{"status":"available","doknr":"OLD283381","ecli":"ECLI:DE:LGK:2004:1202.24O435.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"24 O 435/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.812,11 € (5.500,- DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2.11.1999 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2000 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n2\n\nDer Kläger ist bei der Beklagten hausratversichert; dem Versicherungsvertrag\nliegen die VHB 92 zu Grunde. Mit seiner Klage nimmt er die Beklagte auf restliche\nVersicherungsleistung wegen eines Einbruchs in seine Wohnung in der I-Straße\nin ####1 C3 am 16.10.1999 in Anspruch. Bei dem Einbruch wurden u.a. vier Originalbilder\ndes Künstlers E3 aus dem Zyklus \"Die Reise zum Regenbogen\", ein\nHerrenring, Platin 950/00 besetzt mit einem Brillanten und eine Kette Weißgold\n585/00 nebst einem Anhänger mit dem aufgesetzten Buchstaben \"G\"\nentwendet. Die entwendeten Bildern hatte der Kläger im Frühjahr 1984\nerworben.\n\n3\n\nNach dem Einbruch erstellte der Juwelier I eine Bescheinigung vom 27.10.1999.\nHiernach wird für den Ring besetzt mit einem Brillianten \"ca. 0,80 ct.\nFeines Weiß, lupenrein\" ein Wiederbeschaffungswert von ca. DM 13.500,-\nangenommen. Für die Kette wurde ein Wert von ca. 800,- DM und für den\n\"Anhänger Weissgold 585/\" mit aufgesetztem Buchstaben ein Wert von\nca. 1.200,- DM ermittelt. \n\n4\n\nDer Kläger machte seine Ansprüche am 01.11.1999 gegenüber der\nBeklagten geltend. Diese regulierte nach Begutachtung des Schadens durch den\nSachverständigen L nur einen Teil des vom Kläger geltend gemachten\nBetrags. Sie zahlte für die Bilder einen Betrag von 20.000,- DM, für\nden Ring 7.500,- DM und für die Kette 1.500,- DM. Hinsichtlich des Brillanten\ndes Herrenrings hatte der Sachverständige L in seinem Gutachten eine mittlere\nQualitätsstufe \"w/si\" (= white/small inclusions) zu Grunde gelegt.\nEr stellte fest, dass seit vielen Jahren keine bzw. kaum Verkäufe von Werken\ndes Künstlers E3 zu verzeichnen seien. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom\n09.08.2000 eine weitere Regulierung ab.\n\n5\n\nMit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Differenz\nder von ihm behaupteten und der von der Beklagten bereits regulierten Wiederbeschaffungswerte\nder Bilder, des Herrenrings und der Kette in Anspruch.\n\n6\n\nEr behauptet, er habe die Gemälde zu einem Kaufpreis von insgesamt 57.200,- DM\nerworben. Er ist der Ansicht, als Wiederbeschaffungswert sei mindestens der\nAnschaffungspreis in Ansatz zu bringen, so dass die Beklagte noch 37.200,- DM\nfür die Bilder an ihn leisten müsse. Hinsichtlich der Bewertung der\nBilder sei deren Marktgängigkeit nicht maßgebliches Kriterium, da es\nsich bei ihnen nicht um Konsumgüter handele.\n\n7\n\nZum Wert des Schmucks behauptet der Kläger unter Berufung auf die Angaben\ndes Juwelier I vom 27.10.1999, der Ring habe einen Wiederbeschaffungswert von\n13.500,- DM, die Kette einen Wert von 2.000,- DM, so dass noch 6.000,- DM bzw.\n500,- DM, mithin 6.500,- DM für den Schmuck zu entschädigen seien. Sein\nLebensgefährte des Klägers, der Zeuge C2, habe nach dem Einbruch die\nentwendeten Schmuckstücke anhand anderer ähnlicher Schmuckstücke\nbei dem Juwelier I schätzen lassen. Insgesamt sei damit noch der klageweise\ngeltend gemachte Betrag von 43.700,- DM offen.\n\n8\n\nDer Kläger hat sich zunächst hinsichtlich der Wertangaben des Schmuckes\nlediglich auf das Gutachten des Juwelier I vom 27.10.1999 bezogen. Mit Schriftsatz\nvom 15.7.2003 behauptet der Kläger erstmals, der Brilliant des Herrenringes\nhabe die Qualität \"Topwesselton\", lupenrein, 1 Karat mit bester\nSteinqualität ohne Einschlüsse gehabt. Ebenfalls hat der Kläger\nerstmals mit Schriftsatz vom 15.7.2003 behauptet, dass der Anhänger der\nKette aus Platin gewesen sei.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.700,- DM\n(= 22.343,46 €) nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.1999 zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Bilder des Herrn E3 seien heute allenfalls\njeweils 2.500,- DM wert, selbst wenn man auf einen abstrakten \"Liebhaberpreis\"\nabstelle, so dass sie durch Regulierung eines Betrags von 20.000,- DM für alle\nvier Bilder sogar eine Überzahlung erbracht habe. Maßgeblich sei die\nMarktgängigkeit der Werke. \n\n14\n\nAuch hinsichtlich des Schmucks sei angemessen reguliert worden. Die vom\nKläger vorgelegte Bestätigung des Juweliers I sei nicht aussagekräftig,\nda die Bewertung allenfalls anhand ähnlicher Schmuckstücke erfolgt sei und\nwesentlich auf Angaben des Lebensgefährten des Klägers, des Zeugen C2,\nberuhe. Sie bestreitet schließlich die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens.\n\n15\n\nDas Gericht hat über den Wiederbeschaffungswert der Bilder und des Schmucks\nBeweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 31.05.2001, GA Bl.\n54 ff., vom 06.09.2001, GA Bl. 88, sowie 04.01.2002, GA Bl. 112 ff., durch Einholung\nvon Sachverständigengutachten. Zudem hat es Beweis zur Frage der Eigenschaften\ndes entwendeten Schmucks durch Vernehmung des Zeugen C2 erhoben. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen\nDr. B vom 10.11.2001, Bl. 100f. GA, des Sachverständigen Prof. I vom 09.07.2002\nund 20.12.2002, GA Bl. 149 ff. und 172 ff., sowie des Sachverständigen C3 vom\n09.05.2003, GA Bl. 192 ff., und auf die Sitzungsniederschrift vom 18.09.2003, GA\nBl. 239 ff., verwiesen.\n\n16\n\nDer Kläger hat mit Schriftsatz vom 8.9.2003 und 10.10.2003 beantragt, den\nSachverständigen I wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das\nOberlandesgericht hat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 10.2.2004 die sofortige\nBeschwerde gegen den Antrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.\n\n17\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf das schriftsätzliche\nVorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n18\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. \n\n20\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten auf Grund des abgeschlossenen\nHausratsversicherungsvertrages über den außergerichtlich gezahlten Betrag\nhinaus lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 5.500,- DM (=2.812,11 €)\nals Entschädigung für den entwendeten Herrenring zu, §§ 1, 49\nVVG; weitergehende Entschädigungsansprüche bestehen nicht.\n\n21\n\n1. \n\n22\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts\nfest, dass dem Kläger hinsichtlich des Herrenringes noch eine restliche\nEntschädigung in Höhe von 2.812,11 € (=5.500,- DM) für den\nHerrenring zusteht.\n\n23\n\nDas Gericht folgt dabei den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen\nim Gutachten C3 vom 09.05.2002, wonach bei Zugrundelegung einer mittleren Steinqualität\n(weiss, vs bis si, d.h. sehr kleine bis kleine Einschlüsse) ein Wiederbeschaffungswert\nvon 6.630,- € (=13.000,- DM) anzusetzen ist. Aus der Differenz zum Betrag, den\nder Kläger bisher erhalten hat (7.500,- DM), ergibt sich sodann der zugesprochene\nRestbetrag in Höhe von 5.500,- DM bzw. 2.812,11 €.\n\n24\n\nDie vom Kläger behauptete Qualität des Brillianten von 1 Karat bzw.\nder Qualitätsstufe \"Topwesselton\" (tw/if\") lupenrein mit bester\nSteinqualität hat dieser dagegen nicht beweisen können. \n\n25\n\nBei seiner Vernehmung hat der Zeuge C2 insoweit angegeben, die Größe\ndes Steins habe, so der Juwelier I, ungefähr 1 Karat betragen; es kann\nsich deshalb genauso gut um einen Brillanten von 0,80 oder weniger Karat gehandelt\nhaben. Hinsichtlich der Steinqualität soll der Juwelier bekundet haben, so\nder Zeuge C2, diese sei \"lupenrein und von bester Qualität\". Zum\nNachweis dafür, dass es sich tatsächlich um den Reinheitsgrad \"lupenrein\"\nbzw. den Farbgrad \"top wesselton\" handelt, existieren indes lediglich die\nAngaben des Zeugen C2 gegenüber dem Juwelier I. Auch ergibt sich nicht etwa aus\nder Bescheinigung des Juwelier I vom 27.10.1999 mit hinreichender Sicherheit, dass\nder Brilliant auch nur die Qualität von 0,80 ct gehabt hätte. Denn dieser\nhatte die dort aufgeführten Angaben lediglich anhand der Angaben des Zeugen C2\nsowie anhand eines eigenen Ringes des Zeugen C2 getätigt, der dem entwendeten\nRing laut Aussage des Zeugen \"im Wesentlichen\" entsprochen haben soll.\nEntspricht aber ein Ring einem anderen nur \"im Wesentlichen\", steht\ndamit aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass beide Ringe auch\ntatsächlich einen Brillianten in gleicher Steinqualität besaßen.\n\n26\n\nHinzu kommt, dass der Zeuge C2 als Lebensgefährte des Klägers, der\ndie entwendeten Schmuckstücke vermutlich als Geschenke für diesen\nanfertigen ließ, ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des\nvorliegenden Rechtsstreits hat. In diesem Zusammenhang verwundert es auch, dass\nvon Klägerseite erst nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer erstmals\nbehauptet wurde, dass die Qualitätsstufe des Steines 1 Karat betrage, nachdem\ndas von Gerichtsseite eingeholte Gutachten Werte festgestellt hatte, die nicht den\nVorstellungen des Klägers entsprachen. Auch soll der Zeuge C2 wohl unmittelbar\nnach dem streitgegenständlichen Einbruchsdiebstahl, so der Sachverständige\nL der Beklagten, nicht in der Lage gewesen sein, ausreichende Angaben zu den wesentlichen\nwertbildenden Faktoren machen, so dass der Sachverständige hinsichtlich des Rings\neine mittlere Steinqualität zu Grunde legte. \n\n27\n\nAn der gerichtlichen Bewertung zugrundegelegten mittleren Steinqualität\nvon \"w/si\" (=white, small inclusions) muss sich die Beklagte festhalten\nlassen, die anhand des Gutachtens L reguliert hatte. Dass der Stein gegebenenfalls\nleicht höherwertig war, berücksichtigt die Kammer dadurch, daß die\nAngaben des Gutachters für einen Stein des Reinheitsgrads \"vsi\"\nebenfalls gelten sollen.\n\n28\n\n2. \n\n29\n\nHinsichtlich der entwendeten Kette kann der Kläger von der Beklagten keine\nEntschädigungsleistung mehr verlangen. Der Sachverständige C3 hat in\nseinem Gutachten den Wert der Kette bei einfacher Ausführung mit einem normalen\nAnhänger auf 500,- DM bis 600,- DM veranschlagt; die Beklagte hat jedoch\nvorprozessual schon 1.500,- DM an den Kläger geleistet. Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme ist nach Auffassung der Kammer nicht bewiesen, daß es sich um\neinen Anhänger aus Platin gehandelt hat. Auch insoweit erscheint fragwürdig,\nwieso der Kläger erst nach mehr als dreijähriger Verfahrensdauer im\nSchriftsatz vom 15.7.2003 erstmals vorträgt, dass der Anhänger der Kette\n– entgegen der zunächst stets in Bezug genommenen Bescheinigung des\nJuweliers I – nicht aus Weißgold, sondern aus Platin gewesen sein soll.\nHinzu kommt, dass der Zeuge C2 bei seiner Vernehmung bekundete, dass es zu der\nKette ein Gegenstück gegeben habe, das sich von der entwendeten Kette nur\ndadurch unterschieden habe, dass bei ihm der Buchstabe \"A\" aufgesetzt\nworden sei. Ausdrücklich vermochte er hier zu bestätigen, dass Material\nund Ausführung ansonsten identisch gewesen sei. Diese Kette habe er dem\nJuwelier I zur Begutachtung vorgelegt. Dieser aber hatte in seiner Bescheinigung\nvom 27.10.1999 ausdrücklich von einem Anhänger \"Weissgold 585\"\ngesprochen. \n\n30\n\n3.\n\n31\n\nAuch hinsichtlich der entwendeten Bilder kann der Kläger über den\nbereits regulierten Betrag von 20.000,- DM hinaus von der Beklagten keine\nEntschädigungsleistung mehr verlangen. Das Gericht folgt insoweit den\nzutreffenden Ausführungen des Sachverständigen Professor I, der\neinen Wiederbeschaffungswert der Bilder von insgesamt 16.000,- DM bis 18.000,- DM\nfür alle vier Werke ermittelt hat.\n\n32\n\nDer Wiederbeschaffungpreis ist der Wert, den ein Versicherungsnehmer\naufwenden muss, um Sachen gleicher Art und Güte zu beschaffen; welchen\nBetrag der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit für die Sache selbst\nbezahlt hat, ist gleichgültig (Prölss/Martin - § 86 VVG Rn. 3;\nOLG Celle, JR 1936, 299). Maßgeblich ist dabei nach § 18 Ziff. 1. a)\nVHB 92 der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.\n\n33\n\nFür die Ermittlung des Wertes eines Kunstwerks ist dabei – entgegen\nder Ansicht des Klägers – zumindest auch entscheidend, ob der\nKünstler im Kunstmarkt nachweisbar ist (sog. Marktpräsenz, so auch\nOLG Köln, Urteil vom 14.05.2002, Az. 9 U 133/00). Sobald ein Künstler\neines seiner Werke veräußert, muss er es sich – ebenso wie\nLiebhaber bzw. Sammler seiner Werke - gefallen lassen, dass diese nicht\nanhand seiner eigenen Einschätzung, sondern anhand objektiver Kriterien\ndes Kunstmarktes bewertet werden. Zum Mechanismus der Preisbildung auf dem\nKunstmarkt hat der Gutachter glaubhaft ausgeführt, der Auktionsmarkt\nfunktioniere nahezu wie ein Großhandel, auch was die Preisgestaltung\nbetreffe; entsprechend muss der Kläger hinnehmen, dass bei geringer\nNachfrage nach den Werken eines Künstlers auch die für dessen\nWerke zu zahlenden Preise entsprechend niedrig liegen.\n\n34\n\nEine objektiv nachvollziehbare Preisbildung, die eine Bestimmung des\nWiederbeschaffungswerts ermöglicht, erfolgt dabei nur dann, wenn\nregelmäßige, andauernde Verkaufserfolge vom Künstler zu\nbenennen sind. Je renommierter die Orte der Verkäufe, um so sicherer\nsind die Verkaufserfolge und um so höher sind die erzielten Preise.\nNichts anderes meint der Gutachter, wenn er in seinem Gutachten ausführt,\nder Künstler E3 sei im \"seriösen\", d.h. öffentlich\nnachvollziehbaren Kunsthandel – nur die Preise größerer\nAuktionshäuser würden in den entsprechenden Indizes gelistet -\nnicht nachweisbar. \n\n35\n\nNach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen\ndes Gutachters I handelt es sich bei dem Künstler E3 um einen im Kunstmarkt\nso gut wie überhaupt nicht nachweisbaren Maler, der eher im dekorativen und\nillustrativen Bereich tätig ist. Dies steht nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit zur Überzeugung der Kammer\nfest. Einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens oder der Einholung\neines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen bedurfte es\naus Sicht der Kammer nicht. Denn das vorliegende Gutachten sowie die\nergänzenden Stellungnahmen des Gutachters I reichen zur Aufklärung\ndes Sachverhaltes aus. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Sachverständige\nals Professor für moderene Kunstgeschichte an der Universtität zu Köln,\nals Kenner der Bewertungsfragen von moderner und zeitgenössischer Kunst und als\nSachverständigen für national wertvolles Kulturgut hervorragende Sachkenntnis\nauch für die Bewertung der Bilder E2 hat. Dabei kann offen bleiben, ob ein Bild\nHerrn E2 bei einer Auktion in C im Frühjar 1988 bei einer Schätzung von DM\n2.400,- ohne Resonanz blieb. Denn der Gutachter I stützt das Ergebnis seines\nGutachtens nicht ausschließlich oder wesentlich auf den Misserfolg bei der\nBerliner Auktion. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er anhand geeigneter\nRecherchemedien ermittelt hat, dass für die Bilder des Malers E3 keine\nVerkaufsnachweise existieren. In seinem Gutachten führt der Sachverständige\naus, dass Arbeiten des Künstlers E3 in größeren Auktionshäusern,\nin denen mit zeitgenössischer Kunst gehandelt wird, nicht nachzuweisen seien. Er\nhat angegeben \"sehr intensiv\" nach Preisen für diesen Künstler\nrecherchiert zu haben. Auch im Artnet, in dem alle nachweisbaren Auktionsergebnisse\nder Welt verzeichnet seien, habe er nichts über den Künstler finden können.\nIn seinem Ergänzungsgutachten führt der Sachverständige aus, dass er\nden Markt mittels aller zugänglicher Indize untersucht habe. Nur \"u.a.\"\nleite sich sein Ergebnis aus den Ergebnissen in C her. Nach alledem ist nicht nur dem\nGutachten, sondern auch dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen, dass der\nSachverständige –unabhängig von den Ergebnissen der Berliner Auktion\n– eine messbare Marktpräsenz des Künsterls E3 nicht annimmt. \n\n36\n\nAuch das von der Kammer zunächst eingeholte, aufgrund recht pauschaler\nAusführungen nicht als ausreichend erachtetes Gutachten der Sachverständigen\nDr. B vom 10.11.2001, stellt zur Ermittlung des Wertes von Kunstwerken primär auf\ndie Marktpräsenz eines Künstlers ab und führt aus, dass für\nden Künstler E3 nach diesem Kriterium ein darstellbarer Marktwert letztlich\nnicht ermittelbar sei. Die Sachverständige belegt dieses Ergebnis in ihrem\nSchreiben vom 19.1.2002 (Bl. 120 GA) damit, dass sie die Auktionsergebnisse der\nletzten 20 Jahre anhand von PC und Fachbüchern ermittelt und Anfragen bei\nAuktionshäusern und Gespräche mit Galeristen unternommen habe.\nSchließlich war auch der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige\nL bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass entsprechende Notierungen für den\nVerkauf von Werken von E3 seit vielen Jahren nicht mehr feststellbar seien, auch\nwenn die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Sachverständigen L\num einen von der Beklagten eingeschalteten Privatgutachter handelt. \n\n37\n\nMit den Ausführungen im Gutachten Dr. B mag es dabei in der Vergangenheit\nso gewesen sein, dass Preise von 12.000,- DM bis 16.000,- DM für Werke des\nKünstlers gezahlt wurden - entsprechende Anschaffungspreise behauptet ja auch\nder Kläger-, da, so die Beklagte, dieser in bestimmten Szenekreisen in den\nsechziger und siebziger Jahren gehandelt worden ist. Maßgeblich ist jedoch nach\n§ 18 Ziff. 1. a) VHB 92 der Wert der versicherten Gegenstände zum Zeitpunkt\ndes Eintritts des Versicherungsfalls; diesen hat der Gutachter I nachvollziehbar auf\n16.000,- bis 18.000,- DM für alle vier Werke veranschlagt.\n\n38\n\nDass, so die Sachverständige Dr. B bzw. der Kläger, ein Galerieinhaber\nund Sammler aus E Werke von Herrn E3 nicht unter 20.000,- DM verkaufe, kann hingegen\nfür die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts der Bilder keine Rolle spielen.\nWie die Gutachterin selbst ausführt, plante der genannte Galerist, den 60.\nGeburtstag des Künstlers E3 in seiner Galerie auszurichten, was auf eine\nüber ein rein professionelles Verhältnis hinausgehende Beziehung hindeutet.\nDeshalb mag es in der Tat so sein, daß der Galerist unter dem genannten Preis\nWerke von Herrn E3 nicht veräußert. Damit ist noch nicht erwiesen,\ndass solche Preise von Interessenten – abgesehen von vereinzelten Käufern\naus einem begrenzten Liebhaberkreis - auch gezahlt werden. Dies stimmt auch mit\nden Feststellungen des Gutachters I überein, daß nach seinen Recherchen\nansonsten auf dem Kunstmarkt keine Verkäufe verzeichnet werden können.\n\n39\n\nWenn ein bestimmter Preis einmal erzielt worden ist, muss dieser eben nicht\n– so die unzulässige Schlußfolgerung der Gutachterin Dr. B –\nzwingend als Wiederbeschaffungswert zu Grunde gelegt werden.\n\n40\n\nDie Ansicht des Klägers, nach der die untere Grenze des Wiederbeschaffungswerts\nder Bilder deren Anschaffungspreis sei, ist unzutreffend. Im Einzelfall kann es\nzwar so sein und ist es für deren Besitzer natürlich wünschenswert,\ndaß Kunstwerke nach ihrem Erwerb eine Wertsteigerung erfahren; dies ist jedoch\nnicht denknotwendig, sondern es kann ebenso gut sein, daß der Wert der\nKunstwerke – wie hier – fällt.\n\n41\n\nSowohl die abstrakten Kriterien zur Wertermittlung als auch die konkrete\nEinordnung der Werke des Herrn E3 durch den Sachverständigen sind für\ndie Kammer überzeugend und nachvollziehbar. Die Kammer teilt insoweit die\nAuffassung des Gutachters, dass der Anspruch des Künstlers E3 – ebenso\nwie die Vorstellungen des Klägers - mit der Realität des Marktes\nauseinanderklafft, so dass es bei der bereits an den Kläger ausgekehrten\nEntschädigung - nach dem Sachverständigen I die oberste Grenze –\nverbleiben musste.\n\n42\n\n4.\n\n43\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 24 Nr. 2 VHB 92 und aus §§ 286,\n288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch in der geltend gemachten\nHöhe stand dem Kläger nicht zu. Verzug trat erst nach der endgültigen\nLeistungsablehnung der Beklagten im Schreiben vom 9.8.2000 ein. Für den\nZeitraum ab Schadensanzeige war der Entschädigungsanspruch gemäß\n§ 24 Nr. 2 VHB 92 mit 4 % zu verzinsen. Der spätere Verzugszins ergab\nsich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB n.F., weil der Entschädigungsanspruch\nerst nach Abschluss der Erhebungen der Beklagten und damit nach dem 1.5.2000\nfällig geworden ist (vgl. Palandt, BGB, § 288 Rdn. 1). \n\n44\n\n5.\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.\n\n46\n\nStreitwert: 22.343,46 € (43.700,- DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-12-02/24-o-435-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-12-02/24-o-435-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283381","retrieved":"2026-07-09 02:58:44.438723+00:00"}}