{"status":"available","doknr":"OLD265542","ecli":"ECLI:DE:LGK:2007:0320.33O420.06.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"33 O 420/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr\n\ndie Bezeichnung „Westdeutsches Prostatazentrum“ zu benutzen, insbesondere\n\na) als Firmenbestandteil\n\nb) als Firmenschlagwort\n\nc) als geschäftliche Bezeichnung\n\nd) durch Benutzung oder Registrierung als Domain\n\n www.XXXX,\n\nsoweit dies im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Therapie von Prostataerkrankungen erfolgt, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:\n\n \n\n (Es folgt eine Aufstellung)\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nDie Klägerin betreibt an zwei Standorten, in C und in U, zwei strahlentherapeutische Praxen. Dort sind insgesamt sieben ärztliche Leistungserbringer tätig. Es wird ein umfassender interdisziplinärer Therapieansatz in der Krebstherapie, insbesondere auch in der Therapie des Prostatakarzinoms, verfolgt.\n\n 2\n\nDie Beklagten sind Fachärzte für Urologie bzw. Strahlentherapie/Radioonkologie. Im Rahmen ihrer ärztlichen Berufsausübung sind sie u.a. in L2 in L tätig, wo verschiedene Belegabteilungen vorgehalten werden.\n\n 3\n\nDie Beklagten verwenden zur Bezeichnung ihrer medizinischen Einrichtung den Begriff \"Westdeutsches Prostatazentrum\" und zwar in der im Tenor beschriebenen und wiedergegebenen Art.\n\n 4\n\nDie Klägerin meint, diese Werbung der Beklagten verstoße gegen die §§ 3 und 5 UWG. Die Beklagten erweckten damit den unzutreffenden Eindruck, sie betrieben in Westdeutschland die einzige Einrichtung zur Therapie des Prostatakarzinoms, wobei es sich zudem um eine Einrichtung von besonderer Größe handele.\n\n 5\n\nWegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff der Klageschrift (Bl. 3 ff. d.A.) sowie auf ihren Schriftsatz vom 27.12.2006 (Bl. 171 ff. ff. d.A.).\n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\n-wie erkannt-.\n\n 8\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nDie Beklagten meinen, die beanstandete Bezeichnung verstoße nicht gegen die §§ 3, 5 UWG. \n\n 11\n\nBei dem Westdeutschen Prostatazentrum handele es sich um eine wissenschaftlich etablierte und akzeptierte Einrichtung, die auch eine erhebliche Anzahl an jährlichen Patientenbehandlungen aufweise und eine Kooperation von verschiedenen Leistungserbringern darstelle. Darauf weise die beanstandete Bezeichnung zutreffend hin. Sie spiegele die Bedeutung des Zentrums wider und könne die maßgeblichen Verkehrskreise nicht irreführen.\n\n 12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf ihre Klageerwiderung (Bl. 35 ff. d.A.) und auf ihren Schriftsatz vom 12.02.2007 (Bl. 195 ff. d.A.).\n\n 13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 15\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagten mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. \n\n 16\n\nDenn die Bezeichnung der von den Beklagten betriebenen medizinischen Einrichtung als \"Westdeutsches Prostatazentrum\" ist als irreführend im Sinne von § 5 UWG einzustufen.\n\n 17\n\nEine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – \"Direkt ab Werk\", BGH WRP 2005, 480, 483 – \"Epson-Tinte\").\n\n 18\n\nBereits der Bestandteil \"Zentrum\" in der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung\" wird vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung der Arztpraxis verstanden. Die so ausgelöste Erwartungshandlung wird nochmals deutlich gesteigert durch den lokalisierenden Zusatz \"westdeutsches\". Jedenfalls in dieser allein streitgegenständlichen Kombination erweckt die Bezeichnung den Eindruck, dass es sich um eine medizinische Einrichtung handelt, die zentral für Westdeutschland Patienten im Zusammenhang mit Prostataerkrankungen behandelt. Der Verkehr erwartet eine Zusammenfassung der in Westdeutschland vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen bzw. eine führende Stellung der Einrichtung auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen in Westdeutschland (vgl. LG und OLG Frankfurt WRP 2006, 1541 ff. zur Bezeichnung \"Reisemedizinisches Zentrum\").\n\n 19\n\nDavon kann bei einer medizinischen Einrichtung, die von drei spezialisierten Ärzten betrieben wird und – unterstellt - den von den Beklagten vorgetragenen Zuschnitt hat, nicht die Rede sein. Dementsprechend fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, dass ihrer Einrichtung hinsichtlich Größe und Bedeutung eine führende Stellung in Westdeutschland zukommt. Allein dem Vortrag, dass es sich um eine hochspezialisierte Einrichtung handelt, die auch wissenschaftlich ausgerichtet ist, in ein Netzwerk von Krankenhäusern eingebunden ist und so eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Patienten auch über den Kölner Raum hinaus behandelt hat, lässt sich eine solche Stellung noch nicht entnehmen. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass sämtliche Anbieter gleichartiger Behandlungen in Westdeutschland hinter dieser Stellung der von den Beklagten betriebenen Einrichtung deutlich zurückbleiben.\n\n 20\n\nKlarstellend hat die Kammer – wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt – den Internetauftritt als sog. konkrete Verletzungsform in den Tenor aufgenommen.\n\n 21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\n 22\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.\n\n 23\n\nStreitwert: 50.000,-- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-03-20/33-o-420-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2007-03-20/33-o-420-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265542","retrieved":"2026-07-09 02:33:19.280250+00:00"}}