{"status":"available","doknr":"OLD287504","ecli":"ECLI:DE:LGK:2004:0326.81O198.03.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-26","aktenzeichen":"81 O 198/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Antragstellerin kann die Vollstreckung abwenden, wenn sie Sicherheit leistet in Höhe von 120% desjenigen Betrages, dessentwege vollstreckt wird, es sei denn, die Antragsgegnerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n 2\n\nDie Antragstellerin hat die Rechtsform einer GmbH; ihr einziger Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer ist etwa im Mai vergangenen Jahres verstorben. \n\n 3\n\nIm Verhandlungstermin über den Widerspruch gegen eine von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin am 4.11.2003 erwirkten einstweilige Verfügung ist erörtert worden, dass für die Antragstellerin kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist; die Geschäfte würden von dem Prokuristen des Unternehmens weiter geführt, der zugleich - neben weiteren Personen - auch Testamentsvollstrecker für den Nachlass des verstorbenen Geschäftsführer sei.\n\n 4\n\nGegenstand der einstweiligen Verfügung ist das Verbot des Vertriebes eines in einer bestimmten Weise ausgestalteten Kontaktgrills, den die Antragstellerin für eine unlautere Nachahmung des von ihr vertriebenen Gerätes hält.\n\n 5\n\nNach Widerspruch\n\n 6\n\nbeantragt sie,\n\n 7\n\ndie einstweilige Verfügung vom 4.November 2003 zu bestätigen.\n\n 8\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n 9\n\ndie einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag abzulehnen.\n\n 10\n\nSie hält den Antrag für unzulässig, weil die Antragstellerin mangels eines Geschäftsführers nicht prozessfähig sei; im übrigen sei der Antrag auch unbegründet.\n\n 11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 12\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n 13\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n 14\n\nUnabhängig von der materiellen Rechtslage, bei der nach Auffassung der Kammer sehr viel für die Antragstellerin spricht, erweist sich nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung die einstweilige Verfügung als nicht gerechtfertigt, denn die Antragstellerin ist auf der Grundlage desjenigen Sachverhaltes, über den im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch zu entscheiden gewesen ist, mangels eines Geschäftsführers prozessunfähig, § 51 II ZPO in Verbindung mit § 35 I GmbHG.\n\n 15\n\nAn diesem einfachen Sachverhalt ändert es nichts, dass es einen Prokuristen gibt mit der Berechtigung, Prozessvollmacht zu erteilen, denn er ist eben gerade kein Geschäftsführer. Angesichts der langen Zeit, die seit dem Tod des Geschäftsführers vergangen ist, hat keine Veranlassung bestanden, die Verhandlung ausnahmsweise kurzfristig zu vertagen mit dem Ziel, der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu erwirken. \n\n 16\n\nEs gibt keinen Anlass, mit Rücksicht auf den neuen Vortrag der Antragstellerin die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn sie hätte die Behauptung, seit dem 8.12.2003 verfüge sie wieder über einen Geschäftsführer, schon früher vortragen können, § 296a ZPO. \n\n 17\n\nDas Bestreiten der Prozessfähigkeit (erst) im Verhandlungstermin mag zwar für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überraschend gewesen sein; es ist aber keinesfalls \"ins Blaue hinein\" erfolgt, denn schon aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin ergibt sich, dass sie seit dem Tod des Herrn T - seit etwa Mai 2003 - tatsächlich ohne Geschäftsführer gewesen ist; das Aktivrubrum \"vertreten durch den Geschäftsführer\" ist mithin objektiv unrichtig gewesen. \n\n 18\n\nFür die Partei hat nach allem ein ausreichender Grund bestanden, ihren Prozessbevollmächtigten über die zwischenzeitliche Änderung zu informieren; diese Nachlässigkeit ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\n 19\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.6, 711 ZPO.\n\n 20\n\nStreitwert für das gesamte Verfahren gegen die Antragsgegnerin: EUR 75.000,-; Streitwert für den darin enthaltenen Unterlassungsanspruch: EUR 65.000,-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-03-26/81-o-198-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-03-26/81-o-198-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287504","retrieved":"2026-07-09 03:05:39.072154+00:00"}}