{"status":"available","doknr":"OLD293594","ecli":"ECLI:DE:LGK:2003:0312.23O304.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"23 O 304/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG ab dem 09.11.2001 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 35.000 EUR vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma R.\nDas Involvenzverfahren wurde am 02.07.2001 eröffnet. Die Firma R.\nunterhielt bei der Beklagten für mehrere Mitarbeiter einen\nFirmengruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten. Unter anderen\nbestand unter der Versicherungsscheinnummer 00 eine sogenannte\nDirektversicherung nach dem Tarif F20S für den Geschäftsführer S.\ngeb. am 00 , der am 01.10.1991 in den Betrieb eingetreten war. Der\nVersicherungsvertrag wurde am 10.02.1992 mit Wirkung zum 01.12.1991\npoliciert. Ablauf der Versicherung sollte der 01.12.2003 sein. Dem\nversicherungsvertrag liegen die AVB der Beklagten zugrunde. Nach §\n6 Ziffer 2 des Gruppenvertrages wurde den versicherten Personen\nsowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein sog.\neingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. § 6 Ziffer\n2 lautet:\n\n3\n\n\"Der versicherten Person wird auf die\nLeistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für\nden Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares\nund nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den\nnachstehenden Vorbehalten eingeräumt:\n\n4\n\ndie Firma kann alle Versicherungsleistungen für sich in\nAnspruch nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des\nVersicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat\ndas 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre\nbestanden oder die versicherte Person hat das 35. Lebensjahr\nvollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die\nVersicherung 3 Jahre bestanden. Dabei sind hinsichtlich des\nLebensalters der versicherten Person und der Dauer ihres\nArbeitsverhältnisses die dem G gemachten Angaben der Firma\nausschlaggebend.\n\nDie Firma kann ferner alle Versicherungsleistungen für sich in\nAnspruch nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die\nder Firma das Recht geben, die Versorgungsansprüche zu mindern oder\nzu entziehen.\"\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen lagen in der Person des S. unstreitig\nnicht vor.\n\n6\n\nDer Kläger kündigte mit Schreiben vom 11.07.2001 sämtliche\nVersicherungsverträge bei der Beklagten, darunter auch den\nzugunsten von S. bestehenden, und forderte die Beklagte auf, den\netwaigen Rückkaufswert an ihn auszuzahlen. Diese Aufforderung wurde\nu.a. für den Versicherungsvertrag des S. nochmals mit Schreiben vom\n08.11.2001 wiederholt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom\n21.01.2002 eine Zahlung ab.\n\n7\n\nDer Kläger ist der Auffassung, der Rückkaufswert aus dem Vertrag\nzugunsten des S. stehe der Insolvenzmasse zu. Es handele sich\nvorliegend um ein widerrufliches Bezugsrecht, da die\nVoraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft unstreitig in\nder Person des S. nicht erfüllt seien. Dann aber sei das\nBezugsrecht noch nicht unwiderruflich geworden und könne mit einem\nunwiderruflichen Bezugsrecht auch nicht gleichgestellt werden.\nVielmehr falle es wie widerrufliche Bezugsrechte in die\nInsolvenzmasse. Die Vorbehalte verlören auch in der Insolvenz nicht\nihre Funktion, denn die Vorbehalte dienten auch dazu, dem\nArbeitgeber vor Eintritt der Unverfallbarkeit die Möglichkeit\neinzuräumen, auf die finanziellen Mittel zurückzugreifen. Der\nKläger ist weiterhin der Ansicht, mit der Inanspruchnahme der\nVersicherungsleistungen durch den Kläger lägen die Voraussetzungen\ndes Vorbehalts a) vor.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den\nKläger 27.400 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem\nDÜG ab dem 09.11.2001 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, der Rückkaufswert falle nicht in\ndie Konkursmasse. Vielmehr stehe er der versicherten Person, S. als\nBezugsberechtigtem zu. Diesem sei ein eingeschränkt\nunwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, das im\nInsolvenzfalle einem strikt unwiderruflichen Bezugsrecht\ngleichzustellen sei. Denn im Insolvenzfalle verlören die Vorbehalte\nihre Funktion, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue\nanzuhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Insolvenz stelle\nkeine \"Beendigung\" des Arbeitsverhältnisses im Sinne des\nvereinbarten Vorbehalts dar. Denn nach dem Willen der Parteien und\nder versicherten Person habe dieser Vorbehalt gerade nur für den\nFall der Firmenfortführung und nicht für den Fall der Insolvenz\nBedeutung gewinnen sollen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die\nzu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\n\n15\n\nDie Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die\nBeklagte auf Zahlung von 27.400 EUR aus dem zwischen den Parteien\nbestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 49 VVG, 80\nI InsO zu. Der Rückkaufswert aus der streitgegenständlichen\nDirektversicherung steht nicht der versicherten Person zu, sondern\nfällt in die Insolvenzmasse.\n\n16\n\nÜber die Zugehörigkeit einer Forderung aus einem\nVersicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers\n(Gemeinschuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet\ndie versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruches.\n\n17\n\nDer Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und\nVersicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der\nArbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den\nVersicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts\nerhält der Begünstigte, hier der Arbeitnehmer, einen unmittelbaren\nAnspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen.\nDieser Anspruch setzt sich bei Kündigung des Vertrages an dem\nRückkaufswert fort (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 504).\n\n18\n\nDas Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166\nAbs. 1 S. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die\nBefugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen\nanderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind\nwiderrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der\nVersicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf\ndie Versicherungsleistung erst mit dem Eintritt des\nVersicherungsfalles, § 166 Abs. 2 VVG. Angesichts dieser Rechtslage\nwird in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend der\nAnspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund eines\nwiderruflichen Bezugsrechts bis zum Eintritt des\nVersicherungsfalles nicht dem Vermögen des Begünstigten zugeordnet,\nsondern dem Vermögen des Versicherungsnehmers, der diese\nVersicherungsleistungen jederzeit für sich in Anspruch nehmen kann\n(BAG VersR 1991, 942; BAG VersR 1991, 211). Eine gesicherte\nRechtsposition steht dem Begünstigten in diesem Fall nicht zu.\n\n19\n\nDer Versicherungsnehmer kann aber auch die\nversicherungsrechtlichen Bedingungen in der Weise ausgestalten,\ndass er dem Begünstigten ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt.\nDamit erwirbt der Begünstigte den Anspruch auf die\nVersicherungsleistung sofort mit der Einräumung des Bezugsrechtes.\nDenn die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der\nRechtserwerb fallen bei dieser rechtlichen Ausgestaltung zusammen\n(Vgl. BAG VersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; BGH VersR\n1996,1089; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Ist die\nBezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der\nBezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die\nVersicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr\ndem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers. Denn er gehört\nab diesem Zeitpunkt nicht mehr zum Vermögen des\nVersicherungsnehmers, sondern zum Vermögen des Begünstigten (BAG\nVersR 1991, 942 m.w.N.; BAG VersR 1991, 211; OLG Karlsruhe VersR\n2001, 1501).\n\n20\n\nVorliegend ist jedoch von den Parteien des\nstreitgegenständlichen Versicherungsvertrages keine dieser beiden\nrechtlichen Ausgestaltungen gewählt worden. Dem Begünstigten\nS.wurde zwar ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dieses\nunwiderrufliche Bezugsrecht war jedoch mit Vorbehalten verbunden.\nEs handelte sich mithin um ein sogenanntes eingeschränkt\nunwiderrufliches Bezugsrecht. Die Einschränkungen des Bezugsrechts\nwaren abschließend im Versicherungsvertrag geregelt. So hätte die\nGemeinschuldnerin nach den vereinbarten Vorbehalten zum Beispiel\nbei einem Ausscheiden des Begünstigten S. aus den Diensten der\nGemeinschuldnerin vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner\nVersorgungsanwartschaft die Versicherungsleistungen und auch den in\nStreit stehenden Rückkaufswert für sich in Anspruch nehmen können.\nDie sogenannten eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechte stehen\nmithin zwischen den widerruflichen und den unwiderruflichen\nBezugsrechten. Über ihre rechtliche Behandlung in der Insolvenz des\nVersicherungsnehmers besteht in Rechtsprechung und Literatur\nUneinigkeit. Das BAG vertritt die Auffassung, dass jedenfalls im\nFalle des Eintritts der Unverfallbarkeit der Anwartschaft das\neingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht rechtlich und\nwirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht\nnäher stehe als dem widerruflichen Bezugsrecht (BAG VersR 1991,\n942; BAG VersR 1991, 211). Dies begründet das BAG mit der Erwägung,\ndass der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt der Unverfallbarkeit\nüber die Versicherung nicht mehr verfügen und insbesondere dem\nBegünstigten nicht mehr einseitig durch Benennung eines anderen\nBezugsberechtigten die Gläubigerstellung entziehen könne. Die\nVorbehalte könnten daher die Rechtsstellung des Begünstigten nicht\nmehr beeinträchtigen. Dann aber habe der Begünstigte nicht nur eine\nwertlose Anwartschaft, sondern bereits eine gefestigte\nRechtsstellung erlangt, der es gebiete, den Anspruch auf\nVersicherungsleistung mit dem Eintritt der Unverfallbarkeit dem\nVermögen des Begünstigten zuzuordnen (BAG VersR 1991, 942; BAG\nVersR 1991, 211). Dem hat der BGH für den Fall zugestimmt, dass die\nVoraussetzungen der vereinbarten Vorbehalte nicht erfüllt sind (BGH\nVersR 1996, 1089; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501).\n\n21\n\nVorliegend besteht jedoch im Gegensatz zu den höchstrichterlich\nentschiedenen Fällen die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\nGemeinschuldnerin die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der\nAnwartschaft in der Person des Begünstigten, S., noch nicht erfüllt\nwaren.\n\n22\n\nDie Kammer ist der Auffassung, dass in diesem Fall die\neingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechte den widerruflichen\nBezugsrechten näher stehen als den uneingeschränkt\nunwiderruflichen, dies jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen\neines der Vorbehalte erfüllt sind. Denn in diesem Fall hat der\neingeschränkt unwiderruflich Begünstigte genau wie der nur\nwiderruflich Begünstigte noch keine gesicherte Rechtsposition.\nVielmehr kann der Versicherungsnehmer ihm die gewährte\nRechtsposition noch einseitig entziehen.\n\n23\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen des Vorbehaltes a) erfüllt.\nDas Arbeitsverhältnis des Begünstigten S. hat durch die Insolvenz\nder Fa. R. vor Eintritt des Versicherungsfalles geendet. Die\nVoraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft liegen in der\nPerson des Begünstigten unstreitig nicht vor. Dann aber hat der für\ndie Fa. R. handelnde Kläger nach dem vereinbarten Vorbehalt das\nRecht, alle Versicherungsleistungen, mithin auch den Rückkaufswert,\nfür sich in Anspruch zu nehmen. Das ist mit den Schreiben vom\n11.07.2001 und 08.11.2001 geschehen.\n\n24\n\nSoweit das OLG Düsseldorf (NVersZ 2001, 504) und das OLG\nKarlsruhe (VersR 2001, 1501) in dieser Frage einen anderen\nStandpunkt eingenommen haben, vermag die Kammer dem nicht zu\nfolgen. Die beiden vorgenannten Gerichte wollen das eingeschränkt\nunwiderrufliche Bezugsrecht in der Insolvenz wie ein strikt\nunwiderrufliches behandeln. Dies begründen sie mit der Erwägung,\ndie vereinbarten Vorbehalte verlören mit der Insolvenz ihre\nBedeutung, den begünstigten Arbeitnehmer zur Betriebstreue\nanzuhalten. Denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe im\nFalle der Insolvenz allein auf dieser, nicht aber auf der fehlenden\nBetriebstreue des Arbeitnehmers. Daher ergebe die Auslegung der\nvereinbarten Vorbehalte, dass diese nur für die Dauer der\nBetriebsfortführung gelten sollten (OLG Düsseldorf NVersZ 2001,\n504; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501; ebenso: Prölss/Martin, VVG, §\n165 Rn. 6). Die Kammer hält diese korrigierende Auslegung der\neindeutigen vertraglichen Vereinbarungen für nicht sachgerecht.\nZwar dienen die Vorbehalte sicherlich im Kern der Förderung der\nBetriebstreue des Arbeitnehmers. Dieser Zweck wird jedoch nicht nur\nim Falle der Insolvenz verfehlt. Er wird gleichermaßen in einer\nVielzahl anderer denkbarer Fälle der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses, etwa im Falle der betriebsbedingten\nKündigung, der personenbedingten Kündigung wegen Krankheit oder der\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit des\nArbeitnehmers in gleicher Weise verfehlt. Auch in diesen Fällen ist\ndie Vertragsbeendigung nicht in der mangelnden Betriebstreue des\nArbeitnehmers begründet und von dieser unabhängig, so dass mit der\nobigen Begründung auch in diesen Fällen konsequenterweise den\nvertraglich vereinbarten Vorbehalten die Bedeutung abgesprochen und\nvon strikt unwiderruflichen Bezugsberechtigungen ausgegangen werden\nmüsste. Dann aber würden die eindeutigen vertraglich vereinbarten\nVorbehalte auf der Grundlage von Schutzwürdigkeitserwägungen in\nweitem Umfang ausgehöhlt. Dies erscheint der Kammer als zu\nweitgehend, ohne dass die Kammer insoweit die Schutzwürdigkeit des\nvon einer Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmers\nverkennt. Nicht weniger schutzwürdig erscheinen der Kammer im\nvorliegenden Fall aber die Gläubiger der Insolvenzmasse, so dass\nSchutzwürdigkeitserwägungen letztlich für die Entscheidung dieser\nRechtsfrage nicht ausschlaggebend sein dürften. Nach dem Wortlaut\nder vertraglichen Vereinbarungen ist aber an einem Vorliegen der\nVoraussetzungen des Vorbehaltes a) der AVB nicht zu zweifeln. Nach\ndem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen erlangt der\nArbeitnehmer vor Eintritt der Unverfallbarkeit des\nAnwartschaftsrechtes eben noch keine derart gesicherte\nRechtsposition, dass man den Anspruch auf Versicherungsleistungen\nseinem Vermögen zuordnen könnte. Denn solange die Unverfallbarkeit\nnoch nicht eingetreten ist, kann der Arbeitgeber bei Vorliegen der\nentsprechenden Voraussetzungen dem begünstigten Arbeitnehmer sehr\nwohl das Bezugsrecht noch einseitig entziehen, ohne dass er\ninsoweit auf einen Mitwirkungsakt des begünstigten Arbeitnehmers\nangewiesen wäre.\n\n25\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich in gesetzlicher Höhe ab dem\n09.11.2001 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 ff., 288 I\nBGB. Der Kläger hat den streitgegenständlichen Rückkaufswert bei\nder Beklagten mit Schreiben vom 08.11.2001 angemahnt.\n\n26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1 ZPO.\n\n27\n\nStreitwert: 27.400 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-03-12/23-o-304-02","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-03-12/23-o-304-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293594","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.668442+00:00"}}