{"status":"available","doknr":"OLD269997","ecli":"ECLI:DE:LGK:2006:0906.28O178.06.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"28 O 178/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, \n\n1.\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,\n\npersönliche E-Mails, welche vom Kläger verfasst worden sind, öffentlich zugänglich zu machen, wie aus Anlage K 1 und K 2 ersichtlich geschehen;\n\n2.\n\ndem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das unter Ziffer 1 ersichtliche Unterlassungsgebot verletzt hat und zwar unter Angabe\n\n- des Datums der ersten Einstellung\n\n- der Zugriffszahlen auf die betreffenden Webseiten.\n\n3.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n4.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung in Höhe von 671,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.05. 2006 gegenüber den Rechtsanwälten M freizustellen.\n\n5.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. \n\n6.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 €.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.d.de eine Informationsplattform, über die\ner Informationen über die Aktiengesellschaft I verbreitet. Auf dieser Informationsplattform veröffentlichte\nder Beklagte zwei von dem Kläger in Angelegenheiten der D versandte vertrauliche E-Mails vom 01.07.2005 (Anlage\nK 1, Bl. 7 ff. d.A.) und vom 11.05.2004 (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.). Wegen der Einzelheiten ihres Inhalts wird auf die\nAnlagen K 1 und K 2 dieses Urteils Bezug genommen. Die Abmahnung des Klägers vom 07.02.2006 veröffentlichte\nder Beklagte ebenfalls auf seiner Webseite. Eine Unterlassungserklärung wurde seitens des Beklagten nicht\nabgegeben.\n\n3\n\nDaraufhin erwirkte der Kläger gegen den Beklagten unter dem Aktenzeichen 28 O 78/06 (LG Köln) eine\neinstweilige Unterlassungsverfügung. Am 08.03.2006 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer\nAbschlusserklärung sowie zur Anerkennung des Schadensersatzanspruches dem Grunde nach auf. Dieser Aufforderung\nkam der Beklagte nicht nach.\n\n4\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht\ndem Grunde nach sowie Freistellung von den Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens in Anspruch. Er ist der\nMeinung, die Veröffentlichung der nicht an den Beklagten gerichteten E-Mail des Klägers greife in die\nIntim-, jedenfalls aber in die Privatsphäre bzw. die Geheimsphäre des Klägers ein. Den Beklagten\ntreffe auch ein Verschulden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00\n€, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, persönliche E-Mails,\nwelche vom Kläger verfasst worden sind, öffentlich zugänglich zu machen, wie aus Anlage K 1 und K 2\nersichtlich geschehen;\n\n9\n\n2.\n\n10\n\ndem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das unter Ziffer 1 ersichtliche Unterlassungsgebot\nverletzt hat und zwar unter Angabe - des Datums der ersten Einstellung - der Zugriffszahlen auf die betreffenden\nWebseiten;\n\n11\n\n3.\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen aus den unter Ziffer 1.\nbezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. 4. den Beklagten zu verurteilen,\nden Kläger von der Forderung in Höhe von 671,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von\n5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz ab Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten\nM freizustellen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, er sei berechtigt, die von dem Kläger verfassten E-Mails zu veröffentlichen.\nMit dem Versenden der E-Mail habe der Kläger den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine\nSphäre begeben. Berührt sei daher nur noch die Individualsphäre des Klägers. Ein schwerwiegender\nEingriff in diese, der allein zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen könne, liege nicht vor.\nInsoweit müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte mit der Veröffentlichung ein\nInformations- und Schutzinteresse gegenüber anderen durch den Kläger geschädigten Personen\nverfolge. Die Adressaten der Internetseite hätten ein berechtigtes Interesse an den in der E-Mail enthaltenen\nInformationen. Demgegenüber sei ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Klägers nicht zu erkennen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDie Klage ist begründet.\n\n19\n\nDem Kläger stehen gegen den Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu.\n\n20\n\n1) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Die\nVeröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Klägers auf der Internetseite des Beklagten\nstellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt der Geheimsphäre\ndar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger\nWürdigung nicht preisgegeben werden soll (Wenzel Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap.\n5.40). In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel Burghardt,\na.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen\nbetreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder\nPlanungen (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.; BGH NJW 1962, 32). Die Veröffentlichung der nicht an den\nBeklagten adressierten E-Mail des Klägers, mag sie auch geschäftliche Inhalte gehabt haben, stellt\nmithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Klägers dar. Entgegen der beklagtenseits vertretenen\nAuffassung kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen\nE-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte. Davon könnte\nallenfalls gesprochen werden, wenn der Kläger an einen nicht abgegrenzten Personenkreis gerichtete E-Mails\nverfasst und versandt hätte, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichteten\nund versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls\nnicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer\noffen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.\n\n21\n\nDer Eingriff erfolgte widerrechtlich. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei der\nVerletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten \"offenen Tatbestand\" handelt,\nbei dem die Widerrechtlichkeit nicht indiziert, sondern positiv festzustellen ist (vgl. hierzu Palandt-Sprau, BGB,\n§ 823 Rn. 95). Insoweit ist eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich (Palandt-Sprau,\nBGB, § 823 Rn. 95). Auch wenn die Kammer dabei zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser mit der\nVeröffentlichung die Aufklärung der Allgemeinheit über die Hintergründe des Schicksals der\nI AG bezweckte. Dieses an sich legitime Interesse rechtfertigt indes nicht die Veröffentlichung der\nstreitgegenständlichen E-Mails des Klägers. Insoweit überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des\nKlägers. Bei der Interessenabwägung fällt dabei maßgeblich ins Gewicht, dass die Veröffentlichung\nvon vertraulichen geschäftlichen E-Mails einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht\ndarstellt, der in seiner Wirkung weit schwerer wiegt als die bloße Mitteilung des Inhalts derselben. Zu\nberücksichtigen ist ferner das Geheimhaltungsinteresse des Klägers an Angelegenheiten aus seiner\ngeschäftlichen Sphäre. Dieses Geheimhaltungsinteresse war für den Beklagten hinsichtlich der zweiten\nE-Mail aus der Betreffzeile, im übrigen aber auch aus dem Inhalt der Mitteilung auch deutlich ersichtlich. Zu\nberücksichtigen ist ferner der Umstand, dass die veröffentlichten E-Mails des Klägers offensichtlich\nauf unlautere Weise beschafft waren (vgl. hierzu Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41; BGH NJW 1962, 32). Bei Würdigung\ndieser Umstände kann auch bei Zugrundelegung des von dem Beklagten vorgetragenen Zwecks der Veröffentlichung\nnicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis zwischen dem von ihm angestrebten Zweck sowie der Form, Art und\ndes Ausmaßes des Eingriffs gesprochen werden.\n\n22\n\nEs besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die erfolgte Verletzungshandlung indiziert. Eine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die allein geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr\nentfallen zu lassen, hat der Beklagte nicht abgegeben.\n\n23\n\n2) Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus der Verletzung\nseines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823, 249 BGB, Art. 2, 1 GG. Insoweit ist der\nFeststellungsantrag auch gemäß § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse kann nicht bereits\ndeshalb verneint werden, weil ein möglicher immaterieller Schaden bereits feststeht und deshalb bezifferbar\nwäre. Jedenfalls hinsichtlich der Höhe des Anspruchs, die sich am Verbreitungsgrad orientieren kann, ist\nder Kläger auf die zu erteilenden Auskünfte des Beklagten angewiesen (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht\nder Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 14.144). Der Beklagte handelte bei der Veröffentlichung der E-Mail\nschuldhaft. Für ihn war aus der Empfängerzeile sowie der Betreffzeile und dem Inhalt der Mitteilungen\ndeutlich ersichtlich, dass der Kläger mit der Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden war und\nein Geheimhaltungswille bestand. Über diesen setzte er sich vorsätzlich hinweg. Dem Kläger steht\ndarüber hinaus ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Verletzungshandlung aus §§ 823,\n1004, 242 BGB zu. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen bringen es vorliegend mit sich, dass der\nKläger in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzungshandlung, der den Umfang und die Höhe\ndes Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruches des Klägers bestimmt, im Ungewissen ist. Er weiß nicht,\nin welchem Umfang die Veröffentlichung erfolgt ist. Der Beklagte ist auf der anderen Seite zur Erteilung der\nAuskunft unschwer in der Lage (vgl. zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB: Palandt - Heinrichs, BGB, § 261\nRn. 8).\n\n24\n\n3) Der Kläger hat ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von den Verbindlichkeiten\ngegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in der klageweise geltend gemachten Höhe. Der Beklagte\nschuldet die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum einen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes\ngemäß §§ 823, 249 BGB, zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne\nAuftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden\nRechtsverfolgung notwendig. Darüber hinaus stellen sowohl die berechtigte Abmahnung eines Verletzers als\nauch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Geschäft für diesen dar, das seinem\nInteresse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl.\nPalandt-Sprau, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.). Die Gebührenforderung ist in der Klageschrift unter\nBerücksichtigung der in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geregelten Anrechnung auf die Verfahrensgebühr\nzutreffend berechnet worden.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage\nin § 709 ZPO.\n\n26\n\nStreitwert: 11.500,00 €\n\n27\n\n(Antrag zu 1) 10.000,00 €\n\n28\n\nAntrag zu 2) 300,00 € (20 % von 1.500 €)\n\n29\n\nAntrag zu 3) 1.200,00 € (80 % von 1.500 €)\n\n30\n\nAntrag zu 4) ---- (§ 4 ZPO))","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-09-06/28-o-178-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-09-06/28-o-178-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269997","retrieved":"2026-07-09 02:39:46.308223+00:00"}}