{"status":"available","doknr":"OLD255410","ecli":"ECLI:DE:LGK:2008:0418.30O219.07.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"30 O 219/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin\n\n 4.839,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\n Basiszinssatz seit dem 18.07.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1.)\n\n wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten\n\n über dem Basiszins aus 4.839,16 € für die Zeit vom 10.04.2007 bis\n\n zum 17.07.2007 zu zahlen. \n\n \n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10/100 und die\n\n Beklagten als Gesamtschuldner zu 90/100.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen\n\n Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung\n\n in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \n\n abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit\n\n in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n 2\n\nIn den frühen Morgenstunden des 27.09.2006 stellte der Beklagte zu 3.) den Anhänger eines \n\n 3\n\nvon der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversicherten \n\n 4\n\nLKW auf der E Str. in Höhe des Hauses Nr. 22 entgegen der Fahrtrichtung\n\n 5\n\nab, der Anhänger befand sich etwa zur Hälfte auf dem Bürgersteig und zur Hälfte auf der\n\n 6\n\nFahrbahn. Gegen 6.35 Uhr – zu diesem Zeitpunkt war es noch dunkel und es herrschte\n\n 7\n\ndiesiges Wetter – fuhr die Zeugin H mit einem PKW, für den bei der \n\n 8\n\nKlägerin eine Fahrzeugversicherung bestand, auf der E Str. und kollidierte\n\n 9\n\nmit dem aus ihrer Sicht auf der rechten Fahrbahnseite vom Beklagten zu 3.) abgestellten\n\n 10\n\nAnhänger, an dem Fahrzeug der Zeugin entstand Sachschaden. \n\n 11\n\nDie Klägerin regulierte den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden in der Weise,\n\n 12\n\ndass für das zum Zeitpunkt des Unfalls erst wenige Wochen alte Fahrzeug 6.054,00 €\n\n 13\n\n(Neuwert von 9.620,00 € abzüglich Restwert von 3.250,00 € und Selbstbehalt in Höhe von\n\n 14\n\n325,00 €) zahlte, ferner 160,72 € Gebühren für die zur Unfallstelle gerufene Feuerwehr und\n\n 15\n\n246,50 € für das Abschleppen des versicherten Fahrzeuges. \n\n 16\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin 80 % der bei ihr aufgrund des Fahrzeugsversicherungs-\n\n 17\n\nvertrages erbrachten Zahlungen sowie 80 % der Kosten für ein von ihr in Auftrag gegebenes\n\n 18\n\nGutachten zur Ermittlung der Unfallsituation in Höhe von 114,84 € sowie 80 % von ihr \n\n 19\n\ngeltend gemachte Kosten für die Neupreisermittlung in Höhe von 172,41 €. \n\n 20\n\nDie Klägerin behauptet, der Beklagte zu 3.) habe den Anhänger im eingeschränkten \n\n 21\n\nHalteverbot abgestellt, der Anhänger sei zum Unfallzeitpunkt weder durch Pylone gesichert\n\n 22\n\nnoch ausreichend beleuchtet gewesen. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die\n\n 23\n\nBeleuchtung ordnungsgemäß eingeschaltet gewesen, die Scheiben des Fahrzeuges seien \n\n 24\n\nvor Fahrtantritt gereinigt worden.\n\n 25\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 26\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.391,57€ nebst Zinsen\n\n 27\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit\n\n 28\n\nzu zahlen.\n\n 29\n\nDie Beklagten beantrgen,\n\n 30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 31\n\nDie Beklagten behaupten, die Unfallstelle sei durch eine Straßenlaterne ausreichend beleuchtet gewesen. Schon vor dem Unfall habe der Beklagte zu 3.) Pylone aufgestellt und das Fahrzeug damit abgesichert. Am Fahrzeug der Zeugin H sei die Frontscheibe aufgrund von Feuchtigkeit beschlagen gewesen, die Zeugin sei unaufmerksam gewesen, da sie zum Unfallzeitpunkt gerade im Begriff gewesen sei, die Frontscheibe zu reinigen.\n\n 32\n\nUrsprünglich hat die Klägerin im Wege des Mahnverfahrens ihren Anspruch nur gegen die\n\n 33\n\nBeklagte zu 1.) geltend gemacht, der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist der \n\n 34\n\nBeklagten zu 1.) am 10.04.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 hat sie \n\n 35\n\ndie Klage gegen die Beklagte zu 2.) und zu 3.) erweitert, diesen ist die Klage am 18.07.2007 \n\n 36\n\nzugestellt worden.\n\n 37\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 20.10.2007 und 15.11.2007\n\n 38\n\ndurch Vernehmung der Zeugen H, ### C, ### Y, ###\n\n 39\n\nA, ### E1, ### X, ### I, H3 und ### T.\n\n 40\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom \n\n 41\n\n25.01.2008 und 22.02.2008 Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft L\n\n 42\n\n-142 Js 790/06- ist beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n 43\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n 44\n\nDie Klage ist in dem aus der Entscheidung forderlichen Umfang begründet und im übrigen\n\n 45\n\nUnbegründet. \n\n 46\n\nDie Kläger kann aus gem. § 67 VVG übergegangenem Recht von dem Beklagten als\n\n 47\n\nGesamtschuldnern gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG Zahlung von\n\n 48\n\n4.839,16 € verlangen. \n\n 49\n\nDer Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Zeugin H2, ist beim Betrieb\n\n 50\n\ndes vom Beklagten zu 3.) gesteuerten, von der Beklagten zu 2.) gehaltenen und bei der\n\n 51\n\nBeklagten zu 1.) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges ein Schaden in Gestalt der \n\n 52\n\nBeschädigung ihres eigenen PKW entstanden, welcher nicht auf höhere Gewalt \n\n 53\n\nzurückzuführen ist. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Anhänger, mit dem\n\n 54\n\nZeugin H mit ihrem PKW kollidierte, am Straßenrand abgestellt war,\n\n 55\n\ndenn ein Kraftfahrzeug ist solange in Betrieb, bis es ordnungsgemäß abgestellt ist,\n\n 56\n\nder Anhänger war jedoch entgegen der Fahrtrichtung und damit ordnungswidrig \n\n 57\n\ni.S. § 12 Abs. 4 S. 1 StVO abgestellt worden. \n\n 58\n\nDer sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch der Zeugin H gegen\n\n 59\n\ndie Beklagten besteht nur in Höhe von ¾ ihrer ersatzfähigen Schäden, denn die gem. §\n\n 60\n\nAbs. 2 i.V. m. Abs. 1. StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Unfallbeiträge\n\n 61\n\nergibt eine Haftung von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten.\n\n 62\n\nZu Lasten der Beklagten fällt zunächst ins Gewicht, dass der Anhänger, wie bereits \n\n 63\n\nausgeführt, entgegen § 12 Abs. 4 S. 1 StVO am linken Fahrbahnrand geparkt war. \n\n 64\n\nDies führt unter Berücksichtigung der zum Unfallzeitpunkt herrschenden schlechten\n\n 65\n\nSichtverhältnisse – es herrschte Dunkelheit bei diesig nebeligem Wetter – zu einer\n\n 66\n\nErhöhung der Betriebsgefahr, da ein entgegen der Fahrtrichtung abgestelltes \n\n 67\n\nFahrzeug aufgrund der dann fehlenden Reflektoren vor allem bei Dunkelheit und\n\n 68\n\nschlechten Sichtverhältnissen für die Fahrer von Fahrzeugen, die die Fahrspur, auf\n\n 69\n\nder das abgestellte Fahrzeug steht, befahren schlechter wahrzunehmen ist. \n\n 70\n\nZu Lasten der Beklagten wirkt sich weiter ein Verstoß gegen die besondere\n\n 71\n\nBeleuchtungspflicht des § 17 Abs. 4. S. 3 StVO aus. Unstreitig war der Anhänger\n\n 72\n\ninnerhalb einer geschlossenen Ortschaft abgestellt und nicht mit einer eigenen \n\n 73\n\nLichtquelle oder einer anderen zugelassenen lichttechnischen Einrichtung kenntlich\n\n 74\n\ngemacht. Eine solche wäre erforderlich gewesen, da zum Unfallzeitpunkt nach den\n\n 75\n\nübereinstimmenden Aussagen der Zeugen H, E, K, \n\n 76\n\nQ, A, I und C2 Dunkelheit und schlechte Sichtverhältnisse \n\n 77\n\nherrschten; nach Angaben des Zeugen Y war es jedenfalls dunkel, an die\n\n 78\n\nSichtverhältnisse im übrigen konnte er sich nicht erinnern, der Zeuge T hatte \n\n 79\n\nKeine Erinnerung an den Vorfall, die Zeugin H3 hat sich zu dem\n\n 80\n\nSichtverhältnissen nicht geäußert. Angesichts dieser Vielzahl von übereinstimmenden\n\n 81\n\nAussagen hegt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die\n\n 82\n\nZeugin H als Unfallbeteiligte und Versicherungsnehmerin der Klägerin dem \n\n 83\n\nAusgang dieses Rechtsstreits nicht völlig unvoreingenommen gegenüber stehen mag\n\n 84\n\nund die Zeugin E und A mit der Zeugin H bzw. ihrer Familie \n\n 85\n\nbekannt sind, kein Zweifel daran, dass die Sichtverhältnisse tatsächlich schlecht waren,\n\n 86\n\nzumal die Zeugen C, Y, C2, K und I in keinem erkennbaren\n\n 87\n\nVerhältnis zur Zeugin H, ihrer Familie oder der Klägerin stehen. Von einer ausreichenden Beleuchtung durch eine in der Nähe der Unfallstelle stehenden Straßelaterne kann aufgrund der Aussagen der Zeugen E, Q, I und A nicht ausgegangen werden.\n\n 88\n\nAuf der anderen Seite wirkte sich zu Lasen der Klägerin aus, dass die Zeugin H entweder nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit oder aber mit den Sichtverhältnissen nicht \n\n 89\n\nangepasster Geschwindigkeit gefahren ist, denn ein Kraftfahrer hat bei Dunkelheit\n\n 90\n\nseine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse einzurichten. Aus dem\n\n 91\n\nUmstand, dass die Zeugin H mit ihrem Fahrzeug gegen den abgestellten\n\n 92\n\nAnhänger geprallt ist, ergibt sich, dass sie es entweder an der gebotenen Aufmerksamkeit\n\n 93\n\nhat fehlen lassen oder aber mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist. Dass \n\n 94\n\nder Anhänger auch bei Anspannung aller zumutbaren Aufmerksamkeit und einer den\n\n 95\n\nSichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrnehmbar\n\n 96\n\ngewesen wäre, schließt das Gericht aus, denn wie sich aus den Aussagen der Zeugen\n\n 97\n\nQ, Y und C2 ergibt, war der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls bzw.\n\n 98\n\nunmittelbar davor durchaus – wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten – wahrnehmbar.\n\n 99\n\nAngesichts des Umstandes, dass die Aussagen der Zeugen übereinstimmen, im \n\n 100\n\nAussageverhalten der Zeugen keinerlei Tendenzen für eine wahrheitswidrige Aussage\n\n 101\n\nzu Gunsten einer der Parteien erkennbar waren, ein Motiv für eine solche Falschaussage\n\n 102\n\nauch bei den in keinem Mehrverhältnis beider Parteien bzw. der Familie H \n\n 103\n\nstehenden Zeugen ersichtlich wäre, hegt die Kammer hinsichtlich der Richtigkeit ihrer\n\n 104\n\nBekundungen keinerlei Zweifel.\n\n 105\n\nZu Lasten der Klägerin war dagegen nicht zu berücksichtigen, dass die Zeugin\n\n 106\n\nH zum Unfallzeitpunkt mit einer beschlagenen Frontscheibe gefahren\n\n 107\n\nIst, denn dies konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Zeugin\n\n 108\n\nH hat dies in Abrede gestellt, bei den übrigen Zeugen konnte keiner\n\n 109\n\netwas dazu sagen, ob zum Zeitpunkt des Unfalls die Scheiben am Fahrzeug der\n\n 110\n\nZeugin H beschlagen waren, auch der Zeuge C2 hat die Scheiben erst – wenn auch kurze Zeit – nach dem Unfall gesehen. \n\n 111\n\nEbenso wenig konnte zu Lasten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass die\n\n 112\n\nZeugin H zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt war, die Scheiben\n\n 113\n\nIhres Fahrzeuges zu reinigen, denn dieser Vortrag der Beklagten hat in der \n\n 114\n\nBeweisaufnahme keine Bestätigung gefunden. Die Zeugin H hat \n\n 115\n\ndas diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt, aus der Aussage der\n\n 116\n\nZeugin I ergibt sich, dass diese die von ihr in der Unfallanzeige festgehaltene\n\n 117\n\nÄußerung der Zeugin H, sie habe die Scheibe gereinigt gehabt, sich\n\n 118\n\nnach ihrem – der Zeugin I – Verständnis nicht auf den Unfallzeitpunkt sondern\n\n 119\n\nauf den Moment vor Fahrtantritt bezogen hat. Die anderen Zeugen konnten hierzu\n\n 120\n\nkeine Angaben machen.\n\n 121\n\nHinsichtlich der Absicherung des Anhängers durch Pylonen konnte das Gericht keine\n\n 122\n\nFeststellungen treffen. Auf der einen Seite hat der Zeuge C2 bekundet, es sei \n\n 123\n\nkeine Absicherung durch Pylone zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesen. Dies wird\n\n 124\n\nbestätigt durch die Bekundungen der Zeugen Y und Q, deren Bekundungen\n\n 125\n\nzufolge kurze Zeit vor dem Unfall keine Absicherung durch Pylone vorhanden war, \n\n 126\n\nwie auch durch die Aussagen der Zeugen E und A, denen zufolge nach\n\n 127\n\ndem Unfall zunächst noch keine Pylonen vorhanden waren. Auf der anderen Seite hat\n\n 128\n\njedoch der Zeuge K bekundet, er habe im Rahmen der Bergungsarbeiten unter\n\n 129\n\ndem Fahrzeug der Zeugin H3 einen Pylon gefunden, was dafür spricht, \n\n 130\n\ndass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Pylone aufgestellt waren. Für die Kammer ist\n\n 131\n\nnicht ersichtlich, welcher der sich widersprechenden Zeugenaussagen der Vorzug \n\n 132\n\ngebührt, Etwaige Mängel in der Erinnerung können bei keinen der Zeugen ausgeschlossen\n\n 133\n\nwerden, so dass angesichts der sich widersprechenden Angaben dieser Punkt ungeklärt \n\n 134\n\ngeblieben ist. \n\n 135\n\nEine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände ergibt, dass das auf Seiten der\n\n 136\n\nBeklagten vorliegende zur Erhöhung der Betriebsgefahr führende Fehlverhalten wesentlich\n\n 137\n\nschwerer wiegt, als das Fehlverhalten der Zeugin H, so dass dem Gericht\n\n 138\n\neine Haftungsquote von ¼ zu ¾ zu Lasten der Beklagten als angemessen erscheint. \n\n 139\n\nDer unfallbedingte Schaden der Zeugin H umfasst unstreitig den Fahrzeugschaden\n\n 140\n\nIn Höhe von 6.045,00 €, die Abschleppkosten in Höhe von 246,50 € und die Kosten für den\n\n 141\n\nEinsatz der Feuerwehr in Höhe von 160,72 €, insgesamt 6.452,22 €. Einwendungen \n\n 142\n\nhiergegen sind seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden. \n\n 143\n\nUnter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von ¼ ergibt sich hieraus ein ersatzfähiger\n\n 144\n\nSchaden in Höhe von 4.839,16 €, der hierauf gerechnete Schadensersatzanspruch der\n\n 145\n\nZeugin H ist aufgrund deren von der Klägerin vorgenommenen Regulierung\n\n 146\n\ngem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. \n\n 147\n\nWeitergehende Ansprüche stehen der Klägerin dagegen nicht zu, denn weder die \n\n 148\n\nGutachterkosten in Höhe von 114,84 € noch die Kosten für die Neupreisermittlung in \n\n 149\n\nHöhe von 172,41 €, die die Klägerin geltend macht, stellten ersatzfähige Schadensposten\n\n 150\n\ndar. Insoweit handelt es sich nicht um Schäden der Zeugin H, sondern um\n\n 151\n\nvon der Klägerin im Rahmen der Regulierung aufgrund des zwischen ihr und der Zeugin\n\n 152\n\nH2 bestehenden Versicherungsvertrages erfolgten Regulierung der Ansprüche der \n\n 153\n\nZeugin H. Eine Verpflichtung der Beklagten, für diese von der Klägerin selbst\n\n 154\n\nveranlassten Kosten aufzukommen, ist nicht ersichtlich. \n\n 155\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. \n\n 156\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und\n\n 157\n\n2 ZPO. \n\n 158\n\nStreitwert:\n\n 159\n\n5.391,57 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-04-18/30-o-219-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-04-18/30-o-219-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255410","retrieved":"2026-07-09 02:19:26.985050+00:00"}}