{"status":"available","doknr":"OLD281194","ecli":"ECLI:DE:LGK:2005:0401.10T19.05.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-04-01","aktenzeichen":"10 T 19/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2004, Az.: 286 M #####/####dahin abgeän-dert, dass die Kosten für den Antrag auf 467,75 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Gläubiger betreiben aufgrund des vollstreckbaren\nBeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 18.08.2004, Az.: 204\nII 68/04 gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen\nin Höhe von 2.206,89 Euro. Wegen dieser Forderung nebst Zinsen\nsowie wegen der von ihnen mit 468,10 Euro errechneten Rechtsanwaltskosten\nfür die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nzuzüglich Gerichtskosten für den Antrag beantragten sie mit\nSchriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2004 beim\nAmtsgericht Köln den Erlass eines entsprechenden Beschlusses, durch\nden - im einzelnen im Antrag näher bezeichneten - angeblichen\nForderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet\nund ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollte. Die Rechtspflegerin\nbeim Amtsgericht Köln entsprach mit Beschluss vom 11.11.2004 diesem\nAntrag, berücksichtigte jedoch die Rechtsanwaltsvergütung für\ndie Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger\nnur mit 191,28 Euro. Sie vertrat die Ansicht, gem. VV 1008 erhöhe\nsich die Verfahrensgebühr von 3/10 je weiteren Auftraggeber in der\nselben Angelegenheit zwar um 3/10, maximal jedoch lediglich um 0,6, da\ndie Begrenzung für die normale Gebühr bei 2,0 liege. Gegen\ndiesen ihnen nicht zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss\nhaben die Gläubiger wegen der Herabsetzung der beantragten\nRechtsanwaltsvergütung mit am 13.12.2004 beim Amtsgericht eingegangenen\nSchriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.12.2004 sofortige\nBeschwerde eingelegt, welche die Rechtspflegerin unter Vorlage der Sache an\ndie Kammer mit Beschluss vom 10.01.2005 nicht abgeholfen hat. Die Gläubiger\nsind der Ansicht nach Nr. 1008 VV RVG erhöhe sich die ihren\nVerfahrensbevollmächtigten zustehende Ausgangsgebühr nicht mehr\num 3/10 der Ausgangsgebühr, sondern um einen feststehenden Satz von 0,3\nbis zum Erreichen des Maximalsatzes von 2,0. \n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubiger ist gemäß\n§ 793 ZPO statthaft, da das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Erlass\neines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Höhe\nder mit diesem Beschluss gemäß § 788 Abs. 1 ZPO gleichzeitig\nbeizutreibenden Rechtsanwaltskosten, teilweise zurückgewiesen hat\n(vergleiche Zöller-Stöber 24. Auflage, Rd. Nr. 17 zu 788). Die\nsofortige Beschwerde ist vorliegend auch zulässig. Sie ist insbesondere\nform- und fristgerecht eingereicht worden, die Notfrist des § 569 Abs. 1\nZPO hatte zum Zeitpunkt der Einlegung in Ermangelung einer Zustellung des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Gläubiger noch\nnicht begonnen. Die erforderliche Beschwer von über 200,00 Euro nach\n§ 567 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls erreicht.\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubiger hat auch in der Sache selbst\nErfolg. Die Rechtspflegerin hat die Gebühren, welche die Gläubiger\nfür die Tätigkeit ihres Verfahrensbevollmächtigten in der\nZwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet haben wollen und die sie\ngleichzeitig gem. § 788 Abs. 1 ZPO mit dem Antrag auf Erlass des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemacht haben,\nzu Unrecht von 453,10 Euro auf 191,28 Euro gekürzt. Entgegen der\nAnsicht der Rechtspflegerin kann der Verfahrensbevollmächtigte der\nGläubiger für seine Tätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren\nvon diesen gemäß § 2 Abs. 2, 13 RVG i. V. m. Nr. 3309, 1008 des\nVergütungsverzeichnisses (VV) eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz\nvon 2,3 nach einem Gegenstandswert von 2145,77 Euro fordern und nicht nur eine\nWertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,9. Gemäß der Nr. 3309\nVV erhält ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im\nZwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Verfahrensgebühr\nmit einem Gebührensatz von 0,3 der Gebühr nach § 13 RVG. Falls\nder Rechtsanwalt jedoch, wie vorliegend, in der selben Zwangsvollstreckungssache\nmehrere Personen vertritt hat er Anspruch auf eine Erhöhung der Gebühr\ngem. § 1008 VV. Diese Erhöhung hat die Rechtspflegerin in soweit\nfehlerhaft vorgenommen, als sie lediglich die verdiente Verfahrensgebühr\num 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber erhöht hat. Nach der bis zum\n30. Juni 2004 geltenden BRAGO entsprach es allerdings der wohl überwiegenden\nMeinung, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO bei mehreren Auftraggebern\nfür die Geschäfts- und Prozessgebühr vorgesehene Erhöhung um\n3/10 von der Ausgangsgebühr vorzunehmen war (vergleiche Hartmann Kostengesetze\n34. Auflage, Rd. Nr. 7, 8 zu 1008 VV). Nach Nr. 1008 VV ist nunmehr jedoch keine\nErhöhung um einen bestimmten Bruchteil (3/10) der Ausgangsgebühr mehr\nvorgeschrieben, sondern eine feste Erhöhung um einen feststehenden\nGebührensatz von 0,3 für jede weitere Person. Nur so kann nach\nAuffassung der Kammer die unterschiedliche Wortwahl von § 6 Abs. 1 BRAGO\n(so erhöhen sich die ........... durch den weiteren Auftraggeber um 3/10)\ngegenüber Nr. 1008 VV (Die ........... erhöht sich für jede weitere\nPerson um 0,3) verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch\nunter der Geltung des RVG bei einer Mehrvertretung nur eine Erhöhung um 3/10\noder 30% der Ausgangsgebühr zu erfolgen hat, so ist es nicht verständlich,\nwarum er dann, wie geschehen, bei der Gebührenerhöhung zwischen\nWertgebühr (um 0,3) und Festgebühr (um 30 %) unterscheidet. Der von\nHartmann vertretenen, jedoch nicht näher begründeten gegenteiligen\nAnsicht (vergl. Hartmann am angegebenen Ort) vermag sich das Gericht deshalb\nnicht anzuschließen. Die dem Verfahrensbevollmächtigten für seine\nTätigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren zustehende Vergütung errechnet\nsich mithin im Hinblick darauf, dass er für insgesamt 22 Gläubiger tätig\ngeworden ist und das gemäß Anmerkung III Halbsatz I der amtlichen Anmerkung\nNr. 1008 VV mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht\nübersteigen dürfen, wie folgt:\n\n5\n\nGegenstandswert: 2.145,77 Euro\n\n6\n\n0,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG. 48,30 Euro\n\n7\n\n2,0 Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG (Maximalsatz). 322,00 Euro\n\n8\n\nPost- und Telekommunikationsentgelt gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro\n\n9\n\n390,30 Euro\n\n10\n\n16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG 62,45 Euro\n\n11\n\n452,75 Euro\n\n12\n\nzuzüglich Gerichtskosten für den Antrag 15,00 Euro\n\n13\n\n467,75 Euro\n\n14\n\nSoweit die Gläubiger einen Betrag von 468,10 Euro geltend gemacht haben,\nberuht dies auf Rechenfehlern.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 788 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nBeschwerdewert: 261,82 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-04-01/10-t-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-04-01/10-t-19-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281194","retrieved":"2026-07-09 02:55:33.536194+00:00"}}