{"status":"available","doknr":"OLD240727","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0512.28O381.07.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"28 O 381/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes vom 03.04.2009 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt. \n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nMit Beschluss der Kammer vom 23.07.2007 wurde dem Schuldner verboten, über den Gläubiger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: \"Schweinchen\" und/oder \"Psychopath\". Der Beschluss wurde dem Schuldner am 02.08.2007 zugestellt. \n\n 4\n\nDer Schuldner veröffentlichte nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auf der von ihm betriebenen Homepage \"www.anonym1.de\" eine Liste mit Verfahren, die sich gegen ihn als Betreiber der vorgenannten Homepage richteten. Neben anderen Verfahren wird folgendes aufgeführt: \n\n 5\n\n\"...\n\n 6\n\n28 O 381/07 (EV) 23.07.07 (EV) Googlesuche Schweinchen / Anwalt E\n\n 7\n\n28 O 463/07 (HS) 05.11.08 (HS) Psychopath I ./. T\n\n 8\n\n...\"\n\n 9\n\nAuf den als Anlage ZV2 vorgelegten Auszug auf der Homepage www.anonym1.de wird Bezug genommen. \n\n 10\n\nDer Gläubiger ist der Auffassung, dass der Schuldner aufgrund der vorgenannten Veröffentlichung gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. \n\n 11\n\nDer Gläubiger beantragt, \n\n 12\n\ngegen den Schuldner ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. \n\n 13\n\nDer Schuldner beantragt, \n\n 14\n\nden Antrag zurückzuweisen. \n\n 15\n\nDer Schuldner trägt vor, dass er den Gläubiger nicht als \"Schweinchen\" oder \"Psychopath\" bezeichnet habe. Soweit die vorgenannte Darstellung des Verfahrens erfolge, sei dies eine zulässige Eigenberichterstattung und stelle kein Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung dar. \n\n 16\n\nII.\n\n 17\n\nDie Zwangsvollstreckung ist zulässig. Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist jedoch unbegründet, da der Schuldner nicht gegen das ihm auferlegte Verbot verstoßen hat. \n\n 18\n\nOb ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Maßgebend sind allein der Wortlaut der Entscheidungsformel und der sich aus ihr ergebende Wort- und Satzsinn. Auch ohne ausdrücklichen Ausspruch kann sich der Schuldner nicht durch jede Änderung der Verbotshandlung oder Verbotsbehauptung dem Unterlassungstitel entziehen. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die im Verkehr als gleichwertig angesehen werden oder die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, die Abweichungen also den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen (vgl. statt aller OLG München, AfP 2001, 322). \n\n 19\n\nVorliegend wurde dem Schuldner verboten, über den Antragsteller zu veröffentlichen pp.: \"Schweinchen\" und/oder \"Psychopath\". Die durch die Schuldner vorgenommene Veröffentlichung mit der Darstellung des Verbotsverfahrens stellt keine Veröffentlichung im vorgenannten Sinn dar. Denn eine Berichterstattung über das Verfahren ist von dem Verbotstenor nicht umfasst. \n\n 20\n\nDas OLG Köln (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 15 W 76/07) hat hierzu in einem vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt: \n\n 21\n\n\"Allerdings trifft es zu, dass sich die Wiederholung der nach einem Unterlassungstitel untersagten Äußerung dann nicht als Zuwiderhandlung gegen das Verbot darstellt, wenn dies im Rahmen einer den Anlass und Inhalt des Verbotes bloß dokumentierenden Berichterstattung geschieht. In einem solchen Fall liegt lediglich die – als solche zutreffende – Mitteilung über das erwirkte Verbot vor. Voraussetzung für eine solche Einordnung ist aber, dass der bloß referierende Charakter der Berichterstattung zum Ausdruck kommt. Erschließt sich dem durchschnittlichen aufmerksamen Adressatenkreis hingegen nicht der das erlassene Verbot bloß mitteilende bzw. dokumentierende Charakter einer Berichterstattung, ist diese als Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot einzuordnen. Denn jedenfalls im Regelfall gebietet es der auch für die sog. \"Eigenberichterstattung\" eines Presseorgans über ein gegen ihn erlassenes Verbot geltende Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG nicht, die durch wörtliche Widergabe der untersagten Äußerungen eintretende Auffrischung des Verletzungserfolges hinzunehmen.\"\n\n 22\n\nNach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Berichterstattung über das Verfahren nicht vom Verbotstenor umfasst war. Denn durch die streitgegenständliche Darstellung berichtete der Schuldner lediglich über das Verfahren, ohne die streitgegenständlichen Äußerungen in Bezug auf den Gläubiger aufzufrischen. Schon aus der tabellarischen Darstellung der gegen ihn angestrengten Gerichtsverfahren ergibt sich für den durchschnittlichen Leser der referierende bzw. dokumentierende Charakter der als Anlage ZV2 vorgelegten Darstellung. Der Schuldner weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass die gegen ihn gerichteten Verfahren dargestellt werden sollen. \n\n 23\n\nAuch soweit das Oberlandesgericht Köln in der vorgenannten Entscheidung davon ausgeht, dass eine Auffrischung des Inhaltes durch die wörtliche Wiederholung im Regelfall nicht hingenommen werden muss, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn vorliegend wurde lediglich stichwortartig das Verfahren umschrieben, ohne dass sich die verbotene Äußerung der Darstellung entnehmen lassen würde. Das Verbot ist darauf gerichtet, den Gläubiger als \"Schweinchen\" oder Psychopathen\" zu bezeichnen. Durch die stichwortartige Darstellung des Verfahrensinhaltes wird – anders als durch die im einstweiligen Verfügungsverfahren verbotene Darstellung – kein unmittelbarer Bezug zum Gläubiger hergestellt, der über das im Rahmen der Eigenberichterstattung zulässige Maß hinausgeht. \n\n 24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 25\n\nStreitwert: 1.000 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-05-12/28-o-381-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-05-12/28-o-381-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240727","retrieved":"2026-07-09 02:03:45.033449+00:00"}}