{"status":"available","doknr":"OLD239369","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0623.1T30.09.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"1 T 30/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts\n\n Köln vom 20.3.2008 – 72 IN 102/07 – wird auf Kosten des Schuldners \n\n zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n 2\n\nDurch die im Tenor näher bezeichnete Entscheidung ist der am 14.2.2007 eingegangene Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen und sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt worden.\n\n 3\n\nGegen diese am 3.4.2008 zugestellte Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 9.4.2008, welche am 11.4.2008 bei Gericht eingegangen ist.\n\n 4\n\nMit Beschluss vom 20.1.2009 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n 5\n\nDem Schuldner ist rechtliches Gehör zur Nichtabhilfeentscheidung und zu den weiteren Eingaben des Gläubigers gewährt worden.\n\n 6\n\nAuf die Beschwerdebegründungen des Schuldners vom 16.3., 18.5. und 18.6.2009 wird Bezug genommen.\n\n 7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.\n\n 8\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem. § 34 Abs. I InsO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.\n\n 9\n\nIn der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg; denn der angefochtene Beschluss ist\n\n 10\n\nunter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.\n\n 11\n\nEr findet seine gesetzliche Grundlage in § 26 Abs. 1 InsO. Danach hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken.\n\n 12\n\nEine Abweisung mangels Masse darf nur erfolgen, wenn die allgemeinen und speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, der Eröffnungsgrund nachgewiesen ist und – beim Gläubigerantrag- die zu Grunde liegende Forderung weiter glaubhaft gemacht oder zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, falls das Vorliegen des Eröffnungsgrundes vom Bestehen der Forderung abhängt.\n\n 13\n\nEs gelten dieselben Voraussetzungen wie für eine Eröffnung des Verfahrens mit der Ausnahme, dass nicht genügend Masse für eine Eröffnung vorhanden ist (vgl. Schmerbach im Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 5. Auflage § 26 InsO Rdnr. 6 mit weiteren Nachweisen).\n\n 14\n\nDie Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n 15\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 2) genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1InsO.\n\n 16\n\nDer Beteiligte zu 2) hat – auch durch Vorlage der einzelnen Steuerbescheide – im Einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht, dass ihm Forderungen aus Steuerrückständen – Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer zzgl. Solidaritätszuschlägen und Zinsen bezogen auf den Zeitraum 2002 bis 2006 i.H.v. insgesamt 103.900,61 € zustehen.\n\n 17\n\nEin Pfändungsversuch vom 10.1.2007 ist fruchtlos verlaufen. Der Sachverständige Dr. O ist in seinem Gutachten vom 21.2.2008 nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Überschuldung bei dem Beteiligten zu 1) i.H.v. 119.355,99 € vorliegt. Nach den Angaben des Beteiligten zu 1) gegenüber dem Sachverständigen gibt es keinerlei Vermögenswerte. Hinzu kommt, dass der Schuldner bereits am 24.6.2005 die eidesstattliche Versicherung unter dem Aktenzeichen 282 M 1939/05 Amtsgericht Köln abgegeben hat.\n\n 18\n\nDabei ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass neben dem Beteiligten zu 2) zwei weitere Gläubiger – die Stadt Köln und die A Consulting Services Limited existieren. Selbst wenn man mit der Auffassung des Beteiligten zu 1) davon ausgeht, dass nur die Forderungen des Fiskus als eine Gläubigereinheit anzusehen sind, hat die Kammer keinen Zweifel am Bestand der Forderungen.\n\n 19\n\nKonkrete Einwände hat der Schuldner gegen die Forderung nicht vorgebracht.\n\n 20\n\nSeine Behauptung, er habe gegen die Bescheide fristgerecht Einsprüche eingelegt, vermochte der Schuldner ebenfalls nicht zu belegen. Seine Beschwerdebegründungen beinhalten im Wesentlichen lediglich Rechtsauffassungen.\n\n 21\n\nDeshalb ist die Kammer von dem Bestand der Forderungen überzeugt. \n\n 22\n\nAngesichts der Größenordnung der Verbindlichkeiten des Beteiligten zu 1), der fruchtlosen Vollstreckung im Jahre 2007 und der abgegebenen eidesstattlichen Offenbarungsversicherung ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. O davon auszugehen, dass nicht eine bloße Zahlungsunwilligkeit des Schuldners gegeben ist.\n\n 23\n\nDaher war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 4 InsO mit Verbindung § 91 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.\n\n 24\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,-- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-06-23/1-t-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-06-23/1-t-30-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239369","retrieved":"2026-07-09 02:02:16.121014+00:00"}}