{"status":"available","doknr":"OLD286957","ecli":"ECLI:DE:LGK:2004:0429.24O192.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"24 O 192/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger schloss im Juli 2001 mit der Beklagten einen\nHausratsversicherungsvertrag ab, auf den die VHB 95 Anwendung finden. \n\n3\n\nMit seiner Klage macht der Kläger Entschädigungsansprüche\naus diesem Vertrag wegen eines von ihm auf den Abend des 27.4.2002\nbehaupteten Diebstahls diverser Gegenstände aus seiner Wohnung\ngeltend. Zum Unfang der von ihm Klageweise geltend gemachten Gegenstände\nwird auf die Auflistung in der Klageschrift Bezug genommen. Darunter befinden\nsich Sachen im angegebenen Wert von 2034,76 €, die der Kläger der\nPolizei nicht als gestohlen mittels vorgelegter Stehlgutliste angab, sondern\nlediglich der Beklagten meldete. Die Wohnung wurde auch vom Lebensgefährten\ndes Klägers genutzt, der selbst über einen Schlüssel verfügte.\nGegenüber der Polizei gab der Kläger an, sein Lebensgefährte habe\nsich zur möglichen Tatzeit nicht in Berlin aufgehalten. Einen\nWohnungsschlüssel zur klägerischen Wohnung fand die Polizei im\nHausflur. Aufbruchspuren an der Wohnungstür fanden sich nicht. Ein\ngegen U geführtes Ermittlungsverfahren wurde nach § 45 JGG eingestellt.\nVon diesem waren Fingerabdrücke in der Wohnung gefunden worden. \n\n4\n\nDer Kläger behauptet, er habe seinen Wohnungsschlüssel\nam Abend des Tattages bei sich geführt. Dieser habe sich in seiner\nJackentasche befunden. Der Täter –wohl U - habe ihn offenbar\ngekannt und daher den Schlüssel aus der Jackentasche entwendet und\nsei damit in seine Wohnung eingedrungen. Dort habe er diverse Sachen, in\nder Klageschrift bezeichnet, entwendet. Sie hätten einen Wert in\nHöhe der Klageforderung gehabt. Soweit er gegenüber der Polizei\nzunächst teilweise widersprüchliche Angaben zum Tathergang gemacht\nhabe, sei dies auf seine damalige Aufregung zurückzuführen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.412,20\n€ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2003 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDie Beklagte bestreitet das äußere Bild des Versicherungsfalles\nund verweist auf widersprüchliche Angaben des Klägers gegenüber\nder Polizei. Zumindest habe der Kläger den Einbruchdiebstahl fahrlässig\nermöglicht. Sie trägt vor, der Kläger habe den Schadensumfang\nsukzessive erweitert und im Übrigen diverse Gegenstände lediglich\nihr am 26.5.2002 gemeldet, ohne – was unstreitig ist – insoweit\neine Stehlgutliste bei der Polizei abzugeben. Zudem behauptet sie, der\nKläger habe Belege zum Zweck der Täuschung vorgelegt. Darüber\nhinaus verweist sie auf Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen nicht\nbezahlter Taxifahrt und Betrugstaten im Übrigen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n12\n\nDer Kläger hat einen versicherten Einbruchdiebstahl nicht dargelegt.\nSchon nach dem Vortrag des Klägers, aber auch angesichts der von den\nParteien vorgetragenen Ermittlungsansätze der Polizei kommt lediglich\nein versicherter Einbruchdiebstahl gemäß § 5 Nr. 1f VHB 95\nin Betracht. Insoweit obliegt es dem Kläger als Versicherungsnehmer,\nzunächst – insoweit im Rahmen von ihm gewährter\nBeweiserleichterungen- das sogenannte äußere Bild des\nSchlüsseldiebstahls und sodann auch darzulegen und zu beweisen, dass\nihm der Wohnungstürschlüssel nicht durch einfache Fahrlässigkeit\nabhanden gekommen ist. Diesen Beweis zu führen trifft nicht etwa, entgegen\nder Ansicht des Klägers, den Versicherer, sondern den Versicherungsnehmer\n(vgl. etwa Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 VHB 84\nRdnr. 3 mit Verweis auf Kollhosser, ebd., § 1 AERB 81, Rdnr. 31 m.w.N.).\nAus § 61 VVG folgt nichts anderes (vgl. etwa OLG Frankfurt, VersR 1989,\n623; Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 32). Auf diese Umstände hat die Beklagte\nhinreichend hingewiesen, zum einen schon in der Klageerwiderung, aber auch noch\neinmal im Schriftsatz vom 8.3.2004, auf den der Kläger noch vortragen konnte.\n\n13\n\nAus dem Vortrag des Klägers ergibt sich unmittelbar, dass der Verlust\ndes Schlüssels jedenfalls fahrlässig geschehen sein muss: Der\nKläger trägt selbst vor, der Schlüssel habe sich in seiner\nJackentasche befunden. Der Täter habe ihn gekannt und gewusst, wo sich\nseine Wohnung befunden habe. Dieser Vortrag korrespondiert mit der Einlassung\ndes Klägers im Ermittlungsverfahren, wie er von der Beklagten in der\nKlageerwiderung vorgetragen worden ist. Danach hat der Kläger am 27.6.02\nder Polizei angegeben, am Tatabend verschiedene Gaststätten und Bars\naufgesucht zu haben. Die Jacke sei in unbeaufsichtigten Garderoben oder am\nStuhl belassen worden. Der Schlüssel habe sich in der Jacke befunden.\nSeine DKNY-Jacke sei in den Lokalen bekannt. Diesem Vortrag der Beklagten\nist der Kläger nicht entgegen getreten, sondern hat im Gegenteil\nsowohl in der Klageschrift als auch in der Klageerwiderung betont, er sei\nsich sicher, dass sich der Schlüssel in der Jackentasche befunden\nhabe. Damit war der Jackeninhalt für Dritte, die den Kläger\nkannten, zuzuordnen. Der Schlüssel konnte leicht der Jacke entnommen\nund zum Eindringen in die Wohnung genutzt werden. Das Aufbewahren von\nWohnungsschlüsseln in unbeobachteten, frei für Dritte zugänglichen\nGegenständen, die dem Versicherungsnehmer von Dritten leicht zugeordnet\nwerden können, ist fahrlässig (vgl. Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 33 m.w.N.).\nDem ist und kann der Kläger nicht erheblich entgegen treten. \n\n14\n\nZudem müsste der Kläger ausschließen können, dass\nkein berechtigter Schlüsselträger sich gegen den Willen des\nKlägers Zutritt zur Wohnung beschafft hat, worauf die Beklagte hingewiesen\nhat, ohne dass der Kläger dem näher getreten ist. Es obliegt dem\nVersicherungsnehmer, den Schlüsseldiebstahl im Rahmen von § 5 Nr. 1f)\nVHB 95 darzutun und zu beweisen. Dies setzt nicht nur voraus, woran man hier\nzudem Zweifel haben kann – nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten\nwurde ein Schlüssel im Hausflur gefunden-, dass der Schlüssel mit\nDiebstahlsabsicht an sich genommen wurde, sondern auch, dass kein berechtigter\nSchlüsselträger den Diebstahl begangen hat (Kollhosser, a.a.O., Rdnr. 30).\nUnstreitig hatte jedoch noch Herr O einen Schlüssel zur Wohnung. \n\n15\n\nDarüber hinaus ist die Beklagte hinsichtlich derjenigen Gegenstände,\ndie der Kläger in der polizeilichen Stehlgutliste nicht angegeben hat,\njedenfalls leistungsfrei, §§ 24 Nr. 1c); Nr. 2 VHB 95, 6 Abs. 3 VVG.\nInsoweit ist der Kläger seiner Obliegenheit, eine umfassende Stehlgutliste\nder Polizei unverzüglich einzureichen, nicht nachgekommen. Die gesetzliche\nVorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG hat er nicht entkräftet. Insoweit\nlässt sein Vortrag nichts erkennen, dass gegen die Feststellung eines\nerheblichen Verschuldens insoweit spricht. Die nicht unverzügliche Vorlage\neiner umfassenden Stehlgutliste ist generell geeignet, die Interessen des\nVersicherers zu gefährden, da nicht auszuschließen ist, dass der\nVersicherungsnehmer den Schaden aufbauscht, was durch die Obliegenheit u.a.\nvermieden werden soll (vgl. etwa OLG Köln, NVersZ 2000, 287). \n\n16\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert: 9.412,20 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-04-29/24-o-192-03","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-04-29/24-o-192-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286957","retrieved":"2026-07-09 03:04:48.086310+00:00"}}