{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:1008.31O247.09.00","court":"Landgericht Köln","senate":"31. Zivilkammer","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"31 O 247/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 30.09.2009:              20.000,00 EUR\n\ndanach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten\n\nGründe:\n\nDie Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht anerkannt, indem sie die zur Erledigung führende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Im Gegenteil: Sie hat diese Erklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben.\n\nDie Klage war auch nicht schon deshalb ohne weiteres begründet, weil die streitgegenständliche Rabattstaffel sich ausschließlich am Umsatz mit dem einzelnen Händler orientierte (§ 6 Abs. 1 S. 2 BuchPrG). Die Klägerinnen übersehen, dass bereits der Grundrabatt von 20% allen Buchhändlern unabhängig vom Umsatz gewährt wird.\n\nDie Klägerinnen haben aber einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 BuchPrG und damit einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 BuchPrG schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen. Sie haben anhand einer betriebswirtschaftlichen Untersuchung ihres eigenen Geschäfts mit der Beklagten ausführlich dargelegt, dass die von der Beklagten gewährten Rabatte die Wettbewerbsfähigkeit eines mittelgroßen (Schul-)Buchhändlers in Frage stellten, weil sie nicht ausreichten, um die Kosten des Vertriebs der Bücher der Beklagten zu decken.\n\nDiesem Vortrag ist die Beklagte indessen mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2009 substanziiert entgegen getreten, indem sie Umstände vorgetragen hat, welche die Beklagte unberücksichtigt gelassen habe und darüber hinaus einzelne Aspekte der betriebswirtschaftlichen Betrachtung in Zweifel gezogen hat.\n\nVon daher wäre die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang abhängig gewesen, was im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zur Kostenaufhebung führt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-10-08/31-o-247-09","cited_norms":[{"jurabk":"BuchPrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"BuchPrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-10-08/31-o-247-09","retrieved":"2026-10-28 15:56:30.610346+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2009-10-08/31-o-247-09","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"31. Zivilkammer","date":"2009-10-08","dockets":["31 O 247/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:1008.31O247.09.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:1008.31O247.09.00"},"cite_as":"LG Köln, Beschluss vom 08.10.2009 – 31 O 247/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-10-08/31-o-247-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 30.09.2009:              20.000,00 EUR\n\ndanach:              Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BuchPrG/6","law":"BuchPrG","abbreviation":"BuchPrG","ref":"6","label":"§ 6 BuchPrG","mentions":2},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"BuchPrG/9","law":"BuchPrG","abbreviation":"BuchPrG","ref":"9","label":"§ 9 BuchPrG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:56:30.610346+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}