{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0925.4O146.08.00","court":"Landgericht Köln","senate":"4. Zivilkammer","decided":"2009-09-25","aktenzeichen":"4 O 146/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nTatbestand\n\n \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Hauses Q-Straße. 9, die Beklagte des Hauses Q-Straße. 11 in Köln.\n\n \n\nAm 18.04.2007 kam es im Hause der Beklagten zu einem Rohrbruch, der sodann beseitigt wurde. Im Anschluss daran kam es in der Küche des Hauses der Klägerin zu einer durchfeuchteten Wand. Daran wurden Trocknungsmaßnahmen auf Kosten des Gebäudeversicherers der Klägerin durchgeführt. Es verblieb eine Restfeuchte. Die Klägerin holte daraufhin einen Kostenvoranschlag über 8.695,34 € brutto ein, der zur Beseitigung der Restfeuchte die Anbringung von Dichtungssschlämmen und Injizierung von Spezialparaffin vorsah.\n\n \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2007 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.10.2007, zur Zahlung dieses Betrages sowie der außergerichtlichen Anwaltskosten aufgefordert.\n\n \n\nDie Klägerin behauptet, dass der Feuchtigkeitsschaden durch einen mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten verursacht worden sei. Zur Beseitigung der Restfeuchte seien die im Kostenvoranschlag angegebenen Maßnahmen erforderlich.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 8.695,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.\n\n \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2007 zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nSie behauptet, dass die feuchte Küchenwandstelle auf einer mangelhaften Außenwandisolierung am Haus der Klägerin beruhen würde. Die Maßnahmen gemäß Kostenvoranschlag seien im übrigen nicht notwendig.\n\n \n\nEs wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.08.2008 (Bl. 36-37 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 18.02.2009 (Bl. 65-99 d. A.)\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe\n\n \n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n \n\n1)\n\n \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB bezüglich der Kosten für eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie einer Injizierung von Spezialparaffin.\n\n \n\nDie Klägerin ist bezüglich ihrer Behauptung, dass die durchfeuchtete Küchenwand kausal durch den Rohrbruch im Haus der Beklagten verursacht wurde und eine Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie eine Injizierung von Spezialparaffin zur Beseitigung erforderlich seien, beweisfällig geblieben.\n\n \n\nNach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liegt die Ursache für die durchfeuchtete Küchenwand nicht in einem mangelhaften Terrassenwandanschluss am Haus der Beklagten, sondern einerseits in einer fehlenden Abdichtung am Haus der Klägerin selbst und andererseits an einem nicht ordnungsgemäßen Entwässerungssystem am Haus der Beklagten. Zur Beseitigung des Schadens sind eine Abdichtung der Außenwand am Haus der Klägerin einerseits und eine ordnungsgemäße Entwässerung des Hauses der Beklagten andererseits erforderlich.\n\n \n\nDie von der Klägerin verlangten Kosten für die Maßnahmen der Anbringung von Dichtungsschlämmen sowie der Injizierung von Spezialparaffin stellen danach jedoch keinen kausalen Schaden dar. Diese stellen reine Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Klägerin dar, für welche diese selbst verantwortlich ist, da die Klägerin als Eigentümerin alleine für eine ordnungsgemäße Abdichtung ihres Hauses sorgen muss. Soweit sie aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen von der Beklagten die Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung verlangen könnte, hat sie dies mit der Klage jedoch nicht geltend gemacht und ist daher nicht Streitgegenstand.\n\n \n\n2)\n\n \n\nDa der Klägerin bereits in der Hauptsache der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, steht ihr auch kein Anspruch wegen der diesbezüglich angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu.\n\n \n\n3)\n\n \n\nDie prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n \n\nStreitwert: 8.695,34 €","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-09-25/4-o-146-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-09-25/4-o-146-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:29.566629+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2009-09-25/4-o-146-08","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"4. Zivilkammer","date":"2009-09-25","dockets":["4 O 146/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0925.4O146.08.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0925.4O146.08.00"},"cite_as":"LG Köln, Urteil vom 25.09.2009 – 4 O 146/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-09-25/4-o-146-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:56:29.566629+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}