{"status":"available","doknr":"OLD289627","ecli":"ECLI:DE:LGK:2003:1128.81O198.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"81 O 198/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D:\n\n 2\n\nDie Klägerin behauptet, Herstellerin der Handtaschen der Marke I zu sein; insbesondere diejenigen Handtaschen von I, die unter der Bezeichnung Kelly veräußert werde, sei berühmt - auf ihre diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen - und als Klassiker noch heute von besonderer wettbewerblicher Eigenart. Sie legt dies näher dar.\n\n 3\n\nSie nimmt die Beklagte des vorliegenden Verfahrens in Anspruch, weil diese jedenfalls auch (neben den bisherigen Beklagten zu 1. und 2., die sich beide in Insolvenz befinden und deren Verfahren abgetrennt worden ist) mitgewirkt habe am Vertrieb von Taschen, bei denen es sich um unlautere Nachahmungen des Modells Kelly handele und deren Aussehen sich aus dem Klageantrag ergibt.\n\n 4\n\nDiesem Klageverfahren voraufgegangen ist u.a. das Verfügungsverfahren (81 O 74/02 Landgericht Köln), in dem Antragsgegner waren die bisherige Beklagte zu 2. und die jetzt noch allein verklagte juristische Person. Durch Urteil vom 12.7.2002 hat die Kammer die zuvor erlassene einstweilige Verfügung mangels Passivlegitimation aufgehoben; diese Entscheidung hat der Senat abgeändert und die Passivlegitimation der damaligen Antragsgegner bejaht.\n\n 5\n\nIn Wiederholung ihres damaligen Vortrages weist die Klägerin darauf hin, dass ihre Prozessbevollmächtigen bei dem Testkauf am 11.4.2002 eine Visitenkarte mit dem Aufdruck 'M' erhalten habe, auf deren genaues Aussehen Bezug genommen wird; die Beklagte sei deshalb ebenfalls Störerin.\n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 7\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n 8\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,- zu unterlassen,\n\n 9\n\nDamen-Handtaschen - wie nachstehend fotografisch abgebildet -\n\n 10\n\n- es folgen Abbildungen von 2 Taschen -\n\n 11\n\nder Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, \n\n 12\n\nin welchem Umfang sie Handlungen gemäß I.1. vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus welchem - gegliedert nach Kalendermonaten - Werbeaufwand (unter Nennung der Art der Werbeträger, der Auflage, der Erscheinungszeit, des Verbreitungsraumes und der Werbekosten), Lieferzeiten, Lieferorte, Liefermengen und Umsätze sowie Gewinne - unter Benennung und Bezifferung aller Kostenfaktoren - ersichtlich sind\n\n 13\n\nder Klägerin Angaben zu machenüber Namen und Anschrift des Herstellers und/oder des Lieferanten der Taschen gemäß I.1.\n\n 14\n\nII. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der im Tenor zu I.1. beschriebenen Art bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.\n\n 15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 17\n\nSie hält die Klägerin nicht für aktivlegitimiert und den beanstandeten Vertrieb für rechtmäßig; unabhängig davon leugnet sie ihre Passivlegitimation.\n\n 18\n\nSie trägt vor, zu keinem Zeitpunkt mit dem Lederwarenhandel befasst gewesen zu sein; lediglich ganz zu Anfang der Neugliederung der Unternehmensgruppe sei \"angedacht\" gewesen, sie auch mit einzubeziehen. Aus dieser Zeit stammten die Visitenkarten, auf die sich die Klägerin berufe.\n\n 19\n\nBetreiberin des Lederwarenhandels sei zum Zeitpunkt des Testkaufs die Firma M 1 GmbH & Co. KG [= frühere Beklagte zu 1.] gewesen, nicht mehr die Firma M 2 GmbH & Co. KG [= frühere Beklagte zu 2.] und erst recht nicht die damals gerade erst gegründete jetzt allein Beklagte, die andere Aufgaben innerhalb der Firmengruppe habe.\n\n 20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 21\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :\n\n 22\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 23\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich die Klage schon deshalb als nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.\n\n 24\n\nEbenso wie im Verfügungsverfahren ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Verkauf der Tasche jedenfalls nicht durch die jetzt noch allein beklagte Partei erfolgt ist, denn die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht nur auf den Inhalt der Visitenkarte zu stützen vermocht. \n\n 25\n\nFür sich allein betrachtet sieht auch die Kammer die Visitenkarte als ein Indiz an für die Beteiligung der Beklagten am Vertrieb u.a. der Taschen, denn eine in einem Ladenlokal zur Verteilung/Mitnahme ausliegende Visitenkarte dient der Förderung des Absatzes und eine auf der Karte genannte Rechtspersönlichkeit ist in aller Regel diejenige, die diesen Absatz auch tatsächlich fördern will; bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung reicht derartiges ohne weiteres aus. \n\n 26\n\nNunmehr aber liegen mit dem Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 26.2.2002 sowie mit dem Fehlen jedweden weiteren Auftretens der Beklagten im Vertriebsgeschäft genügend Umstände gegen die Annahme einer Vertriebstätigkeit der Beklagten vor, um die Indizwirkung der Visitenkarte als neutralisiert anzusehen. Es ist ordnungsrechtlich sicher nicht einwandfrei, im geschäftlichen Verkehr inhaltlich unzutreffende Visitenkarten einzusetzen, nur weil sie nun einmal gedruckt sind; ein solches Verhalten kommt aber ohne weiteres vor und begründet für sich allein keine Störereigenschaft.\n\n 27\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.\n\n 28\n\nStreitwert: EUR 100.000,-.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-11-28/81-o-198-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-11-28/81-o-198-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289627","retrieved":"2026-07-09 03:08:45.852078+00:00"}}