{"status":"available","doknr":"OLD278576","ecli":"ECLI:DE:LGK:2005:0804.104QS139.05.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-08-04","aktenzeichen":"104 Qs 139/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2005 - 711 Cs 31/05 - aufgehoben und die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2005 - rechtskräftig seit dem 15.03.2005 - 711 Cs 31/05 - festgesetzte Sperrfrist aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der\nSache selbst Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der\nSperre stützt sich auf § 69 a Abs. 7 StGB. Die\nformellen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die\n 3-monatige Mindestsperrfrist endete gemäß §\n 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB am 21.05.2005.\n\n4\n\nGemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht\ndie Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig\naufheben, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen Grund zu der\nAnnahme besteht, dass der Täter zum Führen von\nKraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Solche Tatsachen\nliegen vor.\n\n5\n\nDer Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer\nentsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, mit nicht unerheblichem\nGeld- und Zeitaufwand vom 21.05. bis zum 27.05.2005 an einer\nsechstägigen bzw. 40-stündigen Verkehrstherapie des\nInstituts \"J\" in Ebrach/Bayern teilgenommen zu haben.\nDie grundsätzliche Geeignetheit der Verkehrstherapie dieses\nInstituts steht außer Frage, berücksichtigt man, dass\nnur 6,4 % der Teilnehmer dieser Maßnahme innerhalb der ersten\n5 Jahre nach Abschluss der Maßnahme wieder mit Alkohol im\nStraßenverkehr auffällig werden, demgegenüber die\nRückfallquote des erfolgreichsten verwaltungsrechtlichen\n\"Wieder-Eignungs-Kurses\" nach 5 Jahren immerhin 19,6 %\nbeträgt (Himmelreich DAR 2005, 130, 133 Fußnote 48).\nWegen der Einzelheiten des von dem Beschwerdeführer absolvierten\nProgramms des Intensivseminars wird zur Vermeidung von Wiederholungen\nauf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung verwiesen.\n\n6\n\nDer verantwortliche Verkehrstherapeut Dr. I attestierte dem\nBeschwerdeführer nach Abschluss der Maßnahme im Hinblick\nauf dessen vom Durchschnitt der Verkehrstherapieteilnehmer deutlich\npositiv abhebendes Verhalten in den Therapiesitzungen eine noch\ndeutlich unter der o.g. Rückfallquote liegende persönliche\nRückfallgefahr. Angesichts dieser positiven Prognose besteht\nnunmehr hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer\nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-08-04/104-qs-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-08-04/104-qs-139-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278576","retrieved":"2026-07-09 02:51:56.837683+00:00"}}