{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGK:2004:0111.5O315.04.00","court":"Landgericht Köln","senate":"5. Zivilkammer","decided":"2004-01-11","aktenzeichen":"5 O 315/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2001 mit der Durchführung von Schadstoffsanierungsarbeiten im Gymnasium Cstr. 2, #### Köln. Zugrunde lag das Angebot der Klägerin vom 22.05.2001 samt Leistungsverzeichnis. Bei dem Bauvorhaben sollten PCB-belastete Baumaterialien entfernt werden.\n\nDie Beklagte hatte insofern unter anderem folgende Leistungen ausgeschrieben: „Position 1.2.9:\n\nEntfernen des Deckenputzes inklusive Treppenunterseiten rückstandsfrei bis auf den blanken Beton im Treppenhaus A ...\n\nPosition 1.2.10:\n\nEntfernen des Wandputzes im Treppenhaus A rückstandsfrei bis auf den blanken Beton ...\n\nPosition 2.2.8:\n\nEntfernen des Deckenputzes inklusive Treppenunterseiten rückstandsfrei bis auf den blanken Beton im Treppenhaus B\n\nPosition 2.2.9:\n\nEntfernen des Wandputzes im Treppenhaus B rückstandsfrei bis auf den blanken Beton ...„\n\nNachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, wurden am 13.07.2001 Proben entnommen, die ergaben, daß kein PCB-belastetes Material mehr vorhanden war. Die Beklagte bestand jedoch darauf, daß auf dem Untergrund zurückgebliebene Putzrückstände ebenfalls von der Klägerin beseitigt wurden, die ihrerseits insofern eine Nachtragsbeauftragung forderte.\n\nDie Klägerin legte unter dem 03.12.2002 Schlußrechnung und brachte für die nachträglichen Arbeiten insgesamt 35.373,-- € netto in Ansatz, die von der Beklagten nicht anerkannt wurden. Nach Prüfung der Schlußrechnung durch die Beklagte und einer Restzahlung blieben insgesamt 41.031,57 € offen.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die von ihr nachträglich erbrachten Arbeiten nach dem ursprünglichen Vertrag nicht geschuldet gewesen seien. Nach dem Leistungsverzeichnis habe sie den PCB-haltigen Oberputz rückstandsfrei entfernen müssen, was auch geschehen sei. Bei den von der Beklagten bemängelten Rückständen habe es sich um eine Spachtel- und Ausgleichsmasse gehandelt, zu deren Entfernung sie nicht verpflichtet gewesen sei.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 41.211,57 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 13.08.2003 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hält das Leistungsverzeichnis für eindeutig. Durch die Formulierung „bis auf den blanken Beton„ sei klar gewesen, daß der Putz auf jeden Fall rückstandsfrei habe entfernt werden müssen. Bei den zunächst verbliebenen Rückständen habe es sich um Vorspritzmörtel gehandelt, der zum Putzaufbau gehöre.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:Die Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat keinen über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehenden Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit §§ 631 BGB, 2 VOB/B.\n\nSoweit die Klägerin, nachdem die Arbeiten ihrer Ansicht nach am 13.07.2001 abgeschlossen waren, weitere Leistungen erbracht hat, kann sie hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen. Es handelte sich insofern nach wie vor um die aus dem ursprünglichen Auftrag geschuldete Leistung, die sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt hatte.\n\nNach Ansicht der Kammer ist das Leistungsverzeichnis insofern nicht unklar. Die Formulierung „bis auf den blanken Beton„ besagt eindeutig, daß keinerlei Schichten gleich welcher Art - auf dem eigentlichen Wand- bzw. Deckentragwerk verbleiben sollten. Eine Differenzierung danach, ob es sich dabei um Putz handelte oder anderweitige Baustoffe, sollte hierdurch gerade vermieden werden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, welcher Art die Rückstände waren, deren Beseitigung die Beklagte gefordert hat.\n\nEbenso wenig kommt es darauf an, welcher Art der Unterbau war (Beton oder Mauerwerk). Es ist nicht ersichtlich, daß insofern maßgebliche Unterschiede hinsichtlich des Arbeitsaufwandes bestehen. Damit ist auch der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.12.2004 unerheblich.\n\nWeiterhin macht die Klägerin nicht geltend, daß ihr durch die konkrete Art der Ausschreibung ein unzumutbares Wagnis überbürdet worden sei. Daß und in welcher Höhe ihr gegenüber den kalkulierten Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses ein Mehraufwand entstanden sei, trägt sie im übrigen nicht vor.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\nStreitwert: 41.211,57 €\n\nAm 29.03.2005 erging folgendes Ergänzungsurteil :\n\nDas Urteil vom 11.01.2005 wird im Kostenpunkt dahingehend ergänzt, daß die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen hat.\n\nTatbestand:\n\nEs wird vollinhaltlich auf das Urteil vom 11.01.2005 Bezug genommen.\n\nMit Schriftsatz vom 26.10.2004 hat die Beklagte den Streit verkündet. Der Streithelferin wurde die Streitverkündung am 04.11.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2004 ist sie dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten und hat in der mündlichen Verhandlung vorn 16.11.2004 Klageabweisung beantragt.\n\nDas Urteil vom 11.01.2005 ist der Streithelferin am 02.02.2005 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.02.2005, eingegangen bei Gericht am 04.02.2005, beantragt sie Ergänzung und Berichtigung des Urteils dahingehend,\n\ndie Streithelferin im Tatbestand des Urteils mit aufzunehmen und das Urteil dahingehend zu ergänzen, daß die Klägerin die Kosten der Streithelferin trägt.\n\nDie Klägerin und die Beklagte haben hierzu keine Stellungnahmen abgegeben.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDer Antrag der Streithelferin ist zulässig, insbesondere innerhalb der gemäß § 321 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Frist eingelegt worden, und begründet.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Streithelferin gemäß §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 zu tragen.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt; die Kosten des Verfahrens sind solche des Rechtsstreits (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 321, Rdnr. 5, § 319, Rdnr. 11.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-01-11/5-o-315-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2004-01-11/5-o-315-04","retrieved":"2026-10-28 15:53:28.755624+00:00"},"card":{"id":"lg-koeln/2004-01-11/5-o-315-04","court":"LG Köln","court_id":"lg-koeln","court_as_stated":"Landgericht Köln","panel":"5. 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