{"status":"available","doknr":"OLD259555","ecli":"ECLI:DE:LGK:2007:1127.33O398.07.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"33 O 398/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige \nVerfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Markenunterlagen, Auszügen aus dem Internetauftritt der Parteien sowie weiterer Unterlagen.\n\nAuf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 14, 15 MarkenG, 91, 890, 936 ff. ZP0 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:\n\n1\n\nI. Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft -\noder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,\n\n2\n\ndas Zeichen\n\n3\n\nGVZ\n\n4\n\nund/oder\n\n5\n\nGVZ.de\n\n6\n\ninsbesondere als Bestandteil des Domainnamens \"gvz.de\", im Zusammenhang mit einer Internetplattform eines\nan Fußballspieler und Fußballfans gerichteten Online-Netzwerks zu benutzen,\nund insbesondere wenn dies geschieht wie auf den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen:\n\n7\n\n(es folgt eine einseitige Darstellung)\n\n8\n\nII. Die Antragsgegner haben die mit den Zeichen \"gVZ\" und/oder\n\"gVZ.de\" für eine Internetplattform eines an Fußballspieler und\nFußballfans gerichteten Online-Netzwerks versehenen Werbe- und Kennzeichnungsmittel,\ninsbesondere Broschüren, Briefbögen, Firmenstempel,\nAufkleber, Buttons und Visitenkarten, die sich im Allein- und oder Mitbesitz\noder –eigentum der Antragsgegner befinden, an einen von der Antragsstellerin\nzu bestimmenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.\n\n9\n\nIII. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.\n\n10\n\nStreitwert: 300.000,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-11-27/33-o-398-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-11-27/33-o-398-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259555","retrieved":"2026-07-09 02:24:43.049241+00:00"}}