{"status":"available","doknr":"OLD269588","ecli":"ECLI:DE:LGK:2006:0926.18O140.05.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"18 O 140/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen einen Betrag in Höhe von 112.590,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.3.2005 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Zwischen- bzw. Teilvergleichs vom 28.3.2006 werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind Erbinnen des am 20. Oktober 2003 verstorbenen Dr. C3. Der Erblasser setzte\nsie in seinem Testament vom 23.12.2000 (Bl. 37 AH) als Erbinnen von jeweils der Hälfte seines Nachlasses\nein. Weiterhin dachte er in diesem Testament seiner Lebensgefährtin Hausrat, Einrichtung des Hauses\nsowie seinen PKW als Vermächtnis zu. Als Testamentsvollstrecker setzte er seinen Steuerberater, den\nBeklagten, und Herrn H – der noch vor dem Erbfall selbst verstarb – ein; eine Vergütung\nwurde nicht geregelt. Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Vergütung, die dem Beklagten\nfür seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zusteht.\n\n3\n\nDas AG Kerpen bestimmte den Beklagten mit Beschluss vom 24.10.2003 zum Testamentsvollstrecker. In der\nFolgezeit nahm der Beklagte als Testamentsvollstrecker im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:\n\n4\n\nEr ermöglichte die Fortführung der röntgenologischen Facharztpraxis des Erblassers und\nseiner Unternehmen N GmbH & Co. KG und N GmbH bis zum 31.03.2004, wobei die Erledigung der laufenden\nRoutine-Verwaltungsarbeiten durch Frau Q, eine Mitarbeiterin der Steuerberaterpraxis des Beklagten erfolgte,\ndie dazu vor Ort tätig war und gesondert vergütet wurde. Die für die Fortführung praktisch\nverantwortlichen Ärzte stellten dem Nachlass 57.400,- € in Rechnung.\n\n5\n\nAnfang April 2004 verkaufte er sowohl die Praxis als auch die Unternehmen, wobei die Klägerinnen\nan den Verkaufsverhandlungen beteiligt wurden. Der Praxiswert war zuvor von dem Wirtschaftsprüfer G1,\nder der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät des Beklagten angehört, mit 6.965.349,-\n€ berechnet worden (Bl. 44 GA.). Der vereinbarte Kaufpreis lag bei 5.200.000,- €. Ein anderweitiger\nRechtstreit vor dem Landgericht Köln (23 O 209/05) zwischen den Erwerbern und den Klägerinnen\nüber die Zahlung des Restkaufpreises von 256.431,42 € (inkl. bis zum 14.10.2004 angefallener\nVerzugszinsen) wurde durch Vergleich beendet, in dem die Klägerinnen auf 43.215,- € verzichteten.\n\n6\n\nWeiterhin regulierte der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere die darin\nenthaltenen Bankverbindlichkeiten sowie Unterhaltsforderung von Frau C2 und Frau C, den ehemaligen Ehefrauen\ndes Erblassers. Auch das testamentarische Vermächtnis an die Lebensgefährtin des Erblassers\nerfüllte der Beklagte. Er führte Verhandlungen über den Umfang zu zahlender\nVorfälligkeitsentschädigungen und beglich sie, soweit sie noch zu zahlen waren. Er trieb offene\nArztrechnungen gegenüber Patienten ein. Darüber hinaus regulierte er die Erbfallkosten.\nSchließlich zahlte der Beklagte den Klägerinnen aufgrund des Erbfalls Lebens- und Unfallversicherungen\ndes Erblassers im Wert von rund 700.000,- € aus (Bl. 105 GA).\n\n7\n\nDer Beklagte sandte den Klägerinnen am 24.09.2004 einen mit \"Entwurf\" bestempelten\nRechenschaftsbericht über seine Tätigkeit bis zum 30.09.2004 zu (Bl. 1 ff AH). In diesem Schreiben\nsetzte der Beklagte die Testamentsvollstreckergebühr auf 317.956,- € fest. Diesen Wert ermittelte\ner auf Basis der als \"Neue Rheinische Tabellen\" bekannten Vergütungsempfehlungen des Deutschen\nNotarvereins unter Zugrundelegung eines zum verwalteten Nachlass gehörenden Aktivvermögens\n(\"Bruttonachlass\") von 8.139.786,- €. Daraus errechnete der Beklagte eine Grundvergütung\nin Höhe von 1,5% des Bruttonachlasses (Bl. 16 AH), zu der er gemäß der \"Neuen Rheinischen\nTabelle\" Zuschläge für einzelne Aufgaben addierte (Bl. 17 ff. AH).\n\n8\n\nDer Berechnung der Gebühr legte der Beklagte folgende Einzelposten zugrunde (Bl. 62 AH):\n\n9\n\n \n\n 1. Grundvergütung\n 1,5% des Bruttonachlasses\n 122.097,-€\n \n\n \n\n 2. Zuschläge\n \n \n \n\n \n\n a) Aufwändige Grundtätigkeit \n 4/10\n 48.839,-€\n \n\n \n\n b) Auseinandersetzung des Nachlasses, Erfüllen von Vermächtnissen\n 2/10\n 24.419,-€\n \n\n \n\n c) aufwändige Gestaltungsaufgabe\n 5/10\n 61.048,-€\n \n\n \n\n 3. Dauervollstreckung / Geschäftsbetrieb\n 10% Reingewinn\n 17.697,-€\n \n\n \n\n = Vergütung netto \n \n 274.100,-€\n \n\n \n\n + MwSt.\n 16%\n 43.856,-€\n \n\n \n\n = Vergütung brutto \n \n 317.956,-€\n \n\n10\n\nDie ermittelte Summe von 317.956,- € zog der Beklagte am 24.09.2004 von einem von ihm verwalteten\nNachlasskonto für sich ein. Die Klägerinnen forderten den Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2005\nmit Fristsetzung zum 10.03.2005 zur Rückzahlung von 277.956,- € auf.\n\n11\n\nIm Laufe des Verfahrens hat der Beklagte den endgültigen Rechenschaftsbericht über die\nTestamentsvollstreckung vom 20.10.2003 bis zum 31.12.2004 beigebracht (Bl. 41 ff. AH), auf den Bezug genommen\nwird. Weiterhin hat er mit Rechnung vom 4.5.2005 seine Testamentsvollstreckergebühr auf 327.825,44 €\nerhöht (Bl.154 ff. AH), indem er von einem Nachlassbruttowert zum 14.7.2005 in Höhe von 1.187.065,48\n€ Honorar in Höhe von 0,415 % berechnete (= 4.926,32 €) sowie Auslagenerstattung in der Zeit\nvom 21.10.2003 bis zum 12.5.2005 – Fahrtkosten, Kopien, Porto etc. – in Höhe von 3.577,80 €\nverlangte.\n\n12\n\nDie Klägerinnen sind der Ansicht, die vom Beklagten beanspruchte Vergütung sei unangemessen hoch.\nDer Vergleich der Höhe des Reinnachlasses (Nettonachlass nach Abzug aller Verbindlichkeiten) in Höhe\nvon 263.511,22 € zur Höhe der Testamentsvollstreckergebühr von 327.825,44 € (Bl. 126 GA)\nzeige, dass die Testamentsvollstreckergebühr nicht angemessen im Sinne von § 2221 BGB sei. Die\nKlägerinnen behaupten, dies sei vom Erblasser nicht beabsichtigt gewesen. Die angemessene Vergütung\nbetrage lediglich 40.000,- €; daraus ergibt sich die Klageforderung.\n\n13\n\nDie an sie aus Lebens- und Unfallversicherungen des Erblassers ausgezahlten rund 700.000,- € dürften\nnicht berücksichtigt werden, denn sie gehörten formal nicht zum Nachlass und zudem sei dieser Betrag ihnen\nnicht persönlich zu Gute gekommen, weil damit – unstreitig – ihre aufgrund des Praxisverkaufs\nentstandene höhere Einkommenssteuer beglichen wurde.\n\n14\n\nDie Klägerinnen sind weiterhin der Ansicht, bei der Ermittlung der Grundlage der angemessenen Vergütung\nsei der Reinnachlass zzgl. 40 % der Schulden anzusetzen, also eine Kappungsgrenze für Schulden bei 40 % zu ziehen,\nanstatt den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße zu nehmen. Dies sei erforderlich um der Besonderheit des\nFalls, dass ein hohes Maß an Verbindlichkeiten des Nachlass belastet, gerecht zu werden.\n\n15\n\nKeinesfalls angemessen sei, wenn der Beklagte zur Berechnung seiner Grundvergütung auf den vollen Bruttonachlass\nabstelle und dann zusätzlich Zuschlag für eine aufwendige Grundtätigkeit wegen der aufwändigen\nRegulierung der Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 4/10 des Grundbetrages, also 48.839,- € berechne,\nda auf diese Weise die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten doppelt die Testamentsvollstreckervergütung\nerhöhe.\n\n16\n\nAuch die übrigen vom Beklagten angesetzten Zuschläge seien teil unberechtigt, teils überhöht.\nSoweit einer der Zuschläge für die Auseinandersetzung der Erbschaft und Auszahlung der Vermächtnisse\nangesetzt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass – unstreitig – der Beklagte keine\nErbauseinandersetzung zwischen den Klägerinnen durchführte und nur ein einziges Vermächtnis\nfür die Lebensgefährtin des Erblassers abzuwickeln war, dessen betragsmäßiger Wert in\nHöhe von 19.801,- € (Bl. 128 GA) – unstreitig – geringer ist als der hierfür\nberechneten Zuschlag in Höhe von 24.419,- €. Zudem sind die Klägerinnen der Ansicht, der\nZuschlag dürfe sich wenn überhaupt nur auf die Höhe des Vermächtnisses als Bezugsgröße\nbeziehen aber nicht auf den Bruttonachlass.\n\n17\n\nAußerdem dürfe die Umsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden.\n\n18\n\nDie Unangemessenheit der vom Beklagten angesetzten Vergütung werde nach Ansicht der Klägerinnen\ndadurch weiter verschärft, dass der Beklagte wegen Steuerberaterdienstleistungen im Zusammenhang mit dem\nNachlass – unstreitig – weitere 137.356,54 € (Bl. 43 GA) berechnete und erhielt.\n\n19\n\nAuch ansonsten ist die Testamentsvollstreckung nach Ansicht der Klägerinnen nicht erfolgreich gewesen,\ndenn der Beklagte habe die Praxis als wesentlichen Nachlassgegenstand unter Wert verkauft sowie erhebliche\nKosten für den Nachlass verursacht, indem er in außerordentlich großem Umfang Gutachter, Hilfspersonen,\nRechtsanwälte, Ärzte sowie seine Mitarbeiterin Frau Q hinzugezogen habe. In diesem Zusammenhang weisen\nsie darauf hin, dass für Steuerberatung, Rechtsanwaltdienstleistung und Leistungen der Ärzte unstreitig\nKosten von insgesamt 254.058,50 € (Bl. 129 GA) entstanden (einschließlich der 137.356,54 €\nfür eigene Steuerberatung durch den Beklagten). Nach ihrer Ansicht könne der Beklagte nicht für\ndieselben Tätigkeiten im Übermaß herangezogene Dritte bezahlen und für sich Zuschläge\nfordern.\n\n20\n\nZudem sei entgegen der Angaben des Beklagten keinerlei Reingewinn in 2004 erzielt worden, weil nach dem\nErgebnis einer Betriebsprüfung keine Rückstellungen für Vorfälligkeitsentschädigungen\ngebildet werden durften, so dass infolge Auflösung dieser Rückstellungen kein Gewinn anfiel. Der\nBeklagte könne daher auch nicht 10 % eines nicht existierenden Gewinns als Honorar für die\nPraxisfortführung verlangen.\n\n21\n\nAuch nach einer stundenweisen Berechung der Vergütung des Beklagten sei bei einem Arbeitsaufwand von\n256 Stunden zu je 150,- € eine Summe von etwa 40.000,- € angemessen.\n\n22\n\nJedenfalls sei die Vergütung zum 24.09.2004 noch nicht fällig gewesen und schon daher zurückzuzahlen.\nDass die Testamentsvollstreckung zu jenem Zeitpunkt nicht beendet gewesen sei, zeige das Verhalten des Beklagten,\nda er danach weiter Tätigkeiten der Testamentsvollstreckung – gegen den Wunsch der Erbinnen –\nausgeübt habe und sie mit seiner Rechnung vom 4.5.2005 auch berechne.\n\n23\n\nDie Klägerinnen haben ursprünglich beantragt (Bl. 67 GA),\n\n24\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen 277.956,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über\ndem Basiszinssatz seit dem 10.3.2005 zu zahlen,\n\n25\n\n2. festzustellen, dass die Testamentsvollstreckung des Beklagten über das Vermögen des Verstorbenen\nDr. C3 beendet ist,\n\n26\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, den Nachlass an die Klägerinnen herauszugeben.\n\n27\n\nMit Zwischenvergleich vom 28.3.2006 führten die Parteien eine Einigung über die Anträge zu 2.)\nund 3.) herbei (Bl. 107-108 GA), wobei über die Kosten durch das Endurteil entschieden werden sollte. Insoweit\nhaben die Parteien wechselseitig Kostenantrag gestellt (Bl. 131 GA).\n\n28\n\nDie Klägerinnen beantragen in der Hauptsache nunmehr,\n\n29\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 277.956,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz\nseit dem 10.3.2005 zu zahlen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt insoweit,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen\n\n32\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass die von ihm berechnete Vergütung angemessen ist. Die Berechnungsgrundlage\nder Vergütung sei mit dem vollen Bruttonachlass korrekt gewählt worden. Er behauptet, die Zuschläge\nzur Grundvergütung für einzelne Sonderaufgaben seien stets unter dem Durchschnitt angesetzt und der gut\ngeleisteten Arbeit angemessen. Es habe einen erheblichen Zeitaufwand bei der Regulierung der Nachlassverbindlichkeiten\ngegeben sowie schwierige Verhandlungen mit den Gläubigern des Erblassers, z.B. von\nKrankenversicherungsträgern.\n\n33\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass das von den Klägerinnen beklagte Ungleichgewicht zwischen Höhe ihres\nReinnachlasses und der Testamentsvollstreckervergütung in der Höhe nicht gegeben sei, weil die\nKlägerinnen wegen des Erbfalls rund 700.000,- € aus Lebens- und Unfallsversicherungen des Erblassers\nerhielten und daher sei ihnen aufgrund des Erbfalls insgesamt ein Betrag von rund 1,165 Million € zugeflossen.\nSofern die Klägerinnen argumentierten, dass die 700.000,- € aus Lebens- und Unfallversicherungen des\nErblassers stammten und nicht berücksichtigt werden dürften, weil sie formal nicht zum Nachlass\ngehörten und damit nur die aus der Praxisveräußerung resultierende Einkommenssteuer bedient wurde,\nmüsse konsequenterweise diese Einkommenssteuer in Höhe von – unstreitig – 848.000,- €\naus den Nachlassverbindlichkeiten herausgerechnet werden, denn der Verkauf sei durch die Klägerinnen veranlasst\nworden, nicht durch den Erblasser.\n\n34\n\nDass der den Klägerinnen jeweils tatsächlich verbleibende Erbteil im Verhältnis zum Bruttonachlass\nso gering ausfalle, liege nicht an einer unsachgemäß betriebenen Testamentsvollsteckung oder einer\nunberechtigten Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, sondern primär am Ausgabe- und Entnahmeverhalten\ndes Erblassers zu Lebzeiten, der dadurch – unstreitig – ein negatives Kapitalkonto hinterlassen hat.\n\n35\n\nDer Vorwurf, die Testamentsvollstreckung sei nicht erfolgreich gewesen, sei unzutreffend, da ihm gelungen sei,\ndie Höhe einzelner Nachlassverbindlichkeiten durch Verhandlungen ganz erheblich zu verringern, insbesondere\ndie Höhe der Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehensverbindlichkeiten\nvon 500.000,- € auf rund 70.000,- € zu senken.\n\n36\n\nDie Abweichung des für die Praxis erzielten Kaufpreises vom gutachterlich ermittelten Wert sei vor allem\ndem Zeitdruck und der mangelnden Zahl solventer Interessenten geschuldet gewesen und Der Verkauf zu diesem Betrag\nist – unstreitig – mit den Klägerinnen abgestimmt gewesen.\n\n37\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass sein Vergütungsanspruch bei Entnahme des Geldes fällig war. Die\ndanach ausgeübten Tätigkeiten seien einer Dauertestamentsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB\ngleichzusetzen.\n\n38\n\nFalls man seine Vergütung nach Arbeitszeit berechnen wolle, behauptet der Beklagte hierzu, er habe mehr\nals 1.000 Stunden Arbeit im Rahmen dieser Testamentsvollstreckung geleistet. Er ist der Ansicht, je Stunde seien\n290,- € zu vergüten.\n\n39\n\nDer Beklagte hat behauptet, in der Zeit, in der die Facharztpraxis nach dem Erbfall fortgeführt werden\nkonnte, sei ein Reingewinn von 176.970,- € erzielt worden.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n41\n\nDie zulässige Klage ist in Höhe von 112.590,- € begründet.\n\n42\n\nI.)\n\n43\n\n1.)\n\n44\n\nDie Klägerinnen haben gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 112.590,- €\neinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, da er diesen Betrag, der ihm als Vergütung nicht geschuldet war,\nauf Kosten der Klägerinnen erlangt hat, indem er 317.956,- € von einem Nachlasskonto des Erblassers, das\nden Klägerinnen aufgrund des Erbfalls zusteht, entnommen hat, obwohl die ihm zustehende angemessene\nBruttovergütung 205.366,- € beträgt. \n\n45\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Berechnung seiner Vergütung im Rechenschaftsbericht und in der Rechnung vom\n4.5.2006, auf die jeweils Bezug genommen wird, hält einer Überprüfung durch das Gericht nicht in\nallen Punkten stand.\n\n46\n\nDer Beklagte hat gemäß § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Als angemessen\nist nach dieser Vorschrift diejenige Vergütung anzusehen, die sich nach Würdigung aller Umstände\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles an Art, Dauer und Umfang der zu erledigenden\nAufgaben bemisst.\n\n47\n\nZur Beurteilung der Angemessenheit sind maßgebend der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung\nvon Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von\nihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der\nVerwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg\nauswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1962, V ZR 225/60 in LM §\n2221 BGB, Nr.2, Bl. 906; BGH, Urt. v. 26.06.1967, III ZR 95/65 in LM § 2221 BGB, Nr.5, Bl. 457 = NJW 1967,\n2400; OLG Köln, Urt. v. 08.07.1993, 1 U 50/92 in ZEV 1994, 118, 119 = FamRZ 1994, 328).\n\n48\n\na)\n\n49\n\nUm den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 2221 BGB auszufüllen gibt es einerseits\nin verschiedenen Tabellen den Ansatz, durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße\nbezieht, die Grundvergütung zu bestimmen und dann durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die\nGrundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zu vergüten.\nEinzelheiten sind hier je nach Tabelle unterschiedlich.\n\n50\n\nAndererseits gibt es den Ansatz, die Testamentsvollstreckergebühr nach der geleisteten Arbeitszeit zu\nberechnen. Dies wird in der Literatur teilweise befürwortet (vgl. Zimmermann, Die angemessene\nTestamentsvollstreckervergütung in ZEV 2201, 334; MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2221 Rz. 17.).\n\n51\n\nDie Rechtsprechung hat bisher die Bestimmung der angemessenen Testamentsvollstreckergebühr auf Basis von\nTabellen und Prozentsätzen vorgenommen (vgl. BGH Urteil v. 26.6.1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, 2400; OLG\nKöln, Urteil v. 8.7.1993, 1 U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297 = FamRZ 1994, 328 = ZEV\n1994, 118.). Dieser Ansatz wird auch in der Literatur teilweise befürwortet (vgl. Tiling, Die Vergütung\ndes Testamentsvollstreckers in ZEV 1998, 331; Reimann, Die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung\nnach den neueren Tabellen in DStR 2002, 2008.)\n\n52\n\nDer Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise zuletzt bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. 10. 2004, IV ZR 243/03 in ZEV 2005, 22.). Dort wird ausgeführt, dass die Berechnung der Vergütung\nnach Bruchteilen des Nachlasswerts möglich und im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden\nförderlich ist, indes solche Richtsätze - wie etwa die Rheinische Tabelle - nicht schematisch angewandt\nwerden dürfen, weil sie i. d. R. nur einen Anhaltspunkt für Fälle bieten, in denen der\nTestamentsvollstrecker die üblichen Aufgaben erfüllt. Ihrer Natur nach könne die Vergütung nur\nim Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden und obliege in erster Linie dem Tatrichter. Dass sich die\nVergütung des Testamentsvollstreckers ausschließlich nach seinem Zeitaufwand zu richten habe, sei in\nÜbereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzulehnen (vgl. BHG a.a.O.;\nBGH Urteil v. 28. 11. 1962, V ZR 225/60 in LM BGB § 2221 Nr. 2 Bl. 2, 5 f.; BGH Urteil v. 26. 6. 1967, III\nZR 95/65 in NJW 1967, BGH v. 24. 11. 1971, IV ZR 228/69 in WM 1972)\n\n53\n\nDieser Ansicht schließt sich das Gericht an. Denn der Ansatz, auf Basis der bereits seit 1925 entwickelten\nverschiedenen Tabellen – z. B. Rheinische Tabelle, Möhring’sche Tabelle, Klingelhöffer’sche\nTabelle, Berliner Praxis, Eckelskemper’sche Tabelle und Neue Rheinische Tabelle – von Prozentwerten in\nBezug auf den Nachlasswert auszugehen, kann als gefestigt und aufgrund des bestehenden Ermessenspielraum des\nProzessgerichts als sachgerecht angesehen werden. Dabei müssen die bereits eingangs genannten Kriterien der\nRechtsprechung in die Ermessensentscheidung einfließen.\n\n54\n\nEine Abrechnung nach Zeitaufwand würde neue Fragen aufwerfen, z.B. wie viele Stunden man angemessenerweise\nfür eine bestimmte Tätigkeit benötigt, welcher Stundensatz angemessen ist. Insofern hat sich noch\nkeine gefestigte Vorgehensweise herausgebildet, die Rechtssicherheit böte.\n\n55\n\nEine Abrechnung nach Zeitaufwand beseitigt auch das hier vorherrschende Problem einer Vergütungsberechnung\nbei Vorligen eines stark überschuldeten Nachlasses nicht, insbesondere nicht das Problem, dass bei einem hohen\nSchuldenanteil die Vergütung den Wert des verbleibenden Reinnachlasses erheblich beeinträchtigen kann.\nDenn die Abwicklung vieler Verbindlichkeiten ist regelmäßig zeitaufwändig, so dass sich auch bei\neiner Abrechnung nach Arbeitszeit dasselbe Problem stellen kann, als wenn man auf den Bruttonachlass als\nBezugsgröße abstellt.\n\n56\n\nDer von den Klägerinnen vorgeschlagenen Berechnung der Vergütung nach Arbeitszeitstunden wird daher\nnicht gefolgt. Vielmehr ist der Aspekt des Zeitaufwands lediglich einer von mehreren, die bei der Ermessensentscheidung\nberücksichtigt wurden.\n\n57\n\nb)\n\n58\n\nEbenso wenig war den Klägerinnen darin zu folgen, auf den Nettonachlass zzgl. eines bei 40 % gekappten\nSchuldenanteils als Bezugsgröße abzustellen. Hierfür fand sich keine Rechtsgrundlage.\n\n59\n\nVielmehr ist anerkannt und zutreffend, auf den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße für die\nVergütungsberechnung in Prozentsätzen abzustellen, sofern – wie hier – die Abwicklung aller\nVerbindlichkeiten zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, weil gerade die Schuldenregulierung\nzeitlich und inhaltlich aufwändig ist und sonst ein Testamentsvollstrecker bei Überschuldung eines Nachlasses\nu.U. keinerlei Vergütung erhielte (vgl. BGH Urteil v. 26. 6. 1967, III ZR 95/65 in NJW 1967, 2402;\nMünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2221 Rz. 8; Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2221 Rz. 5 und\n10; Tiling, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers in ZEV 1998, 331 m.w.N. in Fn. 4; Reimann, Die\nTestamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins in DNotZ 2001, 344, 348.)\n\n60\n\nEin Erbe kann mithin nicht die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der mit Abwicklung sämtlicher\nVerbindlichkeiten befasst ist, durch Ziehen einer willkürlichen Kappungsgrenze schmälern. Der Erbe kann\nlediglich eine Kappung seines Erbteils vornehmen gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB, sofern er sich durch\ndie Anordnung der Testamentsvollstreckung übermäßig benachteiligt sieht. Danach kann ein Erbe, wenn\nder ihm hinterlassene Erbteil von seiner Quote her – wie hier – größer als sein Pflichtteil\nist, die Erbschaft wegen der Belastung mit der Testamentsvollstreckung ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern.\nSo sind die Klägerinnen jedoch nicht vorgegangen.\n\n61\n\nc)\n\n62\n\nAls Ausgangspunkt ist das Gericht von der Neuen Rheinischen Tabelle ausgegangen. Zwar hat die Rechtsprechung\nbislang die Rheinische Tabelle herangezogen und sie sowie andere Tabellen (insbesondere die Möhring’sche,\ndie Klingelhöffer’sche und die Berliner Praxis Tabelle) setzen sowohl bei der Grundvergütung als auch\nbei Höhe der Zuschläge deutlich niedriger an, so dass gegen die Neue Rheinischen Tabelle spricht, dass sie\ninsoweit im Vergleich zu sehr hohen Beträgen gelangt, die überhöht sein könnten (vgl.\nVergleichsberechnungen bei Reimann, Die Testamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen\nNotarvereins in DNotZ 2001, 344, 348; Reimann, Die Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung nach den\nneueren Tabellen in DStR 2002, 2008.).\n\n63\n\nIndes sind die Parteien bisher übereinstimmend von der Neuen Rheinischen Tabelle als Anhaltspunkt für\ndie Vergütungsberechnung ausgegangen; die Klägerinnen bereits in der Klageschrift. Da zwischen\nTestamentsvollstrecker und Erben Vereinbarungen zu einer angemessenen Vergütung getroffen werden können\n(vgl. Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2221 Rz. 5.), hat sich das Gericht an der Neuen Rheinischen Tabelle\norientiert.\n\n64\n\nd)\n\n65\n\nDas Gericht hat folgende Beträge angesetzt, um insgesamt eine angemessene Vergütung zu ermitteln:\n\n66\n\n \n\n 1. Grundvergütung\n 1,5% des Bruttonachlasses\n 122.097,- €\n \n\n \n\n 2. Zuschläge\n \n \n \n\n \n\n a) Aufwändige Grundtätigkeit \n 2/10 der Grundvergütung\n 24.419,- €\n \n\n \n\n b) Erfüllen eines Vermächtnisses\n ---\n --- \n \n\n \n\n c) aufwändige Gestaltungsaufgabe\n 2,5/10 der Grundvergütung\n 30.524,- €\n \n\n \n\n 3. Dauervollstreckung / Geschäftsbetrieb\n ---\n ---\n \n\n \n\n Auslagen\n ---\n ---\n \n\n \n\n = Vergütung netto \n \n 177.040,- €\n \n\n \n\n + MwSt. (gerundet)\n 16%\n 28.326,- €\n \n\n \n\n = Vergütung brutto \n \n 205.366,- €\n \n\n67\n\nDie Grundvergütung war vom Beklagten aufgrund der Neuen Rheinischen Tabelle zutreffend mit 1,5% des\nBruttonachlasses bei 122.097,- € angesetzt worden. Da die Grundvergütung im Vergleich zu den anderen\nTabellen damit bereits deutlich überdurchschnittlich war, hat das Gericht teils geringere Zuschläge\nangenommen, als der Beklagte berechnet hat, teils Zuschläge gestrichen, um insgesamt zu einer angemessen\nVergütung zu gelangen.\n\n68\n\ne)\n\n69\n\nEs war hier angemessen, Zuschläge anzusetzen, da aufgrund des Sachvortrags der Parteien feststeht,\ndass die mit der Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben über ein normales Maß hinausgingen.\n\n70\n\n(1)\n\n71\n\nDabei erscheint die Ansicht, dass das Normalmaß der mit einer Testamentsvollstreckung verbundenen Aufgaben\ndas sei, dass der Nachlass nur ein Konto, ein Wertpapierdepot und eine deutsche Rendite-Immobilie umfasst und \"z.B.\ndurch bloßes Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung von Mietverträgen konstituiert\nist\" (vgl. Zimmermann, Die angemessene Testamentsvollstreckervergütung in ZEV 2201, 334; 336, 337; Empfehlungen\ndes Deutschen Notarvereins, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Ziffer II. 1.a) unter) und dies somit\neine Vergütung von 1,5 bis 4 % des Bruttonachlasses rechtfertigt und darüber hinausgehende Tätigkeit\ndemnach bereits zusätzlich zu vergüten ist, nicht überzeugend. So hat sich der Beklagte auch nicht\neingelassen.\n\n72\n\nBerücksichtigt man die für die Ermessensentscheidung durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien,\nnach denen es auf den dem Testamentsvollstrecker nach dem Gesetz obliegenden Pflichtenkreis, den Umfang der ihn\ntreffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit ankommt, wobei die Schwierigkeit der gelösten\nAufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und\nauch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind, ergibt\nsich, dass mit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bereits vom Ansatz her ein gewisses Maß an\nKomplexität verbunden wird, das über Einholen von Kontoauszügen, Grundbucheinsichten und Sichtung\nvon Mietverträgen hinaus geht. Dafür spricht insbesondere auch die Höhe der Grundvergütung.\n\n73\n\nEs erscheint daher grundsätzlich bedenklich, darüber hinausgehende Tätigkeiten und Schwierigkeiten\nlediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Jedenfalls ist es im vorliegenden Fall nicht\nangemessen, die weit über ein solches Maß hinausgehenden Tätigkeiten und gemeisterten Schwierigkeiten\nlediglich über das Bemessen von Zuschlägen zu vergüten. Vielmehr ist die Grundvergütung aufgrund\nihrer Höhe als hauptsächliche Vergütung für die vom Beklagten geleistete Arbeit anzusehen.\n\n74\n\n(2)\n\n75\n\nFür die \"aufwändige Grundtätigkeit\" war ein Zuschlag von 2/10 in Höhe von\n24.419,- €, für die \"aufwändige Gestaltungsaufgabe\" war ein Zuschlag von 2,5/10 in\nHöhe von 30.524,- € angemessen. Hinzugerechnet zur Grundgebühr ergibt sich ein Betrag von\n177.040,- € netto, der im Hinblick auf Pflichtenkreis, Umfang, Schwierigkeit und Dauer der Aufgaben\nsowie Erfolg der Tätigkeit insgesamt angemessen ist.\n\n76\n\nBei Bemessung dieser Zuschläge mit Blick auf die sich insgesamt ergebende Summe hat das Gericht die\nvom Beklagten dargelegten Tätigkeiten seiner Testamentsvollstreckung im Einzelnen berücksichtigt.\n\n77\n\nEs hat insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte ein hohes Maß an Nachlassverbindlichkeiten\ngegenüber verschiedenen Gläubigern zu regulieren hatte und hierzu zeitlich aufwändige Verhandlungen\ndurchgeführt wurden. Weiterhin besonders berücksichtigt wurden die von ihm organisierte mehrmonatige\nFortführung der Facharztpraxis des Erblassers und die folgende Durchführung der Veräußerung\nder Praxis als anspruchsvoller und schwieriger Schwerpunkt der Tätigkeit.\n\n78\n\nEs hat weiterhin besonders berücksichtigt, dass der Beklagte im Umfang von etwa 430.000,- €\nVorfälligkeitsentschädigungen abwenden konnte, was als großer Erfolg zu bewerten ist. Es hat\nhierbei aber auch berücksichtigt, dass gerade eine an die Kreissparkasse Euskirchen in Höhe von\n228.000,- € zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung darüber abgewendet werden konnte,\ndass als Käufer der Facharztpraxis jemand ausgewählt wurde, der über diese Bank den Kaufpreis\nfinanzierte – und der indes etwa 1,2 Mill. € weniger für die Facharztpraxis des Erblassers\nzahlte, als das Wertgutachten des Sozius des Beklagten ermittelt hatte (hierbei wurde das Umlaufvermögen\nim Wert von 500.000,- €, das der Erwerber nicht für 5,2 Mill. € erwarb, sondern das den\nKlägerinnen erhalten blieb, berücksichtigt). Indes ist völlig offen, ob ein anderer Interessent\nmehr hätte bezahlen können, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich hier vorrangig das Risiko\nverwirklicht hat, innerhalb eines knappen, vorgegeben Zeitrahmens eine Kaufsache zu einem sehr hohen Kaufpreis\nveräußern zu müssen.\n\n79\n\nBei der Bemessung dieser Zuschläge hat sich das Gericht weiterhin davon leiten lassen, dass die\nKlägerinnen zu Recht vorgebracht haben, dass wenn der volle Bruttonachlass die Bemessungsgrundlage der\n– hohen – Grundvergütung ist, es unangemessen ist, dieselben Verbindlichkeiten erneut und\nvor allem in erheblichem Maße erhöhend im Rahmen des Zuschlags \"aufwändige\nGrundtätigkeit\", der die Grundvergütung als Bezugsgröße hat und so vom Bruttonachlass\nausgeht, zu bewerten. Hier 2/10 anzusetzen, entsprach einer vermittelnden Position zwischen den Ansätzen\nder Parteien und war angemessen.\n\n80\n\n(3)\n\n81\n\nZutreffend von den Klägerinnen vorgebracht war weiterhin, dass bei Bemessung der Vergütung\nberücksichtigt werden muss, dass sowohl bei der Fortführung der Praxis als auch bei der\nVeräußerung der Praxis Hilfspersonen (Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater), die\ngesondert in Höhe von insgesamt 254.058,50 € vergütet wurden, hinzugezogen wurden. Auch\ndies sind Kosten der Testamentsvollstreckung, die die Erbinnen getragen haben und die in der Gesamtschau\nvergütungsmindernd zu berücksichtigen waren (so auch Zimmermann, Die angemessene\nTestamentsvollstreckervergütung in ZWE 2001, 334, 338 a.E..).\n\n82\n\nZur Hinzuziehung Dritter war der Beklagte berechtigt und dass die Hinzuziehung dieser Hilfspersonen nicht\nerforderlich war, haben die Klägerinnen selbst nicht behauptet. Die Hinzuziehung Dritter zeigt auch\ndie Komplexität der Aufgabe. Sie zeigt indes zugleich, dass der Beklagte insoweit teilweise eher eine\nbeaufsichtigende Funktion innehatte.\n\n83\n\nIn der Literatur wird insoweit teilweise diskutiert, Abschläge von der Grundvergütung vorzunehmen,\nsoweit der Testamentsvollstrecker lediglich eine beaufsichtigende Funktion inne hatte (vgl. Reimann, Die\nTestamentsvollstreckervergütung nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins in DNotZ 2001, 344,\n353.). Dieser Gedanke wurde bei Ansatz der Zuschläge in einer Gesamtschau mindernd berücksichtigt.\n\n84\n\nDiese mindernde Berücksichtigung der Kosten für Hilfspersonen war auch gerade wegen der dem\nBeklagten gesondert vergüteten Steuerberatung in Höhe von 137.356,54 € angemessen, weil die\nvom Beklagten verwendete Neue Rheinische Tabelle bei den Zuschlagspositionen eine eigene Position für\nSteuerangelegenheiten vorsieht, wo Steuerberaterleistungen durch Zuschläge von 2/10 bis 10/10 vergütet\nwerden sollen. Hier hätten demnach lediglich Kosten zwischen 24.419,40 € (2/10) und 122.097,- €\n(10/10) anfallen können.\n\n85\n\nDabei übersieht das Gericht nicht, dass nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins nur durch den\nErbfall entstandene, inländische Steuerfragen von dieser Zuschlagsposition umfasst sein sollen, nicht bereits\nzuvor entstandene oder danach entstehende oder ausländische Steuerangelegenheiten. Es bedarf hier keiner\nEntscheidung, ob diese Grenzziehung angemessen ist, jedenfalls ist der Beklagte hier nicht nur mit nur durch\nden Erbfall entstanden Steuerangelegenheiten befasst gewesen, sondern auch mit einkommenssteuerrechtlichen\nSachverhalten, die eine zusätzliche Vergütung begründen.\n\n86\n\nIndes hat der Beklagte seine Steuerberaterleistungen insofern nicht differenziert abgerechnet, da in Betracht\ngekommen wäre, die für durch den Erbfall geregelten Steuerangelegenheiten innerhalb der\nTestamentsvollstreckertätigkeit zu berechnen und nur die einkommenssteuerrechtlichen Sachverhalte gesondert\nneben der Testamentsvollstreckung abzurechnen. Nach den Kriterien der Rechtsprechung ist bei der\nVergütungshöhe die Verwertung besonderer Fachkenntnisse erhöhend zu berücksichtigen. Der\nBeklagte hat indes seine Tätigkeiten, die auf seinem Fachwissen beruhten, separat berechnet. Dies war\nmindernd zu berücksichtigen.\n\n87\n\n(4)\n\n88\n\nZutreffend war weiterhin die Ansicht der Klägerinnen, dass der vom Beklagten für die Abwicklung\ndes Vermächtnisses der Lebensgefährtin des Beklagten angesetzte Zuschlag von 2/10 der Grundgebühr\nin Höhe von 24.419,40 € angesichts des Werts des Vermächtnisses von 19.801,- € unangemessen\nist.\n\n89\n\nDa nur ein Vermächtnis vorlag und im Übrigen keine Aufgaben der Erbauseinandersetzung anfielen,\nist diese Tätigkeit nicht durch einen gesonderten Zuschlag zu erfassen, sondern ist von Grundvergütung\nund den angesetzten Zuschlägen hinreichend abgegolten. Ob insoweit die Grundvergütung oder der\nVermächtniswert die richtige Bezugsgröße gewesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.\n\n90\n\n(5)\n\n91\n\nNicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2004. Die\ninsoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung\nvon 177.040,- € hinreichend abgegolten.\n\n92\n\nEs liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des Beklagten\nkeine Dauervollstreckung vor, da sie nicht im Testament angeordnet wurde und auch nicht ausgeübt wurde.\n\n93\n\nHinzu kommt, dass der Beklagte den Vortrag der Klägerinnen nicht bestritten hat, in 2004 sei gar kein\nGewinn erzielt worden, weil nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Rückstellungen für\nVorfälligkeitsentschädigungen gebildet werden durften, so dass infolge der Auflösung dieser\nRückstellungen kein Gewinn anfiel. Es ist mithin aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass\nbilanziell kein Gewinn vorlag, von dem ein 10 % hätte entnommen werden können.\n\n94\n\n(6)\n\n95\n\nDer Beklagte kann mangels Vorliegen einer Dauervollstreckung auch nicht Erstattung seiner Auslagen sowie\nseiner unter dem 4.5.2006 weiter berechneten Tätigkeiten verlangen. Bereits die Empfehlungen des Deutschen\nNotarvereins sehen eine Auslagenerstattung entsprechend wie im Auftragsrecht nur bei einer Dauervollstreckung\nvor (vgl. Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, Ziffer III. 4.).\n\n96\n\nMit der Nachberechnung am 4.5.2006 setzt er sich auch zu seinem eigenen Vorgehen in Widerspruch, wonach\nseine Leistungen im Wesentlichen bei Entnahme der Vergütung erbracht waren und daher fällig waren.\n\n97\n\nEs erscheint vertretbar, nach Abschluss der wesentlichen Leistungen einer Testamentsvollstreckung von einem\nfälligen Vergütungsanspruch auszugehen, da ein Testamentsvolltrecker andernfalls wegen kleiner, noch\nanfallenden abschließenden Tätigkeiten u.U. unverhältnismäßig lange auf seine\nVergütung, die grundsätzlich am Ende geschuldet ist, warten muss. Indes darf diese vorteilhafte\nVorgehensweise, vor dem endgültigen Abschluss bereits nach Erbringen der wesentlichen Leistungen die\nVergütung zu entnehmen, nicht zu der Annahme verleiten, nachfolgende Arbeit sei erneut zu berechnen.\n\n98\n\nf)\n\n99\n\nOb die an die Klägerinnen aus Lebens- und Unfallversicherungen des Erblassers ausgezahlten rund\n700.000,- € bei der Berechnung des von ihnen erhaltenen Erbteils zu berücksichtigen waren oder\nnicht, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Höhe des von den Klägerinnen erhaltenen Reinnachlasses\nist bei der Prüfung der Angemessenheit nicht in direkten Vergleich zur Höhe der\nTestamentsvollstreckervergütung zu setzen.\n\n100\n\nStimmen in der Literatur vertreten zwar die Ansicht, dass im Ergebnis nur ein Betrag als angemessen\ngelten könne, der sowohl die Interessen der zahlungspflichtigen Person (i.d.R. der Erben) wie auch die\ndes Testamentsvollstreckers berücksichtigt (vgl. Zimmermann, Die angemessene Testamentsvollstreckervergütung,\nZEV 2001, 34, 335.). Das Gericht geht indes davon aus, dass die Interessen eines Erben angemessen und hinreichend\ngewahrt sind, wenn er nicht mehr zahlen muss, als er angemessenerweise schuldet. Die in diesem Sinne zu\nverstehenden Interessen der Klägerinnen wurden im vorliegenden Fall hinreichend gewahrt.\n\n101\n\nGanz vorrangig hat sich die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 2221 BGB an dem Vergleich von\nArbeitsleistung zu Vergütungshöhe zu orientieren, wie den von der Rechtsprechung aufgestellten\nKriterien für die Ermessenentscheidung zu entnehmen ist. Die Höhe des Reinnachlasses, der den Erben\nverbleibt, wird nicht direkt mit der Vergütungshöhe verglichen, da ein Testamentsvollstrecker\nunabhängig von dem Verschuldungsgrad eines Nachlasses eine seine Arbeitsleistung angemessen vergütende\nEntlohnung erwarten darf.\n\n102\n\nInsoweit hebt der Beklagte zutreffend hervor, dass es Sache des Erblassers ist, welchen Nachlass er seinen\nErben hinterlässt. Ein Erbe kann dies nur hinnehmen oder die Erbschaft ausschlagen. Den Verschuldungsgrad\nkorrigierend durch die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung abzufedern, kommt nicht in Betracht,\nweil ein Erbe das Risiko eines verschuldeten Nachlasses trägt, nicht ein Testamentsvollstrecker.\n\n103\n\ng)\n\n104\n\nDer Beklagte verlangt zu Recht eine Bruttovergütung einschließlich Mehrwertsteuer.\n\n105\n\nWährend in der Rechtsprechung bisher die Ansicht vertreten wurde, dass die Umsatzwertsteuer\nnicht zusätzlich verlangt werden könne (vgl. KG Urteil v. 10.12.1973, 12 U 2115/72 in NJW\n1974, 752; OLG Köln, Urteil v. 8.7.1993, 1 U 50/92 in NJW-RR 1994, 269 = OLGR Köln 1993, 297\n= FamRZ 1994, 328 = ZEV 1994, 118.), kann jedoch nach zutreffender Ansicht ein umsatzsteuerpflichtiger\nTestamentsvollstrecker auch Umsatzsteuer verlangen (vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., §\n2221 Rz. 15; Tiling, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, ZWE 1998, 331, 336.).\n\n106\n\nDieser Ansicht schließt sich die Kammer an, da es unbillig ist, einem als Privatperson handelnden\nTestamentsvollstrecker die volle Vergütung zu belassen, während ein freiberuflich tätiger\nTestamentsvollstrecker steuerpflichtig ist und insofern eine niedrigere Vergütung hinnehmen müsste.\nDagegen tritt das Argument, dass es aus Erbensicht ebenso unbillig ist, dass einem privat tätigen\nTestamentsvollstrecker weniger gezahlt werden muss als einem professionell tätigen, zurück, denn\nsie müssen ohnehin die Auswahl des Erblassers, wen er als Testamentsvollstrecker bestimmt und die sich\ndaraus ergebenden Konsequenzen, hinnehmen. Dazu gehört auch, hinnehmen zu müssen, bei einem vom\nErblasser bestimmten, professionell tätigen Testamentsvollstrecker zusätzlich Umsatzsteuer zu\nschulden. Nach Ansicht der Kammer lässt sich dieser Interessengegensatz daher nur in diese Richtung\nauflösen.\n\n107\n\nHinzu kommt, dass die Frage nach der angemessenen Vergütung immer dazu führen wird, dass man\nberücksichtigt, wie viel der Testamentsvollstrecker am Ende für seine Leistung erhält, so\ndass ohnehin – sei es ausdrücklich oder nur gedanklich – die Nettosumme überdacht\nwird. Es besteht daher kein Anlass, insoweit nicht transparent vorzugehen und nicht die Steuer offen\nauszuweisen.\n\n108\n\nh)\n\n109\n\nWird abschließend der zeitliche Aspekt einbezogen, wonach der Beklagte behauptet hat, etwa 1.000\nStunden Arbeit im Rahmen dieser Testamentsvollstreckung geleistet zu haben, entspricht die angesetzte\nVergütung von 205.366,- € – den Beklagtenvortrag insoweit als unstreitig unterstellt\n– einem Stundenlohn von brutto rund 205,- € und ist auch insoweit angemessen.\n\n110\n\nSetzt man diesen Betrag ins Verhältnis zur üblichen, deutlich weniger aufwändigen und\nkomplexen Tätigkeit eines Steuerberaters und zieht den Vergleich dazu, dass ein Steuerberater nach\n§ 13 StBGebV – sofern keine Honorarabsprache getroffen wurde, die aber hier auch fehlt –\nmaximal 92,- € netto (=106,72 € brutto) pro Stunde verlangen kann, erscheint die ermittelte\nVergütungshöhe auch insoweit angemessen.\n\n111\n\n2.)\n\n112\n\nDer Entnahme fehlte in der im Tenor ersichtlichen Höhe auch der rechtliche Grund.\n\n113\n\nZwar reicht die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers grundsätzlich so weit, dass eine\nVerfügung auch dann wirksam ist, wenn sie der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses\nwiderspricht (vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2205 Rz. 59.). Weiterhin kann der\nTestamentsvollstrecker zur ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit auch mit sich selbst\nkontrahieren, so z.B. zur Erfüllung eines fälligen Vergütungsanspruchs aus § (vgl.\nMünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2205 Rz. 84; Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl., § 2205 Rz. 30.).\n\n114\n\nJedoch setzt die Wirksamkeit von Insichgeschäften i.S.v. § 181 BGB – wie der Erfüllung\neines fälligen Vergütungsanspruchs aus § – beim wirklichen oder mutmaßlichen Willen\ndes Erblassers an, weil dieser Wille für den Umfang der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers maßgeblich\nist. Wieweit der Erblasser dem Testamentsvollstrecker das Selbstkontrahieren gestattet hat, ist eine Frage der\nAuslegung der Verfügung von Todes wegen, insbesondere der Testamentsvollstreckeranordnung. Da jedoch der\nErblasser den Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung, den Nachlass ordnungsmäßig zu verwalten\n(§ Abs. 1), nicht befreien kann, muss stets hinzutreten, dass das Insichgeschäft der ordnungsmäßigen\nVerwaltung nicht widerspricht, weil andernfalls die Vornahme des Insichgeschäfts unwirksam ist. Dadurch\ntritt bei der Frage, ob die Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers sich auf den Abschluss eines Insichgeschäfts\nerstreckt, der Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung in den Vordergrund; denn wenn das\nRechtsgeschäft ordnungsmäßig ist, dann ist regelmäßig auch die Gestattung durch den\nErblasser anzunehmen, und wenn es ordnungsmäßiger Verwaltung nicht entspricht, dann erhielte der\nTestamentsvollstrecker auch durch eine vom Erblasser erteilte Gestattung keine Ermächtigung. Es wird daher\nbeim Insichgeschäft der Rahmen der Verfügungsmacht durch das Gebot der ordnungsmäßigen\nVerwaltung abgegrenzt (vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2205 Rz. 84 ff.).\n\n115\n\nDie Zulässigkeit des Selbstkontrahierens durch den Erblasser muss der Testamentsvollstrecker beweisen.\nEr kann den Beweis dadurch führen, dass er eine entsprechende Willensäußerung, wonach ihm das\nInsichgeschäft gestattet war, dartut, oder dass er sich auf den Vollzug einer gültigen letztwilligen\nVerfügung des Erblassers beruft, oder dass er das Insichgeschäft als ordnungsmäßige\nVerwaltungsmaßnahme ausweist (vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2205 Rz. 87.). Kann\nder Testamentsvollstrecker diesen Beweis nicht führen, war das vorgenommene Insichgeschäft\nunzulässig und wird von seiner Rechtsmacht nicht umfasst. Das Rechtsgeschäft ist daher unwirksam\n(vgl. MünchKomm/Zimmermann BGB 4. Aufl., § 2205 Rz. 88.).\n\n116\n\nHier kam nur in Betracht darzulegen, dass das Insichgeschäft eine ordnungsmäßige\nVerwaltungsmaßnahme ist, da weder eine Gestattung des Erblassers oder eine entsprechende letztwilligen\nVerfügung des Erblassers vorlagen.\n\n117\n\nDa die vom Beklagten entnommene Vergütung in der im Tenor ersichtlichen Höhe – wie bereits\nausgeführt – überhöht war, entsprach die Entnahme insoweit nicht der dem Beklagten obliegenden\nordnungsgemäßen Verwaltung und war mithin schwebend unwirksam. Da die Klägerinnen als Erbinnen\nihre nachträgliche Genehmigung der Entnahme versagten, konnte der Wirksamkeitsmangel nicht geheilt werden.\n\n118\n\nII.)\n\n119\n\nOb die Über-Entnahme darüber hinaus als eine schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen ist, die zu\nSchadenersatz in Höhe der tenorierten Summe aus § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet und zudem einen\nEntlassungsgrund darstellt, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerinnen insoweit ein Verschulden bei\nder Berechnung der Vergütungshöhe nicht behauptet haben.\n\n120\n\nSoweit die Klägerinnen Ersatz des Zinsschadens wegen der vorzeitigen Entnahme aus § 2219 Abs. 1 BGB\nverlangen, da der Beklagte schuldhaft vor Fälligkeit die 317.956,- € entnommen habe, kann nach oben\nverwiesen werden.\n\n121\n\nEs erscheint vertretbar, vor dem endgültigen Abschluss bereits nach Erbringen der wesentlichen Leistungen\ndie Vergütung zu entnehmen. Erkennbar hat sich auch der Beklagte von diesem Gedanken leiten lassen. Dass ihm\ninsoweit Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist, ist nicht hinreichend dargetan.\n\n122\n\nIII.)\n\n123\n\nDie Zinsforderung ist begründet gemäß §§ 286 Abs. 1, S. 1, 288 BGB.\n\n124\n\nIV.)\n\n125\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 98, § 709 ZPO.\n\n126\n\nDie Kosten des Zwischenvergleichs waren nach § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben, da dies dem gesetzlichen\nLeitbild entspricht, von dem hier nicht so weit abgewichen wurde, dass diese Kostentragung unangebracht wäre.\nEinerseits war zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des Vergleichs über die ursprünglichen\nAnträge zu 2) und 3) hinaus geht und daher ein gegenseitiges Nachgeben im Sinne einer Verständigung\nvorliegt. Ob die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses des Antrags zu 3) vorliegen, wie der Beklagte\nvor Vergleichsschluss vorgetragen hatte, bedurfte daher keiner Entscheidung.\n\n127\n\nIV.)\n\n128\n\nStreitwert: \n\n129\n\n1) des Zwischenvergleichs: 10.000,- € (5.000,- € je Antrag)\n\n130\n\n2) des Rechtsstreits: 277.956,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269588","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-09-26/18-o-140-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2221","ref_norm":"2221","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2209","ref_norm":"2209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2306","ref_norm":"2306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269588","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269588","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-09-26/18-o-140-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269588","retrieved":"2026-07-09 02:39:11.958460+00:00"}}