{"status":"available","doknr":"OLD259336","ecli":"ECLI:DE:LGK:2007:1205.9S195.07.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-12-05","aktenzeichen":"9 S 195/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 03.07.2007 – 68 C 353/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt an den Kläger 3.137,33 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2006 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nBegründung:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage\nzu Unrecht abgewiesen.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Bereicherungsanspruch des Klägers\nabgelehnt. Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Zahlung von 3.137,33 € nebst Zinsen\naus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2, 5 StGB. Der Beklagte hat das vom Konto des Klägers\naufgrund eines Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB auf sein Konto überwiesene Geld (1.)\nleichtfertig an eine unbekannte Person in Russland transferiert und sich damit der Geldwäsche schuldig gemacht\n(2.). Dadurch hat er ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 S. 1 BGB verletzt (3.) und bei dem Kläger\neinen Vermögensschaden verursacht (4.). Ein Mitverschulden fällt dem Kläger nicht zu Last (5.).\n\n4\n\n1. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, Opfer eines Computerbetruges gemäß § 263a\nAbs. 1 StGB geworden zu sein. Nach seinem Vortrag haben unbekannte Täter sich seine Kontodaten nebst PIN und\nTAN beschafft, indem sie diese Daten entweder auf seinem Heimcomputer oder dem Zentralrechner seiner Bank ausspioniert\nhaben, und diese unbefugt benutzt, um die streitgegenständliche Überweisung zu veranlassen. Dieser Vortrag\nist als unstreitig zu behandeln.\n\n5\n\nDer Beklagte bestreitet lediglich mit Nichtwissen, dass die Überweisung ohne Wissen und Wollen des Klägers\nerfolgt sei. Dies reicht nicht aus: Schon der Umstand, dass das Konto des Beklagte unstreitig von einem oder mehreren\nunbekannten Tätern vermutlich osteuropäischer Herkunft zum Transfer von Geldern verwendet worden ist und es\nsich unstreitig in den beiden weiteren Fällen um Geld von Kontoinhabern handelt, die Opfer von Betrügern\ngeworden sind, spricht dafür, dass auch in vorliegendem Fall die Überweisung des Klägers nicht durch\ndiesen selbst, sondern durch kriminelle Dritte veranlasst worden ist. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der\nKläger Geld an den Beklagten hätte überweisen bzw. eine Überweisung durch Dritte bewusst\nhätte zulassen sollen. Angesichts dessen wäre von dem Beklagten jedenfalls ein substanziiertes Bestreiten\ndes Klägervortrags zu fordern, worauf die Kammer den Beklagten auch mit der Terminierung hingewiesen hat.\nHieran fehlt es.\n\n6\n\nDurch die Überweisung auf das Konto des Beklagten ist das Vermögen des Klägers geschädigt\nworden. Auf die noch zu erörternde Frage eines ersatzfähigen Schadens im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB\nkommt es insoweit nicht an, weil es für das Vorliegen eines Vermögensschadens im strafrechtlichen Sinne\nauf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt und auch eine konkrete Vermögensgefährdung ausreicht.\nEine konkrete Gefährdung des Vermögens des Klägers ist durch die Überweisung aber in jedem Fall\neingetreten, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm gegebenenfalls auch ein Anspruch gegen seine Bank auf Gutschrift\ndes Betrages zusteht.\n\n7\n\nAn dem vorsätzlichen Handeln der Täter, ihrer Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, und an der\nRechtswidrigkeit des Computerbetrugs bestehen keine Zweifel.\n\n8\n\n2. Indem der Beklagte das Geld per Western Union an eine Person in Russland, die ihm gegenüber den Namen M\nverwendete (im Folgenden \"M\" genannt), weitergeleitet hat, hat er sich einer Geldwäsche gemäß\n§ 261 Abs. 2 Nr. 1, 5 StGB schuldig gemacht.\n\n9\n\na) Der Beklagte hat Geld, das aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB stammt – nämlich\ndem Computerbetrug zum Nachteil des Klägers – einem Dritten verschafft. Dass der oder die Täter\ngewerblich handelten, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass das Konto des Beklagten für insgesamt drei\nentsprechende Weiterleitungen missbraucht wurde und die Täter – wie der Beklagte in der mündlichen\nVerhandlung erklärt hat – noch weitere Überweisungen angekündigt hatten.\n\n10\n\nb) An der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten bestehen keine Zweifel.\n\n11\n\nc) Der Beklagte hat auch leichtfertig nicht erkannt, dass das Geld aus einem Computerbetrug stammt.\n\n12\n\naa) Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit,\nvergleichbar der zivilrechtlichen groben Fahrlässigkeit, wobei im Strafrecht auch die persönlichen\nFähigkeiten des Täters zu berücksichtigten sind. Sie kommt in Betracht, wenn der Täter grob\nunachtsam nicht erkennt, dass er den objektiven Tatbestand verwirklicht oder sich rücksichtslos über\ndie klar erkannte Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung hinwegsetzt (Tröndle-Fischer, StGB, §\n15, Rn. 20). Konkret im Rahmen der Geldwäsche ist Leichtfertigkeit anzunehmen, wenn sich die dubiose Herkunft\ndes Geldes aufdrängt und der Täter dies aufgrund besonderer Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit\naußer Acht lässt und vor etwaigen Zweifeln die Augen verschließt. Ein wesentlicher Faktor für\ndie Frage, ob Leichtfertigkeit anzunehmen ist, ist auch der Wert des Tatobjekts. Während bei hohen Werten\neher zu erwarten ist, dass der Handelnde sich Gedanken über die Herkunft des Geldes macht, kann er bei\nniedrigen Werten, insbesondere bei Alltagsgeschäften des täglichen Lebens eher darauf vertrauen, dass\ndas Geld redlich erworben wurde (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, § 261, Rn. 17; Schönke-Schröder-Stree,\nStGB, § 261, Rn. 19 jeweils m.w.Nw.).\n\n13\n\nbb) Im vorliegenden Fall lag für den Beklagten bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dass das Geld\nnicht, wie von seiner E-Mail-Bekanntschaft, die sich N nannte (im Folgenden \"N\" genannt) angegeben, aus\neiner Erbschaft zu deren Gunsten, sondern aus kriminellen Machenschaften stammen musste. Es gab zahlreiches\nAnhaltspunkte, aus denen der Beklagte hätte schließen können und müssen, dass er lediglich\nals Handlanger krimineller Machenschaften missbraucht wurde:\n\n14\n\n\"N\" erklärte bereits nach einer sehr kurzen Kennenlernphase, in der ausschließlich E-Mails\nausgetauscht wurden, den Beklagten zu lieben. Dass sich eine derart tiefe emotionale Beziehung zu einer Person\nnicht in wenigen Tagen per E-Mail begründen lässt, liegt auf der Hand. Es lag daher von Anfang an nahe,\ndass \"N\" nur versuchte, das Vertrauen des Beklagten zu gewinnen.\n\n15\n\nVergleichbare Betrügereien, bei denen den Personen deren Konto verwendet wird (sogenannte Finanzagenten),\naber im Regelfall eine finanzielle Beteiligung an den zu transferierenden Geldern versprochen wird, sind seit\nlangem bekannt und Gegenstand häufiger Meldungen in den Medien. Am bekanntesten ist wohl die schon in der\n\"analogen\" Zeit per Fax aufgekommene \"O Connection\", bei der dem Kontoinhaber erklärt\nwird, man benötige sein Konto, um Geldaus einem – im Regelfall krisengeschüttelten – Land\nzu transferieren und ihm eine hohe prozentuale Beteiligung verspricht. Ziel dieser Betrügereien in ihrer\nursprünglichen Form war es allerdings, den Empfänger des Faxes (später der E-Mail) dazu zu\nveranlassen, eine Art Anschubfinanzierung an die Täter zu leisten. Die Kammer verkennt nicht, dass der\nvorliegende Fall sich dem gegenüber durch ein deutlich subtileres, nicht einmal an die Geldgier des\nKontoinhabers, sondern seine persönlichen Gefühle appellierendes Vorgehen der Täter auszeichnet.\n\n16\n\nDie eingehenden Gelder stammten nicht von einem Konto, sondern von drei verschiedenen, die auch nicht etwa den\ngleichen, sondern wiederum drei verschiedene Kontoinhaber aufwiesen. Da es sich um Geld des angeblich verstorbenen\nVaters von \"N\" handeln sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass Geld von einem Konto einer Person\nnamens N überwiesen wird, aber nicht von drei unterschiedlichen Personen. Die vom Beklagten angeführte\nErklärung, er sei davon ausgegangen, dass es sich um die Erwerber der Wertpapiere handele, erscheint wenig\nüberzeugend: Wertpapiere werden üblicherweise an der Börse gehandelt. Der Verkauf von Wertpapieren\nzwischen Privatpersonen wäre daher bereits für sich genommen auffällig.\n\n17\n\nEinen nachvollziehbarer Grund, warum zum Transfer des Geldes das Konto des Beklagten benötigt werde, hat\n\"N\" nicht angegeben. Selbst wenn man als richtig oder jedenfalls nicht evident falsch unterstellt, dass,\nwie von \"N\" in der E-Mail vom 27.02.2006 behauptet, in Russland die Währung Euro verboten wäre,\nwäre das Konto des Beklagten nicht benötigt worden. Denn angeblich sollte \"M\" als von\n\"N\" beauftragter Börsenmakler Wertpapiere von deren verstorbenem Vater in Deutschland verkaufen.\nDie Erlöse sollten dann auf das Konto des Beklagten überwiesen und dann von diesem per Western Union\nnach Russland transferiert werden. Warum \"M\" diesen Transfer nicht selbst von dem oder den Konten\nvornehmen konnte, auf denen sich die Erlöse der Wertpapiere befanden, wird nicht erklärt und ist\nauch nicht nachvollziehbar. Selbst bei einem Verkauf von Wertpapieren nicht im Börsenhandel, sondern\nunmittelbar an private Käufer, hätte es näher gelegen, dass die Käufer den Kaufpreis\nunmittelbar an \"M\" entrichten.\n\n18\n\nSchließlich ist auch die Verwendung von Western Union für den Geldtransfer verdächtigt. Es ist\nkein Grund ersichtlich, warum das Geld nicht per Auslandsüberweisung auf ein Konto des angeblichen\nBörsenmaklers \"M\" transferiert werden konnte. Ein Anlass für die Verwendung eines Weges,\nder eine anonyme Geldübermittlung ermöglicht, war nicht gegeben.\n\n19\n\nDass der Beklagte all diese Umstände ignoriert hat, kann in der Gesamtschau nur als besonders unachtsam\nbezeichnet werden.\n\n20\n\nEs sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum der Beklagte persönlich nicht\nin der Lage gewesen sein sollte, diese Umstände zu erkennen und deren Bedeutung nachzuvollziehen. Im\nGegenteil, der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, er sei ab dem Moment,\nin dem \"N\" Geld in Spiel gebracht habe, misstrauisch geworden und habe sich fortan ständig\nGedanken darüber gemacht, was er tun solle. Dementsprechend hat der Beklagte \"N\" um Belege\nfür die Rechtmäßigkeit der Transaktionen gebeten. Hierauf hat er eingescannte Dokumente in\nkyrillischer Schrift erhalten, die er von einer der russischen Sprache mächtigen Rechtsanwältin\nprüfen ließ. Dabei soll es sich nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag um eine Lizenz\nfür Wertpapiergeschäfte sowie einen Vertrag zwischen \"N\" und \"M\" handeln, wonach\ndieser Wertpapiere für \"N\" veräußern sollte. Inwieweit sich hieraus ergeben soll, dass\ndie Überweisungen auf sein Konto rechtmäßig erfolgten und das Geld \"N\" zustand,\nerläutert der Beklagte indessen nicht. \n\n21\n\nNach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auch mit Freunden über die\nAngelegenheit gesprochen, die ihm teilweise geraten hätten, sein Konto nicht zur Verfügung zu stellen.\nEr habe sich letztlich aber gedacht, wenn die Überweisungen nicht in Ordnung wären, würden sich\ndie Kontoinhaber schon melden. Dies lässt sich indessen nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass\nder Beklagte jedenfalls im vorliegenden Fall das Geld sofort am Tag nach der Gutschrift auf sein Konto nach\nRussland transferiert hat. Selbst ein Geschädigter, der täglich sein Konto kontrolliert, hätte\nkaum eine Chance gehabt, binnen eines Tages eine Rückbuchung des Betrages zu veranlassen oder den Beklagten\nzu kontaktieren.\n\n22\n\nWenn der Beklagte wirklich ernsthaft um eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Geldtransfers\nbemüht gewesen wäre, wäre es ein Leichtes gewesen, sich an die Inhaber der Konten, von denen\ndie Überweisungen stammten zu wenden. Der Beklagte hat dagegen nicht einmal versucht, die Identität\nvon \"N\" zu überprüfen.\n\n23\n\n3. Indem er sich einer Geldwäsche schuldig gemacht hat, hat der Beklagte ein Schutzgesetz verletzt. §\n261 StGB schützt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch das durch die Vortat verletzte Rechtsgut,\nhier also das Vermögen des Klägers (vgl. LK-Ruß, StGB, 11. Auflage, § 261, Rn. 4;\nTröndle-Fischer, StGB, 54. Auflage, § 261, Rn. 3 jeweils m.w.Nw.).\n\n24\n\n4. Dem Kläger ist hierdurch auch ein Schaden entstanden. \n\n25\n\nEntgegen der im Beschluss der Kammer vom 02.08.2007 vertretenen Auffassung ist durch die unbefugte\nÜberweisung des streitgegenständlichen Betrages vom Konto des Klägers auf das Konto des\nBeklagten, auch ein ersatzfähiger Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB entstanden. Dies gilt\nunabhängig von der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gutschrift des Betrages gegen seine\nBank hat. Nach der Rechtsprechung des BGH stünde auch der Umstand, dass der Kontostand des Klägers\ndurch die Überweisung materiell nicht vermindert worden ist, weil die Bank grundsätzlich das\nFälschungsrisiko im Überweisungsverkehr trägt, der Annahme eines ersatzfähigen Schadens\nim Sinne von § 249 BGB nicht entgegen. Allein durch die unrichtige Kontobelastung ist die Möglichkeit\ndes Klägers, über sein Vermögen zu verfügen in einer Weise eingeschränkt, die sich\nals vermögensrechtlicher Nachteil darstellt (BGH, Urteil vom 31.05.1994 – VI ZR 12/94 –).\n\n26\n\nDurch die Geldwäsche des Beklagten, also den Transfer des Geldes nach Russland, ist der durch den\nComputerbetrug entstandene Schaden weiter vertieft worden, weil eine einfache Rückbuchung durch die\nBank des Klägers nach der Verfügung des Beklagten über den Betrag nicht mehr möglich\nwar (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Vorb v § 249, Rn. 19).\n\n27\n\n5. Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens oder im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensabwendung\noder -minderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft den Kläger nicht.\n\n28\n\nOb dem Kläger ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, weil er die unbefugte Überweisung\ndurch aktives Tun oder das Unterlassen der erforderlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen\nermöglicht hat, hängt davon ab, wie die Täter an die Kontodaten des Klägers gekommen\nsind und welche Sorgfaltsanforderungen den Kläger als Nutzer von Internet und Online-Banking gegenüber\ndem Beklagten trafen.\n\n29\n\na) Grundsätzlich hatten die Täter eine Reihe verschiedener Möglichkeiten, die\nSicherheitsmechanismen der Bank des Klägers auszuschalten oder zu umgehen (vgl. zusammenfassend etwa\nBundesverband deutscher Banken (Hrsg.), Online-Banking-Sicherheit; die Internetseiten der Arbeitsgruppe\nIdentitätsschutz im Internet (anonym1); Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in\nder Informationstechnik (anonym2, anonym3); Erfurth, WM 2006, 2198 ff., wobei die verschiedenen\nAngriffsmethoden teilweise unterschiedlich bezeichnet werden):\n\n30\n\naa) Die Sicherstellung, dass ein online erteilter Überweisungsauftrag von einer berechtigten Person\nstammt, erfolgt bei der Bank des Klägers unstreitig durch PIN und TAN. Beim sogenannten PIN/TAN-Verfahren\nist die PIN eine Zahlenkombination, die erforderlich ist, um sich per Internet-Browser auf den\nOnline-Banking-Seiten der Bank für den Zugriff auf ein bestimmtes Konto zu authentifizieren. Diese PIN\nwird dem Kontoinhaber durch die Bank mitgeteilt. Für jede einzelne Transaktion ist sodann die Eingabe\neiner Transaktionsnummer (TAN) erforderlich. Der Kontoinhaber erhält von der Bank eine Liste von TANs,\ndie jeweils einmal verwendet werden können, wobei die Einhaltung einer Reihenfolge nicht erforderlich\nist (anders bei den sogenannten iTANs – Angabe einer bestimmten TAN aus der nummerierten Liste\nerforderlich –, eTANs – TAN wird durch Kunden bei Bedarf in elektronischem Zufallsgenerator,\nder von der Bank zur Verfügung gestellt wird, erzeugt – und mTANs – TAN wird dem Kunden\nauf Anforderung per SMS übersandt –, die vorliegend jedoch nicht in Rede stehen).\n\n31\n\nUm zu verhindern, dass Dritte den Datenverkehr zwischen Bank und Kunden \"abhören\", werden\ndie Verbindungen automatisch verschlüsselt (je nach verwendetem Internet-Browser und Bank unterschiedlich\nstark, aktuell zwischen 128 und 256 bit), was dadurch erkennbar ist, dass die Internetadresse statt mit\nhttp:// mit https:// beginnt und in der Statusleiste am unteren Rand des Internet-Browsers ein\nSchlosssymbol angezeigt wird. Die Verwendung des https-Protokolls ermöglicht zugleich eine Authentifizierung\nder Internetseite als echte Seite der Bank über ein Zertifikat. Ist das Zertifikat ungültig, erscheint\nbei den üblichen Internet-Browsern eine Warnmeldung.\n\n32\n\nbb) Um unbefugt an die Kontodaten nebst PIN und TAN eines Kontoinhaber zu gelangen gibt es verschiedene\nMöglichkeiten:\n\n33\n\nDie Täter können sich die Daten physisch verschaffen, indem sie die Post des Kontoinhabers\nunbefugt öffnen oder bei diesem einbrechen. Das unbemerkte Öffnen der Post wird durch die Gestaltung\nder PIN- und TAN-Sendungen in aufreißbaren Umschlägen praktisch unmöglich gemacht, weil es\nbei Eintreffen der Schreiben beim Kontoinhaber auffällt. Außerdem werden PIN und TAN-Liste in\nunterschiedlichen Schreiben versandt, die im Regefall wiederum nicht die vollständige Kontonummer\nenthalten.\n\n34\n\nNach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien scheidet vorliegend ein solches Vorgehen\nder Täter aus.\n\n35\n\nDie Täter verschaffen sich Zugang zum Zentralrechner der Bank des Kontoinhabers, was aufgrund der\nhohen Sicherheitsmaßnahmen der Banken schwierig, wenn auch nicht unmöglich ist. Da ein erfolgreicher\nAngriff meist zahlreiche Bankkunden betrifft, wird er im Regelfall auch öffentlich bekannt werden.\n\n36\n\nDie Täter spionieren die Daten mittels sogenannter Malware (Viren, Trojaner etc.) aus, die heimlich\nauf dem Computer des Kontoinhabers installiert wird (meistens über das Öffnen von per E-Mail\nversandter Dateien oder den Besuch einer Internetseite, die schädlichen Code enthält). Diese wertet\ndie Eingaben des Computernutzers aus und übermittelt sie an die Täter. Dies ist auch bei gesicherten\nVerbindungen möglich. Um eine nicht verbrauchte TAN zu erlangen, gibt es sogar Programme, die nach Eingabe\nder TAN die Verbindung zur Bank unterbrechen (sogenannte Abbruch-Trojaner).\n\n37\n\nSchutz vor dieser Art des Angriffs können Virenschutzprogramme bieten, die allerdings regelmäßig\n(meist täglich) aktualisiert werden müssen, weil auch die schädlichen Programme schnell variiert\nund weiterentwickelt werden. Eine Firewall verhindert, dass Malware Daten über das Internet versendet oder\ndass Hacker unbefugten Zugriff auf den Computer des Nutzers nehmen.\n\n38\n\nMalware hinterlässt stets Spuren auf dem infizierten Computer, nämlich zumindest das Schadprogramm\nselbst.\n\n39\n\nDie Täter lassen sich die Daten vom Kontoinhaber mitteilen. Hierzu gibt es wiederum verschiedene\nAnsätze:\n\n40\n\nDer aktuell bekannteste Weg ist wohl das sogenannte Phishing, bei dem die Täter versuchen, E-Mails\neiner Bank nachzuahmen und die Kunden auffordern, ihr Konto – meist aus angeblichen Sicherheitsgründen\n– durch Eingabe von Kontonummer, PIN und mehreren TANs neu freizuschalten. Im einfachsten Fall wird der\nKunde aufgefordert, die Daten in ein Formular in der E-Mail einzutragen oder als Antwort zurückzusenden.\nÜblicher und erfolgversprechender ist der Weg über einen in der E-Mail integrierten Link auf eine\nInternetseite, welche die Täter so gestaltet haben, dass sie der Seite der Bank ähnelt (sogenanntes\nVisual Spoofing), auf der dann die geforderten Daten einzugeben sind. Waren früher die E-Mails und die\ngefälschten Internetseiten durch sprachliche Fehler und optische Mängel geprägt und daher leicht\nerkennbar, verwenden die Täter inzwischen teilweise täuschend echte E-Mails und Internetseiten, die\nauch von aufmerksamen Betrachtern nur schwer als gefälscht zu erkennen sind.\n\n41\n\nEinen gewissen Schutz bieten Spam-Filter, die anhand von bestimmten Kriterien unter anderem gefälschte\nMails erkennen und entweder schon auf dem Mailserver oder auf dem Computer des Nutzers herausfiltern. Auch die\ngefälschten Internetseiten sind zu erkennen, weil im Regelfall die Adresse in der Adressleiste nicht die\nder Bank sein wird (oft ist sie aber nur geringfügig abgewandelt), die Verschlüsselung nicht aktiviert\nist und die Seite kein gültiges, von der Bank herausgegebenes Authentifizierungszertifikat hat\n(Verschlüsselung und Zertifikat können aber auf verschiedene Weise vorgetäuscht werden).\nAuffällig ist auch, dass auf den gefälschten Seiten meistens zugleich die Eingabe von PIN und mehreren\nTANs gefordert wird, wobei auch hier andere, geschicktere Gestaltungen möglich sind. Den besten Schutz vor\nPhishing bietet daher schlicht die Beachtung der inzwischen wohl von allen Banken ausgegebenen goldenen Regel:\n\"Geben Sie niemals auf telefonische Anfrage (Ausnahme: Telefon-Banking) oder auf eine E-Mail PIN oder TAN\nheraus!\"\n\n42\n\nPhishing hinterlässt ebenfalls Spuren auf dem Computer des Betroffenen. Neben der Phishing-Mail kann\nanhand der Verlaufsprotokolle und temporären Dateien des Internet-Browsers meist noch relativ lange\nnachvollzogen werden, welche Internetseiten aufgesucht worden sind.\n\n43\n\nEine Variante des Phishing ist das sogenannte Vishing (V für Voice), bei dem die Kontodaten telefonisch\nabgefragt werden. So hat unstreitig eine der beiden weiteren Geschädigten, von denen Geld auf das Konto\ndes Beklagten überwiesen worden ist, einer unbekannten Person am Telefon 4 TANs mitgeteilt.\n\n44\n\nWenn der Kontoinhaber die Seite seiner Bank aufruft, wird die Verbindung auf eine gefälschte Seite der\nTäter umgeleitet. Dies ist möglich, weil es sich bei den üblichen Internetadressen\n(z.B. anonym4) nur um eine \"Übersetzung\" der eigentlichen Identifikation von Computern\nim Internet durch die sogenannte IP-Adresse, eine Kombination aus 4 Zahlenblöcken von 0-255, handelt.\nDie Übersetzung erfolgt durch den Domain-Name-Service (DNS) entweder auf dem heimischen Computer des\nNutzers in einer lokalen Host-Datei oder durch einen Nameserver. An beiden Stellen können Kriminelle\nansetzen: Entweder wird die lokale Host-Datei durch Malware oder Internetseiten mit Schadcode ausgetauscht\noder verändert oder der Eintrag auf dem Nameserver wird verändert (sogenanntes Pharming, weil es\nTäter gibt, die hierzu ganze \"Serverfarmen\" betreiben).\n\n45\n\nDie Veränderung der lokalen Datei kann durch Antivirenprogramme und die Vornahme korrekter\nSicherheitseinstellungen im Internet-Browser unterbunden werden. Auch wenn die aktuellen Versionen der im\nInternet verwendeten Kommunikationsprotokolle den Tätern das Pharming erschweren, gibt es dagegen keinen\nwirksamen technischen Schutz gegen Täter, die Nameserver \"kapern\" oder manipulieren. Zur\nIdentifikation der gefälschten Seite gelten die gleichen Regeln wie beim Phishing. \n\n46\n\nAuch beim Pharming kann der Aufruf der Internetseite der Täter im Regelfall auf dem Computer des\nBetroffenen nachvollzogen werden.\n\n47\n\nb) Da die Parteien nicht vertraglich verbunden sind, galt für den Kläger nur die allgemeine Pflicht,\ndiejenige Sorgfalt anzuwenden, die von einem verständigen Menschen erwartet werden kann, um sich vor\nSchaden zu schützen. Maßstab ist daher die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt\n(Palandt-Heinrichs, BGB, § 254, Rn. 8 f.). Für den konkreten Fall des Online-Bankings kann\nman von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle\nVirenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein\nBetriebssystem und die verwendete Software einspielt. Ebenso muss ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken\nbeachten, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben.\nAußerdem wird man von ihm erwarten können, dass er deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails\nund Internetseiten seiner Bank erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse\nohne https://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste). Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen\nwie etwa die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter\nProgramme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen\nvon Betriebssystem und Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung\nder Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden die\nSorgfaltsanforderungen dagegen überspannen.\n\n48\n\nc) Im vorliegenden Fall gilt danach Folgendes:\n\n49\n\naa) Auf welche Weise die Täter des Computerbetrugs sich die Kontodaten des Klägers verschafft\nhaben ist letztlich offen geblieben.\n\n50\n\nEinerseits kann davon, dass, wie der Kläger behauptet, die Täter die Daten auf dem Zentralrechner\nseiner Bank und somit ganz ohne seine Zutun ausspioniert haben, nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat\nhierfür zwar Beweis angeboten, sein Vortrag ist aber nicht hinreichend substanziiert. Zwar ist\ngrundsätzlich der Beklagte für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtig.\nVorliegend spricht aber der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Daten auf eine der oben beschriebenen\nMethoden beim Kläger selbst ausspioniert worden sind. Es entspricht dem typischen Geschehensablauf, dass die\nTäter eines Computerbetrugs im Online-Banking die erforderlichen Kontodaten beim Bankkunden, nicht bei der\nBank ausspionieren, weil aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen der Bank selbst ein \"Einbruch\" auf deren\nServer(n), über den bzw. die das Online-Banking abgewickelt wird, ungleich schwieriger ist.\n\n51\n\nDie Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufs hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.\nDie pauschale Behauptung, die Täter hätten die Daten auf dem Zentralrechner ausspioniert, reicht nicht\naus. Der Kläger müsste zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Vorfall vortragen.\nSelbst wenn ein solcher Vorfall durch die Bank nicht öffentlich gemacht worden wäre, hätte der\nKläger gegen die Bank einen Anspruch auf Informationen, so dass dies an seinen Vortrag keine unzumutbaren\nAnforderungen stellt.\n\n52\n\nAndererseits kann auch der Vortrag des Beklagten, der Kläger müsse die Daten aktiv aufgrund einer\nAufforderung per E-Mail oder telefonisch an die Täter herausgegeben haben, der Entscheidung nicht zugrunde\ngelegt werden. Der Kläger hat dies in zulässiger Weise bestritten und vorgetragen, auf seinem Rechner\nhätten sich keine Spuren von Phishing gefunden und er habe PIN und TAN auch nie per Telefon mitgeteilt. Die\ntechnischen Ausführungen des Beklagten, ein anderer Weg sei unmöglich, sind – wie unter a)\nausgeführt – unzutreffend. Für seine Behauptungen bietet der Beklagte auch keinen Beweis an.\n\n53\n\nEine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Beklagten kann nicht angenommen werden. Zwar geht\nes letztlich um Vorgänge, die in der Sphäre des Klägers stattgefunden haben. Angesichts der\nvielfältigen technischen Möglichkeiten, welche die Täter nutzen können, kann von einem\ndurchschnittlichen Nutzer von Online-Banking aber nicht erwartet werden, im Nachhinein nachzuvollziehen, auf\nwelchem Wege die Täter eines Computerbetruges an seine Kontodaten gelangt sind. Allenfalls kann ein\nsubstanziiertes Bestreiten gefordert werden, dem der Kläger mit der Behauptung, auf seinem Computer\nfänden sich keine Spuren von Phishing, jedoch genügt.\n\n54\n\nEs spricht schließlich auch kein Anscheinsbeweis für die Anwendung von Phishing oder Vishing durch\ndie Täter, weil die unterschiedlichen Angriffsmethoden alle gleichermaßen in Betracht kommen.\n\n55\n\nbb) Da vorliegend demnach sämtliche beim Kontoinhaber ansetzenden Möglichkeiten, die Kontodaten\nzu erlangen, in Betracht gezogen werden müssen, kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass die\nTäter die Kontodaten erlangt haben, weil der Kläger diesen Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten\nhat. Während ein Mitverschulden zu bejahen bzw. jedenfalls zu vermuten sein dürfte, wenn der Kontoinhaber\nPIN und TAN aufgrund von Phishing oder Vishing herausgibt, können Täter andere Angriffsmethoden wie\nMalware und Pharming auch dann mit Erfolg einsetzen, wenn der Kontoinhaber sich unter Berücksichtigung\nder unter b) aufgezeigten Maßstäbe hinreichend schützt und hinreichend aufmerksam ist. Auch\naktuelle Virenschutzsoftware kann nicht immer die neuesten Schadprogramme erkennen. Trotz aller Sicherheitsupdates\ntauchen auch immer wieder neue Sicherheitslücken in Betriebssystemen und Programmen auf. Gerade die\nSicherheitseinstellungen des immer noch überwiegend von Internet-Nutzern verwandten Internet Explorers\nder Firma N sind zudem im Auslieferungszustand alles andere als sicher. Ebenso gibt es gefälschte\nInternetseiten von Banken, die auch dem aufmerksamen Betrachter täuschen können.\n\n56\n\nEin Mitverschulden des Klägers scheidet nach alledem aus.\n\n57\n\n6. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 ZPO. Die Voraussetzungen des § 849 BGB lagen\nnicht vor. Der Beklagte hat dem Kläger keine Sache entzogen.\n\n58\n\n7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n60\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 3.137,33 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-05/9-s-195-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-12-05/9-s-195-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259336","retrieved":"2026-07-09 02:24:24.653259+00:00"}}