{"status":"available","doknr":"OLD264224","ecli":"ECLI:DE:LGK:2007:0511.7O376.06.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-05-11","aktenzeichen":"7 O 376/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.160,- € nebst Zinsen in Hö-he von 8% seit dem 04.11.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nBei der Klägerin handelt es sich um ein sogenanntes unitarisches Einheitsunternehmen. Mit Erlass hat\nder Präsident der Russischen Föderation die Verwaltung des staatlichen Auslandseigentums an die\nselbständige Verwaltungseinheit \"Verwaltung für die Angelegenheiten des Präsidenten der\nRussischen Föderation\" delegiert und zur Übertragung des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung\nan ein unitarisches Unternehmen ermächtigt. Die \"Verwaltung für die Angelegenheiten des\nPräsidenten der Russischen Föderation\" errichtete daraufhin durch Satzung die Klägerin\nin Form eines staatlichen unitarischen Unternehmens. Die Klägerin vermietete Räumlichkeiten auf\ndem Grundstück Köln-Efferen, Cstraße, Blatt 1630-16, G, Flur X, Flurstück X, P-Straße,\n50937 Köln, dessen Eigentümerin die Russische Föderation ist, an die Beklagte zu einem\nmonatlichen Mietzins in Höhe von insgesamt 24.160,- €. \n\n3\n\nDas Kammergericht Berlin erklärte am 16.02.2001 (Az.: 28 SCH 23/99) einen Schiedsspruch eines\nschwedischen Gerichts vom 07.07.1998 für vollstreckbar. Das schwedische Schiedsgericht hatte die\nRussische Föderation zur Zahlung von etwa 4,9 Millionen € an den Streithelfer verurteilt. \n\n4\n\nDer Streithelfer betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Russische Föderation. Er erwirkte\nunter dem 22.09.2005 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln\n(Az.: 288 M 8259/05) in die Mietforderungen aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der Beklagten.\nInsoweit erging unter dem 18.10.2005 ein vorläufiges Zahlungsverbot. Die Beklagte zahlte die Miete\nfür November 2005 nicht an die Klägerin, sondern an den Streithelfer. Die Miete ab Dezember\n2005 wird von der Beklagten hinterlegt.\n\n5\n\nDie Vollstreckung in die Mietforderungen gegen die Beklagte sowie weitere vom Streithelfer versuchte\nVollstreckungsmaßnahmen sind Gegenstand einer vor dem Kammer – Az.: 7 O 26/06 – von\nder Klägerin gegen den Streithelfer erhobenen Drittwiderspruchsklage.\n\n6\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Pfändung der Mietforderungen durch den Streithelfer gehe\n\"ins Leere\", da ihr und nicht der Russischen Föderation die Miete gegenüber der\nBeklagten zustehe. Sie behauptet, bei ihr handele es sich nach russischem Recht um eine eigenständige\njuristische Person, die weder dinglich noch schuldrechtlich für angebliche Schulden der Russischen\nFöderation hafte. Dies folge aus ihrer Satzung und dem russischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Die\nRechtsposition der Klägerin sei mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichbar. Einer\nEintragung bedürfte es insoweit nicht. Die Klägerin führe an die Russische Föderation\nnur 3% des Gewinns ab. Hieraus folge, dass weder eine Identität der Klägerin mit der Russischen\nFöderation vorliege und - wenn überhaupt - eine eigennützige Treuhand gegeben sei. Selbst\nwenn man mit der Beklagten und dem Streithelfer von der von ihnen behaupteten Einflussmöglichkeit\nder Russischen Föderation ausgehe, habe dies keinen Einfluss auf die Eigenständigkeit der\nKlägerin, was sich aus einem Vergleich mit dem deutschen Konzernrecht ergebe. Überhaupt beruhe\ndie Überlassung der Verwaltung an die Klägerin auf einem hoheitlichen Akt, der dem deutschen\nRecht entzogen sei. Deshalb könne weder eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung\nmit § 288 StGB vorliegen noch wirksam die Anfechtung, die überdies verfristet sei, erklärt\nwerden. Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung nimmt die Klägerin Bezug auf zwei Gutachten von\nProf. Dr. Q2 (Bl. 141 f. und Bl. 181 f. GA)\n\n7\n\nDie Klägerin, die vom Urkundsprozess in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2007 Abstand\ngenommen hat, beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 24.160,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über\ndem Basiszinssatz seit dem 04.11.2005 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte und der Streithelfer, dessen Vortrag im Schriftsatz vom 29.01.2007 nebst Beweisantritten\nsich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2007 zu eigen gemacht hat, beantragen,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte bestreitet die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und bestreitet\nmit Nichtwissen, dass die Klägerin parteifähig ist. Der von der Klägerin überreichte Mietvertrag\nstimme nicht mit dem Originalmietvertrag überein. Durch die Zahlung der Miete für November 2005 an den\nStreithelfer sei die Beklagte von der Verpflichtung zur erneuten Mietzahlung an die Klägerin befreit worden.\nDer Beklagte und der Streithelfer sind der Ansicht, dass deutsches Recht anwendbar sei. Weiter meinen sie, dass es\nunerheblich sei, ob eine Identität zwischen der Klägerin und der Russischen Föderation bestehe. Denn\naus Ziffer 3.5 der Satzung der Klägerin folge, dass für eine logische Sekunde der Russischen Föderation\ndie Mieteinnahmen zustünden, bevor sie zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übergingen.\nEs bestehe aber überdies Identität zwischen der Klägerin und der Russischen Föderation. Bei der\nKlägerin handele es sich trotz einer eigenen Rechtspersönlichkeit lediglich um den verlängerter Arm\nder Russischen Föderation. Auch dies ergebe sich bereits aus der Satzung, insbesondere aus den Ziffern 1.4,\n1.6, 3.1, 3.2, 3.9, 7.4 und 7.5 der Satzung. Die Einnahmen aus der Vermietung stünden der Russischen\nFöderation und nicht der Klägerin zu. Nur ein Teil des Gewinns gehe an die Klägerin, um ihre\nsatzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, was aus Art. 11 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 UnitarUntG in Verbindung\nmit den Ziffern 1, 3 und 4 der Einnahmenverteilungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 672) folge, wonach allein\ndas Büro des Präsidenten unter Aufsicht des Finanzministeriums der Russischen Föderation über\ndie Einnahmen entscheide. Auch aus dem ZGB, vor allem den Art 113, 132, , 295, 299 Abs. 3 und 300 ZGB folge, dass\ndie Klägerin im Eigentum der Russischen Föderation stehe. Die Russische Föderation könne die\nVerwaltung jederzeit anderweitig vergeben, die Klägerin auflösen und sich das Vermögen einverleiben.\nGemäß Regierungsverordnung Nr. 10 nehme die Klägerin an dieser Entscheidung nicht teil. Das Recht zur\nwirtschaftlichen Verwaltung lasse sich nicht mit dem deutschen Nießbrauchsrecht vergleichen. Entscheidend sei\nüberdies, dass das Recht nicht im Grundbuch eingetragen sei, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die\nIdentität der Klägerin mit der Russischen Föderation folge bereits aus dem Namen der Klägerin,\nwelcher unstreitig übersetzt lautet: \"Staatliches Auslandsvermögen\". Es handele sich bei der\nKlägerin um eine Körperschaft mit besonderer Rechtsstellung dahingehend, dass die Entscheidungsfreiheit\nauf hoheitliche Entscheidungen gemäß Satzungszweck beschränkt sei, was aus Art 49 Abs. 1 ZGB, Art. 3\nAbs. 1 UnitarUntG folge. Das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung sei mit einer schuldrechtlichen\nVerwaltungsvereinbarung zu vergleichen. Der Klägerin komme nur die Stellung eines Bilanzträgers zu.\nHierfür spreche auch, dass die Beklagte nur mit Vertretern der Russischen Föderation verhandelt habe.\nDas Recht auf wirtschaftliche Führung des föderalen Eigentums sei noch nicht im Sinne von 3.2 der Satzung\nübertragen. Die Klägerin müsse überdies den Durchgriff in die Mietforderungen dulden, da sie wie\neine Einmann-GmbH zu behandeln sei. Bei dieser sei anerkannt, dass es allein auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit\neines Vermögensgegenstandes ankomme. Deshalb liege auch kein Treuhandverhältnis vor. Jedenfalls liege eine\neigennützige Treuhand nicht vor, da die Klägerin nicht nach den für die Verwaltung des Auslandsvermögens\ngeltenden Spezialregelungen gemeinnützig haften dürfe. Ferner sei die Übertragung der Verwaltung der\nImmobilie auf die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB in Verbindung mit § 288 StGB\nnichtig. Die Übertragung sei ausschließlich erfolgt, um der drohenden Zwangsvollstreckung zu entgehen.\nAuch aus der unstreitig am 06.12.2005 von dem Streithelfer erklärten Anfechtung der Übertragung der Verwaltung\nder Immobilie auf die Klägerin folge, dass die Drittwiderspruchsklage unbegründet sei \n\n12\n\nZur Stützung ihrer Rechtsauffassung nehmen die Beklagte und der Streithelfer Bezug auf ein Gutachten von\nProf.\nDr. I (Bl. 206 f. GA) sowie eine Rechtsauskunft von Dr. T2 (Bl. 221 f. GA). Der Streithelfer nimmt weiter Bezug\nauf eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. I (Bl. 283 f. GA) und eine ergänzende Rechtsauskunft\nvon Dr. T2 (Bl. 279 f.)\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und dem Streithelfer\ngewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nDie Klägerin ist parteifähig. Diese folgt aus den von den Parteien vorgelegten Satzungen, die\ninhaltlich nicht identisch sind. Aus Ziffer 1.9. der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 20.07.2006\nvorgelegten Satzung folgt, dass die Klägerin aufgrund des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung ein\nabgesondertes Vermögen besitzt und mit diesem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten haftet. Sie\nkann in ihrem Namen materielle und immaterielle Rechte erwerben und diese innehaben, Verbindlichkeiten eingehen,\nin einem Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden. Entsprechendes folgt auch aus 1.6 und 1.8 der von der\nKlägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2006 vorgelegten Satzung, die der von dem Streithelfer vorgelegten Satzung\nentspricht, sowie aus Art. 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB .\n\n18\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist bevollmächtigt wirksam Prozesshandlungen für\ndie Klägerin vorzunehmen. Die Vollmacht folgt aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten\nProzessvollmacht Nr. 57 vom 15.07.2006. Aus dieser folgt in deutscher Sprache, dass der Generaldirektor der\nKlägerin, Herr Q, den Rechtsanwälten T in Köln Prozessvollmacht erteilt hat, die zu allen den\nRechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln, ferner zur\nEmpfangnahme von Geldern der vom Gegner, der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstatteten Kosten ermächtigt.\nAufgrund des ausdrücklichen Wortlauts der erteilten Vollmacht ist es unerheblich, ob die Überschrift dieses\nSchreibens in russischer und englischer Sprache abgefasst und welchen Inhalts diese Überschrift ist, denn die\nProzessvollmacht folgt allein aus dem folgenden Text. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass Herr Q als\nvertretungsberechtigtes Organ der Klägerin diese Prozessvollmacht unterzeichnet hat. Aus den vorgelegten\nSatzungen, – Ziffer 6.1 bzw. Ziffer 5.1 – folgt, dass die Klägerin durch den Generaldirektor\nvertreten wird. Aus einem von dem Streithelfer vorgelegten Schreiben vom 19.07.2003 folgt, dass Herr Q ab dem\n01.11.2002 zum Generaldirektor der Klägerin bestellt worden ist. Das Schreiben hat unstreitig Herr Q\nunterzeichnet. Diese Unterschrift stimmt dem äußeren Erscheinungsbild nach mit der Unterschrift auf\nder Prozessvollmacht überein. Anhaltpunkte dafür, dass die Unterschrift gefälscht worden ist,\nsind nicht ersichtlich. Plausible Gründe, warum diese Unterschrift gefälscht worden sein soll, haben\ndie Beklagte und der Streithelfer auch nicht vorgetragen. \n\n19\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet. \n\n20\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Miete für November 2005 in Höhe\nvon 24.160,- € aus § 535 Abs. 2 BGB zu.\n\n21\n\nDie Beklagte ist nicht durch Zahlung des Betrages an den Streithelfer von dieser Verbindlichkeit befreit worden. \n\n22\n\nDie Pfändung der Mieteforderung gegen die Beklagte durch den Streithelfer geht \"ins Leere\".\nInhaberin der Mietforderung gegen die Beklagte ist nicht die Russische Föderation, sondern die Klägerin. \n\n23\n\nDie Klägerin hat unstreitig den Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Dabei kann dahinstehen, wer auf\nSeiten der Klägerin die Verhandlungen mit der Beklagten geführt hat, denn jedenfalls ist nach dem\neindeutigen Wortlaut des Mietvertrages die Klägerin und nicht die Russische Föderation als Vertragspartner\nder Beklagten in dem Mietvertrag verzeichnet. Überdies folgt aus dem vom Streithelfer vorgelegten Schreiben\nvom 19.07.2003, dass Herrn H Einzelprokura erteilt worden ist, er mithin für die Klägerin handelt durfte. \n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten und des Streithelfers verfügt die Klägerin über eigenes\nVermögen, welches nicht für Verbindlichkeiten der Russischen Föderation haftete. Hierunter fallen\nauch die Mietforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten betreffend das P-Straße in Köln.\n\n25\n\nDie Klägerin als unitarisches Unternehmen haftet aufgrund getrennter Vermögensmassen nicht für\ndie Verbindlichkeiten der Russischen Föderation. \n\n26\n\nGemäß Art. 126 Abs. 1 ZGB haftet die Russische Föderation für ihre Verbindlichkeiten mit\ndem Vermögen, das in ihrem Eigentum steht, abgesehen von dem Vermögen, das von ihr gegründeten\njuristischen Personen mit dem Recht der wirtschaftlichen Verwaltung oder operativen Leitung zugeordnet worden ist.\nNach Art. 126 Abs. 2 ZGB haften juristische Personen, die von der Russischen Föderation gegründet wurden,\nnicht für die Verbindlichkeiten der Russischen Föderation. Diese strikte Trennung der Vermögensmassen\nder Klägerin und der Russischen Föderation folgt zudem aus Art. 56 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie 113\nAbs. 5 ZGB und findet sich nochmals ausdrücklich in Art 114 Abs. 7 ZGB wieder. Letztlich kann unter\nBerücksichtigung von Art. 295 Abs. 1 ZGB, wonach der Eigentümer das Recht hat, einen Teil des Gewinns\naus der Nutzung des Vermögens zu erhalten, das sich in wirtschaftlicher Verwaltung des von ihm gegründeten\nUnternehmens befindet, kein Zweifel darüber bestehen, dass die Klägerin über eigenes Vermögen\nverfügt.\n\n27\n\nArt. 113 Abs. 1 ZGB, wonach es sich bei einem unitarischen Unternehmen um eine gewerbliche Organisation handelt,\ndie nicht mit dem Recht auf Eigentum an dem ihr vom Eigentümer überlassenen Vermögen ausgestattet\nist, steht dem ebenso wenig entgegen, wie Art. 113 Abs. 2 ZGB, wonach das Vermögen des staatlichen oder\nkommunalen unitarischen Unternehmens sich entsprechend in staatlichem oder kommunalem Eigentum befindet. Hiermit\nist nur festgelegt, dass der Vermögenskomplex als solches im Eigentum der Russischen Föderation steht,\nnicht jedoch, dass die Klägerin kein eigenes Vermögen bilden kann, was sich – wie ausgeführt\nworden ist – eindeutig aus den oben genannten Vorschriften ergibt. Aus den gleichen Gründen steht auch\nder Name der Klägerin, \"staatliches Auslandsvermögen\" und Ziffer 1.4 der von der Klägerin\nmit Schriftsatz vom 20.07.2006 vorgelegten Satzung, wonach das Unternehmen als Vermögenskomplex sich im\nEigentum der Russischen Föderation befindet, der Vermögensbildung seitens der Klägerin nicht\nentgegen. Sonst ließe sich auch Art. 52 Abs. 2 ZGB nicht erklären, wonach unter anderem die Bedingungen\nund die Art und Weise der Verteilung von Gewinn und Verlust zwischen den Teilhabern durch Vertrag bestimmt wird. \n\n28\n\nDie Mietforderungen gegen die Beklagte betreffend das P-Straße in Köln stehen wirtschaftlich der\nKlägerin und nicht der Russischen Föderation zu. \n\n29\n\nDie Mietforderungen befinden sich entgegen der Ansicht der Beklagten und des Streithelfers nicht für eine\nlogische Sekunde im Vermögen der Russischen Föderation. Der Vortrag der Beklagten ist bereits\nwidersprüchlich. Zwar heißt es in der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2006 vorgelegten\nSatzung in Ziffer 3.5, dass Früchte, Erzeugnisse und Gewinne aus der Vermögensnutzung, das dem Unternehmen\nzur wirtschaftlichen Verwaltung übertragen wurde, sowie das Vermögen, das aufgrund von Verträgen oder\naus anderen Gründen erworben wurde, föderales Eigentum sind und zur wirtschaftlichen Verwaltung an das\nUnternehmen übergehen. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2006 vorgelegte Satzung, die mit der\nvon dem Streithelfer vorgelegten Satzung übereinstimmt, enthält jedoch eine entsprechende Regelung nicht,\nobwohl die Beklagte und der Streithelfer sich an anderer Stelle ausdrücklich auf die von ihm vorgelegte Satzung\nberufen. Welche Satzung nun maßgebend ist, ist von der Beklagten und auch vom Streithelfer nicht dargelegt worden,\nso dass auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen ist, dass tatsächlich Ziffer 3.5 der von\nder Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2006 vorgelegten Satzung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.\nÜberdies ist auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2006 vorgelegte Satzung in sich\nwidersprüchlich, denn Ziffer 3.5 dieser Satzung steht im Widerspruch zu Ziffer 3.7, wonach der Eigentümer\ndes dem Unternehmen übertragenen Vermögens das Recht auf einen Teil des Reingewinns hat, der dem Unternehmen,\nmithin der Klägerin, nach Zahlung von Steuern und anderen zwingenden Abgaben verbleibt. Wenn aber tatsächlich\nder Gewinn aus der Vermietung des Grundstücks unmittelbar der Russischen Föderation zustehen würde,\nbedurfte es keiner Regelung, dass diese auch Anspruch auf einen Teil des Reingewinns hat. Insoweit ist auch der\nVortrag der Beklagten und des Streithelfers widersprüchlich. So tragen sie einerseits vor, dass für eine\nlogische Sekunde die Mieteinnahmen der Russischen Föderation zustünden, andererseits legen sie dar, dass\ndie Einnahmen aus der Vermietung zwar zunächst der Klägerin zustünden, diese jedoch gemäß\nArt. 11 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 UnitarUntG in Verbindung mit den Ziffern 1, 3 und 4 der Einnahmenverteilungsverordnung\n(Regierungsverordnung Nr. 672) verpflichtet sei, den Gewinn an die Russischen Föderation abzuführen und\nim übrigen der Klägerin nur ein Teil des Gewinns verbleibe, um ihre satzungsmäßigen Aufgaben\nzu erfüllen. Weiterhin sprechen die Ziffern 5.3.3 und 5.3.5 der von der Klägerin mit Schriftsatz vom\n20.07.2006 vorgelegten Satzung dafür, dass die Klägerin selbständig über das ihr aufgrund\ndes Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung gehörende Vermögen verfügen kann, insbesondere die\naufgrund des vorgenannten Rechts bei ihr befindlichen Immobilien vermieten und die daraus erzielten Einkünfte\nvereinnahmen kann. Letztlich zahlt die Beklagte die Miete nicht an die Russische Föderation, sondern auf ein\nKonto der Klägerin bei der Ost-West-Handelsbank.\n\n30\n\nIm Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Mieteinnahmen auf ein Konto der Klägerin gezahlt werden, ihr\nzustehen und lediglich die Verpflichtung besteht, dass sie einen Teil des Gewinns an die Russische Föderation\nabführt. Ob tatsächlich das Büro des Präsidenten der Russischen Föderation unter Aufsicht\ndes Finanzministeriums der Russischen Föderation über die Einnahmen der Klägerin ohne deren\nEinflussmöglichkeit entscheidet, kann dahinstehen. Zu Recht vergleicht die Klägerin die vorliegende\nSituation mit der Situation eines Tochterunternehmens mit einer faktisch konzernrechtlichen Bindung. Ein\nGewinnabführungsvertrag ist in dieser Konstellation normal und steht einer erfolgreichen Drittwiderspruchsklage\neines Tochterunternehmens bei der Vollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen der Tochtergesellschaft\nbei einer Forderung gegen die Muttergesellschaft nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, warum dies im Verhältnis\nder Klägerin zur Russischen Föderation unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 2 ZGB, wonach auch die\nBedingungen und die Art und Weise der Verteilung von Gewinn und Verlust zwischen den Teilhabern geregelt ist, anders\nsein soll, haben die Beklagte und der Streithelfer nicht nachvollziehbar dargelegt. Aus dem zutreffenden Vergleich\nmit dem deutschen Konzernrecht folgt auch, dass es völlig unerheblich ist, ob die Russische Föderation\nder Klägerin Weisungen erteilen und diese sogar ohne weiteres liquidieren kann. Dies alles ändert nichts\ndaran, dass die Mietforderungen aus dem von der Klägerin geschlossenen Vertrag ihr und nicht der Russischen\nFöderation zustehen.\n\n31\n\nDer Ansicht der Beklagten und des Streihelfers, dass die vorliegende Situation entsprechend dem Durchgriff bei\neiner Einmann-GmbH zu bewerten sei, kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist ein solcher Durchgriff nicht\nzulässig. Die GmbH und der oder die Gesellschafter sind als Rechtspersonen streng auseinander zu halten.\nAusnahmsweise kann ein Durchgriff des Gläubigers gestattet werden, wenn der gepfändete Gegenstand\nwirtschaftlich dem Vermögen des oder der Gesellschafter zuzuordnen ist. Abgesehen davon, dass der vorliegende\nFall der hoheitlichen Übertragung des Rechtes der wirtschaftlichen Verwaltung auf ein unitarisches Unternehmen,\ndas Mieten aus einem Mietvertrag einzieht, mit der von der Beklagten und dem Streithelfer vergleichsweise\nherangezogenen Fallgestaltung nicht vergleichbar ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich\nnur 3% des Gewinns an die Russische Föderation abführt. Die Beklagte und der Streithelfer sind insoweit\ndem Vortrag der Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Die Klägerin hat ihre Behauptung durch die\nVorlage eines amtlichen Schriftstücks belegt. Es wäre an der Beklagte und am Streithelfer gewesen dem\nkonkret entgegen zu treten. Allein das pauschale Bestreiten ist insoweit ungenügend. \n\n32\n\nAus den gleichen Gründen kann auch der Ansicht der Beklagten und des Streithelfers, es handele sich bei\ndem Verhältnis der Klägerin und der Russischen Föderation um eine sogenannte uneigennützige\nTreuhand, die die Vollstreckung des Streithelfers in die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte\nrechtfertige, nicht gefolgt werden.\n\n33\n\nSchließlich ist das Recht zur wirtschaftlichen Verwaltung auf die Klägerin übertragen worden,\nwie es Ziffer 3.2 der von dem Streithelfer vorgelegten Satzung vorschreibt. Abgesehen davon, dass die von der\nKlägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2006 vorgelegte Satzung eine solche Regelung nicht enthält, ist\naufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten von der faktischen Übertragung des Rechtes auf wirtschaftliche\nFührung auszugehen. Die Klägerin ist Vertragspartnerin der Beklagten, hat dieser die Mieträume\nzur Verfügung gestellt und zieht die Mietforderungen auf ein auf ihren Namen laufendes Konto ein. \n\n34\n\nDie Beklagte und der Streithelfer können sich auch nicht mit Erfolg auf Einwendungen berufen.\n\n35\n\nDie Übertragung der Verwaltung der Immobilie Köln-Efferen, Blatt 1630-16, G, Flur X, Flurstück\nX, C Straße von der Russischen Föderation auf die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB\nin Verbindung mit § 288 StGB nichtig. Bei der Übertragung der Verwaltung der Immobilie handelt es sich\num einen hoheitlichen Akt, auf welchen § 134 BGB keine Anwendung findet.\n\n36\n\nAus den gleichen Gründen scheitert auch die von dem Streithelfer erklärte Anfechtung nach § 9\nAnfG. Auch wenn der Begriff der Rechtshandlungen weit auszulegen ist und alle Willensbetätigungen umfasst,\ndie rechtliche Wirkungen haben, fällt die Übertragung der Verwaltung durch hoheitlichen Akt nicht\nhierunter. Außerdem ist der Vortrag der Beklagten und des Streithelfers, die Russische Föderation\nhabe die Verwaltung der Immobilie auf die Klägerin übertragen, um die Gläubiger der Russischen\nFöderation zu benachteiligen, unerheblich. Um die Umstände einer kongruenten oder inkongruenten zu\nüberprüfen, hätte es näheren Vortrags seitens der Beklagten und des Streithelfers bedurft.\n\n37\n\nDie Beklagte kann sich nicht auf § 836 Abs. 2 ZPO berufen, wonach der zu Unrecht erlassene Pfändungs-\nund Überweisungsbeschluss solange zugunsten des Drittschuldners – der Beklagten – gilt, bis\ner aufgehoben wird. Die vorgenannte Vorschrift gilt nicht, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\n\"ins Leere\" geht. \n\n38\n\nDie Beklagte ist auch nicht schutzwürdig. Sofern sie vorträgt, die ihr von dem Streithelfer\nvorgelegten Unterlagen hätten die Identität zwischen der Klägerin und der Russischen\nFöderation belegt, kann dem nicht gefolgt werden. Die vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen verhalten\nsich zu dieser Frage nicht, aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.10.2006 lässt sich\nim Gegenteil entnehmen, dass es sich bei einem staatlichen Einheitsunternehmen um eine nach russischen Recht\nselbständige juristische Person handelt. Allein auf die von dem Streithelfer in Auftrag gegebenen Rechtsauskunft\ndes Instituts für Ostrecht durfte sich die Beklagte vor dem Hintergrund der eindeutigen Bezeichnung der\nKlägerin im Mietvertrag und im Handelsregisterauszug jedenfalls nicht verlassen. \n\n39\n\nDie zuerkannten Zinsen stehen der Klägerin aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB\nin Verbindung mit § 4 Ziffer 1 des Mietvertrages zu, wonach die Miete monatlich im Voraus, spätestens\naber bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlten ist. Zinsen konnten jedoch nur in Höhe von 8% zuerkannt\nwerden, da insoweit die Parteien in § 4 Ziffer 2 des Mietvertrages eine ausdrückliche Regelung getroffen\nhaben. \n\n40\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 1,\nund S. 2 ZPO.\n\n41\n\nStreitwert: 24.160,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-05-11/7-o-376-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-05-11/7-o-376-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264224","retrieved":"2026-07-09 02:31:25.521219+00:00"}}