{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0724.82O10.08.00","court":"Landgericht Köln","senate":"2. Kammer für Handelsssachen","decided":"2009-07-24","aktenzeichen":"82 O 10/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26 werden als unzulässig\nverworfen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1, auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007\nauf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses Aktien zu EUR 5,65 pro Aktie der\nAntragsgegnerin zu 2 zu erwerben, frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über\nden zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der\nHauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses geschuldete angemessene Abfindung von EUR\n5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. April 2008\nzu verzinsen ist.\n\nDie weiteren Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des\nVertreters der außenstehenden Aktionäre. \n\nDie Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der A\nntragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26.\n\nIm Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin zu 1 (nachfolgend auch \"Z\") ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in\nX. Sie ist Mehrheitsaktionärin der Antragsgegnerin zu 2, der Q AG (bis zum 12. Februar 2008 firmierend als Q AG,\nnachfolgend auch \"Gesellschaft\" oder \"Q\"), mit Sitz in Y. Das Grundkapital\nder Q betrug EUR 6.176.178,00 und war eingeteilt in 6.206.178 Stückaktien.\n\nDie Aktien der Q waren im Regulierten Markt (General Standard) an der Wertpapierbörse Frankfurt a. M. zum Handel z\nugelassen.\n\nAm 23. Juli 2007 erwarb die Z im Rahmen eines Bieterwettbewerbs zwei Q-Aktienpakete, die ihr insgesamt eine Beteiligung\nvon ca. 52% an der Q verschafften, zu einem Kaufpreis von EUR 5,65 pro Q-Aktie. \n\nAm 27. August 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin zu 1 den Aktionären der Q ein Pflichtangebot nach\n§§ 35 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3 WpÜG (Anlage AG 1). Sie bot den Aktionären EUR 5,65 je Q-Aktie\nan. Zu diesem Pflichtangebot veröffentlichten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Q unter dem 7. September 2007 eine\ngemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 Abs. 3, 14 Abs. 3 WpÜG (Anlage AG 4). Darin wurde den\nAktionären der Q empfohlen, das Angebot von EUR 5,65 € pro Aktie anzunehmen. \n\nAm 2. November 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin zu 1 allen Aktionären der Q wegen des beabsichtigten\nDelistings (Einstellung der Börsenkursnotierung) das Barabfindungsangebot, die auf den Inhaber lautenden\nStückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 einschließlich\nGewinnanteilsberechtigung für das Geschäftsjahr 2007 zum Kaufpreis von EUR 5,65 je Aktie nach den näheren\nBestimmungen des Barabfindungsangebot zu erwerben. \n\nAuf der außerordentlichen Hauptversammlung der Q am 14. Dezember 2007 stimmten die Aktionäre mit einer Mehrheit\nvon 99,36% der abgegebenen Stimmen dem Beschlussvorschlag zu TOP 3 zu, den Vorstand der Q zu ermächtigen, einen Antrag\nauf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter\nWertpapierbörse zu stellen. Dabei wurde auf das Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1 vom 2. November 2007 Bezug\ngenommen. \n\nDie Antragsgegnerin zu 1 hatte zuvor eine Bewertungsanalyse der P GmbH Bonn, (nachfolgend \"P\")\nerstellen lassen und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese Bewertung kommt zu einem anteiligen Unternehmenswert der Q von\nEUR 5,65 pro Aktie.\n\nVon der am 14. Dezember 2007 beschlossenen Ermächtigung machte der Vorstand der Q Gebrauch. Mit Bescheid vom 18.\nJanuar 2008 widerrief die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse auf Antrag der Gesellschaft die\nZulassung ihrer Aktien mit Wirkung zum 18. April 2008 (Anl. 1). Der Widerruf wurde am 18. Januar 2008 in der\nBörsen-Zeitung und auf der Internetseite der Deutsche Börse AG veröffentlicht. Die Q hat den\nZulassungswiderruf der Börse Frankfurt a. M. am 22. Januar 2008 bekannt gemacht.\n\nDie Antragsteller sind der Auffassung, dass das eingeleitete Spruchverfahren wegen des Delistings statthaft sei. Es sei\nrechtlich unerheblich, ob die Aktien der Q nun im Freiverkehr der Wertpapierbörse Frankfurt a. M. gehandelt werden.\nDer Regulierte Markt und der Freiverkehr seien nicht zu vergleichen. Wesentliche Schutzgesetze seien im Freiverkehr nicht\nanwendbar, so z. B. § 15 a WpHG (Mitteilung von Geschäften von Führungspersonen), § 15 b WpHG\n(Führung von Insiderverzeichnissen), §§ 21 ff. WpHG (Meldepflichten) sowie das WpÜG und die\nWpÜG-Angebots-VO. \n\nDie Antragsteller sind der Meinung, dass das Landgericht Köln für das streitgegenständliche Spruchverfahren\nörtlich zuständig sei. Die landesrechtliche Konzentrations-Verordnung Gesellschaftsrecht (nachfolgend\n\"GRKonzVO\") sei auch auf Spruchverfahren wegen eines Delistings anwendbar. \n\nDie Antragsgegnerinnen seien für dieses Spruchverfahren passivlegitimiert. Bei einem Delisting habe neben der\nGesellschaft auch der hinter dem Pflichtangebot stehende Mehrheitsgesellschafter für die Barabfindung als\nGesamtschuldner einzustehen.\n\nDie Antragsteller sind ferner der Meinung, das Angebot der Antragsgegnerin zu 1, die Aktien der Q zum Preis von\nEUR 5,65 je Aktie zu erwerben, sei unangemessen niedrig. Sie beantragen eine höhere Festsetzung durch das Gericht.\nDie Antragsteller beanstanden insbesondere, dass eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung der Q nicht erfolgt sei.\nDie Antragsgegnerin zu 1 habe im Rahmen des Erwerbs der Q-Aktienpakete lediglich ein Parteigutachten zur Begründung\neines niedrigen Kaufpreises eingeholt. Diese Bewertung sei nicht von einem unabhängigen Prüfer bestätigt\nworden. Zudem werde der Liquidationswert der Q nicht berücksichtigt.\n\nDie Planungsdaten der vorgelegten Bewertungen seien zu pessimistisch. Die Q sei in einer absoluten Wachstumsbranche\ntätig. Der Umsatz sei im dritten Quartal 2007 im Vorjahresvergleich um 66% von EUR 4.785.000,00 auf EUR 7.941.000,00\nangestiegen. Das Bruttoergebnis sei im gleichen Zeitraum um 59% auf EUR 4.192.000,00 angestiegen. Anlässlich der\nHauptversammlung der Q am 19. März 2008 habe der Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft erläutert, dass sie in\nEuropa führend sei und das Umsatzwachstum 27% betrage.\n\nDer Kapitalisierungszins sei überhöht, insbesondere der Basiszins von 5,5%, die Marktrisikoprämie von 4,5%\nund der verwendete Betafaktor von 1,2. Der so genannte Wachstumsabschlag von 1,5% sei hingegen zu gering. Es sei davon\nauszugehen, dass die Q zumindest die Inflation durch ihr Wachstum ausgleichen könne. Auf der Basis eines\ndurchschnittlichen EBIT-Multiples des Anlagen- und Maschinenbaus von derzeit 10,4 ergebe sich für die Gesellschaft\nein Unternehmenswert von EUR 8,87 je Aktie, das heißt eine um 57% höhere Barabfindung. Auf der Basis der\nangebotenen Abfindung von EUR 5,65 betrage das EBIT-Multiple lediglich 7,3.\n\nSchließlich sei der abfindungsrelevante Börsenkurs der Q-Aktie falsch ermittelt worden, und zwar als\nDurchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe des beabsichtigten Delistings. Maßgebend sei nach wie\nvor der Dreimonatszeitraum vor der Beschlussfassung, hier der 14. Dezember 2007.\n\nDie Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre beantragen,\n\neine angemessene Barabfindung für das Delisting der Q-Aktie zu bestimmen;\n\ndie festgesetzte Barabfindung zu verzinsen.\n\nDie Antragsteller zu 10 bis 12 sowie zu 23 beantragten zusätzlich,\n\nfestzulegen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 zum Erwerb der Aktien der Q AG mit Sitz in Y frühestens\nzwei Monate nach dem Tage endet, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Spruchverfahrensantrag im\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist; \n\nfestzustellen, dass die Geltendmachung eines weiteren Schadens neben der Verzinsung nicht ausgeschlossen ist.\n\nDie Antragsteller zu 20 und 21 beantragen ferner,\n\neine bare Zuzahlung analog § 15 Abs. 1, 196 Umwandlungsgesetz für die das Barabfindungsangebot nicht\nannehmenden Aktionäre zu bestimmen.\n\nDie Antragsgegnerinnen beantragen,\n\ndie Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDie Antragsgegnerinnen sind der Meinung, dass das Spruchverfahren für das streitgegenständliche Delisting schon\nnicht statthaft sei. Das OLG München habe zurecht entschieden, dass ein Spruchverfahren wegen eines Delistings nach\neinem Börsensegmentwechsel einer Aktiengesellschaft vom Regulierten Markt in den Freiverkehr nicht zulässig sei.\nBeide Marktsegmente seien nach heutigem Verständnis gleichwertig. Angesichts der im Streubesitz befindlichen 527.259\nAktien der Antragsgegnerin zu 2 (= 8,5%) sei ein erheblicher Handel im Freiverkehr zu verzeichnen. \n\nDie Antragsgegnerinnen sind ferner der Meinung, dass sämtliche Anträge verfristet seien. Die Frist sei durch\ndie Einreichung der Anträge bei dem örtlich unzuständigen Gericht nicht gewahrt worden. Das Landgericht\nKöln sei örtlich nicht zuständig, da die GRKonzVO nicht anwendbar sei. \n\nAbgesehen davon seien zahlreiche Anträge aufgrund diverser Mängel als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere\nsei der erforderliche Nachweis der Antragsberechtigung von einigen Antragstellern nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist, das\nheißt dem 18. April 2008, erbracht worden. \n\nSämtliche Anträge seien zudem unbegründet. \n\nDie Antragsgegnerin zu 1 sei als Hauptaktionärin der Antragsgegnerin zu 2 nicht passivlegitimiert. Der Antrag sei\ngegen die Gesellschaft, deren Hauptversammlung den Delistingbeschluss gefasst habe, zu richten. Lediglich die Antragsteller\nzu 1, 15 und 19 hätten ihre Anträge zumindest auch gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichtet. \n\nDie von der Z angebotene Barabfindung von EUR 5,65 pro Q-Aktie sei angemessen. Auf der Grundlage des Unternehmenswerts\nder Q hätte auch ein niedrigeres Barabfindungsgebot dem Angemessenheitserfordernis genügt. Der angebotene Preis\npro Aktie in Höhe von EUR 5,65 sei durch eine Unternehmensbewertung ermittelt worden. Im Jahre 2007 habe der\ndamalige Mehrheitsaktionär der Q insgesamt 3.000.213 Aktien der Gesellschaft im Rahmen eines kompetitiven\nAuktionsverfahrens zum Verkauf angeboten. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die P mit einer Unternehmensbewertung beauftragt.\nDiese habe auf der Grundlage der Discounted-Cash-Flow-Methode (nachfolgend \"DCFM\") einen\nUnternehmenswert der Q in Höhe von EUR 26.500.000,00 ermittelt. Nach Abzug von Fremdkapital (EUR 1.100.000,00)\nund Pensionsrückstellungen (EUR 900.000,00) habe sich ein Wert des Eigenkapitals von EUR 24.500.000,00\nergeben. Daraus sei ein Wert pro Aktie der Q in Höhe von EUR 4,00 ermittelt worden. Die Antragsgegnerin zu 1 habe\nschließlich die Anteile des früheren Mehrheitsaktionärs am 23. Juli 2007 zu einem Preis von EUR 5,65 pro\nAktie erworben. Später habe die Antragsgegnerin zu 1 ihre Beteiligung aufgestockt auf insgesamt 3.768.416 Aktien der\nAntragsgegnerin zu 2. Der dabei höchst gezahlte Kaufpreis habe bei EUR 5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2\ngelegen. Im Hinblick auf das spätere Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1 habe die P das zuvor für das\nAuktionsverfahren erstellte Bewertungsgutachten überprüft und zum 2. November 2007 (Tag der Veröffentlichung\ndes Barabfindungsangebots) aktualisiert. Das komprimierte Ergebnis der Unternehmensbewertung sei in entsprechenden\nÜbersichten zusammengefasst worden (Anlage AG 5). Unter äußerst positiven Annahmen sei der Unternehmenswert\nder Q auf EUR 31.200.000,00 und der daraus abgeleitete Wert ihrer Aktie auf EUR 4,70 geschätzt worden.\nErgänzend sei der durchschnittliche Börsenkurs der Antragsgegnerin zu 2 in dem Dreimonatszeitraum vor dem\n2. November 2007 ermittelt worden. Dieser Wert habe unter dem Betrag von EUR 5,65 je Q-Aktie gelegen. Die\nAntragsgegnerin zu 1 habe das Angebot zum Tag der Hauptversammlung am 14. Dezember 2007 erneut überprüfen lassen.\nDer Unternehmenswert habe sich in der Zeit vom 2. November 2007 bis zum 14. Dezember 2007 nicht signifikant\ngeändert.\n\nDie Antragsgegnerinnen sind der Meinung, dass die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht\nerforderlich sei. Die Unternehmensbewertung auf der Grundlage der DCFM sei anerkannt und der Ertragswertmethode gleichwertig.\nAuch der IDW Standard S1 (nachfolgend \"IDW S1\") sehe beide Verfahren vor.\n\nDie Planung der Antragsgegnerin zu 2 sei entgegen der Annahme der Antragsteller nicht zu pessimistisch. Die Planzahlen\nfür das Jahr 2007 seien tatsächlich unterschritten worden. Bei der Planung sei davon ausgegangen worden, dass die\nQ als selbstständiges Unternehmen fortgeführt werde. Weiter sei angenommen worden, dass eine Erholung des\noperativen Geschäfts noch im laufenden Geschäftsjahr 2007 einsetzt, obwohl eine solche Trendwende nicht mehr\ngelungen sei. Auch für 2008 sei ein Umsatzwachstum prognostiziert worden.\n\nEntgegen der Darstellung der Antragsteller sei eine konkrete Planungsrechnung erstellt worden, die sich aus den von P\nerstellten Übersichten (Anlage AG 5) ergebe. Es sei nicht richtig, dass der Vorstand der Q auf ihrer Hauptversammlung\nam 14. Dezember 2007 mitgeteilt hat, dass die EBIT-Marge um 15% gesteigert worden sei. Tatsächlich seien die Planzahlen\nfür 2007 nicht erreicht worden. Auch von einem Umsatzwachstum der Q um 27% sei auf der Hauptversammlung keine Rede\ngewesen. \n\nDer Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung der Antragsteller sei der Basiszinssatz\nim Endwert nicht mit 5,5%, sondern mit 4,5% angesetzt worden (Anlage AG 5, S. 2, 4, 6). Zur Berechnung des Ansatzes von 4,5%\nsei die Zinsstrukturkurve für Bundeswertpapiere herangezogen worden. Im Durchschnitt habe der Zinssatz 4,5% betragen.\nDie Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital Asset Pricing Modells (nachfolgend \"CAPM\")\nsei nicht zu beanstanden. Der IDW S1 billige diese Methode. Sie sei auch in der Rechtsprechung anerkannt. Es könne\nausgeschlossen werden, dass das Risiko sowohl bei der Planung als auch nochmals bei dem Risikozuschlag berücksichtigt\nworden sei. Die zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 4,5% sei sachgerecht. Sie stehe im Einklang mit der\noberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Die von den Antragstellern zitierten Studien seien nicht zu berücksichtigen,\nda entweder zu kurze Betrachtungszeiträume angewendet oder methodische Fehler gemacht worden seien. Die von den\nAntragstellern zitierten Studien für den amerikanischen Kapitalmarkt seien vorliegend irrelevant. Maßgebend sei\nder deutsche Kapitalmarkt, da die Antragsgegnerin zu 2 ein deutsches Unternehmen sei.\n\nDer Betafaktor von 1,2 sei fundamental unter Berücksichtigung der Ergebnisschwankungen, der Unsicherheit der\nSchätzungen, der Transparenz, etwa Planungstreue des Managements, der Liquidität und der Finanzstruktur des\nUnternehmens abgeleitet worden. Zu bewerten sei stets das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens.\n\nDem Wachstumsabschlag von 1,5% liege die Annahme zu Grunde, dass die Antragsgegnerin zu 2 ab dem Jahr 2017 dauerhaft mit\ndieser Wachstumsrate wachse. Üblicherweise lägen die Wachstumsraten zwischen 0,5% und 2%. Die Inflationsrate\nkönne nicht ohne weiteres veranschlagt werden, da ungewiss sei, ob die Preissteigerungen auf die Absatzmärkte\nabgewälzt werden können.\n\nDie typisierte persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner der Antragsgegnerin zu 2 sei nicht berücksichtigt\nworden. Das hätte den Unternehmenswert verringert. \n\nZum Bewertungsstichtag sei das gesamte Barvermögen der Antragsgegnerin zu 2 als nicht betriebsnotwendig in Ansatz\ngebracht worden. Das restliche Vermögen der Antragsgegnerin zu 2 sei hingegen betriebsnotwendig. Finanzschulden in\nHöhe von EUR 1.100.000,00 seien davon abgezogen worden. \n\nDer Liquidationswert der Antragsgegnerin zu 2 sei ohne Relevanz, da das Unternehmen Erträge erwirtschafte und es\nfortgeführt werden soll. Ferner liege der Fortführungswert über dem Liquidationswert. \n\nDas von den Antragstellern behauptete EBIT-Multiple von 10,4, das zu einem Wert von EUR 8,87 pro Aktie der\nAntragsgegnerin zu 2 führen würde, sei falsch. \n\nBei der Ermittlung des Börsenkurses sei zutreffend auf den Durchschnittskurs in dem Dreimonatszeitraum vor der\nBekanntgabe des Delistings – Tag der Veröffentlichung der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 5. November\n2007 - abgestellt worden. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs sei falsch. Mehrere Oberlandesgerichte,\nvor allem das OLG Stuttgart, hätten sich in letzter Zeit der Gegenmeinung angeschlossen. Auch das\nBundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe der\nStrukturmaßnahme zurückgegriffen werden könne. \n\nEin Anspruch auf bare Zuzahlung, wie von den Antragstellern unter Berufung auf §§ 15 Abs. 1, 196 UmwG\ngeltend gemacht, bestehe nicht. Der Bundesgerichtshof habe in der Macrotron-Entscheidung die Kompensation für die\nMinderheitsaktionäre auf eine Barabfindung beschränkt. \n\nEine Entscheidung über die Verzinsung der Barabfindung sei nicht zu treffen, das sei nicht Gegenstand des\nSpruchverfahrens, sondern könne nur im Rahmen einer Leistungsklage verlangt werden.\n\nAuch die beantragte Feststellung, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 zum Erwerb der Aktien der\nAntragsgegnerin zu 2 frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung des Gerichts im elektronischen\nBundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, könne nicht verlangt werden. Das gehöre in den Zivilprozess. \n\nDie Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 11. März 2008 (Blatt 22 ff. d. A.) gegen den Beschluss der Kammer\nvom 5. Februar 2008 hinsichtlich der Ziffer 1 (Bestellung des gemeinsamen Vertreters), Ziffer 3 (Vorlage von Unterlagen),\nZiffer 4 (Einreichung von Abschriften) und Ziffer 5 (Mitteilung über Veröffentlichungen) Beschwerde eingelegt.\nDiese ist im Einverständnis mit den Beschwerdeführerinnen zurückgestellt worden. \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen\nSchriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind mit Ausnahme der Anträge der\nAntragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26 zulässig. Die Anträge auf bare Zuzahlung sind hingegen\nunzulässig.\n\nDie zulässigen Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind aber unbegründet.\nDie von der Antragsgegnerin zu 1 angebotene Barabfindung von EUR 5,65 ist angemessen. Sie entspricht sowohl dem\nUnternehmenswert der Q zum Stichtag als auch dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der Q-Aktie im\nmaßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Beschlussfassung.\n\n1. Zulässigkeit des Spruchverfahrens\n\n1. Statthaftigkeit des Spruchverfahrens\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist das Spruchverfahren für das hier streitige Delisting statthaft. \n\n1. Analoge Anwendung von § 1 SpruchG auf das Delisting\n\nNach einem regulären Delisting, bei dem die Gesellschaft, die den Widerruf der Börsenzulassung beantragt, oder\nderen Großaktionär ein Angebot zum Kauf der Aktien unterbreitet hat, findet zur Überprüfung der\nAngemessenheit des gebotenen Preises ein Spruchverfahren statt, auf das die Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes\n(nachfolgend \"SpruchG\") entsprechend anzuwenden sind (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07,\nDStR 2008, 1932 Rz. 11; BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, AG 2003, 273, 276 \"Macrotron\"; BVerfG,\nBeschluss vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 147/97, AG 2001, 42, \"Bosch/Moto Meter AG III\"; OLG München,\nBeschluss vom 21. Mai 2008 - 31 Wx 62/07, NZG 2008, 755, 756; KG Berlin, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06,\nAG 2008, 295 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. August 2007 - 3 W 147/07, NZG 2007, 908, 908; Hüffer, AktG,\n8. Aufl., § 305 Anh., § 1 Rn. 7 m.w.N.; OLG Koblenz vom 21. Juni 2007, 4 SmA 29/07, NJW 2008, 552; Simon,\nSpruchG, § 1 Rdn. 44; Büchel, NZG 2003, 793, 794; van Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1490; Vetter, ZHR 168\n(2004), 8, 40; Grunewald, ZIP 2004, 542, 543; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl.,\n§ 1 SpruchG, Rdn. 4; zweifelnd: Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; a. A. Krämer/Theiss, AG 2003, 225,\n241). \n\nDer Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung mit der Anordnung eines Barabfindungsangebots im Fall der Verschmelzung einer\nbörsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft gefolgt (§ 29 Abs. 1\nS. 1 UmwG i. d. F. des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UmwG, BGBl I 2007, 542), sodass für die\nverfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerinnen, es liege eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung vor,\nkein Raum ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932 Rz. 10).\n\nDer entsprechenden Anwendung der §§ 1 ff. SpruchG steht nicht entgegen, dass das reguläre Delisting\nnicht im Katalog der Maßnahmen enthalten ist, die nach § 1 SpruchG zu einem Spruchverfahren führen. Die\nAufzählung ist nicht abschließend. Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme der Überprüfung des Ausgleichs\nnach § 5 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 EGAktG bei der Abschaffung von Mehrstimmrechten ausdrücklich verzichtet,\nobwohl er insoweit von der Anwendung des SpruchG ausging (BT-Drs. 15/371, S. 12). Nach Bekanntwerden der\nMacrotron-Entscheidung hielt er eine Anpassung von § 1 SpruchG nicht für erforderlich, weil die Vorschrift\neiner analogen Anwendung nicht entgegenstehe (BT-Drs. 15/838, S. 16). An die Stelle der §§ 306 AktG, 305 ff.\nUmwG, die der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten des SpruchG für das Spruchverfahren nach einem regulären\nDelisting heranzog, sind die Vorschriften des SpruchG getreten (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008,\n1932 Rz. 11).\n\n2. Analoge Anwendung von § 1 SpruchG beim Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist § 1 SpruchG auch bei einem Delisting in Form eines\nBörsensegmentwechsels vom Regulierten Markt in den Freiverkehr entsprechend anwendbar.\n\nDie Notierung der Aktien der Q im Freiverkehr der Börse Frankfurt a. M. bringt für die Minderheitsaktionäre\nim Vergleich zur Notierung im Regulierten Markt diverse Nachteile mit sich, die sich erheblich auf den Verkehrswert der Aktie\nauswirken. Das streitgegenständliche Delisting ist daher mit den in § 1 SpruchG aufgeführten\nTatbeständen, die ebenfalls Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Aktieneigentum zum Inhalt haben,\nvergleichbar.\n\n1. Hauptversammlungsbeschluss der Q vom 14. Dezember 2007 sieht Handel im Freiverkehr nicht vor\n\nZunächst ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel der Q-Aktie in den Freiverkehr überhaupt nicht Gegenstand\ndes Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. Dezember 2007 war. Die Barabfindung ist angeboten worden für den Widerruf der\nBörsennotierung im Regulierten Markt. Ein Wechsel in den Freiverkehr ist nach dem vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss\nnicht vorgesehen. Insofern besteht nach dem Beschluss nicht einmal eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2, am Freiverkehr\nder Wertpapierbörse Frankfurt a. M. teilzunehmen. Die derzeitige Einbeziehung der Q-Aktie in den Freiverkehr der\nWertpapierbörse Frankfurt a. M. geht auf eine Initiative der N Wertpapierhandelsbank AG zurück, die die Aktie\nweiterhandeln wollte. Diese kann ihren Antrag auf Einbeziehung der Q-Aktie in den Freiverkehr jederzeit zurückziehen\n(siehe unten). Die Notierung der Q-Aktie im Freiverkehr der Wertpapierbörse Frankfurt a. M. ist damit nach der\nBeschlusslage schon nicht gesichert. \n\nVor diesem Hintergrund sind auch die Antragsgegnerinnen vor und auf der Hauptversammlung am 14. Dezember 2007 davon\nausgegangen, dass ein reguläres Delisting, dass die Verpflichtung zur Barabfindung auslöst, vorliegt, und nicht\nlediglich ein rechtlich irrelevanter Segmentwechsel innerhalb des Börsenhandels.\n\n2. Regulierter Markt\n\nMit dem Regulierten Markt ist am 1. November 2007 die bisher bestehende Unterteilung der organisierten Zulassungssegmente\nin den Amtlichen Markt und den Geregelten Markt aufgehoben worden. Wertpapiere, die vor dem 1. November 2007 zum Geregelten\nMarkt zugelassen waren, gelten seit 1. November 2007 als zum Regulierten Markt zugelassen. \n\nDer Regulierte Markt ist ein organisierter Markt sowie ein gesetzlich geregeltes Börsensegment, dessen\nZulassungsvoraussetzungen und Folgepflichten entgegen dem börsenregulierten Freiverkehr gesetzlich geregelt sind. Die\nVoraussetzungen für eine Zulassung zum Regulierten Markt sind im Börsengesetz (nachfolgend\n\"BörsG\"), in der Börsenzulassungsverordnung (nachfolgend\n\"BörsZulVO\"), im Wertpapierprospektgesetz und in den Börsenordnungen (nachfolgend\n\"BörsO\") geregelt. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Zulassungsverfahren.\n\nDie mit der Zulassung zum Regulierten Markt verbundenen Pflichten entsprechen denen des früheren Amtlichen Marktes,\nsind also strenger als die des früheren Geregelten Marktes. Die Voraussetzungen der Zulassung und die Anforderungen an\nden Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere werden auf der Grundlage von § 34 BörsG durch die\nBörsZulVO in der Fassung vom 21. Dezember 2007 geregelt.\n\nBei der Erstemission muss das Unternehmen seit drei Jahren existieren, § 3 Abs. 1 BörsZulVO. Der\nvoraussichtliche Kurswert oder (falls dieser nicht geschätzt werden kann) das Eigenkapital des Unternehmens muss\nmindestens EUR 1,25 Mio. betragen, § 2 Abs. 1 BörsZulVO. Das Unternehmen muss mindestens 10.000 Aktien\nemittieren, § 2 Abs. 3 BörsZulVO. Der Streubesitzanteil muss mindestens bei 25% liegen, § 9 Abs. 1\nBörsZulVO. Das Unternehmen muss seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen\nGeschäftsjahre entsprechend den für die Gesellschaft geltenden Vorschriften offen gelegt haben, § 3 Abs. 1\nBörsZulVO. Bei der Zulassung ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend\n\"BaFin\") gebilligter oder bescheinigter Prospekt, der vor Zulassungsbeschluss veröffentlicht\nsein muss, vorzulegen.\n\nIm General Standard gelten die Mindestanforderungen des Gesetzgebers für den Regulierten Markt. Unternehmen im\nGeneral Standard müssen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht\nveröffentlichen; es sind die internationalen Rechnungslegungsstandards nach IFRS / IAS oder US GAAP anzuwenden.\nEin Halbjahresfinanzbericht muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums publiziert werden. Seit 2007\nsind Zwischenmitteilungen für die Quartale 1 und 3 über die allgemeine Finanzlage und die wesentlichen Ereignisse\ndes Berichtszeitraums abzugeben. Außerdem hat der Unternehmer durch Ad-hoc-Mitteilungen Unternehmensnachrichten, die\nden Börsenkurs beeinflussen könnten, zu veröffentlichen, § 15 WpHG. Die Erreichung und die Über-\nbzw. Unterschreitung von Meldeschwellen nach §§ 21 ff. WpHG sind mitteilungspflichtig. Ferner sind Pflichtangebote\nbei einem Kontrollwechsel nach § 35 WpÜG vorgesehen.\n\n3. Freiverkehr\n\nDer Freiverkehr ist ein deutsches, nicht amtliches und nicht reguliertes Börsensegment nach § 48\nBörsG. An den von der Deutschen Börse AG betriebenen Handelsplätzen, der Frankfurter Wertpapierbörse und\ndem Xetra-System, wird der Freiverkehr als Open Market bezeichnet. Neben deutschen Aktien werden im Freiverkehr vor allem\nausländische Aktien, festverzinsliche Wertpapiere deutscher und ausländischer Emittenten sowie Zertifikate und\nOptionsscheine gehandelt. \n\nDer Open Market stellt gemäß § 2 Abs. 5 WpHG keinen organisierten bzw. geregelten Markt dar. Die Basis\nfür die Einbeziehung von Wertpapieren in den Open Market bilden die Freiverkehrsrichtlinien der deutschen Börsen,\nz. B. der Deutsche Börse AG.\n\nDie Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr erfolgt allein auf privatrechtlicher Grundlage gemäß den\naufgrund der Ermächtigungsnorm des § 48 Abs. 1 BörsG in den Börsenordnungen erlassenen\nBestimmungen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr, die rechtlich als Allgemeine\nGeschäftsbedingungen einzuordnen sind (Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2009, § 48 BörsG\nRn. 3).\n\nNach § 146 BörsO können Emittenten, deren Wertpapiere ohne ihre Zustimmung in den Freiverkehr\neinbezogen worden sind, durch Geschäftsbedingungen der Wertpapierbörse nicht dazu verpflichtet werden,\nInformationen im Bezug auf diese Wertpapiere zu veröffentlichen. Die im Freiverkehr ermittelten Preise sind nach\n§ 146 Abs. 3 BörsO Börsenpreise im Sinne des § 24 BörsG. Sie unterliegen der Aufsicht\nder Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, die §§ 60 bis 74,\n§§ 114 bis 123 sowie §§ 128 bis 138 der BörsO gelten sinngemäß.\n\nNach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse in der\nFassung vom 28. April 2008 (nachfolgend \"FWB-AGB\") gilt Folgendes:\n\nAls Antragsteller kann nur ein an der Frankfurter Wertpapierbörse uneingeschränkt zum Börsenhandel\nzugelassenes Unternehmen fungieren, § 2 Abs. 2 und 3 FWB-AGB. Der Antragsteller muss nicht der Emittent der\nWertpapiere sein. Seiner Zustimmung zur Einbeziehung bedarf es nicht, wie sich aus einem Vergleich der\nEinbeziehungsvoraussetzungen zum sog. Open Market in §§ 13 ff. FWB-AGB einerseits und den\nEinbeziehungsvoraussetzungen zum Entry Standard in § 18 Abs. 3 lit. d FWB-AGB andererseits, wo das\nZustimmungserfordernis des Emittenten ausdrücklich geregelt ist, ergibt. \n\nVoraussetzung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr ist nicht die Veröffentlichung eines Verkaufprospekts,\neines Unternehmensberichts oder eines Zwischenberichts. Ebenso wenig wird eine bestimmte Mindestanzahl oder ein bestimmter\nMindestnennwert emittierter Aktien oder eine Mindestdauer des Bestehens des Unternehmens, um dessen Wertpapiere es geht,\nverlangt. Voraussetzung ist nur, dass die einzubeziehenden Wertpapiere genau bezeichnet werden, und, dass der Antrag Angaben\ndarüber enthält, an welchen in- oder ausländischen organisierten Märkten bereits Preise für diese\nWertpapiere festgestellt werden, § 13 Abs. 1 FWB-AGB. Darüber hinaus muss eine ordnungsgemäße\nErfüllung der Geschäfte gewährleistet sein, § 13 Abs. 1 lit. c) FWB-AGB (vgl. Groß,\nKapitalmarktrecht, 4. Auflage 2009, § 48 BörsG Rn. 6).\n\nZuständig für die Entscheidung über die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr ist die Deutsche\nBörse AG, § 11 Abs. 2 FWB-AGB (vgl. Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2009, § 48\nBörsG Rn. 7). Der im Freiverkehr ermittelte Preis ist zwar ein Börsenpreis, § 24 Abs. 1 BörsG.\nDennoch ist das Ergebnis der Preisermittlung ein ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnender Börsenpreis (vgl.\nGroß, Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2009, § 48 BörsG Rn. 9).\n\nDie Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr führt nicht zur Anwendung des § 15 WpHG\n(ad-hoc-Publizität), § 21 WpHG (Anzeige und Veröffentlichung von Veränderungen der\nStimmrechtsanteile). Sie begründet auch keine Pflicht zur Berichterstattung. Auch die Vorschriften des WpÜG,\ninsbesondere § 35 WpÜG, finden auf den Freiverkehr keine Anwendung. Dagegen sind in den Freiverkehr\neinbezogene Wertpapiere aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 12 Abs. 1 S. 2 WpHG Insiderpapiere,\nso dass die entsprechenden Regelungen der §§ 12 bis 14 WpHG Anwendung finden. Gesellschaften, deren Aktien\nim Freiverkehr gelistet werden, gelten nicht als \"börsennotiert\" i. S. des § 3 Abs. 2\nAktG, da der Freiverkehr nicht von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird (OLG München,\nBeschluss vom 21. Mai 2008 - 31 Wx 62/07, NZG 2008, 755, 757, Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Auflage 2009, § 48\nBörsG Rn. 11).\n\n4. Entwicklung der PARTYSEC-Aktien im Freiverkehr\n\nEntgegen der Darstellung der Antragsgegnerinnen spricht gegen die Verkehrswertminderung der Q-Aktien durch das Delisting\nnicht der tatsächliche Befund, dass die Aktien der Q seit der Notierung im Freiverkehr der Frankfurter\nWertpapierbörse rege gehandelt worden sind und bis heute rege gehandelt werden. Reger Handel bedeutet nicht, dass die\nAktie quantitativ im gleichen Umfang gehandelt wurde und wird, wie es vor dem Delisting der Fall war. \n\nNach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsteller hat der Handel mit den Aktien der Q seit dem Delisting stark\nabgenommen. Aus den von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen ergibt sich beispielsweise, dass nach dem Delisting\nmit Wirkung zum 18. April 2008 wesentlich weniger Aktien der Q im Freiverkehr gehandelt wurden. Nach der von den\nAntragsgegnerinnen vorgelegten Anlage AG 9 wurden beispielsweise ab dem 18. April 2008 1.130, 260, 750, 607, 3.830,16, 490,\n0, 2.527 Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr gehandelt. Die Volumina der Folgemonate sind ähnlich mit fallender\nTendenz. Dagegen wurden vor dem Delisting im April 2007 7.485, 3.315, 1.925, 3.335, 0, 0, 9.100, 4.558, 662, 2.652, 5.705,\n1.868, 3.150, 1.800, 3.900, 3.118, 11.965, 60, 4.775, 7.944 und 2.030 Aktien der Q im Regulierten Markt gehandelt. Die\nHandelsvolumina aus Mai 2008 und Mai 2007 liegen noch weiter auseinander. Im Mai 2008 lag das größte\nHandelsvolumen im Freiverkehr bei 5.660 Aktien (15. Mai 2008). Im Mai 2007 lag das größte Handelsvolumen im\nRegulierten Markt bei 42.114 Aktien (10. Mai 2007). Im Mai 2007 wurden Aktien der Q in einer Größenordnung von\nca. 20.000 Stück sogar an mehreren Tagen umgesetzt. Diese Zahlen belegen eindrucksvoll, dass vor dem Delisting an\nwesentlich mehr Tagen ein Handel mit Aktien der Q stattfand und zudem an einzelnen Handelstagen wesentlich größere\nVolumina umgesetzt wurden.\n\nNicht relevant kann in diesem Zusammenhang sein, ob der Börsensegmentwechsel zu einem Kurseinbruch und damit\naugenscheinlich zu einem geringeren Verkehrswert geführt hat. Die Antragsgegnerinnen haben dazu vorgetragen, dass der\nKurs der Q-Aktie nach dem 18. April 2008 zunächst angestiegen sei und sich dann im gesamten Zeitraum konstant zwischen\nEUR 5,70 und EUR 5,90 je Aktie eingependelt habe. Dadurch wird nicht die Vermutung widerlegt, dass der Wechsel in den\nFreiverkehr zu nachteiligen Einwirkungen auf den Verkehrswert der Aktie führt. Der stabile Börsenkurs bis EUR\n5,90 kann andere Ursachen haben. Der Börsenkurs ergibt sich aus zahlreichen wertbildenden Eigenschaften. Die mit dem\nBörsensegment verbundene Unternehmenstransparenz beziehungsweise -intransparenz ist nur ein Aspekt unter vielen. Auch\nwenn vorliegend der Börsenkurs nach dem Delisting nicht unter dem Börsenkurs vor dem Delisting abgerutscht ist,\nsondern sich sogar auf einem leicht erhöhten Niveau etabliert hat, kann eine Wertminderung der Aktie nicht\nausgeschlossen werden. Das Abrutschen des Kurses infolge des Delistings könnte durch andere Faktoren, insbesondere\nprosperierende Kapitalmärkte, verhindert worden sein. Das ist ohne weiteres möglich, denn der Kurs hatte Anfang\n2007 noch bei etwa EUR 7,00 pro Q-Aktie gelegen. Ohne Delisting wäre der Börsenkurs möglicherweise noch\nhöher ausgefallen. Die Antragsgegnerinnen haben nicht erläutert, dass der Einfluss anderer Faktoren, insbesondere\neine positive Marktentwicklung beziehungsweise positive Unternehmensnachrichten, auf die Kursentwicklung der Q-Aktie\nausgeschlossen werden kann. Folglich können die Börsenkurse der Q-Aktie vor und nach dem Delisting nicht ohne\nweiteres miteinander verglichen werden. Dann kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Börsenkurs der\nAktie durch das Delisting nicht beeinflusst wurde.\n\n5. OLG München – Wechsel in das Marktsegment M:access\n\nDie von den Antragsgegnerinnen zitierte Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 21. Mai 2008 - 31 Wx 62/07, NZG\n2008, 755 ff.) ist hier nicht einschlägig. \n\nDanach ist die Verkehrsfähigkeit gewährleistet und ein Spruchverfahren nicht statthaft, wenn die Aktien einer\nGesellschaft nach dem von ihr beantragten Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Markt (jetzt: Regulierter Markt) weiterhin im\nSegment \"M:access\" der Börse München gehandelt werden. Nach Ansicht des OLG München war dieses\nspezielle Segment der Börse München so stark an den Reregelten Markt, insbesondere auch bezüglich der\nBerichtspflichten, angenähert, dass eine Werteinbuße für die Minderheitsaktien ausgeschlossen werden\nkonnte. \n\nVoraussetzung für die Notiz in M:access ist der Antrag eines Emissionsexperten (§ 5 I Regelwerk M:access).\nDazu können nur in der IPO- bzw. Emittentenberatung erfahrene Unternehmen bestellt werden, die zum Börsenhandel an\neiner inländischen Börse zugelassen sind und eine hervorragende Kapitalmarkterfahrung nachweisen (§ 4 I\nund II Regelwerk M:access). Im Segment M:access sind abweichend vom übrigen Freiverkehr Vorgaben zu beachten, die eine\nerhöhte Transparenz und Publizität gewährleisten sollen. So ist ohne Zustimmung des Emittenten eine\nEinbeziehung in das Segment M:access nicht möglich. Der Emittent hat eine Internetseite zu unterhalten, auf der ein\nunterjähriger Emittentenbericht mit den für die Bewertung des von ihm emittierten Wertpapiers relevanten\nInformationen veröffentlicht wird; der Emittentenbericht soll sechs Monate nach der Veröffentlichung der\nKernaussagen des geprüften Jahresabschlusses auf der Internetseite des Emittenten eingestellt werden und auf diesen\nBezug nehmen (§ 6 II lit. a Regelwerk M:access). Er muss in seinem Tätigkeitsbereich eingetretene Tatsachen\nunverzüglich auf seiner Internetseite und durch eine zur Verbreitung von Unternehmensinformationen anerkannte Agentur\nveröffentlichen, wenn diese Tatsachen wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den\nallgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet sind, den Börsenpreis der von ihm emittierten Wertpapiere\nerheblich zu beeinflussen (§ 6 II lit. b Regelwerk M:access). Der Emittent muss ferner auf seiner Internetseite\neinen Unternehmenskalender veröffentlichen (§ 6 II lit. C Regelwerk M:access), die Kernaussagen des\ngeprüften Jahresabschlusses in einer Pressemitteilung oder in vergleichbarer Form öffentlich bekannt geben und\nauf seiner Website einstellen (§ 6 II lit. d Regelwerk M:access). Darüber hinaus muss im Segment M:access\nein Emittent jährlich an mindestens einer der von der Börse München durchgeführten Analystenkonferenzen\nteilnehmen (§ 6 II lit. e Regelwerk M:access) und jährlich eine Investorenkonferenz durchführen oder an\neiner von dritter Seite organisierten Investorenkonferenz teilnehmen (§ 6 II lit. f Regelwerk M:Access). Die\nEinhaltung der Folgepflichten wird auf der Internetseite der Börse München dokumentiert. Zudem sieht das\nRegelwerk für das Segment M:access gegenüber dem übrigen Freiverkehr weitere Zulassungsvoraussetzungen\nvor. Dazu gehören insbesondere ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligter\nWertpapierprospekt bei Neuemissionen (§ 5 III Regelwerk M:access), ein Grundkapital von mindestens EUR 1 Mio.\nund das Vorliegen mindestens eines Jahresabschlusses als Kapitalgesellschaft (§ 6 I Regelwerk M:access). \n\nAus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass das Segment M:access der Börse München eine andere\nQualität besitzt als der Freiverkehr der Börse Frankfurt a. M.. Insbesondere im Hinblick auf die\nTransparenzpflichten weichen diese Börsensegmente erheblich voneinander ab. Das Segment M:Access der Börse\nMünchen ist eher vergleichbar mit dem Regulierten Markt.\n\n6. KG Berlin – Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr (Entry Standard)\n\nMit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass der Wechsel vom Amtlichen Markt in den\nFreiverkehr  Entry Standard  an der Frankfurter Wertpapierbörse kein zu einem Abfindungsangebot\nverpflichtendes Delisting darstellt (Beschluss vom 30. April 2009- 2 W 119/08, Quelle Juris = ZIP 2009,1116 ff.). Das\nKammergericht hat sich dem vorgenannten Beschluss des OLG München zum Wechsel vom Amtlichen Markt in das Segment\nM:Access der Börse München angeschlossen. Diese Erwägungen seien auch für einen Wechsel vom Regulierten\nMarkt in das Segment Entry Standard des Freiverkehrs übertragbar. Insbesondere seien die Transparenzvorschriften des\nEntry Standards an die des Regulierten Marktes angenähert. Unerheblich sei, dass der Freiverkehr privatrechtlich\norganisiert sei. Dadurch werde der Verkehrswert der Aktie nicht beeinträchtigt. Wesentlich sei nicht die rechtliche\nOrganisation des Marktes, sondern die Liquidität des Handels. Eine Missbrauchsgefahr bestehe nicht. Ziehe der Emittent\nseine Zustimmung zum Handel im Entry Standard zurück, führe der anschließende Rückzug aus dem\nFreiverkehr zu einem Abfindungsangebot an die Minderheitsaktionäre.\n\nEs kann offen bleiben, ob dieser Entscheidung im Ergebnis zu folgen ist. Denn das dort beurteilte \"Downgrading\"\nvom Regulierten Markt in den Freiverkehr  Entry Standard  ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht mit\ndem hier zu berurteilenden Wechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr zu vergleichen. Der Teilbereich Entry Standard\ndes Open Market der Wertpapierbörse Frankfurt a. M. gewährleistet durch § 18 FWB-AGB gewisse\nTransparenzpflichten des Emittenten und seine Zustimmung zum Börsenhandel. Das ist in dem einfachen Freihandel nicht\ngewährleistet.\n\n7. Zusammenfassung - Börsensegmentwechsel vom Regulierten Markt in den Freiverkehr erfordert\nSpruchverfahren\n\nBereits der Bundesgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass der Wegfall des Regulierten Marktes für die\nMinderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer AG allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht,\nwirtschaftliche Nachteile mit sich bringt, die im Grundsatz auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel\nausgeglichen werden können (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, AG 2003, 273, 274 \"Macrotron\n\"). \n\nDie dargestellten Unterschiede zwischen dem Regulierten Markt und dem Freiverkehr sind erheblich. Es besteht eine hohe\nWahrscheinlichkeit, dass sich der Wechsel vom Regulierten Markt in den Freihandel auf den Verkehrswert der Aktie auswirkt.\nDas liegt insbesondere daran, dass der Handel und damit die Liquidität der Wertpapiere im Freihandel eingeschränkt\nist, was sich nach dem streitgegenständlichen Delisting tatsächlich realisiert hat. Die Nachfrage nach dem\nWertpapier sinkt und die Gefahr volatiler Börsenkurse steigt. Das Unternehmen kann den Handel ihrer Aktien im\nFreiverkehr nicht beeinflussen. Ferner ist die Unternehmenstransparenz mangels Berichtspflichten erheblich\neingeschränkt. Die Gesellschaft ist zu keinerlei Informationen verpflichtet. Das zeigt sich vorliegend anschaulich\ndarin, dass die Q seit dem 14. Dezember 2007 keine ad-hoc-Meldungen mehr veröffentlicht hat, wie ein Einblick in die\nInternetseite der Gesellschaft ergeben hat. Nach dem vorgenannten Datum sind auch keine weiteren Finanzberichte mehr\nveröffentlicht worden. Der letzte Finanzgericht betrifft das dritte Quartal 2007. Dieser Bericht ist in diesem Verfahren\nvorgelegt worden. Sogenannte Newsletter sind ab Ende 2007 ebenfalls nicht mehr auf der Internetseite der Q veröffentlicht\nworden. Mangels Unternehmenstransparenz ist eine Einschätzung des Unternehmens für die Kapitalmarktteilnehmer\nschwierig, auch für Investmentbanken. Mit der Abnahme der Unternehmenstransparenz steigt das Investitionsrisiko\nfür Anleger, was die Aktie weniger attraktiv macht. Sie weichen im Zweifel auf den Regulierten Markt aus, der aufgrund\ndes öffentlich-rechtlichen strengen Zulassungsverfahrens und der Folgepflichten, insbesondere der wesentlich\nhöheren Unternehmenstransparenz, größeres Vertrauen bei den Anlegern genießt.\n\nDie von den Antragsgegnerinnen vorgelegten FWB-AGB gewährleisten für den Freiverkehr keine an den Regulierten\nMarkt heranreichenden Handelsbedingungen. Der Emittent ist zu keiner Mitwirkung verpflichtet, insbesondere besteht keine\nVerpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresabschlusses beziehungsweise von Halbjahresberichten. Es kann jederzeit\nzur Einstellung des Freiverkehrs kommen, falls der Börsenteilnehmer seinen Antrag auf Einbeziehung der Aktien in den\nFreiverkehr der Wertpapierbörse zurückzieht. Die Q hat auch nach der Beschlusslage keine Verpflichtung, für\ndie Aufrechterhaltung des Handels der Aktie im Freiverkehr Sorge zu tragen. Allein diese Unsicherheit dürfte sich\nnegativ auf den Kurs der Q-Aktie auswirken.\n\nEs ist selbstverständlich, dass gesetzliche Pflichten des Emittenten bzw. der Anteilseigner, die auch dem Schutz\nder Aktionäre dienen, wie die Ad-hoc-Publizität nach § 15 WpHG, die Mitteilungen gemäß\n§§ 21 ff. WpHG und die Vorlage von Angeboten nach § 35 WpÜG, nicht auf privatrechtlicher\nGrundlage durch die Freiverkehrsbedingungen begründet werden können. \n\nSchließlich wäre nach der Argumentation der Antragsgegnerinnen und dem KG Berlin spätestens ab dem\nZeitpunkt des Rückzugs aus dem Freiverkehr ein Barabfindungsangebot an die Minderheitsaktionäre erforderlich.\nFalls dieser Zeitpunkt aber jederzeit nach der Beschlussfassung über das Delisting eintreten kann, ohne dass die\nGesellschaft und der Mehrheitsaktionär darauf Einfluss nehmen können oder müssen, muss das Barabfindungsgebot\nbereits bei der Beschlussfassung über die Beantragung des Widerrufes der Zulassung zum Regulierten Markt vorliegen. Es\nließe sich auch materiell schwer begründen, warum die Gesellschaft oder der Mehrheitsaktionär überhaupt\neine Barabfindung anbieten muss, wenn weder die Gesellschaft noch der Mehrheitsaktionär für den späteren\nRückzug der Aktie vom Börsenhandel – Freiverkehr –verantwortlich sind bzw. sie darauf keinen\nEinfluss nehmen können.\n\n2. Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist das Landgericht Köln für das streitgegenständliche\nSpruchverfahren örtlich zuständig.\n\n1. Konzentrationsverordnung Gesellschaftsrecht NRW\n\nGemäß der landesrechtlichen Konzentrations-Verordnung Gesellschaftsrecht (nachfolgend\n\"GRKonzVO\") aus dem Jahr 2005 ist das Landgericht Köln für Spruchverfahren nach\n§ 1 SpruchG als örtlich zuständiges Gericht bestimmt worden. Obwohl das Delisting in der Aufzählung\nder Tatbestände gemäß § 1 SpruchG fehlt, ist das Landgericht Köln auch für Spruchverfahren\nwegen eines Delistings örtlich zuständig. \n\nRichtig ist zwar, dass Zuständigkeitsregelungen restriktiv auszulegen sind, da der gesetzliche Richter im Sinne\nvon Art. 101 GG infrage steht. Vorliegend besteht aber kein Zweifel, dass der Landesgesetzgeber mit der GRKonzVO\nsämtliche Verfahren nach dem SpruchG auf die näher bezeichneten Gerichte konzentrieren wollte. Es wird deutlich\ngemacht, dass sich die GRKonzVO auf Verfahren nach § 1 SpruchG bezieht. Die nachfolgende Aufzählung in\n§ 1 GRKonzVO dient aus Sicht der Kammer lediglich der näheren Bezeichnung der Verfahren, nicht aber der\nabschließenden Auflistung der Sachverhalte, auf die die GRKonzVO anwendbar sein soll. \n\nDer Bundesgesetzgeber hatte betont, dass es sich bei den Sachverhalten nach § 1 SpruchG nicht um eine\nabschließende Aufzählung handeln soll. Wenn folglich ein Verfahren nach § 1 SpruchG vorliegt –\nggf. aufgrund entsprechender Anwendung , ist auch die GRKonzVO anwendbar, wobei offen bleiben kann, ob sie unmittelbar\noder analog anzuwenden ist.\n\nDas ist auch mit Sinn und Zweck der GRKonzVO zu vereinbaren. Denn die Spruchverfahren sollten auf bestimmte Gerichte\nkonzentriert werden, die über die erforderliche Sachkunde verfügen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und\neine Erledigung der Verfahren in überschaubarer Zeit zu gewährleisten. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür,\nanzunehmen, dass der Landesgesetzgeber Verfahren, auf die das SpruchG lediglich analog anwendbar ist, von der Konzentration\nauf bestimmte Gerichte ausnehmen wollte. Auch die Antragsgegnerinnen legen solche Anhaltspunkte nicht dar.\n\nZudem erfordert Art. 14 GG effektive prozessuale Regelungen zur Wahrung des Aktieneigentums (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 \"Edscha AG\", NJW 2007, 3268 ff. mit weit. Nachweisen). Der Gesetzgeber hat das\nSpruchverfahren mit seinen Besonderheiten für die nach dem Aktiengesetz bzw. Umwandlungsgesetz zulässigen\nEingriffe in das Aktieneigentum vorgesehen. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren muss daher einschließlich der\nprozessrechtlichen Konzentrationsbestimmungen auch für vergleichbare, gesetzlich nicht geregelte Sachverhalte\ngelten.\n\n2. Analoge Anwendung der GRKonzVO für Verfahren nach § 51a GmbHG\n\nFür die hier zu beurteilende Rechtsfrage kann die Rechtsprechung des OLG Köln, dass die GRKonzVO nicht auf\nVerfahren gemäß § 51 a GmbHG anwendbar ist, obwohl diese Vorschrift auf §132 AktG verweist und die\nVerfahren nach § 132 AktG auf bestimmte Gerichte, u. a. das LG Köln, konzentriert sind, nicht herangezogen\nwerden. Der maßgebliche Aspekt der vorgenannten OLG-Entscheidung war, dass der Verordnungsgeber nicht von der\nKonzentrationsermächtigung gemäß § 51 a, b GmbHG Gebrauch gemacht hatte. Darin unterscheidet\nsich der dort entschiedene Fall von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Für das reguläre Delisting gibt es\nkeine Norm, weder im AktG noch im SpruchG. Insofern fehlt es auch an einer § 51 a, b GmbHG entsprechenden\ngesetzlichen Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit beim\nDelisting. Der Landesgesetzgeber hätte daher allenfalls bestimmen können, dass die GRKonzVO auch dann anwendbar\nist, wenn das SpruchG auf einem gesetzlich nicht geregelten Fall analog anwendbar ist. Solche gesetzlichen Klarstellungen\nsind jedoch unnötig und auch unüblich. \n\n3. Untätigkeit des Vorordnungsgebers trotz Kenntnis des Delistings unerheblich\n\nDie Tatsache, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass der Verordnung im Jahr 2005 bewusst gewesen sein muss, dass auf das\nDelisting das Spruchverfahren nach § 1 SpruchG entsprechend anzuwenden ist, lässt keine andere Beurteilung\nzu. \n\nSowohl der Bundesgesetzgeber als auch der Landesverordnungsgeber haben grundsätzlich davon abgesehen, im SpruchG\neine abschließende Aufzählung aller möglichen und denkbaren Spruchverfahren vorzunehmen. Das wäre auch\ngar nicht möglich, da sich ständig neue Konstellationen ergeben. Daher können aus der Nichtvornahme der\nGesetzes- bzw. Verordnungsänderung zum SpruchG keine Rückschlüsse in der Weise gezogen werden, dass der\nBundesgesetzgeber und der Landesverordnungsgeber die entsprechende Anwendung des SpruchG und der GRKonzVO auf das\nreguläre Delisting nicht wollten. \n\n4. Gesetzlicher Richter und Rechtsklarheit\n\nVor diesem Hintergrund kann auch der von den Antragsgegnerinnen für ihre Rechtsmeinung angeführten Entscheidung\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 23. August 2007 - 3 W 147/07, NZG 2007, 908) nicht\nzugestimmt werden, dass die dortige landesrechtlich angeordnete Zuständigkeitskonzentration zur Gewährleistung\nder Rechtsklarheit und des gesetzlichen Richters nur für die in § 1 Nr. 1 bis 6 SpruchG enumerativ\naufgeführten Angelegenheiten gelten kann und hierzu das vom Bundesgerichtshof entwickelte Spruchverfahren im Anschluss\nan ein reguläres Delisting nicht zählt. Mit dieser Argumentation könnte jede analoge Anwendung zu Fall\ngebracht werden. Damit würde die Rechtsanwendung unvertretbar eingeschränkt. Vorliegend ist die unmittelbare\nbzw. analoge Anwendung der GRKonzVO evident, sodass den vorgenannten Aspekten hinreichend Rechnung getragen wird.\nMaßgeblich ist, dass die Vorschriften über das Spruchverfahren auf das reguläre Delisting entsprechend\nanzuwenden sind. Damit gelten unmittelbar oder im Wege der Analogie alle Regeln, die für das Spruchverfahren\nbestehen, auch prozessrechtliche Bestimmungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 SmA 29/07, AG 2007, 822).\n\n3. Fristgerechte Anträge\n\nSämtliche Anträge sind fristgerecht bis zum 18. April 2008 bei Gericht eingegangen.\n\n1. Anwendung von § 4 Abs. 1 S. 1 SpruchG\n\nDie Antragsfrist im Spruchverfahren ist in § 4 Abs. 1 S. 1 SpruchG geregelt, allerdings nicht für\nSpruchverfahren nach einem Delisting. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass § 4 Abs. 1 S. 1 SpruchG in diesen\nFällen entsprechend anzuwenden ist mit der Folge, dass die Antragsfrist grundsätzlich drei Monate beträgt\n(KG, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295 mwN.; OLG Zweibrücken ZIP 2007, 2438 ff., jeweils\nmit weit. Nachweisen).\n\nFür den Fristbeginn kann beim Delisting nicht auf die Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses im\nHandelsregister abgestellt werden kann. Der Beschluss über ein Delisting ist nicht eintragungsfähig. Daher kann\nein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens nach einem Delisting binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt\nwerden, an dem der Widerruf der Börsenzulassung durch die Wertpapierbörse in einem überregionalen\nBörsenpflichtblatt bekannt gemacht worden ist (BayObLG, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, AG 2005, 288\n= ZIP 2005, 205 [207]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. August 2004 - 3 W 60/04, AG 2005, 306 = ZIP 2004, 1666\n[1667]).; KG, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305\nAnh. § 4 SpruchG Rn. 4 mwN.). \n\n2. Eingang der Anträge bis Fristende 18. April 2008\n\nVorliegend ist der Widerruf der Zulassung der Q-Aktie zum Regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt a. M.\nsowohl auf deren Internetseite als auch in der überregionalen Börsenzeitung – amtliches Publikationsorgan\naller deutschen Wertpapierbörsen am 18. Januar 2008 bekannt gemacht worden. \n\nDie Antragsfrist ist daher am 19. Januar 2008 angelaufen und am 18. April 2008 abgelaufen. \n\nSämtliche Anträge sind spätestens am 18. April 2008 per Fax bei Gericht eingegangen. Die Frist wurde daher\nvon allen Antragstellern gewahrt.\n\n4. Nachweis der Antragsberechtigung\n\nDie Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26 haben den erforderlichen Nachweis ihrer Antragsberechtigung nicht\nerbracht. Ihre Anträge sind daher als unzulässig zu verwerfen. Die übrigen Antragsteller haben den Nachweis\nihrer Antragsberechtigung durch Bankbescheinigungen geführt.\n\n1. Anforderungen an den Nachweis der Antragsberechtigung\n\nIn Übereinstimmung mit der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haben Antragsteller ihre\nAntragsberechtigung im Spruchverfahren innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten lediglich darzulegen. Der Nachweis kann\nauch nach Ablauf der Frist erbracht werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932 ff.; KG,\nVorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295). \n\nDer Nachweis der Antragsberechtigung ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 SpruchG ausschließlich durch\nUrkunden zu führen. Üblicherweise werden unterzeichnete Bankbescheinigungen vorgelegt. Die vorgelegten Urkunden\nmüssen der Schriftform nach § 126 BGB entsprechen. Die Urkunde muss daher von dem Aussteller, das heißt\ndem Kreditinstitut, unterzeichnet sein (vergleiche Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 305 Anhang, Rn. 7). Eine\nVorlage der Urkunde im Original ist allerdings - entsprechend dem Verfahrensrecht im streitigen ZPO-Verfahren - nur dann\nerforderlich, falls der Antragsgegner die Echtheit der Urkunde bestreitet (vergleiche Geimer in: Zöller, ZPO, 26.\nAuflage, § 435 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Die von Antragstellern selbst erstellten\nWertpapierabrechnungen beziehungsweise Depotauszüge sind hingegen unzureichend. Es handelt sich nicht um Urkunden im\nRechtssinne. \n\nBeim Delisting muss sich der Nachweis auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, das heißt auf den Tag des\nEingangs des Antrags bei Gericht (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932 Rz. 21; KG,\nVorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295). Das schließt zwar in der Regel aus, dass bereits mit\nder Antragstellung ein ausreichender Nachweis vorgelegt wird, da dieser sich zwangsläufig nicht auf den in der Zukunft\nliegenden Tag des Eingangs des Antrags bei Gericht beziehen kann. Dennoch kann innerhalb der Antragsfrist ein ausreichender\nNachweis vorgelegt werden, sobald der Antragsteller über den Eingang des Antrags unterrichtet ist.\n\nMit einer auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht bezogenen Erklärung des depotführenden\nInstituts, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen – sogenannter Sperrvermerk , wird die\nAntragsberechtigung nicht nachgewiesen. Eine solche Depotbestätigung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter\nAuslegung des Urkundenbegriffs in § 3 S. 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung mehr,\nda eine Versicherung der Depotbank, keine Verfügungen über die Aktien zuzulassen, keine dingliche Wirkung hat\nund Verfügungen über den Depotbestand nicht verhindert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07,\nDStR 2008, 1932 Rz. 21; BayObLG, Beschluss vom 15. September 2004, 3Z BR 145/04, BeckRS 2004, 09718 = ZIP 2004, 2285).\n\nEin fehlender oder mangelhafter Nachweis der Antragsberechtigung führt zur Unzulässigkeit des Antrags und\nnicht zur Unbegründetheit (KG, Vorlagebeschluss vom 31. Oktober 2007 - 2 W 14/06, AG 2008, 295; OLG Stuttgart,\nBeschluss vom 13. September 2004 - 20 W 13/04, AG 2005, 301 = ZIP 2004, 1907 [1910]; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 17.\nDezember 2004 - 3-5 O 253/04, ZIP 2005, 215 [216]; Klöcker/Frowein, 2004, § 3 SpruchG Rz. 2; Volhard in:\nMünchKomm/AktG, 2. Aufl. 2004, § 3 SpruchG Rz. 11).\n\n2. Anforderungen an die Darlegung der Antragsberechtigung\n\nBeim Delisting sind hinsichtlich der Darlegung der Antragsberechtigung keine überzogenen Anforderungen zu stellen.\nEs reicht die Angabe, dass der Antragsteller zum maßgebenden Zeitpunkt Aktionär der Gesellschaft ist. Da es\ninsoweit auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht ankommt, kann sich die Darlegung des Antragstellers\nzwangsläufig nur auf einen zukünftigen Zeitpunkt beziehen. \n\nDennoch kann nicht vollständig auf die Darlegung der Antragsberechtigung verzichtet werden. Die Darlegung der\nAntragsberechtigung soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung und Berechtigung ein\nÜberprüfungsverfahren in Gang setzen kann. Der Verfahrensstoff soll eingegrenzt und das Verfahren insgesamt\nbeschleunigt werden. Schon aufgrund der Darstellung der Antragsberechtigung können Gericht und Antragsgegner\nüberprüfen, ob der Antragsteller nach seiner eigenen Darlegung überhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten\nnach § 3 S. 1 und 2 SpruchG, die ein Spruchverfahren in Gang setzen können, zählt. Die\nAntragsberechtigung kann damit außer Streit gestellt oder alsbald geklärt und so der Verfahrensstoff auf die\nerhobenen Bewertungsrügen beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, DStR 2008, 1932\nRz. 19). \n\nDie Vorlage von Bankbescheinigungen ohne nähere Darlegung der Antragsberechtigung kann nur dann als ausreichende\nkonkludente Darlegung der Antragsberechtigung angesehen werden, falls die Bankbescheinigung innerhalb der Antragsfrist\nvorgelegt wird, da vom Gesetz die Darlegung der Antragsberechtigung in der Antragsfrist gefordert ist. Ferner muss sich\nder Nachweis auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht beziehen. Daher kann ein nach Ablauf\nder Antragsfrist zulässigerweise geführter Nachweis der Antragsberechtigung die innerhalb der Frist erforderliche\nDarlegung der Antragsberechtigung nicht substituieren.\n\n3. Darlegung der Antragsberichtigung im Einzelnen\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen haben sich die Antragsteller zu 9, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 22 und 24 in\nihren Anträgen hinreichend zur Antragsberechtigung geäußert. Lediglich der Antragsteller zu 14 hat diese\nAnforderung nicht erfüllt.\n\nDer Antragsteller zu 9 hat in seinem Antrag vom 2. März 2008, bei Gericht eingegangen am 19. März 2008,\nmitgeteilt, dass er seit geraumer Zeit und auch \"noch heute\" Aktionär der Q ist. Diese Angabe ist an sich\nunzureichend, da sich die Äußerungen nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragsberechtigung beziehen.\nAllerdings hat der Antragsteller zu 9 mit der Antragsschrift eine Bankbestätigung vom 19. März 2008 vorgelegt,\naus der hervorgeht, dass er am 19. März 2008 Aktionär der Q war. Damit ist die Darlegung des Antragstellers zu 9\nim Lichte der vorgelegten Bankbescheinigung, die sich auf den maßgebenden Zeitpunkt der Antragsberechtigung bezieht,\nzu sehen. Die Angaben entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.\n\nDie Antragstellerin zu 13 hat in ihrem Antrag vom 17. März 2008, bei Gericht eingegangen am 20. März 2008,\nlediglich mitgeteilt, dass sie Aktionärin der Gesellschaft ist. Die Nachreichung einer Bankbestätigung ist\nangekündigt worden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht gebeten worden, das Datum des Eingangs des Antrags\nmitzuteilen. Dieser Vortrag ist dahin zu interpretieren, dass die Antragstellerin zu 13 ihre Antragsberechtigung zum\nmaßgebenden Zeitpunkt behaupten will.\n\nDie Antragstellerin zu 15 hat in ihrem Antrag vom 20. März 2008, bei Gericht eingegangen am 27. März 2008,\nerklärt, dass sie bis zum \"heutigen Tag\" Aktionärin der Q ist. Sie habe ihre Bank angewiesen, eine Aktie\ngesperrt zu halten bis zum Ende des vorliegenden Spruchverfahrens. Damit hat die Antragstellerin zu 15 hinreichend dargelegt,\ndass sie auch zum maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht Aktionärin der Q sein wird.\n\nDer Antragsteller zu 16 hat mit seinem Antrag vom 2. April 2008, am selben Tag bei Gericht eingegangen, mitgeteilt, dass\ner \"bis zum heutigen Tag\" Aktionär der Q ist und dies auch noch bei Eingang des Antrags bei Gericht aufgrund\neiner beantragten Sperre der Aktien bis zum 31. Juli 2008 sein werde. Dieser Vortrag des Antragstellers zu 16 genügt\nden gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Antragsberechtigung.\n\nDie Antragstellerin zu 17 hat in ihrer Antragsschrift vom 20. März 2008, am 2. April 2008 bei Gericht eingegangen,\nzur Darlegung der Antragsberechtigung auf eine beigefügte Depotbestätigung ihres Kreditinstituts verwiesen. Daraus\ngehe hervor, dass die Aktien der Q gesperrt seien, sodass sichergestellt sei, dass die Antragstellerin auch zum Zeitpunkt des\nEingangs des Schriftsatzes bei Gericht Aktionärin und damit antragsberechtigt sei. Dieser Vortrag ist ausreichend.\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 18 vom 2. April 2008, am selben Tag bei Gericht eingegangen, entspricht in Form und\nInhalt dem Antrag des Antragstellers zu 16. Insofern kann auf die Ausführungen bezüglich des Antragstellers zu 16,\ndie hier ebenfalls Gültigkeit haben, Bezug genommen werden. Die Antragsberechtigung ist hinreichend dargelegt.\n\nDer Antragsteller zu 19 hat in seiner Antragsschrift vom 8. April 2008, bei Gericht eingegangen am 10. April 2008,\nerläutert, dass er Aktionär der Q sei und dies auch noch zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht sein\nwerde, da nicht die Absicht bestehe, die Aktien bis dahin zu veräußern. Dieser Vortrag reicht zur Darlegung der\nAntragsberechtigung aus.\n\nDer Antragsteller zu 22 hat mit seiner Antragsschrift vom 18. April 2008, bei Gericht eingegangen am 18. April 2008,\nmitgeteilt, dass er Aktionär der Q sei. Er hat zur Glaubhaftmachung eine Bankbestätigung angeboten und\nüberreicht. Die vorgelegte Bankbestätigung bezieht sich auf den 18. April 2008. Mit diesem Vortrag in Verbindung\nmit der Bankbestätigung wird die Antragsberechtigung konkludent dargelegt.\n\nDie Antragstellerin zu 24 hat mit ihrer Antragsschrift vom 18. April 2008, am selben Tag bei Gericht eingegangen,\nerläutert, dass sie betroffene Minderheitsaktionärin der Q sei. Sie könne dies durch eine Bankbescheinigung\nbelegen. Der Nachweis der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung werde nachgereicht. Insofern ist um\nMitteilung gebeten worden, wann der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Auch dieser Vortrag genügt den gesetzlichen\nAnforderungen zur Darlegung der Antragsberechtigung, da er sich auf den maßgebenden Zeitpunkt bezieht.\n\nDie Angaben des Antragstellers zu 14 in der Antragsschrift zur Antragsberechtigung sind aber unzureichend. Der Antrag\ndeckt sich in Form und Inhalt mit dem Antrag des Antragstellers zu 9. Im Gegensatz zu diesem hat der Antragsteller zu 14\nmit seinem Antrag aber nicht einen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht bezogenen Nachweis vorgelegt,\nder als konkludente Darlegung der Antragsberechtigung verstanden werden könnte. Folglich ist der Antrag des\nAntragstellers zu 14 schon aus diesem Grunde unzulässig.\n\n4. Nachweise der Antragsteller im Einzelnen\n\nDie Antragsteller zu 13, 14, 17, 19, 21, 23, 25, und 26 haben den erforderlichen Nachweis der Antragsberechtigung nicht\ngeführt. Dieser Nachweis ist erforderlich, da die Antragsgegnerinnen die Antragsberechtigung der Antragsteller im\nEinzelnen bestritten haben. \n\nDie übrigen Antragsteller haben den Nachweis erbracht. Die von ihnen vorgelegten Bankbescheinigungen erfüllen\ndie gesetzlichen Anforderungen.\n\n1. Fehlende Urkunde\n\nDer Antragsteller zu 19 hat keinen urkundlichen Nachweis, etwa eine Bankbescheinigung, vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.\nMai 2008 bat er um Mitteilung, wann sein Antrag bei Gericht eingegangen ist, um eine auf diesen Tag lautende\nBankbestätigung einholen und vorlegen zu können. Dieses Datum ist ihm ausweislich eines Aktenvermerks am 26. Mai\n2008 mitgeteilt worden. Dennoch hat der Antragsteller zu 19 in der Folgezeit keine Urkunde zwecks Nachweises der\nAntragsberechtigung vorgelegt.\n\n2. Unzureichende Urkunde\n\nDer Antragsteller zu 21 hat keine Bankbestätigung vorgelegt, sondern lediglich einen selbst erstellten, nicht\nunterzeichneten Kontoauszug seiner Depotbank. Es handelt sich insoweit nicht um eine Urkunde gemäß § 3\nAbs. 1 S. 2 SpruchG. Einen entsprechenden Hinweis an den Antragsteller zu 21 bedurfte es nicht. Der Antragsteller zu 21 ist\ngerichtsbekannt in allen Belangen des Spruchverfahrens sehr erfahren. Insbesondere ist er mit den gesetzlichen Regelungen zum\nSpruchverfahren vertraut. Dass ihm die Verpflichtung zur Vorlage einer unterzeichneten Bankbescheinigung bekannt ist, ergibt\nsich auch daraus, dass er zeitgleich für die von ihm vertretene Antragstellerin zu 20 eine unterzeichnete\nBankbescheinigung vorgelegt hat.\n\n3. Falscher Zeitpunkt \n\nDie Bankbescheinigungen der Antragsteller zu 13, 14,17, 23, 25, und 26 beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt der\nAntragstellung (Eingang bei Gericht) und sind daher unzureichend. \n\nDie Antragstellerin zu 13 hat eine Bankbescheinigung vom 19. März 2008 vorgelegt. Darin unterrichtet die\ndepotführende Bank die Antragstellerin zu 13 über das Übernahmeangebot der Z. Der Antrag der Antragstellerin\nzu 13 vom 17. März 2008 ist am 20. März 2008 bei Gericht eingegangen. Folglich hätte die Antragstellerin zu\n13 einen Nachweis zum 20. März 2008 vorliegen müssen. Der vorgelegte Nachweis zum 19. März 2008 ist\nunzureichend.\n\nDer Antragsteller zu 14 hat eine Bankbescheinigung vom 20. März 2008 vorgelegt, mit der bestätigt wird, dass der\nAntragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung Aktionär der Q war. Der Antrag des Antragstellers zu\n14 datiert vom 23. März 2008 und am 27. März 2008 bei Gericht eingegangen. Der vorgelegte Nachweis zum 20.\nMärz 2008 ist unzureichend.\n\nDie Antragstellerin zu 17 hat eine Bankbescheinigung vom 11. März 2008 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sie Aktien\nder Q zum 11. März 2008 hielt und der Aktienbestand bis zum 1. Mai 2008 gesperrt war. Der Antrag der Antragstellerin\nzu 17 vom 20. März 2008 ist am 2. April 2008 bei Gericht eingegangen. Der vorgelegte Nachweis vom 11. März 2008\nist folglich unzureichend. Aus den bereits erläuterten Gründen ist die präsentierte Sperrerklärung\nunerheblich, da sie Verfügungen über die Aktien nicht verhindern kann.\n\nDer Antragsteller zu 23 hat eine Bankbescheinigung vom 7. April 2008 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass er bereits vor\ndem 1. Oktober 2007 Aktionär der Q war und es bis zum 7. April 2008 geblieben ist. Der Antrag des Antragstellers zu\n23 stammt vom 17. April 2008 und ist am 18. April 2008 bei Gericht eingegangen. Die vorgelegte Bankbescheinigung bezieht\nsich nicht auf den 18. April 2008 und ist folglich unzureichend.\n\nDer Antragsteller zu 25 hat eine Bankbescheinigung vom 1. April 2008 vorgelegt. Danach war er bereits vor dem 1. November\n2007 Aktionär der Q und ist es bis zum 1. April 2008 geblieben. Der Antrag des Antragstellers zu 25 datiert hingegen\nvom 16. April 2008 und ist am 18. April 2008 bei Gericht eingegangen. Der Nachweis hätte daher auf den 18. April 2008\nund nicht auf den 1. April 2008 bezogen sein müssen.\n\nDie Antragstellerin zu 26 hat eine Bankbescheinigung vom 8. April 2008 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass sie\nbereits vor dem 1. Januar 2008 Aktionärin der Q war und es bis zum 8. April 2008 geblieben ist. Der Antrag der\nAntragstellerin zu 26 datiert vom 16. April 2008 und ist am 18. April 2008 bei Gericht eingegangen. Der vorgelegte Nachweis\nvom 8. April 2008 ist folglich unzureichend.\n\n5. Passivlegitimation\n\nZulässig sind sowohl die gegen die Antragsgegnerin zu 1 als auch die gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten\nAnträge. Entgegen ihrer Ansicht sind die Antragsgegnerinnen passivlegitimiert. \n\nEs ist streitig, ob bei einem regulären Delisting die Gesellschaft, der Mehrheitsaktionär oder beide\npassivlegitimiert sind. Teilweise wird vertreten, dass sowohl die Gesellschaft als auch der hinter der Beschlussfassung\nstehende Mehrheitsaktionär passivlegitimiert sind, da beide als Gesamtschuldner für das Pflichtangebot einstehen\nmüssen (vergleiche BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, NZG 2005, 312; Fritzsche/\nDreier/Verfürth, SpruchG 2004, § 5 Rn. 9; Adolff/Tieves, BB 2003, 797, 803). Überwiegend wird jedoch\nvertreten, dass entweder die Gesellschaft oder der hinter dem Pflichtangebot stehende Mehrheitsaktionär\npassivlegitimiert ist (vergleiche Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, § 5\nSpruchG Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Simmler in: Bürgers/Körber, AktG 2008, § 5 SpruchG Rn. 5;\nKlöckner/Frowein, SpruchG, § 5 Rn. 8).\n\nVorzugswürdig ist die erstgenannte Auffassung jedenfalls dann, wenn nicht die Gesellschaft, sondern der\nMehrheitsaktionär im Rahmen eines Delistings die Barabfindung anbietet. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2\nergibt sich aus der Tatsache, dass die in Rede stehende Maßnahme die Gesellschaft bzw. ein innergesellschaftlichen\nVorgang betrifft (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04, NZG 2005, 312, 316; Adolff/Tieves, BB 2003,\n797, 803). Ferner wird auch die Antragsgegnerin zu 1 nicht zu Unrecht in Anspruch genommen. Die hiergegen geltend gemachten\nEinwände greifen nicht durch. Nach dem SpruchG ist Antragsgegner in Fällen der Überprüfung eines\nAbfindungsangebots derjenige, der ein Angebot gemacht hat oder hätte machen müssen, § 5 Nrn. 1 und 3\nSpruchG. Die Regelung ist sachgerecht, da der Anbietende die Höhe des zu zahlenden Betrags festlegt und die Abfindung\nauch zu bezahlen hat. Die Gesellschaft und ihr Mehrheitsaktionär haften ggf. als Gesamtschuldner.\n\n6. Bestellung eines Vertreters für die außenstehenden Aktionäre\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu Recht vom\nGericht bestellt worden.\n\nGemäß § 6 Abs. 1 SpruchG hat das Gericht den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller\nsind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Damit sollen die Rechte der\nAktionäre, die zwar antragsberechtigt wären, sich aber am Verfahren nicht beteiligt haben, gewahrt werden. Da\ndas SpruchG auf das Delisting entsprechend anwendbar ist, findet auch § 6 Abs. 1 SpruchG entsprechende Anwendung.\nDie Interessenlage der Aktionäre bei einem Spruchverfahren über ein Delisting ist identisch mit den gesetzlich\ngeregelten Verfahren gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 SpruchG. In allen Fällen geht es um die gerichtliche\nBestimmung der angemessenen Abfindung. Auch beim Delisting wirkt eine Entscheidung im Spruchverfahren für und gegen\nalle Aktionäre. Daher ist es geboten, dass die Rechte der nicht beteiligten Aktionäre im Spruchverfahren über\ndas Delisting durch einen gemeinsamen Vertreter gewahrt werden.\n\n2. Begründetheit\n\nSoweit die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zulässig sind, sind sie in der Sache aber\nunbegründet.\n\nDie angebotene Barabfindung in Höhe von EUR 5,65 ist angemessen, da sie dem wahren Wert der Aktie (quotaler\nUnternehmenswert) als auch dem Verkehrswert der Aktie (Börsenkurs) entspricht.\n\n1. Barabfindungsangebot\n\nNach der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist bei einem regulären Delisting - dem Rückzug der\nGesellschaft aus dem Amtlichen Handel und dem Geregelten Markt (§§ 38 Abs. 4, 52 Abs. 2 BörsG a. F.,\njetzt: regulierter Markt § 32 BörsG i. d. F. v. 16. Juli 2007) an allen Börsen ein Beschluss der\nHauptversammlung erforderlich. Dem Aktionär werde mit dem Börsenrückzug der Markt genommen, der ihn in\ndie Lage versetze, den Wert seiner Aktien jederzeit durch Veräußerung zu realisieren. Für die Minderheits-\nund Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer AG allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, bringe der\nWegfall des Markts wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, AG 2003,\n273 ff. \"Macrotron \").\n\nDer vermögensrechtliche Schutz der Minderheitsaktionäre sei dadurch sicherzustellen, dass ihnen ein\nPflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert durch die Gesellschaft oder durch den Großaktionär\nvorgelegt wird. Der Kaufpreis muss dem Anteilswert der Aktien entsprechen (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01,\nAG 2003, 273, \"Macrotron \"). Daher muss eine Barabfindung angeboten werden. Eine bare Zuzahlung neben oder\nanstelle der Barabfindung im Sinne eines Fungibilitätsabschlags kann nicht verlangt werden.\n\n2. Volle wirtschaftliche Entschädigung auch beim Delisting\n\nEin adäquater Schutz der Aktionärsminderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet,\nwenn Inhalt des Pflichtangebots die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre\ndies in einem den Regeln des Spruchverfahrens folgenden gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können\n(BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, AG 2003, 273 ff. \"Macrotron\"). \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Abfindung so bemessen sein, dass die\nMinderheitsaktionäre den Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhalten. Art. 14 Abs. 1 GG fordert eine\nEntschädigung zum \"wahren\" Wert der Beteiligung, mindestens aber zum Verkehrswert. Der Verkehrswert der\nAktie, in der Regel ihr Börsenkurs, bildet daher die Untergrenze der wirtschaftlich vollen Entschädigung (BVerfG,\nBeschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, AG 1999, 566, 568 \"DAT/Altana\"; BVerfG, Beschluss vom 29. November\n2006 - 1 BvR 704/03 \"SNI/Siemens\", NJW 2007, 828). \n\n3. Unternehmensbewertung\n\n1. Bewertungsziel und -methode bei der Unternehmensbewertung\n\nArt. 14 Abs. 1 GG schreibt für die Wertermittlung von Unternehmensbeteiligungen keine bestimmte Methode vor (BVerfG,\nBeschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, AG 1999, 566, 568 \"DAT/Altana\"). In der Praxis hat sich für die\nzur Bestimmung der angemessenen Barabfindung notwendige Ermittlung des \"wahren\" Unternehmenswerts die sog.\nErtragswertmethode durchgesetzt. In der Judikatur findet sie praktisch allein Anwendung. Gegen eine Unternehmensbewertung\nnach dieser Methode bestehen im Prinzip keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass der Wert\neines Unternehmens in erster Linie von seiner Fähigkeit abhängt, künftig Erträge zu erwirtschaften. Das\nist ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Ansatz (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94, AG 1999, 566, 568\n\"DAT/Altana\").\n\nIndes verfolgt die Ertragswertmethode keinen Selbstzweck. Bewertungsziel ist der Verkehrswert des Unternehmens, der bei\nbestmöglicher Veräußerung im ganzen erzielt werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 36/92\n(Hamm), NJW 1993, 2101, 2103; Hüttemann, Unternehmensbewertung als Rechtsproblem, ZHR 162 (1998), 563, 573 ff., 582;\nders., Börsenkurs und Unternehmensbewertung, ZGR 2001, 454, 467; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung,\n3. neu bearbeitete Auflage, S. 139). Da Verkehrswerte für Unternehmen in der Regel nicht bekannt sind, wird der\nVerkehrswert eines Unternehmens mittels der Ertragswertmethode geschätzt. \n\nDas Ertragswertverfahren ist aber nur ein Hilfsverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts des Unternehmens. Ist dieser,\netwa aufgrund einer zeitnahen Unternehmensveräußerung, bekannt, bedarf es einer schwierigen, komplexen,\nkostenträchtigen und mit zahlreichen Unsicherheiten behafteten gutachterlichen Ertragswertberechnung in der Regel\nnicht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Preis für die Unternehmenstransaktion in einer echten Marktsituation\ngebildet hat. Das erfordert grundsätzlich eine Wettbewerbslage auf Käufer- und Verkäuferseite. Ferner\nmüssen sich gleichwertige Vertragspartner gegenüberstehen, die in der Lage sind, ihre gegenläufigen\nInteressen ausgleichen. Sonderinteressen von Käufer und Verkäufer, die zu einem höheren oder niedrigen\nPreis abseits eines akzeptablen Verkehrswertspektrums führen können, dürfen keine Bedeutung haben. Das\nführt grundsätzlich zu einem für alle Beteiligten angemessenen Preis, der als Verkehrswert gelten kann.\nEin Marktpreis ist jeder Schätzung des Marktwertes durch Sachverständige überlegen. Es handelt sich um\neinen realisierten Wert, in den alle maßgeblichen Marktaspekte einfließen, und nicht um einen theoretischen\nLaborwert, der sich einseitig auf höchst unsichere Ertragswertaussichten stützt und zudem Marktaspekte völlig\nausblendet.\n\n2. Weites Schätzungsermessen § 287 ZPO\n\nEs ist anerkannt, dass die Unternehmensbewertung grundsätzlich mit großen Unsicherheiten behaftet ist. Daher\ngibt es keinen theoretisch richtigen Unternehmenswert, es handelt sich stets um ein \"theoretisches Konstrukt\"\n(Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 5. Auflage, § 305 Rn. 41 mit weiteren Nachweisen).\nDas entspricht auch der Realität. Bei einer Veräußerung eines Unternehmens ist eine Bandbreite von Kaufpreisen\nrealistisch in Abhängigkeit zu den subjektiven Grenzpreisen von Käufer und Verkäufer, zur Marktsituation und\nzur Unsicherheit der Ertragsaussichten. Dabei ist ein markttypischer Erwerber zugrunde zulegen aus einem in der Regel kleinen\nKreis möglicher Erwerber (Hüttemann, ZHR 162 (1998), 563, 586). Daher ist eine erhebliche Bandbreite von\nUnternehmenswerten vertretbar. Dem Gericht steht insoweit ein weites Schätzungsermessens gemäß § 287\nZPO zu (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2005 - 3Z BR 71/00, NZG 2006, 156; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und\nGmbH Konzernrecht, 5. Auflage, § 305 Rn. 41 mwN.). \n\nHinzu kommt, dass die ratio legis des § 287 Abs. 2 ZPO u.a. auch darin besteht, die Rechtsdurchsetzung durch\nVermeidung eines unverhältnismäßig großen Prozessaufwandes, in der Regel durch Einholung zeit- und\nkostenintensiver Sachverständigengutachten, zu erleichtern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003\n- 4 W 34/93, AG 2004, 43, 47 \"Vereinigte Filzfabriken AG/Filzfabrik Fulda GmbH\"; Greger in: Zöller, ZPO, 23.\nAufl. 2002, § 287 Rz. 1; Hüttemann, ZGR 2001, 454, 474 f.; Piltz, ZGR 2001, 185, 197). Dadurch bietet das\nrichterliche Schätzungsermessen nach § 287 Abs. 2 ZPO gleichzeitig auch eine Möglichkeit, die im\nAllgemeinen langwierige Verfahrensdauer in Spruchstellenverfahren im Interesse von Verfahrensbeteiligten und Gerichten zu\nverkürzen, was ohnehin verfassungsrechtlich geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99,\nNJW 1999, 2582), und auch vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der entsprechenden Vorschriften im Gesetz zur Neuordnung des\ngesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 2003, 838) aufgegriffen wurde (OLG Stuttgart, Beschluss\nvom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93, AG 2004, 43, 47 \"Vereinigte Filzfabriken AG/Filzfabrik Fulda GmbH\").\n\n3. Ableitung des Verkehrswerts des Unternehmens bzw. der Anteile aus Markttransaktionen\n\nIm Steuerrecht ist der gemeine Wert (Verkehrswert) von nicht an der Börse notierten Anteilen an Aktiengesellschaften\naus Anteilsverkäufen vor dem Besteuerungsstichtag abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, § 11\nAbs. 2 S. 2 Alt. 1 BewG. Der Bundesgerichtshof hat diesen Rechtsgedanken auf das Pflichtteilsrecht und den Zugewinnausgleich\nübertragen. Danach darf der Tatrichter sich für die Bewertung eines kaufmännischen Unternehmens an dessen\nVerkaufserlös orientieren, falls es etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und\nwesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (BGH, Urteil vom 17. März 1982 - IV a ZR 27/81,\nNJW 1982, 2497 ff. [Pflichtteilsergänzungsanspruch]; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991,\n900 [Bestätigung]; ähnlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs: BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98,\nNJW 2001, 793 ff.). \n\nDieser nach § 287 ZPO relevante Rechtsdanke ist allgemeingültig. Er kann auch auf die Bewertung von\nUnternehmen zwecks Ermittlung ihres Verkehrswertes im Anwendungsbereich der Abfindungssachverhalte nach § 1 SpruchG\nangewendet werden (vgl. für GmbH-Anteile: OLG Köln, Urteil vom 26. März 1999 - 19 U 108/96, NZG 1999,\n1222 ff.).\n\n4. Ableitung des Verkehrswerts des Unternehmens aus Paketverkäufen\n\nFraglich ist lediglich, ob die im zeitlichen Zusammenhang zum Stichtag erzielten Marktpreise für größere\nAktienpakete den Verkehrswert des gesamten Unternehmens zutreffend widerspiegeln. Denn die marktrelevanten\nWertbildungsfaktoren für Anteile bzw. Anteilspakete und für Unternehmen als Einheit sind durchaus\nunterschiedlich. \n\nIm Grundsatz kann aus dem Marktpreis für ein größeres Aktienpaket auf den Verkehrswert des Unternehmens\ngeschlossen werden, falls der Erwerb auf die Erlangung der Unternehmenskontrolle abzielt, das Aktienpaket die Kontrolle\nüber das Unternehmen tatsächlich ermöglicht und bei der Preisfindung für das Aktienpaket der wahre Wert\nder Anteile, sprich der Wert des Unternehmens, zugrunde gelegt worden ist. Wird beispielsweise für ein knapp über\n50% liegendes Aktienpaket ein Preis pro Aktie vereinbart, der sich im Wesentlichen an dem Ertragswert des Unternehmens\nausrichtet, ist anzunehmen, dass dieser Preis auch bei der Veräußerung eines noch größeren Aktienpakets\noder des gesamten Unternehmens erzielt worden wäre. Diese Wert- beziehungsweise Preisermittlung basiert letztlich auf\nder Ertragswertmethode, die in Rechtsprechung und Literatur angewendet wird, falls Preise aufgrund einer zeitnahen\nVeräußerung des Unternehmens beziehungsweise größerer Aktienpakete nicht bekannt sind. Die Wertermittlung\ndes Aktienpaketes, basierend auf Ertragswertgesichtspunkten, ist dann unternehmensbezogen und nicht anteils- bzw.\nbörsenbezogen. Es fließen die für das Unternehmen maßgebenden Wertbildungsfaktoren und nicht die\nfür die Aktie an der Börse maßgebenden Wertbildungsfaktoren in die Preisfindung ein. Die in dieser Weise\nermittelten Preise für ein größeres Aktienpaket lassen daher Rückschlüsse auf den Verkehrswert\ndes Unternehmens zu.\n\nDer Erwerb der zwei Q-Aktienpakete im Juli 2007 durch die Antragsgegnerin zu 1 zielte darauf ab, die Kontrolle über\ndie Q zu erlangen. Die Antragsgegnerin zu 1 erwarb zunächst mehr als 50% der Anteile der Q in zwei Tranchen von ca. 48%\nund ca. 4%. In der Folgezeit kaufte sie weitere Aktien auf und baute ihren Anteil an der Q auf 61% aus. Es handelte sich um\neine strategische Übernahme, um insbesondere Geschäftsaktivitäten in den Geschäftsfeldern Metall und\nPapier bei der Q zu bündeln. Die Q passte laut Pflichtangebot von ihrem Produkten her optimal zur Z. Der Erwerb der\nQ-Aktienpakete in 2007 erfolgte unternehmensbezogen und nicht anteilsbezogen. Dementsprechend wurde der Wert des Paketes\nauch ausgerichtet am Unternehmenswert, nicht hingegen am Börsenwert (Einzelheiten siehe unten). Es bestehen daher\nkeine Bedenken, aus dem Preis für die in 2007 veräußerten Aktienpakete von circa 48% und 4% auf den\nVerkehrswert des Unternehmens zu schließen.\n\n5. IDW S1 \n\nDer IDW Standard S1  Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, Stand: 18. Oktober 2005 \n(nachfolgend \"IDW S1\"), der in der Praxis bei Ertragswertermittlungen zur Bestimmung des\nobjektivierten Unternehmenswertes nahezu ausschließlich zur Anwendung kommt, steht einer Bewertung des Unternehmens\nnach Marktpreisen nicht entgegen.\n\nNach IDW S1, Ziffer 2.4. \"Wert und Preis von Unternehmen und Unternehmensanteilen\", entspricht der objektivierte\nWert des Unternehmensanteils dem quotalen Wertanteil am objektivierten Gesamtwert des Unternehmens. Der subjektive Wert eines\nUnternehmensanteils beinhaltete die Einschätzung des Werts der Beteiligung an einem Unternehmen unter\nBerücksichtigung der individuellen persönlichen Verhältnisse und Ziele des (jeweiligen) Anteilseigners;\nBewertungsparameter seien deshalb neben der Anteilsquote insbesondere der damit verbundene Einfluss des Anteilseigners auf\ndie Unternehmenspolitik sowie erwartete Synergieeffekte. Der Preis für Unternehmen und Unternehmensanteile bilde sich\nauf freien Kapitalmärkten aus Angebot und Nachfrage. Er werde wesentlich von der Nutzenschätzung (Grenznutzen) der\njeweiligen Käufer und Verkäufer bestimmt und könne je nach dem mengenmäßigen Verhältnis\nzwischen Angebot und Nachfrage sowie den Einflussmöglichkeiten der Unternehmenseigner auf die Unternehmenspolitik\n(Alleineigentum, qualifizierte oder einfache Mehrheit, Sperrminorität oder Streubesitz) mehr oder weniger stark von dem\nWert des gesamten Unternehmens oder dem quotalen Anteil am Unternehmensgesamtwert abweichen. Tatsächlich gezahlte Preise\nfür Unternehmen und Unternehmensanteile seien wichtige Orientierungsgrößen zur Beurteilung der\nPlausibilität von Unternehmenswerten und Anteilswerten, ersetzten aber keine Unternehmensbewertung. Dies gelte auch\nfür Börsenkurse. \n\nDiesen Ausführungen kann in rechtlicher Hinsicht nicht uneingeschränkt zuge-stimmt werden. Richtig ist\nlediglich die Aussage, dass der Wert des Unternehmens nicht ohne weiteres aus dem Preis für Unternehmensanteile –\nz. B. dem Börsenkurs  hergeleitet werden kann, obwohl dieser Zusammenhang irrtümlicherweise verschiedentlich\nunterstellt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93, AG 2004, 43, 44 \"Vereinigte\nFilzfabriken AG/Filzfabrik Fulda GmbH\"; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 22. Juni 2005 - 3/8 O 171/02 - \"Alte\nLeipziger Versicherung AG\", AG 2005, 930, 933 a. E.; Bungert, DAT/Altana: Der BGH gibt der Praxis Rätsel auf,\nBB 2001, 1163, 1164). Denn Unternehmensanteile werden auf anderen Märkten gehandelt als Unternehmen oder\nUnternehmenspakete. An der Börse kommen zudem andere Wertbildungsfaktoren zum Zuge als bei M & A-Transaktionen.\nAuch die Informationsstände der jeweiligen Marktbeteiligten sind sehr unterschiedlich, was wiederum Auswirkungen auf\ndie Preisfindung hat. So erlangen Käufer von Unternehmen im Rahmen einer Due Diligence Einblicke in das Unternehmen,\ndie Außenstehenden, insbesondere auch Minderheitsaktionären, verwehrt bleiben. Aufgrund dieser Unterschiede\nwerden Aktienpakete, die einen unternehmerischen Einfluss vermitteln, in der Regel mit einem so genannten Paketaufschlag\ngehandelt, wie es letztlich auch in diesem Fall geschehen ist (siehe unten).\n\nDie vorgenannten Grundsätze des IDW S1 sind aber infrage zu stellen, soweit ausgeführt wird, dass Marktpreise\nkeine gutachterliche Unternehmensbewertung ersetzen. Der Verkehrswert wird definiert als der Preis, der unter\ngewöhnlichen Umständen am Markt zu erzielen ist. Prima facie geben gezahlte Marktpreise die Verkehrswerte\nzutreffend wieder, es sei denn, dass die Kaufpreise falsch hergeleitet wurden, Sonderinteressen von Käufer oder\nVerkäufer eingeflossen sind oder keine marktgerechten Bedingungen herrschten. Natürlich bildet sich der\nVerkehrswert für Unternehmen und Unternehmensanteile auf freien Kapitalmärkten aus Angebot und Nachfrage. Er wird\nwesentlich von der Nutzenschätzung (Grenznutzen) des Käufers und des Verkäufers bestimmt und kann je nach dem\nmengenmäßigen Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sowie den Einflussmöglichkeiten der\nUnternehmenseigner auf die Unternehmenspolitik schwanken. Der Definition des objektivierten Wertes als dem Preis, der im\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Unternehmens als Ganzes zu erzielen wäre,\nentspricht es in besonderer Weise, den Kaufpreis für das zu bewertende Unternehmen zugrunde zu legen (Piltz/Wissmann,\nNJW 1985, 2673, 2677).\n\nAus der Sicht der Kammer verkennt der IDW S1 den Zusammenhang zwischen Verkehrswerten/Marktpreisen und objektivierten\nErtragswerten. Nicht der objektivierte Ertragswert ist das Bewertungsziel, sondern der Verkehrswert des Unternehmens. Der\nobjektivierte Ertragswert des Unternehmens ist ein Modellwert, der höchstwahrscheinlich bei einer Veräußerung\ndes Unternehmens als Ganzes nicht vereinbart würde. Denn bei Verhandlungen der präsumtiven Käufer und\nVerkäufer werden stets subjektive Nutzenschätzungen mit einfließen, ebenso wie das Verhältnis zwischen\nAngebot und Nachfrage sowie die Einflussmöglichkeiten der Unternehmenseigner auf die Unternehmenspolitik. Etwas anderes\nwäre überhaupt nicht denkbar. Einen präsumtiven Käufer ohne subjektive Nutzenschätzungen gibt es\nnicht. Folglich enthalten Verkehrswerte für Unternehmen im Sinne realistischer Marktpreise stets auch subjektive\nNutzenschätzungen von Käufer und Verkäufer.\n\nVon der theoretischen Seite her müssten der Ertragswert und der Verkehrswert des Unternehmens gleichgesetzt werden.\nDenn der Verkehrswert, der dem Preis entspricht, den ein Dritter für das Unternehmen zahlen würde, leitet sich\ngerade aus dem Ertragswert, das heißt dem Nutzen für präsumtive Erwerber des Unternehmens ab (vergleiche\nPiltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. neu bearbeitete Auflage, S. 138). Lässt sich der Verkehrswert\ndes Unternehmens aus dem Marktgeschehen herleiten, bedarf es der \"Hilfskrücke\" der Ertragswertschätzung\nnicht mehr (vgl. dazu Busse von Colbe, Der Vernunft eine Gasse: Abfindung von Minderheitsaktionären nicht unter dem\nBörsenkurs ihrer Aktien, Festschrift für Lutter, 2000, 1053, 1062). \n\nEinen Vorrang der gutachterlichen Ertragswertberechnung gegenüber realisierten Marktpreisen kann es nicht geben.\nDer IDW S1 begründet den absoluten Vorrang der Ertragswertberechnung und damit den Vorrang eines modellhaften,\ngeschätzten und damit höchst unsicheren Wertes gegenüber realisierten Marktpreisen auch nicht näher.\nInsofern ist auch keine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers einzuholen, denn es handelt sich insofern\num eine Rechtsfrage, die anhand des Bewertungsziels im vorbezeichneten Sinne zu entscheiden ist.\n\n6. Ableitung aus Marktwerten für Minderheitsaktionäre nicht nachteilig, sondern tendenziell\nvorteilhaft\n\nDie Ermittlung des Verkehrswertes aus realistischen und realisierten Marktpreisen für das Unternehmen benachteiligt\ndie Minderheitsaktionäre nicht. Im Gegenteil werden Minderheitsaktionäre bei der Ableitung des Verkehrswertes des\nUnternehmens aus Marktpreisen tendenziell bevorzugt, da nicht lediglich ein objektivierter Ertragswert im Sinne des\nsubjektiven Grenzwertes des Verkäufers - Wert des Unternehmens wie es steht und liegt unter Fortführung der\nbisherigen Unternehmensplanung - ermittelt wird, sondern ein Marktpreis, der im Zweifel in dem Einigungsbereich zwischen\nden subjektiven Grenzwerten von Verkäufer und Käufers liegt. In den Verkehrswert des Unternehmens fließen\nim Zweifel bis zu einem gewissen Grad auch sogenannte echte Synergieeffekte ein, die bekanntermaßen bei der Ermittlung\ndes objektivierten Ertragswerts nicht berücksichtigt werden. Ferner werden die Marktverhältnisse und damit die\nWettbewerbssituation zwischen präsumtiven Käufern und Verkäufern berücksichtigt. Diese Aspekte sind bei\nder Schätzung des objektivierten Ertragswerts ohne Belang. Das kann dazu führen, dass der Verkehrswert des\nUnternehmens über dem IDW-Ertragswert liegt. \n\nVorliegend haben die im Jahr 2007 im Vorfeld der Veräußerung eines 50%igen Aktienpakets vorgenommenen\nErtragswertberechnungen bzw. Cashflow-Berechnungen einen Unternehmenswert pro Aktie von etwa EUR 4,00 ergeben. Der\nBörsenkurs lag in der Verhandlungszeit zwischen EUR 4,00 und EUR 4,70. Am 23. Juli 2007, dem Tag des Anteilskaufes,\nstieg der Kurs sprunghaft auf EUR 5,57. Verkauft wurde das Paket für EUR 5,65 pro Aktie. Der realisierte Preis pro\nAktie lag daher sowohl oberhalb des Börsenkurses als auch oberhalb des veranschlagten quotalen Unternehmenswertes. \n\nIndes kann bei der Berücksichtigung von realistischen Marktpreisen für Unternehmenstransaktionen nicht von\neiner Übervorteilung der Minderheitsaktionäre gesprochen werden. Diese Vorgehensweise kommt dem Bewertungsziel am\nnächsten. Vielmehr muss überlegt werden, ob die Ertragswertmethode, ausgerichtet an einem objektivierten\nUnternehmenswert gemäß IDW S1, dem Bewertungsziel  Verkehrswert des Unternehmens  gerecht wird. \n\nVorliegend haben jedenfalls auch die Antragsgegnerinnen keine Bedenken, den Unternehmenswert an den zeitnah zum Stichtag\ngezahlten Kaufpreisen für die Aktienpakete, die die Unternehmenskontrolle eröffneten, auszurichten.\n\n7. Verkehrswert der Q zum Stichtag\n\nDer Verkehrswert der Q lag zum Stichtag bei EUR 5,65 pro Aktie.\n\nFür die Kammer bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der im Rahmen eines dem Delisting vorausgegangene\nBieterwettbewerb um ein größeres Paket von Aktien der Q zu einem realistischen Verkehrswert des Unternehmens von\nEUR 5,65 pro Aktie geführt hat. \n\nIn diesem Bieterwettbewerb wurde zwischen dem damaligen Großaktionär der Antragsgegnerin zu 2 und der\nAntragsgegnerin zu 1 im Rahmen einer echten Verhandlungssituation der Kaufpreis der Aktien der Antragsgegnerin zu 2 mit EUR\n5,65 pro Stückaktie bestimmt. Die an der Veräußerung beteiligten Käufer und Verkäufer haben sich\nbei den Kaufpreisverhandlungen an dem Nutzen des Unternehmens im Sinne der Erzielung zukünftiger Erträge orientiert.\nSie haben sich zur Ermittlung des Unternehmenswertes zunächst an dem Ertragswert beziehungsweise den künftigen\nCashflows orientiert. In dieser Weise wäre auch ein Sachverständiger vorgegangen, der zur Schätzung des\nVerkehrswertes des Unternehmens den Ertragswert geschätzt hätte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür,\ndass die Vertragsverhandlungen im Rahmen des Bieterwettbewerbs manipuliert oder durch Sonderinteressen bestimmt waren.\nEs handelte sich um einen realistischen Marktvorgang, bei dem sich gleichberechtigte Vertragspartner als Käufer und\nVerkäufer gegenüberstanden, wobei Nachfrage bei mehreren Kaufinteressenten bestand. Dieser Preis ist daher auch\nim vorliegenden Spruchverfahren als angemessener Unternehmenswert zu akzeptieren. \n\n1. Bieterwettbewerb 2007 \n\nIm Jahr 2007 stellte der damalige Mehrheitsaktionär der Q, Herr G (nachfolgend auch\n\"Verkäufer\") 3.000.213 Aktien an der Gesellschaft im Rahmen eines kompetitiven\nAuktionsverfahrens zum Verkauf. \n\nBei der Überprüfung und Ermittlung eines fairen Preises für die angebotenen Anteile ließ sich der\nVorstand der Antragsgegnerin zu 1 sachverständig unterstützen. Er beauftragte die P, vertreten durch die\nGeschäftsführerin Frau Dr. H, mit einer Unternehmensbewertung der Q. Frau Dr. H verfügte über\nlangjährige im Rahmen einer Tätigkeit für eine führende Investmentbank erworbene  Erfahrungen\nin der Analyse und Bewertung von Unternehmen, insbesondere auch bezüglich Unternehmen aus der Branche der industriellen\nBildverarbeitung. Sie besaß detaillierte Kenntnisse über die Branche und das Geschäftsfeld der Q. \n\nSie gelangte für den Zeitpunkt der Übernahme auf der Grundlage des Discounted-Cash-Flow-Modells (nachfolgend\n\"DCFM\") zu einem Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 2 in Höhe von EUR 26.500.000,00. Nach\nAbzug von Fremdkapital in Höhe von EUR 1.100.000,00 und Pensionsrückstellungen in Höhe von EUR 900.000,00\nergab sich ein Wert des Eigenkapitals von EUR 24.500.000,00. Daraus resultierte ein Wert pro Aktie der Antragsgegnerin zu\n2 von EUR 4,00 (Anlage, Seite 2 zur Anlage AG4). Ausweislich der überreichten Anlagen betrug der Barwert des operativen\nCashflows EUR 21.300.000,00. Zuzüglich nicht operativer Vermögensgegenstände, das heißt zuzüglich\ndes nicht betriebsnotwendigen Vermögens, ergab sich der Unternehmenswert von EUR 26.500.000,00 brutto. Bei der\nDiskontierung wurde ein fundamentales Beta von 1,2 angenommen. Das langfristige Wachstum (ewige Rente ab 2017) wurde mit\n1,5% unterstellt. Der risikolose Zins (Basiszins) betrug 4,5%, die Risikoprämie 5,5%. \n\nDer Vorstand der Antragsgegnerin zu 1 trat auf dieser Grundlage in das Auktionsverfahren ein, um die Anteile von Herrn G\nzu erwerben. Die Fa. K GmbH (nachfolgend \"K\") unterstütze ihren Gesellschafter Herrn G bei der\nVeräußerung seiner Anteile im Bieterwettbewerb. Aus der als Anlage AG 10 vorgelegten Firmenpräsentation ergibt\nsich, dass die Angebotsunterlage bzgl. der Q im Mai 2007 an elf potenzielle Käufer verschickt wurde. \n\nParallel dazu versandte die von Herrn G neben der K beauftragte J AG, Frankfurt a. M. (nachfolgend\n \"J\") im Mai 2007 eine Übersicht mit den Kennzahlen der Antragsgegnerin zu 2 unter dem\n Projektnamen \"T\" an eine Vielzahl potenzieller Interessenten. Darin wurde das Mehrheitspaket von Herrn G an\n der Q angepriesen, u. a. auch ggü. der Antragsgegnerin zu 1 (Anlage AG 11). Neben der Antragsgegnerin zu 1 wurden\n konkret mindestens zehn weitere Interessenten zur Teilnahme am Bieterwettbewerb eingeladen. Auf der Grundlage dieser\n Informationen wurden sämtliche Interessenten aufgefordert, indikative Angebote abzugeben. \n\nDie Antragsgegnerin zu 1 wurde bei der Prüfung der Offerte von der Investmentbank equinet AG, Frankfurt a. M.\n(nachfolgend \"equinet\"), sachverständig unterstützt. Nach eingehender Prüfung\nbekundete die Antragsgegnerin zu 1 Interesse an einer Teilnahme am Bieterwettbewerb. Daraufhin übersandte J der\nAntragsgegnerin zu 1 eine \"Confidential Investor Presentation\" (auszugsweise Anlage AG 12). \n\nDie Antragsgegnerin zu 1 gab mit Schreiben vom 3. Juli 2007 vorbehaltlich einer eingehenden Due Diligence ein indikatives\nAngebot in Höhe von EUR 5,55 pro Stückaktie der Q ab (auszugsweise Anlage AG 13). Neben der Antragsgegnerin zu 1\ngaben mindestens drei weitere Erwerbsinteressenten indikative Angebote ab. Allen Bietern, die indikative Angebote abgegeben\nhatten, wurde daraufhin eine \"Management presentation\" überlassen (Anlage AG 14). \n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2007 (Anlage AG 15) legte J den weiteren Ablauf des Bieterwettbewerbs und die Bedingungen\nfür die Abgabe bindender Angebote fest. \n\nMit Schreiben vom 11. Juli 2007 (Anlage AG 16) gab die Antragsgegnerin zu 1 ein verbindliches Kaufangebot ab. Sie bot\nfür das 47,2%ige Paket der Q-Aktien EUR 5,60 je Stückaktie. Im Gegenzug ist der Antragsgegnerin zu 1 eine exklusive\nVerhandlungsposition zum Kauf der Beteiligung unter Ausschluss aller übrigen noch im Bieterverfahren vorhanden Bieter\nbis zum 26. Juli 2007 eingeräumt worden. Damit war das verbindliche Angebot der Antragsgegnerin zu 1 höher als\ndas indikative Angebot. Ihr war von J zwischenzeitlich mitgeteilt worden, mit einem Angebot von EUR 5,55 pro\nQ-Stückaktie keinesfalls zum Zuge kommen zu können. \n\nIn den folgenden Tagen fanden zwischen J und den Bietern weitere Verhandlungen statt. J erklärte der Antragsgegnerin\nzu 1., dass das Angebot von EUR 5,60 je Stückaktie zu niedrig sei und ein anderer Bieter ein höheres Angebot\n vorgelegt habe. \n\nEs kam daraufhin zu einem weiteren Verhandlungsgespräch zwischen J und der Antragsgegnerin zu 1. Hierzu trafen sich\ndie Beteiligten am 16. Juli 2007 in den Räumlichkeiten von J. Für die Antragsgegnerin zu 1 nahmen die Herren F3\nund I2, als deren Rechtsanwälte die Herren Dr. L4 und Dr. I4 sowie als Vertreter der die Antragsgegnerin zu 1 beratenden\nInvestmentbank die Herren M und S teil. Die Verkäuferseite wurde von den Herren Dr. E4 (J), E6 (E7) und Hoffmann (K)\nrepräsentiert. \n\nInfolge dieses Gesprächs erhöhte die Antragsgegnerin zu 1 ihr Angebot mit Schreiben vom 17. Juli 2007 (Anlage\nAG 17) noch einmal, und zwar auf EUR 5,65 pro Stückaktie. Der Verkäufer räumte der Antragsgegnerin zu 1\ndaraufhin mit dem am 18. Juli 2007 gegengezeichneten Schreiben (Anlage AG 18) bis zum 23. Juli 2007, 24:00 Uhr, ein\nexklusives Verhandlungsrecht ein. \n\nAm 23. Juli 2007 verhandelten die Parteien in den Räumen der Rechtsanwälte der Antragsgegnerin zu 1 über\ndie einzelnen Vertragsbedingungen. Dabei nahmen für die Antragsgegnerin zu 1 die Herren I2, Dr. L4 und Dr. I4 und\nfür die Verkäuferseite die Herren G, E6 und Hoffmann an den Verhandlungen teil. \n\nSchließlich schlossen Herr G und die Antragsgegnerin zu 1 am selben Tag den vorgelegten Aktienkauf- und\n-übertragungsvertrag (Anlage AG 19). Demgemäß wurde das Anteilspaket zum Preis von EUR 5,65 pro Aktie auf\ndie Antragsgegnerin zu 1 übertragen. Damit war der Bieterwettbewerb beendet. \n\nEbenfalls am 23. Juli 2007 erwarb die Antragsgegnerin von der Baden- Württembergischen Versorgungsanstalt\n(nachfolgend \"VAT\") gemäß Aktienkauf- und -übertragungsvertrag (Anlage AG 20) weitere\nAktien der Q. Wie sich aus der Präambel dieses Vertrages ergibt, war die VAT zum Zeitpunkt des Abschlusses des\nBieterwettbewerbs Eigentümerin von 246.770 Stückaktien der Antragsgegnerin zu 2. Dies entsprach einem Anteil am\nGrundkapital der Antragsgegnerin zu 2 von fast 4%. Der VAT war bekannt, dass der Verkäufer des größeren\nAktienpaketes, Herr G, im Rahmen des Bieterwettbewerbs seine Anteile der Antragsgegnerin zu 1 für EUR 5,65 pro\nStückaktie veräußert hatte. Ausweislich der Präambel war der VAT weiter bekannt, dass die Antragsgegnerin\nzu 1 ein dringendes Interesse daran hatte, neben den Anteilen von Herrn G weitere Anteile zu erwerben, um eine\nMehrheitsbeteiligung von 50 % an der Antragsgegnerin zu 2 zu erreichen. In Kenntnis dieser Umstände\nveräußerte auch die VAT am 23. Juli 2007 ihre sämtlichen Anteile zum Preis von EUR 5,65 pro Stückaktie\nan die Antragsgegnerin zu 1 (s. § 1 des Vertrages, Anlage AG 20). Der Vertrag enthielt in § 4 eine\nPreisanpassungsklausel, wonach der Kaufpreis zu Gunsten der VAT an ein etwaiges höheres Pflichtangebot der\nAntragsgegnerin zu 1 entsprechend § 31 Abs. 4, 5, 6 oder 7 WpÜG anzupassen ist.\n\nIm Zeitraum vom 23. Juli 2007 bis zum 23. August 2007 stockte die Antragsgegnerin zu 1. ihre Beteiligung an der Q auf.\nAusweislich der Gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Q (Anlage AG 4) kaufte die Z am 27. Juli\n2007 weitere 10.000 Q-Aktien von Herrn G zu einem Preis von jeweils EUR 5,65. Am 2. August 2007 erwarb sie 140.000 Q-Aktien\nvon einem institutionellen Investor zu einem Preis von jeweils EUR 5,65. Am 19. August 2007 kaufte sie 253.433 Q-Aktien\nebenfalls von einem institutionellen Investor zu dem gleichen Preis von jeweils EUR 5,65. In dem Zeitraum vom 27. Juli bis\nzum 23. August 2007 erwarb die Antragsgegnerin zu 1 über die Börse Aktien der Q in drei Tranchen von 55.000,\n30.000 und 33.000 Stücken zu einem durchschnittlichen Kaufpreis von etwa EUR 5,58. \n\nAm 28. August 2007 unterbreitete und veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1 den Aktionären der Antragsgegnerin\nzu 2 das bereits erwähnte Pflichtangebot nach dem WpÜG. Das Angebot war auf den Erwerb aller auf den Inhaber\nlautenden Stückaktien der Antragsgegnerin zu 2 zu einem Preis von EUR 5,65 gerichtet. Die weiteren Einzelheiten sind\nder Angebotsunterlage (Anlage AG 1) zu entnehmen. \n\nVorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zu 2 holten vor dem Kontrollwechsel in Vorstand und Aufsichtsrat am 31.\nAugust 2007 von J eine sogenannte Fairness Opinion, d. h. eine Investmentbank-typische Stellungnahme ein (Anlage AG 21).\nDie Fairness Opinion gelangte zu dem Ergebnis, dass für die Aktien der Antragsgegnerin zu 2 zum 27. August 2007 ein\nBetrag von bis zu EUR 4,08 pro Stückaktie angemessen sei. Sie stützt sich für diesen Befund primär auf\ndie Bewertungsergebnisse einer DCF-Analyse. Die gewonnenen Bewertungsergebnisse wurden durch die Analyse von\nBörsenkurs-Multiplikatoren vergleichbarer Gesellschaften und Kaufpreis-Multiplikatoren vergleichbarer\nUnternehmensübernahmen plausibilisiert (s. Anlage AG 21, S. 1). Die Fairness Opinion schließt mit der\nFeststellung, dass der faire Wert pro Aktie zum 27. August 2007 den Betrag von EUR 5,65 nicht übersteigt.\n\nZu diesem Pflichtangebot veröffentlichten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin zu 2 unter dem 7.\nSeptember 2007 eine Gemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 WpÜG (Anlage AG 4). Darin wurde\nden Aktionären der Antragsgegnerin zu 2 empfohlen, das Angebot von EUR 5,65 pro Aktie anzunehmen. In der Gemeinsamen\nStellungnahme ist insbesondere ausgeführt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Q bei der Beurteilung der Angemessenheit\ndes Angebotspreises durch J sachverständig unterstützt wurden. \n\nAngesichts der Veröffentlichung des Barabfindungsangebots am 5. November 2007 nahm der Vorstand der Antragsgegnerin\nzu 1 mit Unterstützung der P erneut eine Bewertung der Antragsgegnerin zu 2 vor, bezogen auf den Bewertungsstichtag\n2. November 2007. Hierzu wurde die im Vorfeld des kompetitiven Auktionsverfahrens erstellte Unternehmensbewertung als\nGrundlage herangezogen. Die dort getroffenen Annahmen und ermittelten Bewertungsparameter wurden nochmals überprüft\nund aktualisiert. In der komprimierten Unternehmensbewertung (Anlage AG 5) sind zum 1. November 2007 verschiedene denkbare\nEntwicklungen der für die Bewertung maßgeblichen Unternehmenskennzahlen zugrunde gelegt worden, d. h. es wurden\nzusätzlich diverse Szenario-Betrachtungen vorgenommen. In einer fundamentalen Bewertung der Q stand-alone zum 1.\nNovember 2007 wurde ein Unternehmenswert zwischen EUR 3,80 und EUR 4,40 ermittelt. Dabei ergab das DCF-Basismodell einen\nUnternehmenswert pro Aktie von EUR 4,10, basierend auf einem Unternehmenswert von EUR 27.200.000,00 bei sonst gleichen\nAbzügen für Fremdkapital und Pensionslasten. Das Best-Case-Szenario ergab einem \"fairen\" Unternehmenswert\nvon EUR 4,70 mit einer Bandbreite zwischen EUR 4,40 und EUR 5,00. Schließlich führte das Worst-Case-Szenario zu\neinem \"fairen\" Unternehmenswert von EUR 3,50 mit einer Bandbreite zwischen EUR 3,30 und EUR 3,80.\n\nSchließlich ließ der Vorstand der Antragsgegnerin zu 1 mit Unterstützung der P den Unternehmenswert der\nAntragsgegnerin zu 2 am 13. Dezember 2007 erneut überprüfen. MATALAN kam zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung\nder Barabfindung nicht geboten war. \n\nDie vorstehenden Feststellungen beruhen ganz wesentlich auf dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, der durch die vorgelegten\nUrkunden belegt wird. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben diesen Sachverhalt nicht in Frage gestellt. Die Kammer\nhat deshalb auch keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.\n\n2. Marktbedingungen\n\nDieser Verlauf zeigt, dass die Preise für die Q-Aktienpakete des Herrn G (ca. 48 %)und der VAT (ca. 4 %) unter\nmarktgerechten Bedingungen ermittelt wurden. Das größere Aktienpaket wurde mehreren potenziellen Käufern\nangeboten. Davon gaben vier Interessenten indikative Angebote ab. Zwei von ihnen unterbreiteten verbindliche Kaufangebote.\nEs standen sich gleichberechtigte Vertragsparteien gegenüber, die bestrebt waren, ihre Interessen bestmöglich\ndurchzusetzen. Etwaige Abhängigkeitsverhältnisse oder sonstige Beeinflussungsfaktoren lagen nicht vor. Ebenso\nkeine den Verkehrswert ausschließenden Sonder- oder Liebhaberinteressen der Kaufvertragsparteien. Schließlich\nwurden die Angebote im Hinblick auf die Nachfragesituation nachverhandelt. Die Kaufvertragsverhandlungen wurden sowohl auf\nder Käufer- als auch der Verkäuferseite durch rechtliche und wirtschaftliche Fachleute begleitet, die hinsichtlich\nder Beurteilung des Unternehmenswertes der Q zu ähnlichen Ergebnissen gelangten. Dabei wurden die üblichen\nGrundsätze, insbesondere Bewertungsgrundsätze, beachtet. Die Ermittlung des Unternehmenswertes nach der DCFM\nführt auch nach IDW S1 zu vergleichbaren Ergebnissen. Damit kann ausgeschlossen werden, dass Informationsdefizite oder\nFehlannahmen einer der Vertragsparteien zu einem verzerrten Preis geführt haben. Zusätzlich haben der Vorstand und\nAufsichtsrat der Q eine so genannte Fairness Opinion einholen lassen, durch die ein Wert pro Aktie der Gesellschaft von\nEUR 4,00 bestätigte wurde. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Q hatten kein Interesse daran, im Sinne der\nAntragsgegnerin zu 1 einen zu niedrigeren Verkehrswert des zur Veräußerung stehenden Aktienpakets zu deklarieren.\nAuch J hatte unter Berücksichtigung der Interessen des Paketverkäufers kein Interesse an einer Herabsetzung des\nUnternehmenswertes pro Aktie. Abgesehen davon war J im Rahmen der Fairness Opinion dem Auftraggeber, das heißt der Q,\nverpflichtet.\n\nDer verhandelte Kaufpreis pro Q-Aktie lag zwar mehr als 20% über dem geschätzten wahren Wert (Unternehmenswert)\nder Aktie als auch deutlich über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Verhandlungszeitraum bis Juli 2007. Das ist\nohne weiteres nachvollziehbar und durchaus realistisch, da in den Verkehrswert des Unternehmens - jedenfalls zum Teil\n- Synergieeffekte einfließen. Zudem werden bei der Äußerung größerer Aktienpakete, die die\nKontrolle über ein Unternehmen vermitteln, Paketzuschläge gezahlt, worauf die Antragsgegnerinnen zu Recht\nhinweisen.\n\nDie in Rechtsprechung und Literatur anzutreffende Aussage, dass Paketpreise für Aktien nicht den Verkehrswert\nwiderspiegeln und der Aktionär darauf keinen Anspruch hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94,\nAG 1999, 566, 568 \"DAT/Altana\"; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 31. Januar 2003 - 19 W 9/00 AktE, AG 2003, 329,\n331 \"Siemens/SNI\"; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05, NZG 2007, 112, 119; OLG Hamburg,\nBeschl. vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94, AG 2002, 406, 408 \"Bavaria und St. Pauli/März\") mag für eine\nanteilsbezogene Betrachtungsweise - Verkehrswert der Aktie als der Preis, den der Aktionär für die Aktie am\nKapitalmarkt erzielen kann - zutreffend sein, nicht aber bezogen auf den Verkehrswert des Unternehmens. Ein Paketzuschlag,\ngezahlt für die Erlangung der Unternehmenskontrolle, ist zwangsläufig auf das Unternehmen bezogen. Das ist bislang\nzu wenig berücksichtigt worden.\n\nDass das 48%ige Aktienpaket des früheren Mehrheitsaktionärs zu marktangemessenen Bedingungen veräußert\nwurde, ergibt sich schließlich auch aus der Tatsache, dass im zeitlichen Zusammenhang mehrere institutionelle\nInvestoren, u. a. die VAT, ihre Aktienpakete zum gleichen Preis von EUR 5,65 an die Antragsgegnerin zu 1 veräußert\nhaben.\n\nEinen \"besseren\" Verkehrswert der Q könnte ein Sachverständigengutachten entsprechend IDW S1 nicht\nliefern. Tatsächlich gezahlte Marktpreise bilden den Verkehrswert eines Unternehmens unter üblichen\nMarktbedingungen zutreffend ab und haben deshalb gegenüber einem mit zahlreichen fiktiven Annahmen arbeitenden und in\nder Prognose höchst fraglichen Sachverständigengutachten Vorrang. Es ist selbstredend, dass ein auf\nSchätzungen basierendes Sachverständigengutachten die Realität nicht besser abbilden kann als diese es selbst\nvermag.\n\n8. Einwände der Antragsteller\n\nDie dagegen erhobenen Einwände der Antragsteller sind im Ergebnis unbegründet.\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Wert des veräußerten Aktienpakets nicht unter Marktbedingungen verhandelt\nwurde, etwa aufgrund von Marktverzerrungen, ungleicher Verhandlungsstärke der Vertragsparteien, falscher fachlicher\nBeratung oder sonstiger Manipulationen, haben die Antragsteller nicht dargelegt. \n\n1. Fehlendes Prüfgutachten\n\nDen Antragstellern ist einzuräumen, dass auch für das reguläre Delisting die analoge Anwendung von\n§ 293 c AktG - Einholung eines Prüfgutachtens – erwogen werden muss. Vereinzelt ist ein\nPrüfgutachten im Falle des Delistings bereits in der Rechtsprechung im Rahmen einer Anfechtungsklage nach\n§ 246 AktG gefordert worden (LG Hannover, Urteil vom 29. August 2007-23 O 139/06, Quelle JURIS = NZG 2008,1152\nff.; ablehnend: Kocher/Bedkowski, NZG 2008, 135 ff.). Die Beurteilung kann insoweit allerdings für das\nAnfechtungsverfahren und das Spruchverfahren unterschiedlich ausfallen. In der Regel dürfte es für das\nSpruchverfahren bei fehlendem Prüfgutachten geboten sein, durch ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit\nder Barabfindung aufzuklären. Das ist aber nicht zwingend, insbesondere dann nicht, wenn sich der Verkehrswert des\nUnternehmens aus zeitnahen Unternehmenstransaktionen ergibt und aus diesem Grund ein Sachverständigengutachten zur\nErmittlung eines objektivierten Unternehmenswertes entbehrlich ist. In diesem Fall wirkt sich auch ein fehlendes\nPrüfgutachten nicht aus.\n\n2. Fehlende Unterlagen\n\nEinige Antragsteller haben moniert, dass die Antragsgegnerinnen entgegen der Anordnung der Kammer vom 15. Februar 2008\nkeine aussagekräftigen Unterlagen (Berichte, Prüfgutachten und Arbeitspapiere) zur Unternehmensbewertung\nentsprechend § 7 Abs. 3 SpruchG vorgelegt haben. Beispielsweise liege der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008\nbislang nicht vor. Bekannt seien lediglich die Jahresabschlüsse für die Jahre 2005, 2006 und 2007. \n\nDie Antragsgegnerinnen haben insoweit eingewandt, dass bei einem Delisting weder nach dem Gesetz noch nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur Erstellung von Berichten und Gutachten bestehe. Solche seien\nvorliegend auch nicht erstellt worden. Zudem sei ein auf § 7 Abs. 7 S. 1 SpruchG gestütztes Vorlageverlangen\nnicht hinreichend konkretisiert worden. Insbesondere könne nicht die Vorlage der von Wirtschaftsprüfern erstellten\nArbeitspapiere verlangt werden.\n\nDem konkreten Antrag des Antragstellers zu 2, die Antragsgegnerinnen zur Ermittlung des Wertes der Q zu verpflichten,\nden gemeinsamen Bericht der Vorstände der Z und der Q nebst gutachterlichen Stellungnahmen und Prüfgutachten\nvorzulegen, kann nicht entsprochen werden. Die Antragsgegnerinnen haben zutreffend - und unwidersprochen geblieben –\ndarauf hingewiesen, dass ein Gemeinsamer Bericht anlässlich des Delistings und ein Prüfbericht nicht erstellt\nworden sind. Die Gemeinsame Stellungnahme der Q zum Pflichtangebot der Antragsgegnerin zu 1 ist vorgelegt worden (Anlage\nAG 4).\n\nNachdem die Antragsgegnerinnen mit ihrem letzten Schriftsatz weiter umfangreich zur Unternehmensbewertung im Rahmen des\nBieterwettbewerbs vorgetragen und dazu Bewertungsunterlagen der P vorgelegt haben, ist sowohl den Antragstellern als auch\ndem Gericht eine kritische Beurteilung des Sachverhalts auf solider Basis ermöglicht worden. Die Antragsteller haben\ndanach nicht mehr konkretisiert, welche Unterlagen Sie für eine Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen\nBarabfindung bzw. des Verkehrswerts der Q benötigen.\n\nEs ist in diesem Zusammenhang nochmals zu betonen, dass es vorliegend nicht darum geht, ein auf die Ermittlung eines\nobjektivierten Ertragswertes ausgerichtetes Gutachten in allen Einzelheiten nachvollziehen zu können. Vielmehr geht\nes darum, ob den Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage des Vortrags sowie der eingereichten Unterlagen eine Beurteilung\nmöglich ist, dass die Q im Sommer 2007 zum Verkehrswert veräußert wurde und dieser Verkehrswert auch für\ndie Bewertung zum Stichtag maßgeblich ist. Diese Unterlagen haben die Antragsgegnerinnen vorgelegt. Daraus ergibt sich\nauch, nach welchen Parametern der Unternehmenswert der Q geschätzt wurde. \n\nSoweit die Antragstellerin zu 1 die Vorlage der vom früheren Mehrheitsaktionär G beauftragten\nUnternehmensbewertungen verlangt, ist dem nicht zu entsprechen. Richtig ist zwar, dass derartige Unterlagen zur\nPlausibilisierung der von der Antragsgegnerin zu 1 eingeholten Bewertungen von Interesse sein können. Die\nAntragstellerin zu 1 behauptet aber selbst nicht, dass die Antragsgegnerin zu 1 im Besitz dieser Unterlagen ist. Es ist auch\nunwahrscheinlich, dass der frühere Mehrheitsaktionär als Vertragsgegner seine Unterlagen offen legt. Das ist\nvöllig unüblich und könnte auch nachträglich zu Verwerfungen führen. Abgesehen davon hat sich J im\nRahmen der Fairness Opinion zum Unternehmenswert geäußert.\n\n3. Beeinflussung des Preises \"durch andere Umstände\"\n\nDie Einwände einiger Antragsteller, der Verkaufspreis könne auf der Käuferseite auch \"durch andere\nUmstände beeinflusst worden sein\" oder der Verkäufer könne aus \"diesseits nicht bekannten\nÜberlegungen\" veranlasst gewesen sein, rasch zu verkaufen mit der Folge der Akzeptanz eines niedrigeren Kaufpreises\nzur Generierung von Liquidität, sind diffus und ohne Substanz. Es handelt sich um bloße Vermutungen beziehungsweise\nGedankenspiele, die keinen Bezug zur Wirklichkeit haben. Soweit es in der Anlage AG 15 heißt : \"The seller intends\nto follow a relatively tight time schedule\", bedeutet dies nicht, dass der Verkauf erstens unter Zeitdruck und zweitens\nmit der Bereitschaft des Verkäufers zu nicht verkehrsgerechten Preiszugeständnissen erfolgte. Die Kammer ist daher\nnicht gehalten, den von den Antragsgegnerinnen vorgetragenen Sachverhalt noch weiter aufzuklären.\n\n4. Paketpreis als Verkehrswert des Unternehmens und nicht der Verkehrswert der Aktie\n\nZutreffend ist der Einwand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerbörslich gezahlte\nPaketpreise zum Verkehrswert der Aktien keine Beziehung haben. Bei dieser Argumentation wird jedoch unterstellt, dass der\naußerbörslich gezahlte Preis für ein größeres Aktienpaket der Gesellschaft als Wertmaßstab\nfür die einzelne Aktie herangezogen wird. So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr wurde unterstellt, dass das\nveräußerte Aktienpaket die Kontrolle über das Unternehmen ermöglicht und damit als Unternehmenskauf\nzu betrachten ist. In einem weiteren Schritt ist davon ausgegangen worden, dass der Preis für das Paket an dem\nUnternehmenswert pro Aktie, ermittelt nach Ertragswert- bzw.Cashflow-Gesichtspunkten, ausgerichtet wurde.\nBewertungsgegenstand ist folglich das Unternehmen, das heißt deren Verkehrswert, und nicht die Aktie. \n\n5. Repräsentativer Bieterwettbewerb \n\nOhne Substanz sind ferner die Beanstandungen der Antragsteller, dass der durchgeführte Bieterwettbewerb nicht\nrepräsentativ gewesen sei. Es sei völlig offen, ob alle relevanten Interessenten zur Abgabe eines Angebots bewegt\nworden seien. Es sei unstreitig, dass nach den vorgelegten Unterlagen lediglich strategische Investoren zu dem\nBieterwettbewerb eingeladen worden seien. Der Bieterwettbewerb sei somit offensichtlich nicht offen gewesen für\nFinanzinvestoren, vielmehr sei der Wettbewerb von vornherein beschränkt gewesen. \n\nDem ist entgegenzuhalten, dass aus dem Vortrag der Antragsteller nicht im Ansatz erkennbar ist, inwiefern im Rahmen des\nBieterwettbewerbs eingeladenen Teilnehmer lediglich strategische und nicht finanzielle Aspekte verfolgten. Darüber\nhinaus behaupten die Antragsteller nicht einmal, dass Finanzinvestoren im Grundsatz höhere Preise für ein\nUnternehmen akzeptieren als strategische Investoren. Auch Finanzinvestoren orientieren sich an dem Wert des Unternehmens,\nebenso wie strategische Investoren. Letztere werden nicht selten aufgrund möglicher Synergieeffekte, deren Erzielung\nFinanzinvestoren oftmals nicht möglich ist, höhere Preise akzeptieren als Finanzinvestoren. Schließlich kann\nder Verkehrswert eines Unternehmens aus dessen Veräußerung nicht nur dann abgeleitet werden, wenn sämtliche\npotenziellen Käufer informiert werden, das ist auch sonst nicht üblich, sondern auch dann, wenn ein Unternehmen\nunter den realistischerweise interessierten Investoren veräußert wird.\n\n6. Bieterwettbewerb führt nicht zu tendenziell unter dem Verkehrswert des Unternehmens liegenden Werten\n\nDie weitere Überlegung der Antragsteller, dass ein Bieterwettbewerb nicht anders behandelt werden könne als\neine Zwangsversteigerung eines Grundstücks, bei der ebenfalls in den wenigsten Fällen tatsächliche\nVerkehrswerte erzielt würden, überzeugt ebenfalls nicht. Beide Sachverhalte sind nicht miteinander zu vergleichen.\nIn der Zwangsversteigerung besteht ein Verkaufsdruck. Zudem liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem\nUmfang Objekte unterhalb des Verkehrswertes erworben werden. Abgesehen davon wurde im Rahmen des Bieterwettbewerbs ein Preis\nfür das Aktienpaket vereinbart, der jedenfalls erheblich über dem  von den Vertragsparteien beauftragten\nFachleuten  ermittelten Ertragswert bzw. Cashflow der Q lag.\n\n7. Preisanpassungsklausel VAT-Vertrag spricht nicht gegen Verkehrswert\n\nDie Tatsache, dass die VAT bei der Veräußerung ihrer Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 5,65 eine\nPreisanpassungsklausel vereinbart hatte, wonach sie Anspruch auf einen höheren Preis pro Aktie hat, falls die\nAntragsgegnerin zu 1 bei einem Pflichtangebot einen höheren Preis anbieten muss, besagt nicht, dass der zwischen der\nVAT und der Antragsgegnerin zu 1 vereinbarte Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprach. Es handelt sich insofern um eine\nOption für die VAT, das heißt sie konnte nicht sicher davon ausgehen, dass sie für die Aktien der Q einen\nhöheren Preis als EUR 5,65 pro Aktie erzielen wird. Sie musste daher bei der Kaufentscheidung unterstellen, dass es\nbei dem vereinbarten Kaufpreis bleibt. Das wiederum indiziert, dass die Aktien zum Verkehrswert, orientiert am\nUnternehmenswert, veräußert wurden.\n\n8. Bewertung der Q im Rahmen des Bieterwettbewerbs\n\nSchließlich ist der Einwand der Antragsteller unbegründet, dass die Unternehmensbewertung seitens der von der\nAntragsgegnerin zu 1 beauftragten P inhaltlich kaum nachvollziehbar und durch Parteiinteressen beeinflusst sei, es handele\nsich um einen Zweckgutachten. \n\nDem kann insoweit zugestimmt werden, als die Bewertung durch die P nicht mit einem gerichtlichen\nSachverständigengutachten verglichen werden kann. Das ist von der Kammer aber weder unterstellt worden noch ist es in\nder Sache geboten. Die Unternehmensbewertung der P ist kein unabhängiges Gutachten, sondern Parteigutachten.\nEntscheidend ist, dass die Parteigutachter von zutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und sie ihre Ergebnisse methodisch\nvertretbar hergeleitet haben, wovon vorliegend auszugehen ist. Die auf den Unternehmenswert der Q bezogenen Überlegungen\nder P sind in die Kaufvertragsverhandlungen eingeflossen, ebenso wie die Überlegungen von J auf Seiten des\nVerkäufers. Deshalb ist die Kammer davon überzeugt, dass der ausgehandelte Paketpreis den Verkehrswert des\nUnternehmens zutreffend wiedergibt und ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts des Unternehmens\ngerade nicht erforderlich ist.\n\n9. Unternehmensbewertung durch P vertretbar\n\nDie im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen in 2007 zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Q vorgenommene\nUnternehmensbewertung durch P ist entgegen der Ansicht der Antragsteller vertretbar. \n\nDie Anwendung der DCFM an Stelle des Ertragswertverfahrens ist unbedenklich. Beide Methoden beruhen auf dem\nKapitalwertkalkül. Nach IDW S1 sind beide Methoden gleichwertig.\n\nAuch die der Unternehmensbewertung durch P zugrunde liegenden Grundannahmen der Unternehmensbewertung sind zutreffend.\nDie Planungsrechnung geht davon aus, dass Q als ein eigenständiges Unternehmen weitergeführt und die bestehende\nStrategie der Geschäftsleitung fortgeführt wird (stand-alone-Betrachtung).\n\nP gelangte für den Zeitpunkt der Paketübernahme auf der Grundlage der DCFM zu einem Unternehmenswert der\nAntragsgegnerin zu 2 in Höhe von EUR 26.500.000,00. Bei der Diskontierung wurde ein fundamentales Beta von 1,2\nangenommen. Das langfristige Wachstum (ewige Rente ab 2017) wurde mit 1,5% angenommen. Der risikolose Zins (Basiszins)\nbetrug 4,5%, die Risikoprämie 5,5%. Nachträglich wurden diverse Szenario-Betrachtungen angestellt, die zu einem\nWertspektrum von EUR 3,30 (Worst-Case) und EUR 5,00 (Best-Case) führten. \n\nDie dabei berücksichtigte Planung der Antragsgegnerin zu 2 ist entgegen der Annahme der Antragsteller nicht zu\npessimistisch. Im DCF-Basismodell wird, bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme und 1. November 2007, für 2008\nein Umsatzwachstum der Q von 10% mit abnehmender Tendenz bis 4,2% im Jahr 2016 unterstellt. Der Umsatz steigt von\nEUR 25.100.000,00 in 2008 auf EUR 44.300.000,00 in 2016. Das ist eine Umsatzsteigerung über ca. 10 Jahre von etwa 80%.\nFür den gleichen Zeitraum wurde ein Anstieg der operativen Kosten von EUR 23.300.000 bis auf EUR 41.000.000,00\nunterstellt. Das entspricht in etwa einer am Umsatzwachstum orientierten Kostensteigerung. Das EBIT steigt von EUR\n1.400.000,00 in 2007 auf EUR 3.300.000,00 in 2016. Das entspricht einer EBIT-Steigerung von circa 130%. Das langfristige\nWachstum beträgt nach der Planung 1,5%. \n\nDiese Planung erscheint der Kammer realistisch. Die Antragsteller erläutern nicht, warum die Q ab 2007 langfristig\nkonstant höhere Wachstumsraten haben sollte. Hinzu kommt, dass die Planzahlen für das Jahr 2007 tatsächlich\nunterschritten worden sind. Bei der Planung ist davon ausgegangen worden, dass eine Erholung des operativen Geschäfts\nder Q noch im Geschäftsjahr 2007 einsetzt, obwohl eine solche Trendwende nicht eingetreten ist. \n\nDie geplanten Umsätze und Ergebnisse erscheinen angemessen. Dabei ist das Wachstumspotenzial der Q hinreichend\nberücksichtigt worden. Die Planungen für 2007 und die von der Q veröffentlichen Ergebnisse für das 3.\nQuartal 2007 entsprechend dem Neunmonatsbericht 2007 stehen miteinander in Einklang. Nach dem Neunmonatsbericht vom 17.\nDezember 2007 (Anlage Ast 3) hat die Q den Umsatz um 6,4% auf EUR 19.000.000,00 steigern können. Für das gesamte\nGeschäftsjahr 2007 erwartete der Vorstand einen moderaten Umsatzzuwachs im Vergleich zum Vorjahr. Die Bruttomarge\n(Umsatz minus Herstellungskosten zu Umsatz) lag bei 54% und hatte sich gegenüber dem Vorjahr um einige Prozent\nverschlechtert. Das Neunmonats-Periodenergebnis sei aufgrund von Sonderbelastungen auf EUR 300.000,00 zurückgegangen.\nDamit könne für das ganze Jahr 2007 das Ziel einer fünfprozentigen Netto-Umsatzrendite nicht erreicht werden.\nDieser Bericht der Q bestätigt nicht die euphorischen Umsatzerwartungen der Antragsteller.\n\nVor diesem Hintergrund muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Vorstand der Q auf ihrer Hauptversammlung am\n14. Dezember 2007 mitgeteilt hat, dass die EBIT-Marge um 15% gesteigert worden sei. Tatsächlich sind die Planzahlen\nfür 2007 nicht erreicht worden. Etwas anderes behaupten auch die Antragsteller nicht. Dementsprechend fehlt auch\nfür ein angeblich mitgeteiltes Umsatzwachstum der Q um 27% in 2007 jede Grundlage. \n\nDer Kapitalisierungszinssatz ist ebenfalls nicht zu beanstanden, er liegt im üblichen Bereich. Entgegen der\nDarstellung der Antragsteller ist der Basiszinssatz im Endwert nicht mit 5,5%, sondern mit 4,5% angesetzt worden (Anlage AG\n5, S. 2, 4, 6). Der Ansatz von 4,5% entspricht den Empfehlungen des IDW und entspricht der Zinsstrukturkurve für\nBundeswertpapiere. Die Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital Asset Pricing Modells (nachfolgend\n\"CAPM\") ist nicht zu beanstanden. Der IDW S1 billigt diese Methode. Sie ist auch in der\nRechtsprechung anerkannt. \n\nDer Betafaktor von 1,2 ist unter Berücksichtigung der Ergebnisschwankungen, der Unsicherheit der Schätzungen,\nder Transparenz, etwa Planungstreue des Managements, der Liquidität und der Finanzstruktur des Unternehmens abgeleitet\nworden. Das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens ist in Ansatz gebracht worden. Der Betafaktor von 1,2\nbedeutet ein leicht über dem Marktrisiko liegendes Risiko bei der Investition in Q-Aktien. \n\nDem Wachstumsabschlag von 1,5% liegt die Annahme zu Grunde, dass die Antragsgegnerin zu 2 ab dem Jahr 2017 dauerhaft mit\ndieser Wachstumsrate wächst. Üblicherweise werden Wachstumsraten zwischen 0,5% und 2% veranschlagt. Damit liegt\nder Wachstumsabschlag für die ewige Rente der Q eher schon im oberen Bereich.\n\nDie typisierte persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner der Antragsgegnerin zu 2 ist nicht berücksichtigt\nworden. Das ist jedenfalls für Gutachten zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Kaufverhandlungen\nvertretbar.\n\nZum Bewertungsstichtag ist das gesamte Barvermögen der Antragsgegnerin zu 2 als nicht betriebsnotwendig in Ansatz\ngebracht worden. Finanzschulden in Höhe von EUR 1.100.000,00 sind davon abgezogen worden. \n\nDer Liquidationswert der Antragsgegnerin zu 2 wurde nicht berücksichtigt. Er ist aber auch ohne Relevanz, da das\nUnternehmen ertragsstark war und ist und es fortgeführt werden sollte. Der Fortführungswert liegt in solchen\nFällen über dem Liquidationswert, soweit nicht erhebliche Sonderwerte, wie z. B. Grundstücke, zum\nwesentlichen Betriebsvermögen zählen, was vorliegend aber ausgeschlossen werden kann.\n\nDas von den Antragstellern behauptete EBIT-Multiple der Maschinenbaubranche von 10,4, das zu einem Wert von EUR 8,87\npro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 führen würde, kann vorliegend nicht herangezogen werden. Das EBIT-Multiple dient\nohnehin nur der Plausibilisierung. Dieser Vergleichsfaktor ist individuell zu bestimmen, d. h. die an den Besonderheiten des\nUnternehmens ausgerichtete Unternehmensbewertung, wie sie vorstehend dargelegt worden ist, geht vor. \n\nVon erheblichem Gewicht ist schließlich, dass die Unternehmensbewertung von P letztlich durch J bestätigt wurde.\nP musste bereits bei der ersten Bewertung der Q darauf bedacht sein, einen vertretbaren und nach anerkannten Methoden\nermittelten Q-Unternehmenswert für die Antragsgegnerin zu 1 zu schätzen. Ansonsten bestand die Gefahr, dass die\nAntragsgegnerin zu 1 direkt mit ihrem ersten Angebot gescheitert wäre. Denn der Verkäufer hatte durch J ebenfalls\nden Unternehmenswert nach anerkannten Methoden schätzen lassen. Abgesehen davon haben sich die Einschätzungen von\nP und J offensichtlich weitgehend entsprochen. Die Bewertung durch J kommt in der von der Q eingeholten Fairness Opinion\n(Anlage AG 21) zu dem Ergebnis, dass für die Aktien der Q zum 27. August 2007 ein Betrag von bis zu EUR 4,08 pro\nStückaktie angemessen sei. Sie stützt sich für diesen Befund primär auf die Bewertungsergebnisse der\nDCFM. Die so gewonnenen Bewertungsergebnisse wurden durch die Analyse von Börsenkurs-Multiplikatoren vergleichbarer\nUnternehmen und Kaufpreis-Multiplikatoren vergleichbarer Unternehmensübernahmen plausibilisiert.\n\nDie Unternehmensbewertung durch P erscheint schließlich auch gemessen am Börsenkurs der Q-Aktie in 2007\nvertretbar. Der Börsenkurs spiegelt zwar nicht den Unternehmenswert wieder, wie bereits ausgeführt worden ist.\nEr steht vielmehr für die Einschätzung der Kapitalmarktteilnehmer, bezogen auf die gehandelte Aktie unter\nBerücksichtigung der dortigen Marktbedingungen. Eine Plausibilisierung des Unternehmenswerts anhand der Börsenkurse\nwird von IDW S1 vorgeschlagen. Nach der von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Anlage AG 22 lag der Börsenkurs der Q\nAnfang 2007 bei EUR 3,74. Er entwickelte sich kontinuierlich ohne größere Sprünge auf EUR 4,70 bis zum 20.\nJuli 2007. Am Tag des Paketerwerbs, das heißt am 23. Juli 2007, stieg der Kurs der Aktie sprunghaft von EUR 4,70 auf\nEUR 5,57 an. Im vorgenannten Zeitraum dürfte der Durchschnittskurs bei etwa EUR 4,20 € gelegen haben. Damit lag\nder Börsenkurs im Schnitt etwa 25% unterhalb des ermittelten Unternehmenswerts und des vereinbarten Kaufpreises von\nEUR 5,65 pro Q-Aktie. Der bei Unternehmenstransaktionen übliche Paketzuschlag auf den Börsenkurs der Aktie bewegt\nsich vorliegend im üblichen Rahmen. Je nach den Umständen des Einzelfalls sind Paketzuschläge bis zu 50% auf\nden Börsenkurs für den Erwerb der Kontrolle über das Unternehmen üblich (vgl. Matschke/Brösel,\nUnternehmensbewertung, 2. Aufl. 2006, Seite 545 mit weit. Nachweisen). Der vorliegende Zuschlag von ca. 25% auf die Q-Aktie\nbewegt sich damit im üblichen Rahmen. Eine Tendenz, den Unternehmenswert im Rahmen des Bieterwettbewerbs bzw. der\nKaufvertragverhandlungen 2007 niedrig zu halten, ist daraus jedenfalls nicht erkennbar. Folglich gibt auch der\nBörsenkurs der Q-Aktie keinen Anlass, den im Bieterwettbewerb 2007 ermittelten Unternehmenswert von EUR 5,65 pro Q-Aktie\ninfrage zu stellen.\n\n4. Börsenkurs\n\nDer Verkehrswert der Aktie, d. h. ihr Börsenkurs, übersteigt den quotalen Unternehmenswert pro Aktie, gemessen\nam Verkehrswert des Unternehmens, nicht bzw.nur in einem vernachlässigbaren Umfang.\n\n1. Maßgebliche Referenzperiode\n\nTrotz der Einwände der Antragsgegnerinnen ist der Börsenkurs des Dreimonatszeitraums vor dem Stichtag\nmaßgeblich. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 118 = AG\n2001, 417 \"DAT/Altana\"; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57 = AG 2003, 627), der sich einige\nOberlandesgerichte (OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Oktober 2001 - 11 W 29/94, NZG 2002, 189 = AG 2002, 89; Beschluss vom\n07. August 2002 - 11 W 14/94, AG 2003, 583 = NZG 2003, 89; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2003 - 19 W 9/00\nAktE, NZG 2003, 588 ff.) angeschlossen haben, ist für die Ermittlung des als Untergrenze maßgeblichen\nBörsenkurses auf einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem Tag der Hauptversammlung abzustellen. Mit dieser\nReferenzperiode bewegt sich der Bundesgerichtshof in dem vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR\n1613/94 \"DAT/Altana\", AG 1999, 566 ff.) gesetzten Rahmen, auf einen Durchschnittskurs im Vorfeld der Bekanntgabe\nder Strukturmaßnahme abzustellen. Damit ist hingenommen worden, dass der Börsenkurs durch die Bekanntgabe, etwa in\neiner Ad-hoc-Mitteilung oder der Einladung zur Hauptversammlung, beeinflusst werden kann. Das ist nach der jüngeren\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06,\nNZG 2007, 629). \n\nDie hiergegen in der Literatur geäußerte Kritik ist von einigen der mit Spruchverfahren befassten\nOberlandesgerichte aufgegriffen worden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 20 W 6/06, NZG 2007, 302, 303 ff. =\nAG 2007, 209; Beschluss vom 06. Juli 2007 - 20 W 5/06, AG 2007, 705, 710; KG, Beschluss vom 16. Oktober 2006 - 2 W 148/01,\nNZG 2007, 71). Insbesondere das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, dass auf den nach Umsätzen gewichteten\ndurchschnittlichen Börsenkurs in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Maßnahme und nicht\nauf den Durchschnittskurs in den letzten drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss abzustellen ist. Die Frage ist dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2007 - 20 W 6/06, NZG 2007,\n302, 303 = AG 2007, 209). Dieser hat über die Frage allerdings nicht entschieden, weil die Beschwerdeführer ihre\nBeschwerden zurückgenommen hatten. \n\nFür eine Vorverlagerung der Referenzperiode sprechen gewichtige Gründe. Auch das Bundesverfassungsgericht hat\nin der bereits zitierten Entscheidung vom 29. November 2006 darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf den intendierten Schutz\nder Minderheitsaktionäre besser sein könne, auf eine Referenzperiode im Vorfeld der Bekanntgabe abzustellen\n(Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, NZG 2007, 629). Dennoch sprechen die besseren Gründe für eine\nReferenzperiode von drei Monaten vor dem Stichtag. Art. 14 GG fordert einen zeitnahen Verkehrswert zum Stichtag (OLG\nDüsseldorf, Beschluss vom 08. November 2004 - I-19 W 9/03 AktE, NZG 2005, 1012, 1015). Aus diesem Grund verbietet es\nsich, einen vom Stichtag erheblich entfernten Referenzzeitraum, der im Zweifel keinen oder nur einen geringen Bezug zum\nstichtagsnahen Börsenkurs hat, zu wählen. Bei der Abwägung der für und gegen den Dreimonatszeitraum vor\ndem Stichtag sprechenden Gründen ist den eigentumsrechtlichen Interessen der Minderheitsaktionäre der Vorzug zu\ngeben. Sämtliche gegen diesen Zeitraum vorgebrachten Argumente sind nicht zwingend. Manipulationen sind nach den\nErfahrungen der Kammer höchst unwahrscheinlich - bislang ist in keinem Spruchverfahren ein Manipulationsverdacht\ngeäußert worden. Manipulationen können zudem ohne Weiteres aufgedeckt werden.\n\n2. Gewichteter Durchschnittskurs\n\nAbfindungsrelevant ist grundsätzlich der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs des Referenzzeitraums, nicht\nhingegen der ungewichtete durchschnittliche Börsenkurs. \n\nDas Bestreben, einen sachgerechten Wert einer Beteiligung unter Anwendung von Börsenkursen zu ermitteln, setzt\nvoraus, dass bei deren Berücksichtigung nicht nur darauf geachtet wird, zu welchen Preisen überhaupt eine\nKursfeststellung zustande gekommen ist, sondern auch darauf, welche Aktienanzahl zu welchem Kurs den Eigentümer\ngewechselt hat. Ohne die Berücksichtigung von Umsätzen käme es zwangsläufig zu Verzerrungen. Daher sieht\n§ 5 Abs. 3 WpÜG-Angebotsverordnung, die hier nicht unmittelbar anwendbar ist, vor, dass der nach Umsätzen\ngewichtete Durchschnittskurs zu ermitteln ist. Der so ermittelte Wert ist taugliche Schätz- und Bemessungsgrundlage\nfür die Festsetzung einer Barabfindung, sofern Börsenkurse berücksichtigt werden müssen (vgl. OLG\nMünchen, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 31 Wx 41 und 66/05, NJOZ 2006, 3010, 3013/3014; OLG Frankfurt a. M., Beschluss\nvom 09. Januar 2003 - 20 W 434/93 und 20 W 425/93, \"Henninger Bräu/Erste Kulmbacher\", AG 2003, 581, 582;\na. A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. November 2004 - I-19 W 9/03 AktE, NZG 2005, 1012, 1015). Die\nGewichtung nach Umsätzen steht auch in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach\nder für die Barabfindung heranzuziehende Referenzkurs eine kontinuierliche Entwicklung des Börsenkurses in dem\nmaßgebenden Zeitraum repräsentieren muss und nicht verfestigte sprunghafte Entwicklungen nicht berücksichtigt\nwerden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00 \"DAT/Altana IV\", AG 2001, 417, 419).\nDenn gerade das Umsatzvolumen bestimmt, ob ein Börsenkurs im Einzelfall als tragfähige Bemessungsgrundlage\nangesehen werden kann. \n\n3. Höhe des durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs im Referenzzeitraum\n\nDer durchschnittliche gewichtete Börsenkurs der Q-Aktie im Dreimonatszeitraum vor dem 14. Dezember 2007 betrug nach\nschriftlicher Auskunft der BaFin vom 5. Dezember 2008 (Anlage AG 23) EUR 5,70 je Stückaktie. Dieser Betrag weicht\nlediglich um EUR 0,05 je Aktie von der festgelegten Barabfindung ab. \n\nDie BaFin hat den gewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs gemäß § 31 Abs. 1, 7 WpÜG in Verbindung mit\n§ 5 WpÜG-Angebots-VO ermittelt. Zwar bezieht sich § 5 WpÜG-Angebots-VO nicht auf den Dreimonatszeitraum\nvor dem Stichtag, sondern auf die letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines\nAngebots nach § 10 Abs. 1 S. 1 WpÜG oder des Pflichtangebots nach § 35 Abs. 1\nS. 1 WpÜG. Indes bezieht sich die Aussage der BaFin ausdrücklich auf den Stichtag 14. Dezember 2007. Daher\nist davon auszugehen, dass die Börsenkursermittlung nicht an den in § 5 WpÜG-Angebots-VO genannten Ereignissen\nausgerichtet wurde, sondern an dem – für dieses Verfahren – maßgeblichen Tag der Hauptversammlung\nam 14. Dezember 2007.\n\nDas wird bestätigt durch eine Kursabfrage (http://www.boerse-online.de/aktien/kurshistorie) für den Zeitraum\nvom 15. September 2007 bis zum 14. Dezember 2007. Der Börsenkurs der Q bewegte sich hauptsächlich um den Betrag\nvon EUR 5,65. Zu diesem Kurs fanden auch die größten Umsätze statt. So wurden am 20. September 2007 31.166\nAktien zum Kurs EUR 5,63 gehandelt. Seinen Tiefpunkt hatte der Börsenkurs der Q-Aktie in dem vorgenannten Zeitraum am\n26. September 2007 mit einem Betrag von EUR 5,38. Der höchste Kurs wurde am 16. November 2007 mit EUR 5,86 notiert. \n\n4. Keine Anpassung erforderlich\n\nDerart geringe Abweichungen vermögen eine Korrektur der Barabfindung nicht zu rechtfertigen. Auch die Ableitung der\nangemessenen Barabfindung anhand des durchschnittlichen Börsenkurses stellt - unabhängig davon, welcher\nReferenzzeitraum zugrunde gelegt wird - letztlich wie jede Methode der Abfindungsbewertung nur eine Schätzung dar. Es\ngibt stets eine Bandbreite, innerhalb derer eine Barabfindung als angemessen bezeichnet werden kann und die dem\nverfassungsrechtlichen Gebot der vollen Entschädigung genügt (OLG München, Beschluss vom 14. Mai 2007 -\n31 Wx 87/06, AG 2007, 701; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01. Oktober 2003 - 4 W 34/93, AG 2004, 43 ff., \"Vereinigte\nFilzfabriken AG/Filzfabrik Fulda GmbH\"; Hüttemann, ZGR 2001, 454, 474; Piltz, ZGR 2001, 185, 197; Stilz, ZGR\n2001 875 886; Wittgens/Redeke, ZIP 2008, 542; Vetter, DB 2001, 1347, 1353). Dem Gericht kommt dabei im Spruchverfahren\ndie Aufgabe zu, den Ansatz eines unvertretbaren Wertes zu verhindern. Die punktgenaue Ermittlung ist angesichts der\nzahlreichen mit der Unternehmensbewertung und der Börsenkursbetrachtung verbundenen Unsicherheiten weder möglich\nnoch geboten. Dies gilt erst recht, wenn die Abweichung wie hier lediglich EUR 0,05 beträgt. Diese Abweichung liegt\neinem vertretbaren Bereich von 1%.\n\nEine sachliche Differenzierung zwischen durchschnittlichen Börsenkursen und gutachterlich geschätzten\nUnternehmenswerten ist insoweit nicht geboten. Zwar unterliegen geschätzte Unternehmenswerte größeren\nUnsicherheiten als die aufgrund tatsächlicher Transaktionen ermittelten Börsenkurse. Aus diesem Grund ist die\nAkzeptanz einer gewissen Bandbreite bei gutachterlich geschätzten Unternehmenswerten eher geboten als bei ermittelten\ndurchschnittlichen Börsenkursen. Dennoch weisen auch die in einem Referenzzeitraum von drei Monaten ermittelten\nBörsenkurse eine gewisse Unschärfe auf, da es sich um gewichtete Durchschnittswerte handelt, die so nicht zum\nStichtag notiert waren. Daher kann auch bei den durchschnittlichen gewichteten Börsenkursen eine gewisse Bandbreite,\nzumindest im Bereich von 1% bis 2%, akzeptiert werden.\n\n5. Anspruch auf bare Zuzahlung\n\nDie von der Antragstellerin zu 20 beantragte bare Zuzahlung kann nicht gewährt werden. Die Macrotron-Grundsätze\ndes Bundesgerichtshofs geben einen solchen Anspruch nicht her. Der BGH hat dort ausgeführt, dass ein Ausgleich für\neine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktie nicht möglich sei, weil es keine Berechnungsmethode\nfür einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe, weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär\nein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben\nmüsse (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, AG 2003, 273, \"Macrotron \": vergleiche dazu auch\nOLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2006 - 20 W 5/05, AG 2006, 420, 421 mit weiteren Nachweisen). \n\n3. Feststellungsantrag\n\nDie von den Antragstellern zu 10 bis 12 und zu 23 beantragte Feststellung, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1\nzum Erwerb der Aktien der Antragsgegnerin zu 2 frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung des\nGerichts über den zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, ist\nberechtigt. \n\nDie Antragsteller leiten diesen Antrag aus einer entsprechenden Anwendung von § 305 Abs. 4 S. 3 AktG her.\nNach dieser Vorschrift endet die Verpflichtung zum Erwerb von Aktien frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die\nEintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.\nIst ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung bei Gericht gestellt worden, so endet die Frist\nfrühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt entschiedenen Antrag im\nelektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\n\nVorliegend sieht der anlässlich der Hauptversammlung der Q am 14. Dezember 2007 gefasste Beschluss zu TOP 3\n(Delisting) einschließlich Barabfindungsgebot eine Angebotsfrist vor. Danach beginnt die Frist zur Annahme des\nBarabfindungsgebots unverzüglich, nachdem der Widerruf der Zulassung der Aktien der Q zum Handel im Regulierten Markt\nan der Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht worden ist und endet frühestens zwei Monate, nachdem der\nWiderruf der Zulassung der Aktien der Q zum Handel im Regulierten Markt wirksam geworden ist. Das genaue Datum sollte noch\nmitgeteilt werden.\n\nWegen dieser Fristsetzung besteht grundsätzlich ein Feststellungsinteresse, wann die Angebotsfrist nach\nDurchführung des Spruchverfahrens endet. Es bestehen grundsätzlich auch keine Bedenken, § 305 Abs. 4\n S. 3 AktG auf das vorliegende Delisting entsprechend anzuwenden. Allerdings ergibt sich der Fristablauf ohne weiteres aus\n dem Gesetz. Aus diesem Grund sind Feststellungsanträge gemäß § 305 Abs. 4 S. 2 AktG\n üblicherweise nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens.\n\nDas hindert dennoch nicht die beantragte Feststellung. Auch der Beschluss über die Festsetzung einer höheren\nAbfindung hat ebenfalls nur Feststellungswirkungen und stellt keinen Vollstreckungstitel dar. Zudem werden Zinsen\ngemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG im Spruchverfahren festgesetzt, obwohl sich der Anspruch auf Zinszahlungen\nebenfalls ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (vergleiche Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 305 Anhang,\n§ 11 Rn. 2; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, § 11 SpruchG,\nRn. 2 mwN.). Vor diesem Hintergrund bestehen aus prozessökonomischen Gründen keine Bedenken, die sich aus dem\nGesetz ergebenden Rechtsfolgen - hier die Frist zur Annahme des Barangebots nach Abschluss des Spruchverfahrens –\nfestzustellen. Das ist vorliegend umso mehr geboten, als die entsprechende Anwendung von § 305 Abs. 4 S. 3 AktG\nnicht selbstverständlich bzw. zwischen den Beteiligten streitig ist. \n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen wäre es nicht sachgerecht, die Antragsteller insoweit auf das\nZivilverfahren zu verweisen. Die beantragte Feststellung ist auch nicht davon abhängig, ob der Antrag in der Hauptsache,\ndass heißt auf gerichtliche Heraufsetzung der Barabfindung, Erfolg hat.\n\n4. Zinsen\n\nDer Antrag auf Feststellung der Verzinsungspflicht der angebotenen und im Ergebnis angemessenen Barabfindung ist\nebenfalls berechtigt.\n\nWie bereits erläutert worden ist, werden Zinsen, die gemäß §§ 305 Abs. 3 S. 3, 320 b Abs. 1\nS. 6, 327 b Abs. 2 AktG geschuldet werden, durch das Gericht von Amts wegen festgesetzt (OLG Düsseldorf, Beschluss\nvom 02. April 1998 - 19 W 3/93 AktE, AG 1999, 89 ff. \"Guano AG\"; Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 305\nAnhang, § 11 Rn. 2 mit weit. Nachweisen; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5.\nAuflage, § 11 SpruchG, Rn. 2 mit weit. Nachweisen). \n\nVorliegend ist die entsprechende Anwendung von § 305 Abs. 3 S. 3 AktG geboten. Die Verzinsungspflicht dient letztlich\nder verfassungsrechtlich gebotenen vollen wirtschaftlichen Entschädigung des Aktionärs. Dieser Gedanke trifft\nauf die im Rahmen eines Delistings angebotene Barabfindung ebenso zu wie auf die im Rahmen eines Unternehmensvertrags\nvorgesehene Barabfindung. Die Verzinsungspflicht soll insbesondere einer Verzögerung bei der Zahlung der Abfindung\ndurch den Abfindungsschuldner, etwa im Rahmen eines Spruchverfahrens, entgegenwirken (OLG Düsseldorf, Beschluss vom\n02. April 1998 - 19 W 3/93 AktE, AG 1999, 89, 92 \"Guano AG\"; Begr., BT-Drucks. 12/6699, S. 88 I. Sp.; Emmerich\nin: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, § 305 Rn. 31 mit weit. Nachweisen). \n\nDie Barabfindung ist unabhängig davon, ob das Spruchstellenverfahren zu ihrer Erhöhung führt,\ngemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG vom Tag nach Eintritt der Wirksamkeit des Unternehmensvertrages zu verzinsen\n(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. April 1998 - 19 W 3/93 AktE, AG 1999, 89, 92 \"Guano AG\"). Das gleiche gilt\nfür das Delisting-Spruchverfahren. Das vorliegende Delisting ist wirksam geworden mit Ablauf des 18. April 2008, also\nzum 19. April 2008. Seit diesem Tag werden die Aktien der Q nicht mehr im Regulierten Markt gehandelt. Auf den Tag der\nBekanntmachung des Beschlusses kommt es hingegen nicht an.\n\n5. Weitere Schäden\n\nDer Feststellungsantrag, dass neben den Zinsen weitere Schäden nicht ausgeschlossen sind, ist allerdings\nunzulässig. Für eine Feststellung in dieser Allgemeinheit fehlt jegliches Feststellungsinteresse.\n\n6. Nebenentscheidungen\n\n1. Kostenentscheidung\n\n1. Verfahrenskosten\n\nDie Gerichtskosten sind gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner\naufzuerlegen. Zu diesen Kosten zählen auch die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters nach §\n6 SpruchG. \n\nVon dem Grundsatz der Belastung des Antragsgegners mit Gerichtskosten kann zwar aus Billigkeitsgründen abgewichen\nwerden. Eine vollständige oder teilweise Kostenbelastung eines Antragstellers ist möglich bei einem offensichtlich\nunbegründeten, leicht erkennbar unzulässigen oder einem rechtsmissbräuchlichen Antrag. Ferner kann die\nVerletzung einer Verfahrensförderungspflicht zur Kostenbelastung des Antragstellers führen.\n\nZur Kostentragung der Antragsteller führende Billigkeitsgründe liegen aber nicht vor. Auch wenn die Anträge\nim Ergebnis keinen Erfolg haben, sind sie aber jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet oder leicht erkennbar\nunzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich. Das gilt auch hinsichtlich der Antragsteller, deren Antrag mangels Nachweis\nzurückgewiesen worden ist. Im Zweifel liegt insofern Nachlässigkeit vor.\n\n2. Außergerichtliche Kosten\n\nGrundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten des Spruchverfahrens, entgegen der früheren Rechtslage nach\n§ 13 a FGG, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15\nSpruchG Rn. 6). Das Gericht kann gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG anordnen, dass die Kosten der Antragsteller,\ndie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten\nsind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Im Allgemeinen wird es\nals der Billigkeit entsprechend angesehen, dem Hauptaktionär neben den Gerichtskosten auch die notwendigen\naußergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn der Antrag deutlich Erfolg\nhat (Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15 SpruchG, Rn. 6). Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, etwa bei\nrechtsmissbräuchlicher Antragstellung, kann auch in Betracht kommen, die Antragsteller mit den außergerichtlichen\nKosten des Antragsgegners zu belasten. \n\nAuch wenn die Anträge der Antragsteller – soweit zulässig  in der Sache keinen Erfolg haben,\nentspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.\nDenn es lag nahe, dass die Antragsteller die angebotene Abfindung bei dem gesetzlich nicht geregelten Delisting\nüberprüfen lassen, zumal eine übliche Ertragswertberechnung nach IDW und ein Prüfgutachten fehlten.\nDamit war die Informationslage für die Minderheitsaktionäre zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des\nSpruchverfahrens sehr dürftig. Die Daten zur Beurteilung des Verkehrswerts der Q (Unternehmenswert) –\nBieterwettbewerb – sind erst in diesem Verfahren mitgeteilt worden.\n\nVon der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerinnen sind jedoch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu\n13, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 26, deren Anträge unzulässig sind, ausgenommen. Es wäre nicht sachgerecht,\ndie Antragsgegnerinnen mit den außergerichtlichen Kosten dieser Antragsteller, die den Nachweis ihrer\nAntragsberechtigung nicht erbracht haben, zu belasten.\n\n2. Geschäftswert\n\n1. Gerichtlicher Geschäftswert\n\nDer Geschäftswert für das zulässige Spruchverfahren beträgt EUR 200.000,00. Dabei handelt es\nsich um den gesetzlichen Mindestwert. \n\nDer Geschäftswert beträgt nach § 15 Abs. S. 2 SpruchG mindestens EUR 200.000,00 und\nhöchstens EUR 7.500.000,00. Innerhalb der genannten Grenzen ist der Geschäftswert nach dem Verfahrenserfolg\nzu bestimmen, nämlich aus der Differenz zwischen der angebotenen Barabfindung und der gerichtlich festgesetzten\nhöheren Barabfindung. Der Differenzbetrag ist mit der Anzahl der außenstehenden Aktien zu multiplizieren\n(Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15 SpruchG, Rn. 3). Bei unzulässigen oder unbegründeten Anträgen\nbleibt es entgegen früherer Praxis beim Mindestgeschäftswert von EUR 200.000,00. Dieser Mindestwert ist auch\ndann einzusetzen, wenn der Antrag als unzulässig abgewiesen wird (Hüffer, AktG, 8. Auflage, § 15 SpruchG,\nRn. 6 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).\n\n2. Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit\n\nFalls mehrere Antragsteller vorhanden sind, bemisst sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren nicht nach\ndem gerichtlichen Geschäftswert. Vielmehr beläuft sich der anwaltliche Geschäftswert auf den Bruchteil des\ngerichtlich festgesetzten Geschäftswerts im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG. Der anwaltliche\nGeschäftswert ergibt sich nach § 31 Abs. 1 RVG aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Antragstellers\nzu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Bruchteils ist\nder Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die vom Antragsteller gehaltenen Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er\nnur einen Anteil hält. Der Mindestwert beträgt nach § 31 Abs. 1 S. 4 RVG EUR 5.000,00. Wird ein\nRechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte\nzusammenzurechnen, eine Erhöhung pro Person nach Nr. 1008 (30%) findet nicht statt, § 31 Abs. 2 RVG.\n\nMit Ausnahme der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 8 und 15 haben die Antragsteller keine konkreten Angaben zu ihrem\nAktienbesitz gemacht. Sie haben Bankbescheinigungen vorgelegt, aus denen lediglich hervorgeht, dass sie Aktien der Q im Depot\nhatten. Für diese Antragsteller kommt der Mindestwert von EUR 5.000,00 zum Zuge.\n\nFür die Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 8 und 15 sind folgende anwaltliche Geschäftswerte festzusetzen: \n\n- Antragstellerin zu 1: EUR  93.669,92\n\n- Antragsteller zu 2: EUR 17.281,79\n\n- Antragsteller zu 3: EUR 5.000,00 \n\n- Antragsteller zu 4: EUR 5.000,00 \n\n- Antragsteller zu 8: EUR 5.000,00 \n\nAntragsteller zu 15: EUR 87.613,62\n\nDie Geschäftswerte der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Antragsteller zu 3, 4 und 8 sind ebenfalls\nauf den Mindestwert von EUR 5.000,00 festgesetzt worden, da der mitgeteilte Aktienbestand wertmäßig unter dem\nMindestbetrag lag.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-07-24/82-o-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":7},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51a","ref_norm":"51a","n":2},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293c","ref_norm":"293c","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"WpÜGAngebV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-07-24/82-o-10-08","retrieved":"2026-10-28 15:56:22.586034+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2009-07-24/82-o-10-08","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"2. 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Dezember 2007\nauf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses Aktien zu EUR 5,65 pro Aktie der\nAntragsgegnerin zu 2 zu erwerben, frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über\nden zuletzt entschiedenen Spruchverfahrensantrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.\n\nEs wird festgestellt, dass die von der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des am 14. Dezember 2007 auf der\nHauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2 gefassten Delisting-Beschlusses geschuldete angemessene Abfindung von EUR\n5,65 pro Aktie der Antragsgegnerin zu 2 mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19. 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