt.\n\n 12\n\nDer von dem Beklagten geltend gemachte Verdienstausfall für Fahrten zum Insolvenzverwalter ist nicht erstattungsfähig nach § 91 ZPO. Verdienstausfall, der im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen zum Prozess steht, hier Fahrten zum Insolvenzverwalter zur Beratung/Besprechung stellt keinen erstattungsfähigen Aufwand für die Partei dar (vgl.Zöller-Herget, § 91 Rn.13 – allgemeiner Prozessaufwand -).\n\n 13\n\nGleiches gilt für die von dem Beklagten geltend gemachten Reisekosten, da sie nicht für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermin entstanden sind (vgl.Zöller-Herget, § 91 Rn.13- Reisekosten-).\n\n 14\n\nAnhaltspunkte für eine Mehrwertsteuerpflicht des Beklagten bestehen ebenfalls nicht. \n\n 15\n\nSoweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.4.2010 darauf hinweist, dass der Klagerücknahme nur unter Voraussetzung der Kostenerstattung zugestimmt worden sei, führt dieser Einwand zu keiner abweichenden Entscheidung. Auch im Rahmen der von dem Amtsgericht Kerpen angeordneten Kostenerstattung sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die nach § 91 ZPO als erstattungsfähig gelten. Eine Erstattung jeglicher Kosten sieht die Regelung in § 91 ZPO nicht vor.\n\n 16\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 17\n\nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist aus § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO begründet.\n\n 18\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 270,16 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/230104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2010-05-11/29-t-52-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/230104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/230104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2010-05-11/29-t-52-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/230104","retrieved":"2026-07-09 01:51:12.165412+00:00"}}