{"status":"available","doknr":"OLD244501","ecli":"ECLI:DE:LGK:2009:0120.1T491.08.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"1 T 491/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortigen Beschwerden des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3) gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 5.11.2008 (Vergütung X und Vergütung Y) - 54 XVII R 371 - werden zurückgewiesen.\n\nEin weiteres Rechtsmittel wird zugelassen.\n\n1\n\nDer genannte Beschluss ist durch den Beschluss des OLG Köln vom 31.03.2009 - 16 Wx 21 u. 22/09 - aufgehoben worden.\n\n2\n\nGründe:\n\n3\n\nDurch die beiden im Tenor näher bezeichneten Beschlüsse ist für die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils eine\nVergütung für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer festgesetzt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass sich\nder Anspruch gegen den Betroffenen richtet und der Betrag aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden\nkönne.\n\n4\n\nGegen diese beiden Beschlüsse wendet sich der Betroffene mit seinen sofortigen Beschwerden, ferner der Beteiligte\nzu 3) mit seinem Rechtsmittel; zur Begründung wird ausgeführt, der Betroffene sei als mittellos zu behandeln, weil\noberhalb des Schonvermögens verwertbares weiteres Vermögen nicht zur Verfügung stehe. Dies gelte namentlich\nfür Lebensversicherungen, zumal insoweit auch ein Verwertungsausschluss unter dem Datum des 14.3.2008 vereinbart worden\nsei.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt\nder Akte Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Rechtsmittel sind als sofortige Beschwerde gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, insbesondere form-\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden, in der Sache allerdings nicht erfolgreich. Die angefochtenen\nVergütungsbeschlüsse sind unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.\nNamentlich kann der Betroffene nicht als mittellos angesehen werden. Nach § 1836 d BGB gilt der Betroffene als\nmittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen\nnicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen\naufbringen kann. Welche Mittel der Betroffene einzusetzen hat, regelt § 1836 c BGB. Auf die Vorschrift wird\nverwiesen. \n\n7\n\nIm zu entscheidenden Fall geht es darum, dass der Betroffene seine Lebensversicherung #### bei der C –\nLebensversicherungs – AG nicht für die Vergütung verwertet sehen möchte, obwohl sie einen\nRückkaufswert von derzeit 6.415.- € aufweist. Daneben bestehen noch weitere Versicherungen, die derzeit\nfür die Vergütung nicht herangezogen werden sollen. Bezüglich der Lebensversicherung #### ist unter\ndem Datum des 14.3.2008 seitens des Betroffenen mit der Versicherungsgesellschaft ein Verwertungsausschluss vereinbart\nworden. Die Betreuung selbst ist bereits am 31.5.2007 eingerichtet worden, der Verwertungsausschluss weitaus später.\nDie Kammer hält diese Verfahrensweise für beanstandungswert, wird doch auf dieses Weise versucht, den Betroffenen\nnach Betreuungseinrichtung künstlich mittellos zu stellen, um einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse\naufzubauen. Diese Vereinbarung zum Nachteil Dritter, nämlich der Staatskasse, kann nicht hingenommen werden. Der\nRückkaufswert kann für die Vergütung der Betreuer herangezogen werden, da er das Schonvermögen bei\nWeitem übersteigt. Angesichts dessen waren die Rechtsmittel des Betroffenen und des Beteiligten zu 3) als\nunbegründet zurückzuweisen.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.\n\n9\n\nWegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer ein weiteres Rechtsmittel zugelassen. \n\n10\n\nRechtmittelbelehrung: weitere sofortige Beschwerde gem. §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 Abs. 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-01-20/1-t-491-08","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2009-01-20/1-t-491-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244501","retrieved":"2026-07-09 02:08:21.949555+00:00"}}