{"status":"available","doknr":"OLD256544","ecli":"ECLI:DE:LGK:2008:0402.26O522.06.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"26 O 522/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-\n\ntrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n 2\n\nDer Kläger vertritt im Wege einer sogenannten Sammelklage die Interessen von acht Versicherungsnehmern, welche elf Versicherungsverträge bei der Beklagten oder einer ihrer Rechtsvorgänger abgeschlossen haben.\n\n 3\n\nDiese Verträge betreffen klassische und fondsgebundene Kapital-Lebensversicherungen und klassische private Rentenversicherungen, welche jeweils vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit gekündigt oder prämienfrei gestellt worden sind.\n\n 4\n\nDer Kläger vertritt hierzu die Auffassung, der jeweilige Versicherungsnehmer habe einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufswertes, welcher bei etwa 85 % der Prämienzahlungen liege. Eine Abschlusskosten-Verrechnung\n\n 5\n\n(Zillmerung) und sonstige Storno-Abzüge seien nicht vorzunehmen.\n\n 6\n\nDie anderslautenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten\n\n 7\n\nseien unwirksam.\n\n 8\n\nDabei seien im Anschluss an die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001\n\n 9\n\n(Versicherungsrecht 2001, 839 ff. und 841 ff. ), des Bundesverfassungsgerichtes\n\n 10\n\n-3-\n\n 11\n\nvom 26.07.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1109 ff. und 1127 ff. ) und des\n\n 12\n\nBundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (Versicherungsrecht 2005, 1565 ff.) \n\n 13\n\nmehrere Rechtsfragen zu klären. Diese Urteile seien mit Leben zu erfüllen.\n\n 14\n\nIn bezug auf seine Aktivlegitimation legt der Kläger zu Einziehungszwecken\n\n 15\n\nvorgenommene Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer vor und \n\n 16\n\nberuft sich im übrigen auf einen Fall des Artikel 1 § 3 Nr. 8 des\n\n 17\n\nRechtsberatungsgesetzes.\n\n 18\n\nDer Kläger stellt im Wege\n\n 19\n\nder Stufenklage die Anträge, \n\n 20\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 21\n\n1.\n\n 22\n\ndem Kläger hinsichtlich der in der Anlage K 1 auf-\n\n 23\n\ngeführten (insgesamt 11) kapitalbildenden Ver-\n\n 24\n\nsicherungsverträge, die vor Ablauf der jeweils vor-\n\n 25\n\ngesehenen Vertragslaufzeit gekündigt wurden,\n\n 26\n\nin nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise \n\n 27\n\nAuskunft darüber zu erteilen,\n\n 28\n\nwelche Rückkaufswerte (gemäß §176 Abs. 1\n\n 29\n\nu. 3 VVG) die Verträge im Zeitpunkt ihrer\n\n 30\n\nBeendigung hatten,\n\n 31\n\ndies jeweils ohne Durchführung eines \"Abzuges\"\n\n 32\n\ngem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs. 4 VVG;\n\n 33\n\nwie hoch das mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete ungezillmerte\n\n 34\n\n(also nicht um verrechnete Abschlusskosten \n\n 35\n\nverringerte) Deckungskapital der Verträge im\n\n 36\n\n-4-\n\n \n 37\n\nZeitpunkt ihrer Beendigung war,\n\n 38\n\nauch dies jeweils ohne Durchführung eines \"Abzugs\" gem. § 176 Abs. 4 bzw. § 174 Abs.\n\n 39\n\n4 VVG;\n\n 40\n\nwelche Überschussbeteiligung den Verträgen\n\n 41\n\nim Zeitpunkt ihrer Beendigung bereits zuge-\n\n 42\n\nwiesen worden war und welche Kapitaler-\n\n 43\n\ntragsteuern und Solidaritätszuschläge hierauf an die Finanzverwaltung abgeführt wurden;\n\n 44\n\n2.\n\n 45\n\ndem Kläger zur vollständigen Erfüllung den an\n\n 46\n\nihn abgetretenen Ansprüche aus den beende-\n\n 47\n\nten Versicherungen jeweils einen weiteren\n\n 48\n\nBetrag zu zahlen, wobei der Kläger die gefor-\n\n 49\n\nderten Nachzahlungsbeträge (zuzüglich der darauf \n\n 50\n\nentfallenden Verzugszinsen) nach Erteilung\n\n 51\n\nder Auskünfte gemäß Nr. 1 beziffern wird.\n\n 52\n\nDabei wird die Anlage K 1 von dem Kläger zuletzt unter dem 7. 11.2007 wie\n\n 53\n\nfolgt gefasst:\n\n 54\n\n(Es folgt eine 4-seitige Aufstellung)\n\n 55\n\n-9-\n\n 56\n\nDie Beklagte beantragt\n\n 57\n\nKlageabweisung.\n\n 58\n\nSie vertritt die Meinung, die Klage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Individualisierung des Klageanspruches sei nicht möglich. Der Kläger habe auch nicht die Absicht, konkrete Lebenssachverhalte einer gerichtlichen Überprüfungen zu unterziehen. Vielmehr gehe es ihm nur um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch, \" in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise Auskunft.... zu erteilen\", zu unbestimmt.\n\n 59\n\nIm übrigen, so die Beklagte weiter, sei die Klage auch nicht begründet.\n\n 60\n\nDer Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer seien gemäß § 134 BGB mit Verbindung mit Artikel 1 § 1 Abs.1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Ein Fall von Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes liege nicht vor.\n\n 61\n\nWeiterhin sei der Sachvortrag des Klägers unsubstantiiert.\n\n 62\n\nSeine Rechtsauffassungen seien unzutreffend. Insbesondere seien die von ihr, der Beklagten, vorgenommenen Verrechnungen mit Abschlusskosten und sonstigen Storno-Abzügen gerechtfertigt. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer seien erfüllt.\n\n 63\n\nSchließlich sei teilweise Verjährung eingetreten.\n\n 64\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen bezug genommen.\n\n 65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n 66\n\nDie Klage führt nicht zum Erfolg.\n\n 67\n\nSie ist zwar zulässig. Insbesondere greifen die von der Beklagten hiergegen erhobenen Bedenken letztlich nicht durch, was keiner näheren Begründung bedarf.\n\n 68\n\nDie Klage ist jedoch in der Sache selbst nicht begründet.\n\n 69\n\n-10-\n\n 70\n\nDem Kläger fehlt bereits die insoweit erforderlich Aktivlegitimation (vergleiche dazu insgesamt BGH in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht / Wertpapier-Mitteilungen / WM 2007, Seite 67 bis 71).\n\n 71\n\nDie von dem Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen der Versicherungsnehmer sind gemäß § 134 BGB nichtig.\n\n 72\n\nSie verstoßen gegen das gesetzliche Verbot des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes. Danach darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig- ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.\n\n 73\n\nHier liegt eine geschäftsmäßige Besorgung vor ( vergleiche dazu im einzelnen BGH am angegebenen Orte Seite 68). Eine behördliche Erlaubnis ist nicht erteilt worden. \n\n 74\n\nBeides wird auch von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen.\n\n 75\n\nEr beruft sich vielmehr auf eine Zulässigkeit seiner Tätigkeit gemäß Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes.\n\n 76\n\nNach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.\n\n 77\n\nLetzteres ist dann der Fall, wenn die gerichtliche Einziehung nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verbandes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermöglicht.\n\n 78\n\nDavon ist vor allem dann auszugehen, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umstände können in der geringen Anspruchshöhe liegen, \n\n 79\n\n-11-\n\n 80\n\naber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Prozessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheblichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung (so BGH am angegebenen Orte).\n\n 81\n\nDerartige Umstände sind hier weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich.\n\n 82\n\nEine geringe Anspruchshöhe ist nicht gegeben.\n\n 83\n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, der jeweilige Versicherungsnehmer habe einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Rückkaufwertes, welcher bei etwa 85 % der Prämienzahlungen liege.\n\n 84\n\nAuf der Grundlage der von dem Kläger erstellten Anlage K 1 in der Fassung vom 07.11.2007 betragen die restlichen Ansprüche somit mindestens rund \n\n 85\n\nzu 1) 10.500,00 €\n\n 86\n\nzu 2a) 2.800,00 €\n\n 87\n\nzu 2b) 800,00 € \n\n 88\n\nzu 3) 3.300,00 €\n\n 89\n\nzu 4a) 2.700,00 €\n\n 90\n\nzu 4b) 2.000,00 €\n\n 91\n\nzu 5a) 1.800,00 €\n\n 92\n\nzu 5b) 400,00 €\n\n 93\n\nzu 6) 7.700,00 €\n\n 94\n\nzu 7) 700,00 €\n\n 95\n\nzu 8) 2.300,00 €\n\n 96\n\ninsgesamt also 35.000,00 €.\n\n 97\n\nDemgemäß ist die Höhe der Forderungen ersichtlich nicht gering. Dies gilt nicht nur insgesamt, sondern auch für jeden einzelnen Fall.\n\n 98\n\nDemgegenüber sind die zu erwartenden Prozesskosten, die der einzelne Versicherungsnehmer bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden \n\n 99\n\n-12-\n\n 100\n\nmüßte, keinesfalls unverhältnismäßig hoch. Insbesondere ist keine kostenintensive Beweisaufnahme durchzuführen. Vielmehr sind im wesentlichen Rechtsfragen zu klären.\n\n 101\n\nDiese sind auch nicht etwa außergewöhnlich komplex oder unsicher. Das Bundesverfassungsgericht, der Bundesgerichtshof und auch die ihnen nachgeordneten Gerichte haben sich bereits zu vielen der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen geäußert. Ein besonderes Prozessrisiko besteht somit nicht.\n\n 102\n\nDemgemäß lassen sich hierbei Verbraucher in einer erheblichen Anzahl nicht davon abhalten, eine Individualklage zu erheben, was sich im übrigen auch seit einigen Jahren in der Praxis der Kammer zeigt.\n\n 103\n\nWeiterhin kann auch im Wege solcher Individualklagen ohne weiteres eine höchst richterliche Entscheidung herbeigeführt werden, ohne dass sich wie auch immer geartete Durchsetzungsschwierigkeiten ergeben.\n\n 104\n\nBei alledem liegen die Voraussetzungen des Artikel 1 § 3 Nr. 8 des Rechtsberatungsgesetzes nicht vor.\n\n 105\n\nEine eigenständige, den Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb und des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vergleichbare Klagebefugnis der Verbraucherzentrale sieht das Gesetz nicht vor.\n\n 106\n\nFolglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n 107\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n 108\n\nDer Streitwert wird nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Forderungshöhe auf 35.000,00 € festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-04-02/26-o-522-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-04-02/26-o-522-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256544","retrieved":"2026-07-09 02:20:26.335012+00:00"}}