{"status":"available","doknr":"OLD272948","ecli":"ECLI:DE:LGK:2006:0412.13S327.05.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-12","aktenzeichen":"13 S 327/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 - abgeändert: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG R Ü N D E:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a\nAbs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte\nund begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n6\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.481,99 € aus\n§ 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine während der \"kritischen\nZeit\" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen\n(BGH, Urteil vom 09.09.1997, NJW 1997, 3445 f; NJW 2002, 2568 f; NZI 2004, 201 ff.). Das Amtsgericht hat\nsich eingehend und mit durchaus beachtlichen Argumenten mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung\nauseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können.\nDer Auffassung des Amtsgerichts, die auch von Teilen der Literatur vertreten wird (vgl. Kübler/Prütting,\n§ 130 InsO, Rz. 122 ff; Paulus, ZinsO 2001, 241 ff; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs-,\nund Vergleichsrecht, Band II, 19.38) vermag sich die Kammer im Ergebnis jedoch nicht anschließen, was\nzur Abänderung des angefochtenen Urteils führt.\n\n8\n\nDem Amtsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass die Einzelvollstreckung durch das Prinzip der\nPriorität beherrscht wird. Das bedeutet, dass bei mehreren Gläubigern grundsätzlich derjenige\nbegünstigt wird, der zuerst vollstreckt. Dieses Prinzip wird jedoch durch das Insolvenzrecht\neingeschränkt. Hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger: wenn das\nVermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger zu befriedigen, dann\nsollen sämtliche Gläubiger grundsätzlich gleich behandelt werden. Diesen Gleichbehandlungsgrundsatz\nverlegen speziell die §§ 130-132 InsO zurück auf die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag.\nIm Ergebnis ist es daher folgerichtig, auch die in diesem Zeitraum erfolgte Einzelvollstreckung rückwirkend\nschon dem Gleichbehandlungsgebot zu unterwerfen (vgl. Kirchhof, ZInsO 2004, 1168, 1169). Dem entspricht\ndie Regelung des § 88 InsO, nach der eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens oder danach durch den Insolvenzgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte\nSicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird (sog. Rückschlagsperre).\n\n9\n\nZu Recht nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass nicht nur die im Wege\nder Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung, sondern auch die Befriedigung des Gläubigers - sei es\nauch nur durch die unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgte Leistung - der Anfechtung unterliegt.\nDenn anderenfalls käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass allein Sicherungen unwirksam\nwürden, nicht aber eine bereits vor Insolvenzeröffnung durch Zwangsvollstreckung erlangte\nBefriedigung (vgl. Kirchhof aaO). \n\n10\n\nAus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in § 131 InsO kann entgegen der Auffassung\ndes Amtsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber sehe die im Wege der Zwangsvollstreckung\nherbeigeführte Befriedigung nicht als inkongruente Deckung an, diese solle daher in gleicher Weise\nBestand haben wie die freiwillige Leistung und unterfalle somit hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten\nden strengeren Anforderungen des § 130 InsO. Schon das Reichsgericht hat Pfändungspfandrechte als\ninkongruente Sicherungen mit der Begründung behandelt, der Gläubiger des Vollstreckungstitels\nhabe zwar Zahlung zu beanspruchen, nicht aber Sicherstellung durch das Pfandrecht (RGZ 10, 33, 36 ff.).\nDiese durch den Bundesgerichtshof fortgesetzte Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei Einführung\nder InsO stillschweigend gebilligt (vgl. Kirchhof aaO). Dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung\nim Jahre 1997 dahingehend erweitert hat, dass unabhängig von der Entstehung eines Pfändungspfandrechts\neine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger vor Eintritt der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung\nerhält, nicht insolvenzfest ist, ändert grundsätzlich nichts an dem der Rechtsprechung zu Grunde\nliegenden Grundsatz, dass der Staat seine hoheitlichen Zwangsmittel nicht zu dem Zweck einsetzt, den\nGleichbehandlungsgrundsatz speziell in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners zu unterlaufen.\nEs würde einen Widerspruch in sich bedeuten, wenn sich der Staat auf der einen Seite als Ziel setzt,\nden Wettlauf der Gläubiger zu verhindern, es auf der anderen Seite aber zulässt, dass mit\nstaatlichen Machtmitteln Einzelansprüche durchgesetzt werden. Dies rechtfertigt auch eine\nUngleichbehandlung von Gläubigern, an die der Schuldner freiwillig zahlt, und solchen, an die der\nSchuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt\ndaher nicht vor.\n\n11\n\nIm Übrigen ist anzumerken, dass die Insolvenzordnung seit dem Jahr 1997 mehrfach geändert\nworden ist. Hätte der Gesetzgeber die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als contra\nlegem angesehen, hätte es nahe gelegen, im Zuge der Änderung insolvenzrechtlicher Vorschriften\neine Klarstellung in §§ 130, 131 InsO vorzunehmen.\n\n12\n\nDie prozessualen Nebenkostenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nGründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO\nliegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1\nZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige\noder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist bereits\nmehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 3.481,99 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-04-12/13-s-327-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2006-04-12/13-s-327-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272948","retrieved":"2026-07-09 02:43:58.431016+00:00"}}