{"status":"available","doknr":"OLD282084","ecli":"ECLI:DE:LGK:2005:0216.14O607.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"14 O 607/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nGemäß Vertrag vom 24. / 28.9.1999 wurde die Klägerin von dem Beklagten beauftragt, auf dessen Grundstück S-Straße, ####1 X3-I den Umbau und die Anbauten an ein bestehendes Haus zu projektieren und errichten zu lassen und in technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeit abzuwickeln. \n\n 3\n\nDie Klägerin war hierbei berechtigt, die Aufträge für die Errichtung der Umbauten und Anbauten im Namen und für Rechnung des Beklagten an Dritte zu vergeben. Für ihre Leistungen erhielt die Klägerin ein Festhonorar in Höhe von 12% der abschließend verbauten Nettobausumme zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. \n\n 4\n\nIn der Folge vergab die Klägerin an verschiedene Handwerker / Unternehmungen diverse Bauaufträge, wobei überwiegend jedenfalls dem Wortlaut nach Subunternehmerverträge zwischen der Klägerin und den Auftragnehmern abgeschlossen wurden. \n\n 5\n\nEtwa im April 2001 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, nachdem der seitens des Beklagten eingeschaltete Architekt H zu der Auffassung kam, dass das gesamte bislang errichtete Bauvorhaben mangelhaft sei. Der Beklagte verfügte daraufhin im April 2001 einen generellen Baustopp und weigerte sich, weitere Zahlungen an die Klägerin und die baubeteiligten Handwerker zu leisten, woraufhin die Klägerin schließlich am 8.10.2001 den Projektleitungsvertrag aus wichtigem Grund kündigte. \n\n 6\n\nDie Klägerin macht nunmehr aus abgetretenem Recht Forderungen der Unternehmungen Firma F GmbH, der Firma L2 + X2 GmbH, der Firma ip 5, Inhaber U. L., der Firma L und der Firma T GmbH in Höhe von insgesamt 38.971,26 € sowie aus eigenem Recht Projektleitungshonorar in Höhe von 143.287,14 € geltend. \n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 8\n\n1.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 182.258,40 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2001 zu zahlen.\n\n 9\n\n2.) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle weitergehenden Ansprüche der Klägerin aus eigenem und aus fremden Recht (abgetretene Forderungen der Zedenten gemäß Ziff. II, 1. bis 5. der Klageschrift) betreffend das Bauvorhaben des Beklagten S-Straße, ####1 X3-I zu erfüllen. \n\n 10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 12\n\nEr geht davon aus, dass aus den Subunternehmerverträgen nicht er, sondern die Klägerin, die er rechtlich als Generalunternehmerin ansieht, Vertragspartner der ausführenden Firmen geworden ist. Im Übrigen wendet er sich mit näherer Begründung auch inhaltlich gegen die den abgetretenen Forderungen zugrunde liegenden Rechnungen. \n\n 13\n\nBezüglich der Forderung der Klägerin aus eigenem Recht auf Resthonorar bestreitet er u.a. die von der Klägerin genannten Bausummen. Zudem sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, das Bauvorhaben in einen ordnungsgemäßen, bezugsfertigen Zustand zu bringen, so dass sie mit den von ihm bislang erbrachten Zahlungen von 127.000,- DM überzahlt sei. Die entsprechende angekündigte Widerklage hat der Beklagte jedoch nicht erhoben. \n\n 14\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. \n\n 15\n\nE n t s c h e d u n g s g r ü n d e :\n\n 16\n\nForderungen der Klägerin aus abgetretenem Recht. \n\n 17\n\nFirma F GmbH:\n\n 18\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch den Subunternehmervertrag vom 28.6. / 4.7.2000 zwischen der Klägerin und der Firma F GmbH Vertragspartner dieser Firma geworden ist. \n\n 19\n\nSelbst wenn dies der Fall sein sollte, ist eine Forderung der Firma F GmbH in der geltend gemachten Höhe von 43.465,17 DM (= 22.223,39 €), welche nunmehr an die Klägerin abgetreten ist, nicht begründet. \n\n 20\n\nDa die Elektroinstallation und die übrigen von der Firma F begonnenen Arbeiten nach eigenem Vorbringen der Klägerin zwischenzeitlich von der Drittfirma T2 fertig gestellt worden sind, somit Arbeiten der Firma F nicht mehr erbracht werden können, kann die Firma C nicht mehr - wie geschehen - eine Abschlagsrechnung geltend machen. Vielmehr ist über die Arbeiten eine Schlussrechnung zu erteilen, vgl. Werner-Pastor, der Bauprozess, 10. Aufl., Rdnr. 1228 mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtssprechung. \n\n 21\n\nAuch wenn angesichts des Zeitablaufes zwischen Baustopp im April 2001 und Aufstellung der 5. Teilrechnung vom 21.11.2001 hier zugunsten der Firma F GmbH unterstellt wird, dass es sich um eine abschließende Abrechnung, somit inhaltlich um eine Schlussrechnung handelt, ist eine Restforderung nicht begründet. \n\n 22\n\nDer Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Auftrag vom 28.6. / 4.7.2000 auf die Auftragsbestätigung vom 8.5.2000 Bezug nimmt, die jedoch mit einem Betrag von lediglich brutto 127.441,31 DM endet, während die 5. Teilrechnung bereits eine Schlusssumme von 156.217,17 DM ausweist. \n\n 23\n\nTrotz entsprechender Rüge des Beklagten ist seitens der Klägerin eine Aufklärung über diese Diskrepanz, etwa durch Vorlage von Nachtragsangeboten o.Ä., nicht erfolgt. \n\n 24\n\nWeiterhin mangelt es der 5. Teilrechnung, sofern diese als Schlussrechnung gewertet werden soll, auch an der erforderlichen Prüfbarkeit. \n\n 25\n\nDer Beklagte hat bestritten, dass die genannten Maßnahmen im angegebenen Umfang erbracht worden sind. Der Rechnung bzw. spätestens nunmehr der Klageforderung hätten daher ein Aufmaß, Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung beigefügt sein müssen. Eine Anforderung, die bereits in § 14 Nr. 1 VOB/B normiert ist. \n\n 26\n\nAll dies ist jedoch nicht geschehen, obwohl seit dem einschlägigen Schriftsatz des Beklagten vom 22.3.2004 hinreichend Zeit zur Verfügung stand. \n\n 27\n\nFirma L2 + X GmbH:\n\n 28\n\nDie gleichen Gesichtspunkte gelten auch für die an die Klägerin abgetretene Forderung der Firma L2 + X GmbH über 2.339,33 €. Selbst wenn der Beklagte Vertragspartner aus dem Subunternehmervertrag zwischen der Klägerin und der Firma L2 + X vom 28.6. / 29.8.2000 geworden sein sollte, mangelt es hier an jeglicher Darstellung und Dokumentierung der den Rechnungen vom 29.11.2000 und 30.5.2001 zugrunde liegenden Arbeiten, abgesehen davon, dass nunmehr, dass, nachdem unwidersprochen die Firma L2 + X eine weitere Tätigkeit für das Bauvorhaben Tesch abgelehnt hat, nicht mehr aus einer Akontorechnung vorgegangen werden kann. \n\n 29\n\nFirma ip 5:\n\n 30\n\nDer Beklagte ist zur Begleichung der fraglichen Rechnung vom 27.4.2001 über 2.639,05 € nicht verpflichtet, da insoweit nicht von einer Auftragserteilung des Beklagten auszugehen ist. \n\n 31\n\nDas Angebot der Firma ip 5 vom 8.8.2000 ist nicht an ihn, sondern an die Firma W2 GmbH gerichtet, welche für die Verglasung des Wintergartens zuständig war. \n\n 32\n\nDer diesbezügliche Werkvertrag mit der Firma W2 GmbH ist nicht eingereicht, der Beklagte führt jedoch zu Recht aus, dass mangels abweichender Gesichtspunkte diese Firma für den mit ihr vereinbarten Preis eine funktionsfähige Verglasung des Wintergartens zu liefern hatte, wozu - sofern erforderlich bzw. angebracht - auch eine vorherige thermische Simulation gehört. \n\n 33\n\nWenn der Beklagte unter diesen Umständen bei einer Baubesprechung vom 11.8.2000, in der es zudem überwiegend um andere Gewerke ging, gebeten haben sollte, das fragliche Gutachten bei der Firma ip 5 in Auftrag zu geben, bedeutete dies ersichtlich keine Verpflichtung für seine Person, sondern lediglich die Äußerung seiner Ansicht, die nach Meinung der Fachleute offensichtlich technisch notwendige bzw. sinnvolle Begutachtung einholen zu lassen. Angesichts der Adressierung des Angebotes an die Firma W2 GmbH hätte es anderenfalls eindeutigerer, nunmehr dem Beklagten als Vertragspartner kennzeichnender Erklärungen bedurft. \n\n 34\n\nFirma L: \n\n 35\n\nSelbst wenn der Beklagte aus dem Subunternehmervertrag vom 8./13.3.2000 zwischen der Klägerin und der Firma W geworden sein sollte, sind die geltend gemachten Ansprüche aus den Rechnungen vom 2.5. und 6.8.2001 nicht begründet. \n\n 36\n\nZum einen handelt es sich wiederum um bloße Abschlagsrechnungen, die zwischenzeitlich, nachdem eine Weiterarbeit der Firma W unstreitig nicht in Betracht kommt, nicht mehr Grundlage einer Klage sein können, zum anderen sind die fraglichen Rechnungen zu Position 2 nicht hinreichend prüfbar, das nach § 14 Nr. 1 VOB/B erforderliche Aufmaß liegt nicht vor, zu Position 8 ohne weitere Darlegungen nicht verständlich. \n\n 37\n\nFirma T GmbH: \n\n 38\n\nDie geltend gemachte Klageforderung über 5.153,82 € ist nicht begründet. \n\n 39\n\nMit Schreiben vom 3.5.2001 hat die Firma Q GmbH lediglich mitgeteilt, welche Kosten sie im Falle einer Stornierung des Auftrages in Ansatz bringen wird. \n\n 40\n\nDass derartige Stornokosten, und wenn ja, in welcher Höhe im Einzelnen, tatsächlich von der Firma Q GmbH gegenüber der T GmbH in Rechnung gestellt worden sind, ist jedoch nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Rüge und Aufforderung des Beklagten hat die Klägerin weder eine entsprechende Rechnung der Q GmbH vorzulegen vermocht, noch zu diesbezüglichen Abstandszahlungen der Firma T GmbH konkrete Angaben gemacht bzw. Zahlungsbelege beigebracht. \n\n 41\n\nForderungen der Klägerin aus eigenem Recht:\n\n 42\n\nLetztlich kann der Klägerin auch ein restliches Bauleitungshonorar in Höhe von 143.287,14 € nicht zugesprochen werden. \n\n 43\n\nFür das Gericht ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die Klägerin zu den Gesamtbaukosten von 4.001.494,- DM, den bislang abgerechneten Baukosten von 2.204.376,- DM sowie den Kosten betreffend Küchen und Möbel von 193.440,- DM gelangt ist. \n\n 44\n\nDie in Bezug genommene Aufstellung vom 8.5.2001 zu den Gesamtbaukosten liegt nicht vor, was der Beklagte zu Recht bereits in der Klageerwiderung vom 22.3.2004 moniert hat, weitere Erläuterungen, Aufstellungen o.Ä. zu der schon verarbeiteten Bausumme und zu den Kosten von Küche und Möbeln fehlen, bezüglich der letzten genannten Position auch Ausführungen zu der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung. \n\n 45\n\nAll dies ist von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung gerügt worden. \n\n 46\n\nDem Feststellungsantrag war auf diesem Hintergrund gleichfalls nicht stattzugeben, zumal er in seiner allgemein gehaltenen Form, nämlich ohne Angabe, um welche Ansprüche es sich dem Grunde nach im Einzelnen handeln wird, zu unbestimmt ist. \n\n 47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 710 ZPO. \n\n 48\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.2.2005 konnte nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n \n 49\n\nStreitwert: \n\n 50\n\nKlageantrag zu 1.): 182.258,40 € \n\n 51\n\nKlageantrag zu 2.): 10.000,00 € (geschätzt)\n\n 52\n\n192.258,40 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-02-16/14-o-607-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2005-02-16/14-o-607-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282084","retrieved":"2026-07-09 02:56:48.858202+00:00"}}