{"status":"available","doknr":"OLD288601","ecli":"ECLI:DE:LGK:2004:0130.81O249.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"81 O 249/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n2\n\nDie Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der\nMarke Hermès zu sein; insbesondere diejenigen Handtaschen\nvon Hermès, die unter den Bezeichnungen Kelly und Birkin\nveräußert würden, seien berühmt - auf ihre\ndiesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen - und\nals Klassiker noch heute von besonderer wettb ewerblicher\nEigenart.\n\n3\n\nSie sieht die Eigenart der Kelly in folgenden Merkmalen\nbegründet:\n\n4\n\neine bauchige, gleichzeitig leicht trapezförmige Form,\ndie etwas an eine Schul- oder Aktentasche erinnert;\n\nein einzelner Griff, der ähnlich wie bei einer\nAktentasche oben an der Tasche angebracht ist;\n\neine gerade Lasche angebracht ist, die den oberen Bericht der\nTaschenvorderseite bedeckt und die von einem horizontalen\n\"Taschengürtel\" gehalten wird; in Höhe des\nTaschengürtels ist die Lasche auf beiden Seiten rechteckig\nausgeschnitten;\n\nder Taschengürtel ist zweigeteilt; beide Teile dieses\nGürtels verlaufen jeweils vom äußeren Rand der\nTaschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die\nVorderseite und werden dort mit einem Verschlußelement\nzusammengehalten; der Verschluß kann zusätzlich mit\neinem Schloss gesichert werden.\n\n5\n\nIn Bezug auf Birkin stellt sie auf folgende Merkmale ab:\n\n6\n\nauffallend schmaler oberer Rand; seitlich betrachtet wirkt\ndie Tasche beinahe dreieckig,\n\nzwei Griffe: ein Griff ist mit zwei Befestigungspunkten im\noberen Bereich der Taschenvorderseite, der andere Griff ist in\ngleicher Weise und in gleicher Höhe an der\nTaschenrückseite angebracht,\n\neine nach unten hin dreigeteilte Lasche, die den oberen\nBereich der Taschenvorderseite bedeckt und von einem horizontalen\n\"Taschengürtel\" gehalten wird; die Lasche ist an den Seiten\nin Höhe des Taschengürtels und auch im Bereich der\nGriffbefestigungen ausgeschnitten. In Höhe dieser\nAusschnitte sind auf der Taschenvorderseite selbst zwei Haken\nangebracht,\n\nder Taschengürtel ist zweigeteilt; wie beim Modell\n\"Kelly\" verlaufen beide Teile des Gürtels jeweils vom\näußeren Rand der Taschenrückseite durch den\nSeitenbereich hindurch auf die Vorderseite und werden dort mit\neinem Verschlusselement zusammengehalten. Abweichend vom Modell\n\"Kelly\" wird der Gürtel jedoch zusätzlich von den zuvor\nerwähnten Haken \"gehalten\". Auch beim Modell \"Birkin\" ist\neine zusätzliche Sicherung des Verschlusselements durch ein\nSchloss vorgesehen.\n\n7\n\nSoweit die Beklagte auf ähnlich aussehende andere Taschen\nverweise, sei dieser Einwand unerheblich, denn entweder seien die\nHinweise zu unspezifiziert oder die Produkte seien nicht auf dem\nbundesdeutschen Markt präsent. Im übrigen gehe sie\ngegen eine Vielzahl von Nachahmern vor und es sei\nanerkanntermaßen nicht schädlich, wenn es einem\nVerletzten nicht auf einen Schlag gelinge, den Vertrieb aller\nNachahmungen zu unterbinden.\n\n8\n\nSie vertritt die Auffassung, die im Antrag wiedergegebenen\nTaschen, die die Beklagte verkauft habe, wiesen praktisch alle\nvorgenannten Elemente auf. Die Beklagte verhalte sich damit u.a.\ndeshalb unlauter, weil sie damit den guten Ruf dieser Taschen\nausbeute.\n\n9\n\nZu ihrer Aktivlegitimation weist sie auf ihre\nHandelsregistereintragung sowie auf das Organigramm der\nUnternehmensgruppe Hermés hin; die früher einmal\naufgestellte Behauptung der Fa. Hermés International,\nihrerseits Herstellerin zu sein, beruhe auf einem\nInformationsirrtum der Prozessbevollmächtigten und werde\nnicht mehr wiederholt. Hermés International sei aber\nunabhängig von der Klägerin aktivlegitimiert, denn\ndieses Unternehmen sei innerhalb der Unternehmensgruppe für\nden Vertrieb zuständig.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n12\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung\nvom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis\nzu EUR 250.000,- zu unterlassen,\n\n13\n\nDamen-Handtaschen - wie nachstehend\nfotografisch abgebildet - auch in anderer Farbe oder aus anderem\nLeder bzw. Oberflächenmaterial -, feilzuhalten, zu bewerben,\nanzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu bringen:\n\n14\n\nEs folgen Abbildungen von 2\nHandtaschen\n\n15\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,\n\n16\n\nin welchem Umfang sie Handlungen\ngemäß I.1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage\neines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach\nKalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der\nWerbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des\nVerbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten,\nLieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter\nBenennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich\nsind.\n\n17\n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der\nKlägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die\nunter Nr. I.1. genannten Handlungen erlitten hat oder noch erlei\nden wird.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie bestreiten das Bestehen eines\nWettbewerbsverhältnisses und halten die Klägerin nicht\nfür aktiv legitimiert.\n\n21\n\nIn der Sache leugnen sie eine wettbewerbliche Eigenart der\nTaschen von Hermès und meinen jedenfalls, mit\nRücksicht auf die tatsächliche Marktsituation scheide\nein unlauteres Verhalten ihrerseits aus.\n\n22\n\nDie Akten 81 O 74 (Retent), 135, 142, 198, 209/02 und 45/03\nLandgericht Köln sind zur Information Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n24\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten auch dann, wenn sie\nHerstellerin der fraglichen Taschen ist, nicht wie begehrt\nUnterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, weil die\nBeklagte schon deshalb keine Unterlassung schuldet, weil der\nVertrieb der streitgegenständlichen Taschen nicht unlauter\nist, § 1 UWG.\n\n27\n\nAusgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass die\nNachahmung von nicht sonderrechtlich geschützten Objekten\ngrundsätzlich frei möglich ist und zwar auch dann, wenn\ndie Nachahmung mit 100%iger Identität erfolgt; nur vor\ndiesem Hintergrund macht die Existenz von Sonderschutzrechten\nSinn, auf die sich die Klägerin für keine ihrer Taschen\nberufen kann.\n\n28\n\nAusnahmen von diesem Grundsatz sind z.B. dann anzunehmen, wenn\ndas nachgeahmte Produkt über Merkmale verfügt, die\ngeeignet sind, auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen\nhinzuweisen (wettbewerbliche Eigenart), und in der Art und Weise\nder Nachahmung Umstände festzustellen sind, die die\nÜbernahme als unlauter erscheinen lassen.\n\n29\n\nMit der Klägerin ist die Kammer der Auffassung, dass es\nsich bei allen vorliegend in Rede stehenden Taschen um solche\nhandelt, die von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart\nverfügen, sodass sie grundsätzlich auch im Rahmen des\n§ 1 UWG schutzfähig sind; nähere Darlegungen\nerübrigen sich an dieser Stelle aber deshalb, weil es wegen\nder noch abzuhandelnden Besonderheiten des Sachverhaltskomplexes\n\"Hermès Taschen\" darauf letztlich ebenso wenig ankommt wie\nauf die Erörterung von Unlauterkeitselementen wie\nvermeidbare Herkunftstäuschung oder Schmarotzen an fremdem\nguten Ruf, um die vorliegend nächstliegenden\nanzusprechen.\n\n30\n\nIm \"Normalfall\" eines Verfahrens, in dem auf Unterlassung des\nVertriebs einer Nachahmung im Wege des ergänzenden\nwettbewerblichen Leistungsschutzes angetragen wird, wird\nvorgegangen aus der Position des Vermarkters eines Produktes,\nwelches auf dem Markt präsent ist und dies in einem\nspürbaren Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2001\n\"Noppenbahnen\", Leitsatz b)). Es geht hierbei darum, dass -\nanders als bei der Nachahmung eines sonderrechtlich\ngeschützten Produktes - ein Verbot nur ausgesprochen werden\nkann, wenn die Nachahmung eine wettbewerbliche Störung zur\nFolge hat: \"unlauter\" bei der Beeinflussung der angesprochenen\nVerkehrskreise kann eine Nachahmung nur dann wirken, wenn das\nVorbild nicht völlig unbekannt ist, denn nur dann sind\nHerkunftstäuschung und/oder Imagetransfer denkbar.\n\n31\n\nÜblicherweise entwickelt sich die nach Maßgabe des\nsoeben Dargelegten erforderliche Bekanntheit des Vorbildes durch\nden Markterfolg des in Rede stehenden Produktes; eine effektiv\nwirkende Werbung steigert die Menge des Absatzes des jeweiligen\nProduktes beim Endverbraucher ebenso wie sonstige Qualitäten\nseinen Ruf festigen.\n\n32\n\nBei den Hermès - Taschen liegt der Fall anders.\n\n33\n\nEs handelt sich bei ihnen um Produkte der höchsten\nLuxusklasse, ohne dass sich aus den deshalb naturgemäß\nrelativ geringen Absatzzahlen ein Hindernis für die Annahme\nder Schutzfähigkeit ergäbe; überraschend - aber\nauch noch nicht entscheidend - ist immerhin, dass die\nKlägerin in bisher keinem Verfahren auch nur annähernd\neine Umsatzzahl für die Taschen genannt hat.\n\n34\n\nIn diesen Zusammenhang passt es, dass es unstreitig ist, dass\neine Hermès - Tasche - die ohnehin nur in den\nHermès - eigenen Geschäftslokalen verkauft werden -\nin aller Regel im Geschäft nicht vorrätig ist und sie\neine ganz außergewöhnlich lange Lieferzeit haben; ein\nNormalverbraucher wird deshalb in seinem Leben kaum je eine\nOriginal Hermès - Tasche zu Gesicht bekommen, auch wenn er\nsie aus Büchern oder Zeitschriften kennen sollte. Selbst in\nden vorliegenden Verfahren hat die Klägerin kein einziges\nfabrikfrisches Exemplar ihrer eigenen Produkte vorgelegt - die im\nHaupttermin vorgestellten Taschen sind nach Erinnerung des\nGerichts allesamt von Endverbrauchern ausgeliehene Modelle\ngewesen.\n\n35\n\nGleichwohl - und dies ist die erste Besonderheit des\nSachverhaltskomplexes Hermès - Taschen - g eht die Kammer\nfür die Entscheidung davon aus, dass die Modelle Kelly und\nBirkin über eine im Sinne der Schutz voraussetzung\nausreichende Bekanntheit verfügen, denn die Klägerin\nhat durch die Vorlage einer Vielzahl von Ve röffentlichungen\nin erster Linie für Kelly aber auch durchaus auch für\nBirkin anschaulich dargelegt, dass dies e Taschenmodelle - teils\nauch unter falschen Bezeichnungen - allen mehr oder weniger\ninteressierten Verbrauche r(innen) bekannt sind als Taschen mit\neinem ganz hochstehenden Ruf; hierbei kommt es nicht darauf an,\nob sie d amit den Namen gerade der Klägerin verbinden\n(und/oder ob die Verbraucher mit dem Namen Hermès\nüberhaupt konkr et eine Vorstellung verbinden), aber selbst\ndas ist in vielen Fällen anzunehmen, weil der Name der\nFirmengrupp e der Klägerin in den Veröffentlichungen\noft hinzugefügt ist. Hierbei handelt es sich - auch das ist\nnicht ohn e Bedeutung - um internationale\nVeröffentlichungen, nicht etwa nur um innerhalb von\nDeutschland erschienene Te xte und/oder um Texte, die\ninternationale Begebenheiten zum Gegenstand haben; gerade die\nInternationalität der Hermès - Taschen machen einen\nTeil ihrer exklusiven Anmutung aus.\n\n36\n\nIm \"Normalfall\" muss die notwendige, ausreichende Präsenz\nauf dem bundesdeutschen Markt vorhand en sein und deshalb sind\nregelmäßig nur die Umsätze innerhalb der\nBundesrepublik Deutschland relevant. Die vor stehenden\nErwägungen haben aber zur Konsequenz, dass vorliegend die\nallgemeinen Marktverhältnisse zumindest im europäischen\nAusland auch für die Einwände der Beklagtenseite von\nmaßgeblichem Belang sind, denn so wie sich die Bekanntheit\nder Hermès - Taschen (auch) von einer dortigen\nMarktpräsenz herleitet und auch stärkt, sind au ch\nEntgegenhaltungen aus anderen europäischen Ländern zu\nberücksichtigen und gegebenenfalls als schwächend in\ndie Abwägung einzubeziehen. Ganz allgemein wird\nfestzustellen sein, dass in Fällen der hier vorliegenden Art\ne ine strenge Abgrenzung nach nationalen Grenzen den\ntatsächlichen Gegebenheiten - auch aus der gewünschten\nSich t eines Unternehmens wie der Klägerin - nicht (mehr)\ngerecht wird und für solch' hochpreisigen und exklusiven\nProdukte räumlich erweiterte Grenzen gelten.\n\n37\n\nDabei bezieht sich die Auffassung der Kammer nur auf die\nvorliegend zu beurteilende Konstellati on, in der das nachgeahmte\nVorbild als solches immer eine Art \"Phantom\" gewesen und es bis\nheute geblieben ist .\n\n38\n\nDiese Konstellation bringt es nämlich mit sich, dass das\n\"Original\" Leben letztlich nur gewinnt durch Nachahmungen, weil\nein Verbraucher - siehe oben - Taschen in der fraglichen\nGestaltung nur als Nachahmu ng unmittelbar erlebt; dies\nunterscheidet Taschen von Hermès signifikant von anderen\nLuxusgütern wie z.B. Auto s der Marke Rolls Royce oder Uhren\nder Marke Rolex: diese kann man im Original tatsächlich hin\nund wieder sehe n, auch wenn sie nur in (relativ) geringen\nStückzahlen verkauft werden.\n\n39\n\nAlles das ist zwar noch nicht für sich allein, wohl aber\nin Verbindung mit der Tatsache von ent scheidender Bedeutung,\ndass weder die Klägerin (noch ein anderes Unternehmen aus\nder Hermès - Gruppe) vor (frü hestens) 1997 gegen\nNachahmungen von Kelly - und/oder Birkin - Taschen vorgegangen\nist, obwohl sich schon jahr elang zuvor europaweit eine Art\n\"zweiter Markt\" entwickelt hat, der Taschen im markanten Aussehen\nvon Kelly un d/oder Birkin umgesetzt hat; vor diesem Hintergrund\nerscheint es ausgeschlossen, die Fortsetzung dieses auf je den\nFall deutlich länger als ein Jahrzehnt lang jedenfalls\nobjektiv geduldeten Verhaltens als \"unlauter\" zu be werten. Es\nwiderspricht nicht den Anschauungen des redlichen\nkaufmännischen Verkehrs, ein Verhalten aufzugreif en, das\nviele Jahre lang - von der Berechtigten unbeanstandet -\nmassenhaft praktiziert wird. Eine wirkliche Be\neinträchtigung der Marktposition der Klägerin ist zudem\nschon wegen der sich nicht überschneidenden Marktsegme nte\nder Exklusivware einerseits und der (im Verhältnis dazu)\nMassenware andererseits praktisch auszuschließen, sodass\nauch ein ordentlich und seriös denkender und handelnder\nKaufmann eine Billigung seitens der Gruppe Her mès als\ndurchaus sinnvoll und möglich ansehen kann, weil der \"Zweite\nMarkt\" durchaus auch als Werbung für das exklusive Vorbild\nwirken kann.\n\n40\n\nDie Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die dem\nSpitzenrepräsentanten von Hermès, E, zugeschrie bene\nÄußerung, es sei \"wunderbar\", imitiert zu werden,\ntatsächlich so gefallen ist oder nicht: verhalten hat s ich\ndie Klägerin jedenfalls zumindest bis 1997 so, als ob genau\ndiese Einstellung ihr Motto gewesen sei. In di esem Zusammenhang\nsei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht\nder Auffassung ist, die Hermè s - Taschen hätten\nmittlerweile ihre wettbewerbliche Eigenart verloren; trotz der\nEntwicklung des \"Zweiten Mar ktes\" wird der Verkehr ein Original\nvon Hermès durchaus noch erkennen, sodass von daher die\nVoraussetzungen fü r einen Schutz im Sinne der \"Les Paul\" -\nEntscheidung immer noch gegeben sind. Den entscheidenden\nUnterschied in der Bewertung nach den Kriterien lauter/unlauter\nmacht - über den Umstand hinaus, dass \"Les Paul\" - Gitarre n\nkeine Phantom sind - die jahrelange faktische Duldung dieses\nZustandes.\n\n41\n\nIm Einzelnen:\n\n42\n\nDie von der Klägerin in Anspruch genommenen Händler\n- für die folgende Darstellung wird der Vor trag aller\nBeklagter zusammen genommen, denn zu diesem Zweck sind die Akten\nder Parallelverfahren wechselseiti g zum Gegenstand der\nVerhandlung gemacht worden - haben eine große Vielzahl zum\neinen von Handtaschen als Ansc hauungsstücken und zum\nanderen von Katalogen - zum Teil als Originale - zur Akte\ngereicht oder - dies gilt für die 5 Exemplare der\nZeitschrift B aus den 80er Jahren, wie auf Seite 7 oben des\nSchriftsatzes der Beklagten i m Verfahren 81 O 45/03 (Bl. 229\nd.A.) beschrieben - zum Beleg der Tatsache, aus welchen Jahren\ndie als Kopien aus dieser Zeitschrift zu den Akten gereichten\nUrkunden stammen; aus den Urkunden insgesamt ergibt sich auch o\nhne eine Beweisaufnahme (durch Vernehmung von Zeugen über\nZeitpunkt und Ort eines Taschenerwerbs), dass und se it wann der\nHandtaschenmarkt von Kelly - und Birkin - Nachahmungen geradezu\nüberschwemmt wird.\n\n43\n\nFür das Modell Kelly können für die Zeit der\n\"Duldung\" folgende Nachahmungen festgestellt werde n:\n\n44\n\n1967\nAnlage B 35 der Akte 81 O 209/02:\nLederwarenreport\n\n1978\nAnlage B 36 der Akte 81 O 209/02: Anzeige \"Le\nCrocodil\" aus dem Lederware nreport\n\n1991\nAnlage B 54 der Akte 81 O 209/02: N-Katalog,\nfür den die Besonderheit bes teht, dass die Produkte nicht\nnur jahrelang unbeanstandet vertrieben worden sind, sondern die\nmittlerweile nac h Beanstandung rechtskräftig für\nzulässig angesehen worden sind.\n\n1992\nAnlage B 44 der Akte 81 O 209/02: Bericht in der\nZeitschrift \"B1 \" mit Hi nweisen auf Kelly-Look bzw. Kelly von\nFerrici mit Preisangaben\n\n1992\nAnlage B 15 der Akte 81 O 45/03:\nOriginal-Prospekt C\n\n1992\nAnlage B 25 der Akte 81 O 249/02: Offenbacher\nLederwarenmesse; Firma M\n\n1993\nAnlage B 55 der Akte 81 O 209/02: Katalog S\n[Kelly von 2 verschiedenen Herstellern]\n\n1995 - 97\nAnlage B 10 - B 13 der Akte 81 O 249/02:\nKelly-Modelle vonQ, auch in L-We rbung\n\n1995\nAnlage B 42a der Akte 81 O 209/02: Kelly von\nS1\n\n1996 - 97\nAnlage B 19 der Akte 81 O 209/02: Werbung\nC1\n\n1997\nAnlage B 41a der Akte 81 O 209/02: Bericht\nüber die Lederwarenmesse 1997 mit Kelly - Tasche von\nQ\n\n1997\nAnlage B 4 der Akte 81 O 45/03: Titelblatt\nLederwarenreport mit Taschen v on B1\n\n1998\nAnlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog\nN1\n\n45\n\nFür das Modell Birkin können für die Zeit der\n\"Duldung\" folgende Nachahmungen festgestellt werd en:\n\n46\n\n1989\nAnlage B 57 der Akte 81 O 45/03: Arpel Nr.143,\nBirkin von T\n\n1991\nAnlage B 58 der Akte 81 O 45/03, Birkin von\nN2\n\n1991\nAnlage B 59 der Akte 81 O 45/03, Birkin von\nD\n\n1992\nAnlage B 75 der Akte 81 O 45/03: Arpel, Birkin\nvon M\n\n1997\nAnlage B x der Akte 81 O 45/03: Birkin-Art auf\nSeite 43 des Lederwarenrep orts 12/97\n\n1998\nAnlage B 56 der Akte 81 O 209/02: Katalog N1 mit\nBirkin-Art\n\n47\n\nBei dieser Liste sind nur Veröffentlichungen\nberücksichtigt bis zum Beginn der nachhaltigen Mar\nktbeobachtung; für den Zeitraum bis heute kommt eine beinahe\nunüberschaubare Menge weiterer Handtaschen hinzu, die aus\nder Sicht der Klägerin als Nachahmungen angesehen werden\nkönnen. Viele dieser Nachahmermodelle weisen - wie im\nHaupttermin anhand der Anschauungsstücke erläutert\nworden ist - kleinere oder größere Abweichungen v on\nder Ausgestaltung der Hermès - Taschen auf, ohne dass dies\nfür die hier zu treffende Entscheidung eine Roll e spielt:\nauch eine an 100% heranreichende Ähnlichkeit begründet\nkein Unlauterkeitsmerkmal, sodass die Prüfung der\ntatsächlich streitgegenständlichen Taschen auf\nÜbereinstimmung oder Abgrenzung nicht vorgenommen zu werde n\nbraucht.\n\n48\n\nAuch spielt es letztlich keine Rolle, ob die Klägerin\ndoch schon früher im Ausland gegen Nachah mer aktiv geworden\nist. Ganz abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag\nder Klägerin sehr wenig substanz iell ist hat er ganz\noffenbar keine spürbare Wirkung gehabt. Aus demselben Grund\n- eine erschlagende Vielzahl von Kelly- und Birkin-ähnlichen\nTaschen - sind die im Einzelfall gar nicht so ohne\nweiteres von der Han d zu weisenden Einwände der\nKlägerin gegen die Konkretheit der Beispiele aus dem Umfeld\ninsgesamt ohne Erhebli chkeit: die Kammer hat die\nÜberzeugung gewonnen, dass sich mit Duldung der\nKlägerin ein \"Zweiter Markt\" entwic kelt hat, der einem\nUnterlassungsanspruch der Klägerin jedenfalls zum jetzigen\nZeitpunkt entgegensteht.\n\n49\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709\nZPO.\n\n50\n\nStreitwert: EUR 250.000,- [Unterlassung EUR 200.000,- -\ndie Beklagte ist Herstellerin -; Auskunft und\nSchadensersatzfeststellung EUR 50.000,-]","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-01-30/81-o-249-02","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-01-30/81-o-249-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288601","retrieved":"2026-07-09 03:07:16.052528+00:00"}}