{"status":"available","doknr":"OLD293803","ecli":"ECLI:DE:LGK:2003:0226.20O415.02.00","court":"Landgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"20 O 415/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.\n\n2.Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er mittlerweile alleine klagt.\n\n 3\n\nDie Sozietät, der der Kläger zu 2) angehört, erbrachte bis ca. 1999 ständig anwaltliche Dienstleistungen für die Beklagte. Anfang Mai 1999 kündigte die Beklagte alle Mandate gegenüber der Sozietät.\n\n 4\n\nDie Parteien führen einen Parallelprozeß (LG Köln, Az.: 20 O 348/99), der mittlerweile beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Es handelt sich um eine Vollstreckungsgegenklage gegen die in der Widerklage bezeichneten vollstreckbaren Urkunden. \n\n 5\n\nDer Kläger zu 2) ließ sich zur Absicherung seiner Honorarforderungen von der Beklagten am 27.07.1998 die in den Widerklageanträgen bezeichneten vollstreckbaren Urkunden über je 50.000,- DM bestellen (UR-NR.des Notars C4: #####/####bzw. #####/####).\n\n 6\n\nMit der jetzigen Klage macht der Kläger zu 2) Rechtsanwaltshonoraransprüche aus folgenden sechs Angelegenheiten geltend:\n\n 7\n\nBekl. ./. A1 AG Köln\n\n \n\nBekl. ./. A2 AG Köln\n\n \n\nBekl. ./. A3-Bank\n\n \n\nBekl. ./. A4-Bank\n\n \n\nBekl. ./. A5 GmbH\n\n \n\nBekl. ./. A6\n\n 8\n\nzu 1. A1 AG Köln:\n\n 9\n\nDer Kläger zu 2) wurde am 23.09.1997 von der Beklagten beauftragt. Er behauptet, es sei dabei um eine gütliche Einigung mit der A1 bezüglich der bestehenden Darlehensverbindlichkeit der Beklagten gegangen.\n\n 10\n\nDie Beklagte hatte Schwierigkeiten mit der A1. Ihre Verbindlichkeiten beliefen sich auf 1.200.000,- DM. Die Bank war als Grundbuchgläubigerin sowohl in das Grundbuch des Firmengrundstücks als auch zweier in ihrem Eigentum stehenden Häuser eingetragen.\n\n 11\n\nSie sei nicht in der Lage, die Darlehensraten und Zinszahlungen pünktlich zu leisten. Die Bank drohe deshalb mit Zwangsversteigerung der Objekte.\n\n 12\n\nscheiterten.\n\n 13\n\nDie A1 kündigte am 26.11.1997 sämtliche Darlehen gekündigt und diese zum 31.12.1997 über eine Gesamtsumme von 1.256.329,24 DM fällig gestellt. Dabei habe es sich um eine vorsorgliche Kündigung gehandelt, da die Kündigung vom Januar 1997 trotz des Stillhalteabkommens nie zurückgenommen worden sei.\n\n 14\n\nzu 2.: A2: \n\n 15\n\nDer Kläger zu 2) wurde im März 1998 von der Beklagte beauftragt, mit der A2 zu verhandeln, nachdem Gespräche mit der Sparkasse O gescheitert waren. Der Kläger zu 2) sieht diese Gespräche und die Verhandlungen mit der A2 als eine Angelegenheit an. \n\n 16\n\nZiel sei es gewesen, von der A2 einen Kredit in Höhe von 5.800.000 DM zu bekommen. Die Gespräche entwickelten sich zunächst positiv. Die A2 fertigte einen unterschriftsreifen Darlehensvertrag.\n\n 17\n\nNachdem die Beklagte diesen bereits unterschrieben hatten, trat die A2 dann aber am letzten Donnerstag vor dem Osterwochenende 1998 von dem Vertragsabschluß zurückgetreten.\n\n 18\n\nHintergrund war nach Behauptung des Klägers zu 2) das unzuverlässige Zahlungsverhalten der Beklagten.\n\n 19\n\nZu 3. A3-Bank:\n\n 20\n\nNach Scheitern der Verhandlungen mit der Sparkasse O und der A2 habe die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Westfälischen Hypothekenbank nicht mehr erbringen können.\n\n 21\n\nDer Kläger zu 2) behauptet, er sei deshalb beauftragt worden, mit der Bank über eine Fortsetzung des Darlehensvertrages über eine Darlehenssumme von 3.400.000,- DM zu neuen Konditionen zu verhandeln.\n\n 22\n\nDer Kläger zu 2) sei auch entsprechend tätig geworden. Mit Schreiben vom 17.11.1998 habe die Bank mitgeteilt, dass das Darlehen in Höhe von 3.400.000,- DM ab dem 01.12.1998 zu einem auf 5.75% per anno reduzierten Zinssatz weiter gewährt werde.\n\n 23\n\nEin entsprechender Darlehensvertrag sei zwischen der Bank und der Beklagten geschlossen worden.\n\n 24\n\nDer Kläger zu 2) behauptet zu der Widerklage:\n\n 25\n\nDie Beklagte könne selber leicht feststellen, welche Mieten nicht an sie sondern an der Kläger zu 2) ausbezahlt worden seien. Einen Auskunftsanspruch habe sie deshalb nicht.\n\n 26\n\nDer Kläger zu 2) konnte –unstreitig- lediglich 2.626,73 EUR vollstrecken. Diese Summe stehe ihm auch zu. \n\n 27\n\nDie Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass dem Kläger zu 2) nicht mehr als die eingeklagten Honoraransprüche zustünden.\n\n 28\n\nAlle Ansprüche aus weiteren Mandatsverhältnissen mit der Beklagten seien verjährt. Aus diesem Grund sei auch die Klageforderung im Vergleich zu der Forderung aus dem Mahnbescheid reduziert worden.\n\n 29\n\nDer Kläger zu 2) beantragt,\n\n 30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.117,20 EUR nebst 4% seit 15.10.1999 und ab dem 01.05.2000 2,47% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 33\n\nWiderklagend beantragt sie,\n\n 34\n\nden Kläger zu1) und den Kläger zu 2)\n\n 35\n\nund Drittwiderklagend,\n\n 36\n\ndie Rechtsanwaltssozietät C2, C4 & C, deren Gesellschafter derzeit sind: Herr Rechtsanwalt C2, Herr Rechtsanwalt C4, Frau Rechtsanwältin C und Herr T, C-Straße, 50996 Köln,\n\n 37\n\n1. zu verurteilen, \n\n 38\n\na) der Beklagten und Widerklägerin gegenüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die von ihnen im Wege der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars C4 vom 27.07.1998, UR-Nr.: #####/####, vereinnahmten Gelder,\n\n 39\n\nb) an die Beklagte und Widerklägerin einen nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung noch zu beziffernden Betrag nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2000 zu zahlen;\n\n 40\n\n2. festzustellen, dass der Widerbeklagte zu 1) und der Widerbeklagte zu 2) und die Drittwiderbeklagte verpflichtet sind, der Beklagten und Widerklägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die von beiden Widerbeklagten und von der Drittwiderbeklagten aus der vorgenannten Notarurkunde vom 27.03.1998 sowie aus der weiteren vollstreckbaren Urkunde des Notars C4 vom 27.03.1998, UR-Nr.: #####/####durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden;\n\n 41\n\n3. festzustellen, dass den Widerbeklagten zu 1) und zu 2) und der Drittwiderbeklagten (auch) keine den Klagebetrag von EUR 40.117,20 übersteigende Honoraransprüche gegenüber der Beklagten und Widerklägerin zustehen.\n\n 42\n\nDer Kläger zu 2) beantragt,\n\n 43\n\ndie Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.\n\n 44\n\nDie Beklagte nimmt hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage Bezug auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung in dem Parallelprozeß vor dem Landgericht Köln, Az.: 20 O 348/99.\n\n 45\n\nDie mit der Widerklage und Drittwiderklagte verfolgten Ansprüche seien größtenteils schon vor dem Oberlandesgericht Köln geltend gemacht worden. Das Oberlandesgericht habe diese Klageerweiterung aber als nicht sachdienlich zurückgewiesen.\n\n 46\n\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die Bestellung verstoße gegen § 138 und § 826 BGB. Jedenfalls habe die Beklagte ihre damalige Willenserklärung gemäß § 123 BGB angefochten.\n\n 47\n\nSie behauptet hierzu: Der Kläger zu 2) sei Ehrenberufler, der sehr zurückhaltend sein müsse, wenn es darum gehe, sich Sicherheiten für Honoraransprüche geben zu lassen. Der Kläger zu 2) habe dagegen das Vertrauen der Beklagten in ihn ausgenutzt und sie nicht im geringsten über die aus den vollstreckbaren Urkunden für sie resultierenden Risiken aufgeklärt. Er habe vielmehr erklärt, es gehe nur um die Absicherung der Gebühren. Auch der Notar habe insoweit nicht belehrt.\n\n 48\n\nAußerdem sei die Schaffung der sofort vollstreckbaren Urkunden für die Beklagte so unvernünftig gewesen, dass der Kläger zu 2) sie davon hätte abhalten müssen. Dies ergebe sich aus ihrer damaligen wirtschaftlichen Situation.\n\n 49\n\nSchließlich habe der Kläger zu 2) Parteiverrat begangen, als er die Beklagte veranlaßte, ihm die vollstreckbaren Urkunden zu bestellen.\n\n 50\n\nDie Beklagte könne die Urkunden auch anfechten, da diese der Absicherung eines Erfolgshonorars dienten.\n\n 51\n\nDie Zwangsvollstreckung aus den Urkunden wurde unstreitig im Mai 1999 eingeleitet. Im Juni 1999 wurden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber den Mietern des Gewerbeobjektes L-Straße erwirkt.\n\n 52\n\nDagegen wendete sich die Beklagte im dem angesprochenen Parallelprozeß (20 O 348/99) mit einer Vollstreckungsgegenklage.\n\n 53\n\nDer Kläger zu 2) habe durch die vollstreckbaren Urkunden eine pVV des Anwaltsvertrages und eine unerlaubte Handlung und sei deshalb, ebenso wie die Drittwiderbeklagte, schadensersatzpflichtig.\n\n 54\n\nDer unmittelbare Schaden bestehe in den an den Kläger und nicht an die Beklagte bezahlten Mieten aus dem Objekt L-Straße.\n\n 55\n\nSchadensposition sei aber hauptsächlich, dass die Beklagte das Objekt L-Straße verloren habe. Weil sie die Mieten nicht mehr bekam, die an den Kläger zu 2) gingen, habe sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Westfälischen Hypothekenbank nicht mehr erfüllen können. Diese habe das Objekt zwangsversteigern lassen. Dabei sei nur 50% des tatsächlichen Wertes erzielt worden.\n\n 56\n\nDer Widerklageantrag zu 3. begründe sich damit, dass der Kläger zu 2) sich zuvor - unstreitig - einer höheren Forderung berühmt habe.\n\n \n 57\n\nDie Akte LG Köln 20 O 348/99 war zu Informationszwecken beigezogen.\n\n 58\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 59\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 60\n\nDie Widerklage bzw. Drittwiderklage ist unbegründet bzw. unzulässig.\n\n 61\n\nDie Beklagte hat zunächst keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die in der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Gelder, wie sie es mit ihrem Antrag 1 a) begehrt.\n\n 62\n\nEin Auskunftsanspruch ergibt sich hier nicht aus einer speziellen gesetzlichen Regelung. Er kann demnach nur auf § 242 BGB gestützt werden. Danach ist eine Pflicht zur Auskunftserteilung dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Unsicherheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1990, 1358; NJW-RR 1992, 1073).\n\n 63\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf die Auskunft des Klägers zu 2) angewiesen wäre. Sie kann sich die begehrten Informationen mit zumutbarem Aufwand selber beschaffen. \n\n 64\n\nDie Beklagte war die Vermieterin des Objektes L-Straße. Lediglich und ausschließlich hinsichtlich dieses Objektes wurden Mieten durch den Kläger zu 2) gepfändet. \n\n 65\n\nDaraus ergibt sich, dass es der Beklagten anhand ihrer Buchhaltung ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, selber herauszufinden, welche Mieten in welchem Monat hinsichtlich welchen Mieters nicht an sie ausbezahlt wurden sondern an den Kläger zu 2).\n\n 66\n\nAus dem Vorgesagten ergibt sich, dass auch der Antrag zu 1 b) unbegründet ist.\n\n 67\n\nDer Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig.\n\n 68\n\nDie Beklagte hat kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungsklage. Denn eine Leistungsklage ist rechtsschutzintensiver als eine Feststellungsklage. Das für die Zulässigkeit nötige Feststellungsinteresse fehlt deshalb, wenn bei Antragsstellung eine Leistungsklage möglich ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Feststellungsantrag sich auf einen Schaden bezieht und dieser Schaden bereits bezifferbar ist (BGH NJW 1984, 1552, 1554). \n\n 69\n\nDies gilt zunächst für den von der Beklagten als \"unmittelbar\" bezeichneten Schaden in Gestalt der an den Kläger zu 2) aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geflossenen Mietzahlungen aus dem Objekt L-Straße.\n\n 70\n\nWie schon zu dem Antrag zu 1) ausgeführt, ist die Beklagte in der Lage, festzustellen, welche Mieten nicht an sie, sondern an den Kläger zu 2) ausbezahlt wurden. \n\n 71\n\nDiese Überlegung gilt auch für den übrigen geltend gemachten Schaden.\n\n 72\n\nDas Objekt L-Straße wurde bereits zwangsversteigert. Der Schaden aus dieser Zwangsversteigerung beläuft sich für die Beklagte aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Objektes und dem nach der Vollstreckung an sie ausgekehrten Betrag. Diesen Betrag kann die Beklagte mit zumutbarem Aufwand beziffern. \n\n 73\n\nDer Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet, denn es ist nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagten durch die Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers zu 2) kausal ein Schaden entstanden ist.\n\n 74\n\nEine Abweisung des Antrages als unbegründet ist möglich, obwohl er bereits unzulässig ist. In den Fällen fehlenden Feststellungsinteresses gilt der grundsätzliche prozessuale Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht (BGH NJW 1987, 2808; 1989, 2616). \n\n 75\n\nDie Beklagte trägt vor, aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers habe sie das Objekt L-Straße verloren. Die A3-Bank habe aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des Objektes zunächst die Zwangsverwaltung erwirkt und es dann zwangsversteigern lassen. \n\n 76\n\nDieser Vortrag ist unschlüssig. \n\n 77\n\nDer Kläger zu 2) hat im Juni 1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der an die Beklagte zu entrichtenden Mietzahlungen des Objektes L-Straße erwirkt. Unstreitig hat er daraus 2.626,73 € erhalten.\n\n 78\n\nDie Beklagte war in diesem Zeitraum demgegenüber mit Verbindlichkeiten in der Höhe von mehreren Millionen DM belastet. \n\n 79\n\nDie A1 hatte bereits am 27.11.1997 alle Darlehensverträge mit der Beklagten gekündigt. Diese beliefen sich auf eine Darlehenssumme von 1.256.329,24 DM.\n\n 80\n\nBei der Westfälischen Hypothekenbank hatte die Beklagte einen Darlehensvertrag mit einer Darlehenssumme von 3.400.000,- DM abgeschlossen.\n\n 81\n\nAngesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, wie bei dieser gegebenen und von den Gläubigern über längere Zeit tolerierten Schuldenlast, ein vergleichsweise unerheblicher Betrag von unter 3.000,- € die Zwangsversteigerung initiiert haben soll.\n\n 82\n\nEs erscheint sehr viel naheliegender, dass die Geduld der Gläubiger erschöpft war und diese in jedem Fall, auch ohne den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Klägers zu 2), Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hätten.\n\n 83\n\nDie Beklagte trägt nicht substantiiert zu weiteren Schäden vor, die ihr aus den Vollstreckungsmaßnahmen des Klägers zu 2) entstanden seien.\n\n 84\n\nDer Widerklageantrag zu 3) ist unzulässig.\n\n 85\n\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat.\n\n 86\n\nDer Kläger zu 2) hat erklärt, dass ihm keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, da Ansprüche aus früheren Mandaten verjährt sind.\n\n 87\n\nAus diesem Grund hat er auch die Klageforderung im Verhältnis zu der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderung reduziert. \n\n 88\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1 1. Halbsatz, 709 ZPO.\n\n 89\n\nStreitwert: 32.588,02 € (Antrag zu 1: 10.000,- €, Antrag zu 2: 20.000,- €, Antrag zu 3: 2.588,02 €)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-26/20-o-415-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2003-02-26/20-o-415-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293803","retrieved":"2026-07-09 03:15:16.195259+00:00"}}